OLG Rostock, Urteil vom 11.02.2011 – 5 U 40/10
1. Alleinige Rechtsgrundlage einer Haftung des Reiseveranstalters für deliktische und reisevertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ist die Anlage zu § 664 HGB „Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See“.(Rn.19)
2. Konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 831 BGB bestehen zu § 664 HGB nicht. Sie sind nach Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung können Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Gründen lediglich unter den in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Reiseveranstalter.(Rn.44)
3. Auch konkurrierende vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. § 651f BGB, einschließlich des Entschädigungsanspruches wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (Abs. 2) sind nach Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen.(Rn.53)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.01.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 997,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien (der Kläger wegen der Kosten des Verfahrens) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert der Berufung beträgt bis 22.000,00 €.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
2
Der Kläger hatte für die Zeit vom 09. – 16.07.2004 eine Kreuzfahrt auf der … gebucht. Reiseveranstalter und Beförderer war die …, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
3
Am 10.07.2004 gegen 04.00 Uhr benutzte der Kläger einen auf dem Deck der … befindlichen Whirlpool. Beim Verlassen desselben rutschte er nässebedingt auf der Kunststoffumrandung aus, rutschte die geschwungene Umrandung herab und fiel am Fuße der Umrandung in die Glasscherben einer zerbrochenen Wein- oder Sektflasche. Er zog sich Schnittverletzungen am linken Kniegelenk und am rechten Fußgelenk sowie am Gesäß zu, die vom Bordarzt versorgt wurden. Bis zur Beendigung der Reise musste der Kläger auf der Krankenstation des Kreuzfahrtschiffes verbleiben.
4
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine Gefahrenstelle handele, die nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Bei Nässe bestehe insbesondere im Kunststoffbereich ein hohes Sturzrisiko. Der eigentliche Ausstieg aus dem Whirlpool sei nur mit einem einzigen Handlauf versehen; weitere Sicherungseinrichtungen fehlten. Zudem hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass am Whirlpool keine Glasscherben liegen.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, das er in Höhe von 15.000,00 € für angemessen hält, die Rückzahlung des Reisepreises sowie seiner Aufwendungen für die Reiserücktrittsversicherung in Höhe von insgesamt 1.187,00 €, den Ersatz der Zuzahlungskosten für eine verletzungsbedingt erforderliche Kur in Höhe von 850,00 € sowie Erstattung sonstiger Zuzahlungen, die er mit mindestens 2.000,00 € beziffert.
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Die Beklagte, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Abrede stellt, verweist darauf, dass der Kläger aufgrund mangelnder Vorsicht zu Fall gekommen sei. Das Ausrutschen im Sanitärbereich sei ein privates Unfall- und Verkehrsrisiko. Zudem sei vor der Rutschgefahr im Whirlpoolbereich gewarnt worden. Die Beklagte verweist darauf, dass der Whirlpool um Mitternacht abgelassen und um 04.00 Uhr wieder aufgefüllt werde. Das Reinigungspersonal habe keine zerschlagene Wein- oder Sektflasche gefunden. Eine solche wäre nach Beendigung der Poolparty und bei Inbetriebnahme des Pools entdeckt und weggeräumt worden. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.
8
Mit Urteil vom 29.01.2010 hat das Landgericht Rostock die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche aus §§ 823, 831, 253, 249 ff. BGB bzw. §§ 651 a ff. BGB seien verjährt und die Beklagte gem. § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verletzung von Verkehrs-sicherungspflichten auf dem Kreuzfahrtschiff gelte die Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB, wonach Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren, beginnend mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden. Diese Frist sei verstrichen. Für etwaige reisevertragliche Ansprüche gelte die mit Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB gleichlaufende zweijährige Verjährungsfrist gem. § 651 g Abs. 2 BGB.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, dass die Anwendung der Anlage zu § 664 HGB auf Fälle schiffstypischer Gefahren beschränkt sei. Von dieser Vorschrift nicht berührt seien Schäden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Beförderers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter, z. B. auf ein Verschulden bei der Organisation der Reise, zurückzuführen seien. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte nicht nur Beförderer, sondern unstreitig auch Reiseveranstalterin gewesen sei. Auch sei der streitgegenständliche Unfall keine Folge der Verwirklichung schiffstypischer Gefahren. Die der Beklagten zur Last gelegte Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte sich vielmehr in jedem Hotelkomplex an Land gleichermaßen ereignen können. Eine Haftungsbeschränkung der Beklagten als Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 2 BGB gelte nicht für deliktische Ansprüche. Die konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz aus Reisevertrag und Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht seien verjährungsrechtlich gesondert zu behandeln. Schließlich aber könne sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen, da sie ihn unter Verletzung der Informationspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV nicht auf Ausschlussfristen, Verjährungsfristen oder eine kürzere Verjährungsfrist seiner Ansprüche nach der Anlage zu § 664 HGB hingewiesen habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass bereits seine Mitteilung des Unfalles gegenüber dem Schiffsarzt zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe. Diese Kenntnis sei der Beklagten, die unstreitig Reeder und Reiseveranstalter war, zuzurechnen. Auch habe der Kapitän der … noch am 10.07.2004 von dem streitgegenständlichen Unfallereignis Kenntnis erlangt.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das den Betrag von 15.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;
12
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.187,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;
13
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 850,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;
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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 10.07.2004 auf der … zu ersetzen.
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Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auf den vorliegenden Sachverhalt sei die Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB anzuwenden. Ausgehend hiervon habe das Landgericht Rostock zutreffend entschieden, dass die Forderung des Klägers verjährt sei. Die zwischenzeitlich durch Verhandlung eingetretene Hemmung der Verjährung habe lediglich insgesamt 164 Tage betragen. Mit dem Schreiben ihres Versicherers vom 21.05.2005 habe sie, die Beklagte, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Gleiche Wirkung habe das Schreiben vom 12.06.2006 gehabt. Die Mitteilung des Unfalles gegenüber dem Schiffsarzt führe in keinem Fall zu einer Hemmung der Verjährung, da dieser nicht Handlungsgehilfe des Reiseveranstalters sei.
II.
17
Die Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass etwaige deliktische und reisevertragliche Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte verjährt sind (1.). Dem Kläger steht aber gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von 997,50 € zu, da dieser aufgrund der Scherben im Poolbereich um 7/8 gemindert war (§§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB). Zwar ist auch der Rückzahlungsanspruch verjährt (§ 651 g Abs. 2 BGB). Wegen Verletzung der ihr obliegenden Hinweispflichten aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in entsprechender Höhe (2.).
1.
18
Etwaige deliktische und reisevertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind gem. Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB verjährt.
19
1.1. Alleinige Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten ist die Anlage zu § 664 HGB „Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See“.
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§ 664 Abs. 1 HGB bestimmt, dass für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See haften.
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Nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB haftet der Beförderer für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden und durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht. Damit bildet Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See grundsätzlich die Anspruchsgrundlage für eine etwaige Haftung des Beförderers, und zwar unabhängig davon, ob das schädigende Ereignis ein Schiffbruch, ein Zusammenstoß, Strandung, Explosion, Feuer oder ein Mangel des Schiffes war oder mit einem dieser Ereignisse im Zusammenhang steht. Diese Beschränkung auf sogenannte schiffstypische Gefahren gilt lediglich im Rahmen von Art. 2 Abs. 3, wonach das Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck durch eines dieser vorstehend genannten Ereignisse entstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich diese im Rahmen der gesetzlichen Verschuldensvermutung des Art. 2 Abs. 3 geregelte Beschränkung nicht auf den in Art. 2 Abs. 1 geregelten Anwendungsbereich der Anlage zu § 664 HGB ausdehnen mit der Folge, dass diese Anlage überhaupt nur in den Fällen sogenannter schiffstypischer Gefahren eröffnet wäre. Aus dem Kontext der Regelung ergibt sich vielmehr lediglich, dass bei den nicht in Art. 2 Abs. 3 genannten schiffstypischen Gefahren die allgemeine Darlegungs- und Beweislastregel gilt, wonach der Geschädigte für die schuldhafte Pflichtverletzung und Schadensverursachung darlegungs- und beweisbelastet ist, wenn er sich z. B. wie hier bei einer Kreuzfahrt verletzt und behauptet, ursächlich hierfür sei eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Beförderer.
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Entgegen der Ansicht des Klägers sind von der Anlage zu § 664 HGB auch die Schadensvorfälle erfasst, die auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin zurückzuführen sind. Art. 1 der Anlage zu § 664 HGB stellt klar, in welchem Sinn die einzelnen Begriffe in den Bestimmungen dieser Anlage verwendet sind. Danach ist „Beförderer“ eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wird, gleichgültig, ob die Beförderung tatsächlich von ihr oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter war demnach „Beförderer“ im Sinne der Anlage zu § 664 HGB (Art. 1 Ziff. 1a); ihre Haftung als Reiseveranstalterin folgt demnach direkt aus Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB. Als Durchführende bzw. Ausführende der Reise war die Beklagte „ausführender Beförderer“ der vom Kläger gebuchten Reise (Art. 1 Ziff. 1b); in dieser Funktion haftet sie aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 664 HGB.
23
Aus Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Nach dieser Regelung kann eine Schadenersatzklage wegen Körperverletzung eines Reisenden gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden. Damit ergeben sich die Ansprüche des Reisenden ausschließlich aus den Bestimmungen der Anlage, wenn der Beförderer gleichzeitig Reiseveranstalter ist und seine mangelhafte Leistung eine Körperverletzung zur Folge hat (vgl. Prüssmann/Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Art. 11 Rdn. 1, vor § 664 Rdn. 4, 9). Auf den Umstand, dass die der Beklagten vorgeworfene Verkehrssicherungspflichtverletzung in jedem Hotelkomplex an Land gleichermaßen hätte stattfinden können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da sich der Schadensvorfall unstreitig ereignet hat, während sich der Kläger an Bord des Schiffes befand, ist gem. § 664 HGB der sachliche Anwendungsbereich der Anlage zu § 664 HGB eröffnet (Art. 1 Ziff. 8 a).
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Anders als der Kläger meint ergibt sich auch aus dem Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 nichts anderes. Das (zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls ohnehin noch nicht ratifizierte und daher auf den zu entscheidenden Sachverhalt nicht anwendbare) Athener Übereinkommen 2002 hat die im Athener Übereinkommen 1974 geregelte widerlegliche Verschuldensvermutung des Beförderers für Tod oder Körperverletzung eines Reisenden, soweit es sich um ein Schifffahrtsereignis, wie einen Schiffszusammenstoß oder Feuer im Schiff handelt (Art. 2 Abs. 3), durch einer der Höhe nach begrenzte Gefährdungshaftung ersetzt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 40 Rdn. 1185 Abs. 2). Eine Beschränkung des Athener Übereinkommens auf schiffstypische Gefahrensituationen war damit jedoch nicht verbunden und lässt sich aus dieser Änderung auch nicht herleiten.
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Die vom Kläger gebuchte Schiffsreise als Pauschalreise auf einem Seegewässer unterliegt zwar auch den Bestimmungen der §§ 651 a ff. BGB, wenn – wovon der Senat mangels abweichenden Vortrags ausgeht – der Reisevertrag im Inland geschlossen oder für ihn geworben wurde (vgl. Führich, a. a. O., § 40 Rdn. 1187). Schadenersatzansprüche wegen der Körperverletzung eines Reisenden auf See gegen den Beförderer und/oder ausführenden Beförderer können jedoch gem. Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausschließlich auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Anlage geltend gemacht werden. Damit können Ansprüche aus Delikt nicht zu einer über die Bestimmungen der Anlage hinausgehenden Haftung führen (vgl. Prüssmann/Rabe, a. a. O., vor § 664 Rdn. 4). Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob sich die Beklagte über die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 651 h Abs. 2 BGB auf die Anlage zu § 664 HGB berufen kann kommt es danach nicht an.
26
1.2. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich in erster Linie nach §§ 249 ff. BGB. Danach sind sowohl der materielle Schaden, als auch der immaterielle Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB) zu ersetzen.
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§ 664 HGB und die darin in Bezug genommenen Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See nach dem Athener Übereinkommen enthalten keine Regelungen über Art und Umfang des zu leistenden Schadenersatzes. Offengeblieben ist damit auch die Frage nach der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden. Dies sollte dem jeweils anwendbaren nationalen Recht überlassen bleiben (BGH, Urt.v.16.12.1996, II ZR 269/95, zitiert nach juris, m. w. N.). Nach deutschem Recht maßgebend sind somit in erster Linie die §§ 249 f. BGB sowie § 253 Abs. 2 BGB, der, sofern wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadenersatz zu leisten ist, ein Schmerzensgeld zubilligt.
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1.3. Die sich aus der Anlage zu § 664 HGB ergebenden materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüche des Klägers sind seit dem 30.12.2006 verjährt.
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a) Gem. Art. 13 verjähren Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Körperverletzung eines Reisenden in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausschiffung der Reise. Die Verjährungsfrist endete damit regulär am 16.07.2006.
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b) Die Verjährung war in der Zeit von der Geltendmachung des Anspruches mit Schreiben vom 11.10.2004 bis zur Ablehnung des Anspruches durch die Beklagte durch Schreiben vom 21.01.2005 gem. § 203 BGB (erstmals) gehemmt.
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Bezüglich der Hemmung oder Unterbrechung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung (§§ 203 f. BGB). Gem. § 203 BGB ist, sofern zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
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Anders als der Kläger meint, begann die Hemmung der Verjährung nicht bereits mit der Mitteilung des Unfalls am 10.07.2004 gegenüber dem Schiffsarzt, denn es ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht ersichtlich, dass diese Meldung zur Folge hatte, dass sich die Beklagte gem. § 203 BGB bereits vor Erhalt des Schreibens des Klägers vom 11.10.2004 auf Verhandlungen über Ansprüche einließ (S. 9 UA). Ob – wie der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet – am 10.07.2004 auch der Kapitän Kenntnis von dem Unfall erlangt hat, kann dahinstehen, denn § 203 BGB stellt auf das Schweben von Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger ab, nicht auf die (einseitige) Anmeldung bzw. Anzeige von Ansprüchen durch den Schuldner. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.09.2004 (X ZR 25/03, NJW 2004, 3777), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ist insoweit nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Schadensmeldung am Urlaubsort eine Anspruchsanmeldung i. S. von § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist (vgl. Rdn. 11 d. Entscheidung). Während die dort geregelte Ausschlussfrist für Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB mit der Anspruchsanmeldung beginnt, stellt der Beginn der Verjährungshemmung nach § 203 BGB auf den Beginn von Vergleichsverhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger ab. Von Vergleichsverhandlungen ist aber erst dann auszugehen, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches ein (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 203, Rdn. 2). Dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hier vor der Geltendmachung des Anspruches mit Schreiben vom 11.10.2004 eine derartige Erklärung abgegeben hat, lässt sich auch dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen.
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Mit zutreffender Begründung, die der Kläger mit seiner Berufung nicht dezidiert angreift, hat das Landgericht festgestellt, dass das Schreiben vom 21.01.2005 die Voraussetzungen erfüllt, die die Rechtsprechung an eine zur Beendigung der Hemmung führende Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen stellt (vgl. S. 7/8 UA). Soweit der Kläger einwendet, das erforderliche doppelte „Nein“ sei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und er habe es auch nicht so verstehen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in der Folgezeit – jedenfalls bis zum 11.04.2006, d. h. in den folgenden 14 1/2 Monaten – keine Initiative ergriffen hat, die Verhandlungen fortzusetzen und die Beklagte „umzustimmen“. Das rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass auch er seinerzeit das Schreiben vom 21.01.2005 als Ende der Verhandlungen aufgefasst hat.
34
Da mit dem Landgericht für beide Schreiben, die den Parteien unstreitig zugegangen sind, die gleiche Postlaufzeit zugrunde gelegt werden kann, betrug der Zeitraum der Hemmung mithin (vom 11.10.2004 bis 21.01.2005) 103 Tage. Gem. § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist endete danach am 27.10.2006.
35
c) In der Zeit vom 11.04.2006 bis zum 12.06.2006 war die Verjährung ein weiteres mal gehemmt, denn die Parteien haben die Verhandlungen wieder aufgenommen, nachdem der Kläger nach seinem insoweit unbestrittenen Vortrag mit Schreiben vom 11.04.2006 die Ansprüche erneut gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend gemacht und diese daraufhin mit Schreiben vom 10.05.2006 eine erneute Aufklärung des Sachverhalts zugesagt hat. Die Beklagte hat dann am 12.06.2006 die Ansprüche nochmals als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem Landgericht sieht der Senat in diesem Schreiben eine Verweigerung der Fortsetzung weiterer Verhandlungen durch die Beklagte. Der Kläger hat dies auch so verstanden, denn er hat sich danach jedenfalls bis zu einem – unsubstantiiert – behaupteten Telefonat Ende 2006 nicht mehr wegen seiner Ansprüche an die Beklagte gewandt. Der Zeitraum der zweiten Hemmung betrug damit (11.04. – 12.06.2006) 63 Tage; die Verjährung endete folglich am 29.12.2006.
36
d) Dass die Parteien vor Ablauf der Verjährung am 29.12.2006 erneut verhandelt haben, ist nicht festzustellen.
37
Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe am Ende des Jahres 2006 mit dem Haftpflichtversicherer die Angelegenheit telefonisch erörtert und man sei übereingekommen, dass es sinnvoll sein könne, eine gemeinsame Lösung zu finden, als unzureichend gewertet (vgl. S. 8/9 UA). Der Kläger hat sein diesbezügliches Vorbringen trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises der Kammer nicht – auch nicht in der Berufungsinstanz – konkretisiert. Er hat auch kein „nachfolgendes“ Schreiben vorgelegt, aus welchem sich ein Hinweis auf die behauptete telefonische Erörterung ergibt. Den angebotenen Beweis des Klägers zu Umfang und Inhalt des Telefonats brauchte der Senat deshalb nicht zu erheben.
38
Soweit der Kläger weitere Verhandlungen nach Ablauf der Verjährungsfrist behauptet, konnte diesen jedenfalls keine verjährungshemmende Wirkung mehr zukommen. Gleiches gilt für den im Dezember 2007 gestellten Güteantrag des Klägers bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA).
39
e) Nach zutreffender Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt, was gem. § 212 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung oder bei einem Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist zu einem Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hätte führen können.
40
f) Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung ihr gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV obliegender Informationspflichten gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen.
41
Seinem Wortlaut nach umfasst § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ausschließlich die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen; d. h. die Anzeigefrist nach § 651 g Abs. 1 und die Verjährungsfrist nach § 651 g Abs. 2 BGB. Sie bezieht sich damit ausschließlich auf die aus §§ 651 c bis 651 f BGB ergebenden vertraglichen Ansprüche des Reisenden, nicht aber auf etwaige deliktische Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter oder auf Schadenersatzansprüche, die sich – wie hier – aus anderen gesetzlichen Anspruchsgrund-lagen ergeben.
42
Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV auf die kurze Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB kommt nicht in Betracht, denn es besteht keine Regelungslücke. Die BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.09.2002. Zu diesem Zeitpunkt war die Anlage zu § 664 HGB bereits seit mehreren Jahren in Kraft, denn die Vorschriften des Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 über die Haftung bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurden durch das 2. Seerechtsänderungsgesetz vom 25.07.1986 mit einigen Änderungen, u. a. mit höheren Haftungssummen, als innerstaatliches Recht als Anlage dem HGB beigefügt. Dass sich seit diesem Zeitpunkt alle Schadenersatzansprüche von Reisenden auf See gegen den Beförderer und/oder ausführenden Beförderer ausschließlich nach der Anlage zu § 664 HGB richten, deren Bestimmungen nicht zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen unterscheidet, war demnach bei Erlass der BGB-InfoV bekannt. Dennoch wurden die Hinweispflichten des Reiseveranstalters ausdrücklich nur für die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen normiert, nicht aber für die kürzere Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB.
43
1.4. Konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 831 BGB bestehen nicht.
44
a) Sie sind nach Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung können Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Gründen lediglich unter den in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden (Prüssmann/Rabe, a. a. O., Art. 11, Rdn. 1). Dies gilt auch für die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter (a. a. O.).
45
b) Es besteht keine Notwendigkeit, entgegen dem Wortlaut von Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB bei einer Schadensverursachung durch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anlässlich der Beförderung eines Reisenden auf See Schadenersatzsprüche auch aus §§ 823, 831 BGB als konkurrierende Ansprüche zu bejahen. Die Anlage zu § 664 HGB unterscheidet nicht zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, sondern erfasst beide. Der Haftungsumfang ist – mit Ausnahme einer Beschränkung auf Haftungshöchstbeträge – in der Anlage zu § 664 HGB nicht geregelt. Art und Umfang der Schadenersatzansprüche ergeben sich vielmehr aus §§ 249 f. BGB und umfassen gem. § 253 Abs. 2 BGB auch die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.
46
c) Der Senat verkennt nicht, dass in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, jeder Geschädigte habe neben der seerechtlichen Haftung nach § 664 HGB bei schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auch einen Schadenersatzanspruch bei Personen- oder Sachschäden nach §§ 823, 831 BGB (Führich, a. a. O, § 40 Rdn. 1209 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Landgerichte Düsseldorf, Bonn und Darmstadt). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aber nicht an.
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Der Wortlaut von Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ist eindeutig und schließt eine Haftung aus anderen Anspruchsgrundlagen ausdrücklich aus. Die im Kommentar von Führich vertretene Ansicht wird aus Sicht des Senats auch nicht von den dort genannten Entscheidungen getragen. So haben das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 31.10.2006 (11 O 322/03, RRa 2007, 13 f.), und nachfolgend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 08.11.2007 (I 12 U 222/06, RRa 2008, 15) Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB lediglich neben den reisevertraglichen Ansprüchen aus § 651 f BGB geprüft; § 664 HGB wird als mögliche Anspruchsgrundlage nicht einmal erwähnt. Das Landgericht Darmstadt hat in dem von Führich genannten Urteil vom 10.08.2001 (9 O 605/00, RRa 2004, 133 f.) zwar Ansprüche aus § 664 HGB geprüft und sowohl diese, als auch Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB verneint, da der Beklagten in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen war. Das Landgericht hat aber nicht ausgeführt, aus welchen Gründen neben Ansprüchen aus der Anlage zu § 664 HGB konkurrierende Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB in Betracht kommen, so dass auch in dieser Entscheidung letztlich offenbleibt, ob es eine Anspruchskonkurrenz bejaht hätte. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn (RRa 1997, 199) nimmt Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 31.05.1995 (11 U 259/94, NJW-RR 1995, 372), in dem über Verkehrssicherungspflichten eines Reiseveranstalters für sein Vertragshotel im Ausland zu entscheiden war und Ansprüche gemäß der Anlage zu § 664 HGB keine Rolle spielten.
48
Der Bundesgerichtshof hat über eine mögliche Anspruchskonkurrenz der §§ 823, 831 BGB zur Anlage zu § 664 HGB zwar bisher nicht abschließend entschieden, er hat sie aber indirekt verneint. In seinen Urteilen vom 16.12.1996 (II ZR 269/95, zitiert nach juris; II ZR 271/95, NJW-RR 1997, 1115, 1116) hat er u. a. ausgeführt, dass das in deutsches Recht übernommene Athener Übereinkommen die Haftung des Beförderers gegenüber Reisenden selbständig und dem Grunde nach auch abschließend (Art. 2 f., 11 der Anlage zu § 664 HGB) regelt. Auf die spezifischen Haftungsvoraussetzungen des nationalen Rechts könne es deshalb bei der Ausfüllung von Lücken, die das Athener Übereinkommen (nur) zum Haftungsumfang lasse, nicht ankommen. Entscheidend sei allein, ob das deutsche Recht in vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld gewährt. Dies sei zu bejahen. Ob ein Schmerzensgeldanspruch – entgegen dem engen Wortlaut des Art. 11 – mit konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verlangt werden könnte, könne daher unentschieden bleiben (a. a. O.). Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2005 (VI ZR 83/04, NJW 2000, 1271 f.- Zusammenstürzen eines unvollständig gesicherten Sonnendachs auf einem Motorschiff) zunächst ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus §§ 77 BinnSchG, 664 Abs. 1 HGB, Art. 2, 3, 10, 11 der Anlage zu § 664 HGB, § 823 BGB ohne Rechtsfehler bejaht (vgl. Rdn. 8), hat er sich in der nachfolgenden Begründung der Entscheidung nicht mehr mit Ansprüchen aus § 823 BGB befasst, sondern die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, einschließlich Schmerzensgeld ausschließlich auf Grundlage der Anlage zu § 664 HGB und §§ 249, 847 BGB a. F. bejaht.
49
In seinem Urteil vom 12.06.2007 (X ZR 87/06, NJW 2007, 2549), auf das der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, hat der Bundesgerichtshof lediglich das Bestehen einer Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen Schadenersatzansprüchen gem. §§ 651 a ff. BGB und deliktischen Ansprüchen bei einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bejaht, nicht aber einer solchen zwischen §§ 823, 831 BGB und der Anlage zu § 664 HGB. Streitgegenständlich waren in der genannten Entscheidung auch nur Ansprüche aus einem Schadensereignis in einer Clubanlage, nicht aber an Bord eines Schiffes.
50
d) Etwaige konkurrierende Schadenersatzansprüche aus §§ 823, 831 BGB wegen der behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung wären zudem verjährt.
51
Zwar unterliegen Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB grundsätzlich der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht, soweit es sich um Schadenersatzforderungen handelt, die – wie hier – durch eine Körperverletzung anlässlich der Beförderung des Reisenden auf See begründet sind. Insoweit greift die Bestimmung des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB ein, die gem. Art. 11 dieser Anlage eine spezielle Regelung für Schadenersatzklagen wegen Körperverletzung eines Reisenden auf See gegen den Beförderer und/oder den ausführenden Beförderer trifft (Führich, a. a. O., § 40 Rdn. 1224; BGH, Urt.v.14.07.1980, II ZR 138/79, VersR 1980, 968, 969 zur Verjährung nach § 902 Nr. 2 HGB bei Schadenersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen). Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.09.2004 (X ZR 25/03, NJW 2004, 3777) rechtfertigt keine abweichende rechtliche Wertung, denn in dem dort zu entscheidenden Fall ging es um konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche, die unterschiedlich verjähren.
52
Die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB war – wie oben unter 1.3. ausgeführt – am 29.12.2006 abgelaufen.
53
1.5. Auch konkurrierende vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. § 651 f BGB, einschließlich des Entschädigungsanspruches wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (Abs. 2) sind nach Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen.
54
Etwaige vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind zudem gem. Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB seit dem 29.12.2006 verjährt (vgl. Ziff. 1.3.).
2.
55
Wegen der Verletzung von Informationspflichten hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Rückerstattung eines anteiligen Reisepreises von 997,50 € (§§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, §§ 651 d Abs. 1 i. V. m. 638 Abs. 4, 651 g Abs. 2 BGB).
56
2.1. Die Reiseleistung war mangelhaft i. S. von § 651 c Abs. 1 BGB.
57
a) Als Reiseveranstalterin ist die Beklagte gem. § 651 c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und wenn dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 70., Aufl., vor § 651 c Rdn. 2). Der Mangelbegriff im Gewährleistungsrecht des Reisevertrages erfasst im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, also auch Beeinträchtigungen durch vom Veranstalter beeinflussbare und nicht beeinflussbare Risiken, soweit sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Palandt/Sprau, a. a. O., § 651 c Rdn. 1 m. w. N.). Aufgrund seiner Obhut- und Fürsorgepflichten schuldet der Reiseveranstalter dem Reisenden Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht in Kauf nimmt (a. a. O., § 651 a, Rdn. 5). Deshalb fallen auch Beeinträchtigungen, die aus Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters resultieren, d. h. die Folge der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sind, für die der Reiseveranstalter einzustehen hat, unter den Mangelbegriff. Da danach der Mangel im Gewährleistungsrecht des Reisevertrages die Verletzung praktisch aller Pflichten des Reiseveranstalters umfasst, ist ein hieraus resultierender Personenschaden stets die Folge eines Mangels bei der Beförderung (Prüssmann/Rabe, a. a. O. vor § 664, Rdn. 9, BGH, Urt.v.12.06.2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 f., m. w. N).
58
b) Der Unfall des Klägers beruht auf einem Mangel der Reiseleistung.
59
Allerdings war der Zustand der Whirlpoolanlage selbst nicht mangelhaft. Die Anlage entspricht nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten internationalen Sicherheitsstandards. Das in der Akte befindliche Foto vom Whirlpool (Bd. I, Bl. 28) lässt keine Mängel an der Anlage erkennen. Ob zum Unfallzeitpunkt Hinweisschilder vor der Rutschgefahr bei Nässe warnten, was der Kläger bestreitet, kann dahinstehen, denn es ist allgemein bekannt, dass es im unmittelbaren Bereich eines Whirlpools nässebedingt glatt ist. Die erhöhte Rutschgefahr insbesondere im Bereich der Schräge war auch für den Kläger offensichtlich. Hierauf hätte er sich einstellen und den Whirlpool ggf. unter Nutzung des Handlaufs und über die Holztreppe verlassen müssen.
60
Ein Mangel der Reiseleistung der Beklagten ist darin begründet, dass sich am Morgen des Unfalltages im unmittelbaren Bereich des Whirlpools Scherben einer Wein- oder Sektflasche befanden. Hiermit musste der Kläger als Nutzer des Whirlpools nicht rechnen; Glasscherben in diesem Bereich zählen auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Vorhandensein der Glasscherben fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die als Reiseveranstalterin gerade im Bereich des Whirlpools auf Grund der dort herrschenden nässebedingten Ausrutschgefahr für die Reisenden, aber auch auf Grund des Umstandes, dass die Nutzung des Pools in der Regel unbeschuht erfolgt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblag.
61
2.2. Wegen des Mangels der Reiseleistung der Beklagten war der Reisepreis um 997,50 € gemindert (§§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB).
62
a) Hat die Körperverletzung die Beeinträchtigung des mit der Seereise verbundenen Urlaubsgenusses oder Erholungswertes zur Folge, kann der Reisende nach § 651 d BGB Minderung des Reisepreises verlangen. Minderung bedeutet lediglich Herabsetzung der Vergütung für die geschuldete Leistung (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das Recht, den Reisepreis zu mindern, lässt folglich die Möglichkeit, Schadenersatz nach § 664 HGB zu verlangen, unberührt (a. a. O.) und umgekehrt.
63
b) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Scherben erst kurz vor dem Unfall dorthin gelangt seien und es keine Möglichkeit gegeben habe, diese zu beseitigen. Die Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB setzt – anders als der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 651 f BGB – kein Verschulden voraus, sondern stellt ausschließlich auf einen Vergleich der objektiven Soll- und der Ist-Beschaffenheit ab. Da hier aufgrund der Scherben im Whirlpoolbereich die Ist-Beschaffenheit der Reiseleistung hinter der Soll-Beschaffenheit zurückblieb, lag ein Mangel vor, der gem. § 651 d Abs. 1 BGB zur Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels führt. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein; eine Erklärung des Reisenden, den Reisepreis mindern zu wollen, ist nicht erforderlich.
64
c) Die Minderung ist nicht wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
65
Unstreitig hat der Schiffsarzt unmittelbar nach dem Unfall von dem streitgegenständlichen Unfallereignis Kenntnis erlangt und nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hat auch der Kapitän der … am 10.07.2004 hiervon erfahren.
66
d) Die Minderung scheitert auch nicht an der Versäumung der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB.
67
Nach dieser Regelung muss ein Reisender einen Anspruch aus § 651 d BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Kläger hat mit seiner Anzeige des Unfalls am 10.07.2004 die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in der Anzeige eines Gesundheitsschadens, den der Reisende infolge eines Reisemangels erlitten hat, die Geltendmachung eines Ersatzanspruches liegen, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt (BGH, Urteil vom 07.09.2004, X ZR 25/03; NJW 2004, 3777, 3778). Nach Auffassung des Senates gilt dies für die Minderung entsprechend.
68
Hätte – wie die Beklagte meint – der Kläger ihr gegenüber den Reisemangel nach Beendigung der Reise (förmlich) anzeigen müssen, so dass von einer rechtzeitigen Anzeige i. S. von § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auszugehen wäre, dann war der Kläger jedenfalls ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert (§ 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass er an der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht gehindert ist. Nach §§ 651 a Abs. 3 BGB, 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat, u. a. Angaben über die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Dass der Text der dem Kläger übergebenden Reisebestätigung die Ausschlussfrist von einem Monat erwähnt, behauptet die Beklagte auch nach entsprechendem Hinweis durch den Senat nicht. Sie trägt auch nicht vor, dass sie ihre Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 BGB-InfoV dadurch erfüllt hat, dass sie auf die in einem von ihr herausgegebenen und dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verwiesen hat, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV). Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann der Kläger trotz objektiver Fristversäumnis seine Gewährleistungsersatzansprüche noch geltend machen, weil er ohne Verschulden i. S. von § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB an der Einhaltung der Frist verhindert war (BGH, Urt.v.12.06.2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 f.).
69
e) Die wegen des Mangels der Reise eingetretene Minderung des Reisepreises bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Höhe des Reisepreises und dem Umfang der durch den Mangel bedingten Beeinträchtigung. Zeitlich kann die Minderung zwar nur für die Dauer des Mangels verlangt werden (§ 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB); im vorliegenden Fall wäre dies lediglich ein Urlaubstag. Ist aber der Nutzen der Reise infolge des Mangels für den Reisenden im übrigen beeinträchtigt, wirkt der Mangel also nach, dann mindert sich der Reisepreis auch für die übrigen sachlich und zeitlich betroffenen Reiseteile (BGH Urt.v.15.07.2008, X ZR 93/97, NJW 2008, 2775). Für den Fall, dass der Reisende durch den Mangel schwere Verletzungen erleidet, liegt eine „Nachwirkung“ des Mangels auf der Hand. Der Kläger erlitt bereits am Morgen des zweiten Urlaubstages durch die am Pool liegenden Glasscherben so schwere Verletzungen, dass er noch an Bord medizinisch versorgt werden und bis zum Ende der Reise am 16.07.2004 auf der Krankenstation des Schiffes verbleiben musste. Damit war der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck verfehlt. Bei der Bemessung der Minderung ist deshalb eine zeitanteilige Quote in Höhe von 7/8 des Reisepreises anzusetzen. Ausgehend vom Reisepreis in Höhe von 1.140,00 € beträgt die Minderung 997,50 €. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte gem. §§ 651 d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 638 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.
70
2.3. Der sich aus der Minderung ergebene Rückerstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 997,50 € ist zwar gem. § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Wegen Verletzung ihrer gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 obliegenden Informationspflichten ist die Beklagte dem Kläger allerdings gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz in entsprechender Höhe verpflichtet.
71
a) Der sich aus der Minderung des Reisepreises ergebende Rückerstattungsanspruch des Klägers ist verjährt.
72
Gem. § 651 g Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte; hier der 17.07.2004. Insoweit besteht ein Gleichlauf der reisevertraglichen Verjährungsfrist mit der des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB. Unter Berücksichtigung der Zeiträume, in denen die Verjährung auf Grund schwebender Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB gehemmt war, endete die Verjährung folglich ebenfalls am 29.12.2006 (vgl. Ziff. 1.3.).
73
b) Die Beklagte kann sich aber nicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB berufen, denn sie schuldet dem Kläger wegen der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz in Höhe des sich aus der Minderung des Reisepreises ergebenden Rückerstattungsanspruches.
74
Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV war die Beklagte verpflichtet, in der Reisebestätigung nicht nur auf die einmonatige Anzeigefrist des § 651 g Abs. 1 BGB hinzuweisen, sondern auch auf die kürzere Verjährungsfrist des § 651 g Abs. 2 BGB. Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen des Klägers ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt.
75
Gem. § 280 Abs. 1 BGB haftet die Beklagte dem Kläger auf Ersatz der aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden. Dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), behauptet die Beklagte nicht. Der Schadensersatzanspruch entspricht der Höhe nach dem verjährten, sich aus der Minderung des Reisepreises gem. §§ 651 d Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 4 BGB ergebenden Rückerstattungsanspruch des Klägers. Dieser Anspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu verzinsen.
76
c) Der aus der Pflichtverletzung der Beklagten resultierende Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht gem. Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen, denn dieser Schaden ist durch den Verlust des sich aus der Minderung des Reisepreises ergebenden Rückzahlungsanspruches wegen eingetretener Verjährung und damit nicht bei der Beförderung des Klägers auf See i. S. von § 664 Abs. 1 HGB entstanden. Auch die schuldhafte Verletzung der Informationspflichten durch die Beklagte erfolgte anlässlich des Vertragsabschlusses und damit vor der Beförderung des Klägers auf See.
77
d) Der sich aus der Verletzung von Informationspflichten ergebende Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht verjährt.
78
Insoweit gilt die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2005 zu laufen begann und regulär am 31.12.2007 endete. Die Verjährungsfrist war wegen schwebender Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB für die Dauer von 166 Tagen gehemmt (vgl. Ziff. 1.3. b-c); sie endete danach am 13.06.2008. Der Kläger hat am 30.12.2007, und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist, gegenüber der Beklagten einen Güteantrag bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien Hansestadt Hamburg gestellt, wo am 23.06.2008 ein Gütetermin stattfand. Dieser Antrag führte gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB erneut zur Hemmung der Verjährung, die gem. § 204 Abs. 2 BGB bis zum 23.12.2008 andauerte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.12.2008 war sein sich aus der Pflichtverletzung der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB begründeter Schadenersatzanspruch folglich noch nicht verjährt.
79
Der Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2011, der nur Rechtsausführungen enthält, gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
III.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
81
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).