Haftung für Beschädigung eines Feldhäckslers bei Grashäckselarbeiten auf Feld des Auftraggebers

OLG Oldenburg, Urteil vom 4. August 2014 – 13 U 118/12

Bolzen im Mähwerk – Schadenersatz für Lohnunternehmer

Der 13. Zivilsenat hat einem Lohnunternehmer Schadenersatz in Höhe von 20.000 € für die Beschädigung eines Feldhäckslers bei Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zugesprochen.

Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Die Beklagte ist eine sog. BGB-Gesellschaft, die eine Landwirtschaft betreibt. Im Mai 2010 führte der Lohnunternehmer mit einem Feldhäcksler auf einem Feld der Beklagten Grashäckselarbeiten aus. Dabei wurde das Mähwerk des Häckslers durch den Einzug eines metallischen Gegenstands beschädigt, obwohl der Feldhäcksler mit einem Metalldetektor im Einzugsgehäuse ausgestattet war. Mitarbeiter der Beklagten hatten zuvor das Gras mit einem Schlepper gemäht und gewendet. Kurz nach der Beschädigung des Feldhäckslers stellten sie das Fehlen eines Bolzens am Schlepper fest. Im Januar 2011 wurde ein Bolzen in einem Futterstock der Beklagten aufgefunden.

Der Lohnunternehmer führte die Beschädigung des Häckslers darauf zurück, dass die Beklagte den Bolzen auf dem Feld verloren hatte und dieser in das Mähwerk geraten war. Dem stimmte der Senat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu. Ein Mitverschulden des Lohnunternehmers nahmen die Richter nicht an. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Metalldetektor am Fahrzeug eingeschaltet gewesen. Ohne funktionierenden Detektor könne die Maschine nicht in Betrieb genommen werden, falle der Detektor während des Betriebes aus, stoppe auch das Mähwerk. Zu dem Schaden könne es nach Erkennen eines metallischen Gegenstandes im Erntegut und Stillstand der Maschine dennoch kommen. Beim Starten werde im sog. Revisierbetrieb die obere Vorpresswalze rückwärts gedreht. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Bolzen in das Einzugsaggregat falle. Dem Lohnunternehme könne in diesem Fall aber kein Vorwurf gemacht werden, so der Senat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 14. August 2014

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