Kein Auskunftsanspruch über die Personalien der an einem Rettungseinsatz beteiligten Personen

AG München, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 233 C 9578/16

Kein Auskunftsanspruch über die Personalien des an einem Rettungseinsatz beteiligten Rettungspersonals

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die Personalien der Einsatzkräfte des am 02.12.2015 im Anwesen des Klägers eingesetzten Rettungswagens.

2
Am 02.12.2015 kam es im Anwesen des Klägers, …, zu einem Notarzteinsatz. Hierzu kam es nachdem Herr, … die Rettungsleitstelle in … verständigt hat.

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Als die Einsatzkräfte vor Ort eintrafen, saß der Kläger am Boden. Die Rettungskräfte versuchten zunächst erfolglos einen Kontakt zum Kläger herzustellen.

4
Als der Kläger auf einen Sanitäter losgehen wollte, brachten ihn die anderen Einsatzkräfte zu Boden. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger von anwesenden Rettungskräften fixiert und ihm ein Betäubungsmittel zunächst in die Nase mittels eines Inhalators und sodann über einen Zugang im Bereich des Fußes intravenös gespritzt.

5
Anschließend wurde der Kläger in die Klinik verbracht.

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Die eingesetzten Rettungskräfte setzten sich aus zwei Rettungskräften aus … sowie einem Rettungssanitäter oder -assistent des Kreisverbands … sowie einem Notarzt zusammen. Der Notarzt ist nicht bei der Beklagten angestellt.

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Der Beklagten ist unbekannt, wer die streitgegenständliche Äußerung („abschießen“) geäußert hat.

8
Der Kläger behauptet, der Notarzt und die Sanitäter hätten sich besprochen, nachdem der Kläger auf sie nicht reagiert habe. Dabei habe ein Sanitäter oder der Notarzt geäußert, dass man den Kläger „abschießen“ müsse. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger weder fremdgefährdend noch selbstgefährdend verhalten. Der Kläger habe diese Aussage, dass man ihn abschießen werde, als höchst beängstigend und darüber hinaus ehrverletzend empfunden. In der Folge sei der Kläger ohne ersichtlichen und damit ohne rechtlichen Grund vom Notarzt bzw. den Sanitätern auf Veranlassung des Notarztes fixiert worden und ihm sei eine Überdosis Midazolam und Haldol gespritzt worden. Der Kläger habe Todesängste ausgestanden. Nachdem mehrfach geäußert worden sei, dass man den Kläger abschießen müsse, habe der Kläger auf einen Mitarbeiter der Beklagten losgehen wollen.

9
Der Kläger beantragt:

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I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen

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1. über Vornamen und Namen sowie ladungsfähige Adressen der Besatzung/Einsatzkräfte des am …, …, beim Kläger, …, in seinem Anwesen, eingesetzten Rettungswagens des Kreisverbandes … der Beklagten.

12
2. darüber, welche(r) Sanitäter / welcher Notarzt bei dem in Z.1 genannten Notarzteinsatz im Haus des Klägers äußerte, dass man den Kläger „abschießen“ müsse.

13
II. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt auf die nach Ziffer I abgelegte Auskunft zu versichern.

14
Die Beklagte beantragt:

15
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

16
Die Beklagte behauptet, als die eingesetzten Rettungskräfte versucht haben, mit dem Kläger zu reden, habe dieser ohne Grund einen Mitarbeiter des Kreisverbandes … angegriffen und diesen aus dem Zimmer gedrängt und gegen ein im Gang befindliches Regal geworfen. Der Kläger sei akut psychotisch gewesen. Aufgrund des massiven körperlichen Angriffs des Klägers sei der Kläger sediert worden. Es sei dann die zuständige Polizeidienststelle verständigt worden. Die am Einsatzort eintreffende Polizei habe die Einweisung des Klägers ins Krankenhaus angeordnet.

17
Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger sei aufgrund seiner schweren psychotischen Phase nicht in der Lage gewesen, von dem Geschehen um sich herum etwas mitzubekommen.

18
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

20
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Benennung der Personalien der Einsatzkräfte des am … gegen … beim Kläger in dessen Anwesen eingesetzten Rettungswagens des Kreisverbandes … der Beklagten.

21
Der Kläger macht geltend, dass ihm ein Auskunftsanspruch bezüglich aller Einsatzkräfte des Rettungswagens zustünde, da von mindestens einer Person des eingesetzten Rettungswagens geäußert worden sei, dass man ihn abschießen müsse.

22
Es kann dahingestellt bleiben, ob die strittige Äußerung tatsächlich gefallen ist. Ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte würde allenfalls bezüglich der Einsatzkraft bestehen, die die Äußerung getätigt hat. Der Kläger kann diese Person jedoch nicht näher beschreiben. Er kann schon nicht angeben, ob es sich um die Rettungssanitäter oder den Notarzt gehandelt hat. Zudem ist der Notarzt nicht bei der Beklagten angestellt, so dass auch insoweit der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Überdosierung von Medikamenten. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht wisse, ob die starke Betäubung durch den Notarzt oder in der Psychiatrie erfolgt sei. Ein Anspruch auf Herausgabe der Personalien der Einsatzkräfte, die die Äußerung nicht getätigt haben bzw. keine Medikamente verabreicht haben, besteht nicht. Da der Kläger die Person, die die streitgegenständliche Äußerung getätigt haben soll bzw. die ihm die streitgegenständliche Überdosis verabreicht haben soll, nicht weiter beschreiben kann, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht.

II.

23
Der geltend gemachte Anspruch auf Benennung der Person, die geäußert habe, dass man den Kläger abschießen müsse, besteht nicht. Der Beklagten ist nicht bekannt, welcher Sanitäter oder Notarzt die streitgegenständliche Äußerung des Abschießens getätigt hat. Ein Auskunftsanspruch würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte die entsprechenden Kenntnisse hat.

III.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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