Keine Haftung einer Tierhaftpflichtversicherung für Beschädigung einer gemieteten Pferdestallbox durch übermäßige Beanspruchung

AG Kassel, Urteil vom 31. Januar 2019 – 435 C 3646/18

Wer ein eingestelltes Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox belässt, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dann reparaturbedürftig beschädigt wird, setzt die gemietete Box einer übermäßigen Beanspruchung aus. Der Schaden ist dann nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt.(Rn.13)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einem Tierhaftpflichtversicherungsvertrag leistungsverpflichtet ist.

2
Die Klägerin ist Halterin eines Pferdes, welches seit Mitte 2016 im Stall des Herrn A, der sich auf dem Betrieb des Herrn B, ebenda, befindet, untergebracht ist. Die Beklagte hatte das Tier ab dem 19.07.2016, 0:00 Uhr, haftpflichtversichertversichert. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 14.12.2016 versicherte sie als Versicherungsnehmerin die Klägerin wegen eines Versicherungsnehmerwechsels von der Tochter der Klägerin auf die Klägerin mit Wirkung ab dem 19.01.2017. Im Versicherungsschein findet sich ein Hinweis, dass der Versicherungsumfang sich nach den AHB 2009 bestimme. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf Bl. 97 ff. d.A. Bezug genommen. Bereits von Beginn der Einstallung an zeigte sich das Pferd der Klägerin als unruhig mit der Folge, dass das Pferd häufiger nach dem in der Nachbarbox untergebrachten Pferd ausgeschlagen hat, wobei nicht das andere Pferd, sondern die Trennmauer zwischen den beiden Boxen getroffen wurde. Am 29.10.2017 meldete die Klägerin einen am 28.10.2017 eingetretenen Schaden an dieser Trennmauer, aus der durch die Pferdetritte einzelnen Mauersteine herausgebrochen wurden mit der Folge, dass einige Steine herausgefallen waren. Die Klägerin sieht sich nunmehr Schadensersatzansprüchen der C ausgesetzt, die hierzu einen Kostenvoranschlag vom 07.05.2018 mit Reparaturkosten i.H.v. 2.112,55 € brutto der Klägerin präsentiert hatten.

3
Die Klägerin behauptet, sie habe den Versicherungsschein ohne die besonderen Bedingungen entsprechend der „Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Privathaftpflichtversicherung“ erhalten. Deswegen meint sie, dass eine Einschränkung der Tierhaftpflichtversicherung nicht vereinbart sei und folglich die Beklagte uneingeschränkt zur Schadensübernahme dem Grunde nach verpflichtet sei.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus allen materiellen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die der Klägerin aus der Haftung für die Beschädigung einer Pferdebox in D durch ihr bei der beklagten haftpflichtversichertes Pferd entstanden sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die „Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Privathaftpflichtversicherung“ sein Vertragsgrundlage geworden. Darin finde sich für die bestehende Haftpflichtversicherung ein Ausschluss von den AHB dahingehend, dass auch Mietsachen vom Versicherungsumfang erfasst seien, jedoch dann nicht, wenn Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung vorlägen (§ 12 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung). Der hier eingetretene Schadensfall beruhe auf einer übermäßigen Beanspruchung. Darüber hinaus falle der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung zur Last, da Sie in ihrem Mitteilungsschreiben ein einmaliges Ereignis geschildert habe. Da sich der Schaden jedoch durch das tägliche Verhalten des Pferdes eingestellt habe, sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie ihre Aufklärungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 13 Nr. 3b AHB verletzt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

11
Die begehrte Feststellung ist nicht auszusprechen, weil der Klägerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Tierhaftpflichtversicherungsvertrag kein Anspruch auf Deckungsschutz wegen des vom Pferd der Beklagten verursachten Schadens an der Box-Trennwand im Stall der C zusteht.

12
Das Gericht kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die von der Beklagten erwähnten Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Denn unabhängig davon ist die Beklagte nicht einstandspflichtig. Dies hat zur Folge, dass das Gericht auch nicht weiter aufzuklären braucht, ob dieses Regelwerk mit dem Versicherungsschein von der Beklagten an die Klägerin versendet wurde oder nicht.

13
Für den Fall, dass die vorgenannten Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung Vertragsbestandteil wurden, ist die Beklagte deswegen leistungsfrei, weil eine übermäßige Beanspruchung im Sinne des § 12 Nr. 3 dieser Bedingungen vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der näheren Ausfüllung. Denn Ausgangspunkt ist stets eine zunächst vertragsgemäße Benutzung der Mietsache. Geht diese Benutzung jedoch für den konkreten Raum über das vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinaus mit der Folge, dass – wie in § 12 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen genannt – Abnutzung oder Verschleiß oder ein vergleichbares Phänomen eintritt mit der Folge, dass insoweit unter dem Blickwinkel der Versicherung des Risikos ein erhöhtes Schadensrisiko besteht, ist von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013 – 5 W 72/13, zit. n. juris). Maßgeblich ist danach nicht, ob ein gravierender Schaden eingetreten ist oder nicht, sondern auf welche Art und Weise ist zum Schadenseintritt gekommen war. Denn in Ansehung des Sinnes und Zweckes der Regelung soll ein unerwartet eintretendes Schadensereignis abgesichert sein, nicht jedoch ein solches, welches durch die konkrete Art und Weise der Benutzung über kurz oder lang absehbar ist. In Ansehung dieser Definition ist dann von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen, wenn etwa durch die Dauer des schadensstiftenden Ereignisses das Maß des üblichen überschritten ist.

14
So liegt es hier. Wie die Klägerin bereits selbst vorträgt, ist seit Beginn der Einstallung ein auffälliges Verhalten ihres Pferdes zu beobachten gewesen, weil offensichtlich eine Reaktion auf das benachbart eingestellte weitere Pferd stattfand mit der Folge, dass das Pferd der Klägerin andauernd Tritte gegen die Trennmauer führte. Ein solches Phänomen, welches offensichtlich auf ein Unwohlsein des Tieres schließen lässt, bedarf angesichts der Dauer zwischen Beginn des Verhaltens des Tieres und dem streitgegenständlichen Schadenseintritt von über einem Jahr einer Reaktion seitens des Pferdehalters, um sowohl das Wohlbefinden des Tieres zu verbessern als auch einen Schaden durch die dauernde nicht typische Beanspruchung der Pferdebox mittels der Tritte abzuwenden. Aus dem Vorbringen der Klägern ist jedoch zu schließen, dass die Klägerin genau solches gerade nicht vorgenommen hat. Mithin liegt hier eine übermäßige Beanspruchung im Sinne der Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung vor.

15
Sollten diese Besonderen Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so sind jedenfalls die AHB auf den Tierhaftpflichtversicherungsvertrag der Parteien anzuwenden. Denn deren Geltung ergibt sich unzweideutig auch aus demjenigen Bestandteil des Versicherungsscheins, den die Klägerin selbst zur Akte gereicht hat (Bl. 105 ff. d.A.). Nach Nr. 7.6 AHB besteht jedoch keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schäden an gemieteten, gepachteten (usw.) fremden Sachen, da insoweit ein Ausschluss vom Versicherungsumfang vorgesehen ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und den C schwerpunktmäßig den Charakter eines Mietvertrages hat, da im Vordergrund die Anmietung der Stallbox zum Zwecke des Aufenthaltes des Pferdes steht. Mithin liegt bei einem Schaden an der Trennmauer der Box eine Beschädigung einer Mietsache vor mit der Folge, dass unter der Anwendung der AHB generell keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers und somit hier der Beklagten besteht.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung mehr darüber, ob der Klägerin darüber hinaus eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, weil sie in Ihrem Anspruchsschreiben zumindest den Eindruck erweckt hat, ist liege ein singuläres Ereignis vor, welches zum Schaden an der Trennmauer geführt habe.

17
Ebenso wenig bedurfte es der Einräumung eines weiteren Schriftsatzrechtes für die beklagte Partei, da auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2019 der Klage der Erfolg versagt bleibt.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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