Kein Schmerzensgeld für Patient wegen Verbrühung durch selbst eingeschenkten heißen Tee

AG München, Urteil vom 30.01.2019 – 122 C 6558/18

Kein Schmerzensgeld für Patient wegen Verbrühung durch selbst eingeschenkten heißen Tee

Das AG München hat entschieden, dass ein in einem Krankenbett Liegender, der versucht hat, sich halb liegend Tee einzuschenken und sich dabei verbrüht hat, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Klinik hat.

Der Kläger wurde im Oktober 2017 im Krankenhaus der Beklagten am Bein operiert, worauf sich ein stationärer Aufenthalt bei der Beklagten anschloss. An dem auf die Operation folgenden Tag konnte der Kläger unter Aufsicht der Physiotherapeutin mit Unterarmstützen laufen. Zudem war der Kläger ausreichend mobil, um im Bett aufrecht zu sitzen. Gegen 17 Uhr wurden durch die Servicemitarbeiterinnen der Beklagten dem Kläger das Abendessen sowie eine Thermoskanne mit heißem Wasser gebracht, da er zum Abendessen Tee bestellt hatte. Das linke Bein des Klägers war gerade für ca. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert. Aus der Kanne ergoss sich das heiße Wasser so über den Kläger, dass dieser Verbrühungen an der rechten Hüfte erlitt.

Der Kläger trug über seinen Anwalt schriftlich vor, dass er aufgrund der Operation in seiner Bewegung eingeschränkt gewesen sei und nicht habe sitzen können. Trotz seiner starken Bewegungseinschränkung habe er es geschafft auf dem Rücken liegend einen Teebeutel in die Tasse zu hängen. Als er dann versucht habe Teewasser in die Tasse zu gießen, habe sich der Kannenverschluss vorzeitig gelöst, weil eventuell der Verschluss der Kanne beschädigt oder ausgeleiert gewesen sei oder weil die Kanne ungeeignet sei, um sie nach einer Operation auf dem Rücken liegend zu verwenden. Die Kanne sei nass und rutschig gewesen, da der Verschluss defekt gewesen sei, was von den Servicemitarbeiterinnen nicht bemerkt worden sei. Daher sei ihm die Kanne entglitten. Mündlich erklärte er, zwar Sicht auf die Kanne gehabt zu haben. Er habe jedoch nicht gesehen, dass sie glitschig gewesen sei. Ob er die Kanne am Griff oder an einer anderen Stelle angefasst habe, könne er nicht mehr sagen. Die Kanne habe einen Kippdeckel gehabt, der Deckel sei ausgeleiert gewesen, wie wenn eine Feder darin kaputt sei, der Kippschalter habe sich leicht betätigen lassen und habe gewackelt. Trotz seiner Nachfrage habe ihm die Schwester verwehrt, die bereits mit der nassen Wäsche herausgetragene Kanne nochmals zu sehen. Die Beklagte trug vor, dass die Kannen regelmäßig erneuert und defekte Kannen aussortiert würden. Die Kannen würden sowohl von den Mitarbeitern der Spülküche als auch von den Servicemitarbeitern auf den Stationen beim Befüllen der Kannen kontrolliert. Beim Verteilen der Mahlzeiten würden die Kannen auf dem vorgegebenen Platz auf dem Tablett gestellt, hierbei erfolge eine weitere Kontrolle. Vergleichbare Vorfälle mit einer Kanne oder Beschwerden über die Kannen seien der Beklagten nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs des Klägers sei es naheliegender, dass dieser die Kanne aus Unachtsamkeit umwarf. Der Kläger habe nicht noch einmal nach der Kanne verlangt.

Das AG München hat die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte der Kläger weder nachweisen, dass die Kanne glitschig war, noch dass die Kanne defekt war. Das folge zum einen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin, die angab, dass sie keine nassen Kannen ausgebe, zum anderen aus der Inaugenscheinnahme der Kanne. Das Amtsgericht konnte nicht feststellen, dass die Kanne bei äußerer Nässe glitschig sei Die Kanne konnte am Griff auch mit Feuchtigkeit gut gehalten werden. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Kanne ist das Amtsgericht zudem davon überzeugt, dass der Verschluss nicht, wie vom Kläger behauptet, ausgeleiert sein könne, da der Verschluss keine Feder oder ähnliches in sich trage. Es könne nicht festgestellt werden, wie es zu dem Vorfall kam. Allein aufgrund des bekannten Sachverhalts sei bereits von einem überwiegenden Mitverschulden seitens des Klägers auszugehen. Es sei dem Kläger anzulasten, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte, sich halb liegend Tee einzuschenken. Da der Kläger nach seiner Aussage nur für etwa zehn Minuten in dem Massagegerät fixiert war, war es zumutbar und erwartbar, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwarte, bis er sich Tee einschenke, oder er entsprechend um Hilfe bitte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 15/2019 vom 22.02.2019

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