Formularmäßige Aufsplittung der Vergütung in Partnerschaftsvermittlungsvertrag unwirksam

LG Hannover, Urteil vom 22.02.2012 – 11 S 42/11

Durch die Aufschlüsselung der Gesamtvergütung auf Teilleistungen in einem Partnervermittlungsvertrag wird der Leistungsgegenstand des Vertrages in einer nach §§ 307 ff. BGB nicht überprüfbaren Weise beschrieben. Entscheidender Leistungsinhalt für den Kunden ist die Erbringung der Partnervorschläge. Eine Aufsplitterung in Teilleistungen ergibt nur Sinn für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig – insbesondere durch einen Widerruf oder eine Kündigung – beendigt wird. Die Aufsplitterung in Teilleistungen hat deshalb klar und eindeutig lediglich den Zweck, in rechtsmissbräuchlicher Weise die Vorschrift des § 308 BGB zu umgehen und kann daher nicht anerkannt werden. Der Inhaltskontrolle hält die Aufsplitterung der Teilleistungen, wonach noch vor Übermittlung des ersten Partnervorschlags bereits weit mehr als 50 % der Vergütung verdient sein sollte, daher nicht stand (Rn. 31).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.416,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage teilweise Erstattung seiner Zahlung auf einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Beklagten.
2

Die Beklagte betreibt einen Partnervermittlungsservice. Zur Kundengewinnung schaltet sie unter anderem Anzeigen in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften. Der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb hat bzw. Hobbylandwirt ist, wurde durch eine solche Annonce im “Landwirtschaftlichen Wochenblatt” vom 24.04.2010 auf die Beklagte aufmerksam. In der Annonce wurde eine “Landfrau ” vorgestellt, an der der Kläger aufgrund des landwirtschaftlichen Bezugs Interesse hatte. Nach einem Telefonat wurde der Kläger am 01.05.2010 von Frau … , einer Mitarbeiterin der Beklagten, aufgesucht. Der Kläger unterzeichnete im Laufe des Gesprächs schließlich einen “Dienstleistungs-Auftrag” (Anlage K 1), durch den er sich zur Zahlung eines Honorars von 4.700,50 € gegen Bereitstellung von sechs Partnervorschlägen bei einer Vertragslaufzeit von sechs Monaten verpflichtete. Zudem unterzeichnete der Kläger die als Anlage B 5 mit der Berufungsbegründung vorgelegte Widerrufsbelehrung. Diese Belehrung lautet wie folgt:
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“Belehrung
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Widerrufsrecht
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Ich bin darüber belehrt worden, dass ich die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen und in Textform widerrufen kann. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die … zu richten.
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Widerrufsfolgen
7

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Ich bin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß §§ 312 II i. V. m. 357 I BGB für die Dienstleistungen, die bereits in Anspruch genommen wurden, gemäß der im Vertrag auf der Rückseite aufgeführten Beträge, Wertersatz zu leisten ist.”
8

In den auf der Rückseite des Vertrags befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unter anderem ausgeführt:
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“Die Gesamtvergütung setzt sich wie folgt zusammen:
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allgemeine Verwaltungskosten:

– Abschluss- und Beratungskosten
790,00 EUR

– Erstellung einer Partneranalyse, Aufnahme in die Partnerkartei
790,00 EUR

– Umlage für Werbung und Anzeigen
592,50 EUR

– Einrichten der persönlichen Kundenstammdaten
197,50 EUR

individuelle Verwaltungskosten:

– Ausarbeitung der vereinbarten Anzahl von Partnervorschlägen
395,00 EUR

– laufende Überprüfung der ausgearbeiteten Partnervorschläge
395,00 EUR

– laufende Betreuung, Übermittlung der vereinbarten Partnervorschläge
790,00 EUR”

11

Der Kläger zahlte nach eigenem Vorbringen den gesamten Betrag von 4.700,50 €, nach dem Vorbringen der Beklagten nur 4.560,00 €.
12

In der Folgezeit unterbreitete die Beklagte dem Kläger drei Partnervorschläge, und zwar mit Schreiben vom 05.05.2010 eine Frau … , unter dem 21.05.2010 eine … und unter dem 04.06.2010 eine Frau … (Anlagen K 3 bis K 5).
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Mit Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage K 6) erklärte der Kläger, er “kündige” hiermit den Vertrag vom 01.05.2010, weil er nur drei Partnervorschläge erhalten habe und diese nicht dem von ihm gewünschten Profil entsprochen hätten. Zudem forderte er die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von 2.820,30 € bis zum 12.10.2010 auf. Er sei lediglich bereit, für Abschluss-, Beratungskosten und Erstellung einer Partneranalyse zu zahlen, die restliche Vergütung habe die Beklagte zu erstatten.
14

Dieses Begehren verfolgt der Kläger mit seiner am 03.12.2010 zugestellten Klage fort, nachdem die Beklagte nicht zahlte.
15

Ende Dezember 2010 erstattete die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 403,47 € und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt (Klagerwiderung vom 29.12.2010, dort Seite 5, Bl. 23 d.A.). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung seitens des Klägers erfolgte – zunächst – nicht.
16

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand nebst Entscheidungsgründen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, soweit die folgenden Ausführungen davon nicht abweichen, hat das Amtsgericht die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung des Klägers sei rechtlich als Widerruf gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 BGB aufzufassen. Es handele sich um ein Haustürgeschäft. Eine Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liege nicht vor. Der Widerruf sei auch fristgerecht erfolgt, da der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 15.04.2012, Gz. III ZR 218/09, NJW 2010, 2868-2872, könne die Beklagte jedenfalls nicht mehr Wertersatz gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 BGB für die drei unterbreiteten Vorschläge verlangen, als die Differenz zwischen dem gezahlten und dem eingeklagten Betrag.
17

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, beide Parteien seien erstinstanzlich nicht von einem Widerruf aufgrund eines Haustürgeschäfts ausgegangen und hätten dementsprechend insofern auch nichts vorgetragen. Es hätte daher jedenfalls eines Hinweises des Erstgerichts bedurft. Zudem sei der Kläger auch über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so dass er zum Zeitpunkt seines Kündigungsschreibens zum Widerruf nicht mehr berechtigt gewesen sei. Daher sei vielmehr eine Kündigung anzunehmen und entsprechend den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einzelnen Teildienstleistungsvergütungen auf der Basis pro rata temporis abzurechnen, wie bereits mit der Klagerwiderung ausgeführt. Das Amtsgericht habe schließlich auch die Zahlung der 403,47 € übersehen, insoweit habe die Klage bereits deshalb der Abweisung unterlegen.
18

Auf den Hinweis der Kammer, die Widerrufsbelehrung dürfte wegen Satzes 2 der “Widerrufsfolgen” unwirksam sein, trägt die Beklagte die Ansicht vor, die Widerrufsfolgenbelehrung habe auf die Widerrufsbelehrung selbst keinen Einfluss. Die Widerrufsbelehrung sei wörtlich der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entnommen und deshalb nicht unwirksam.
19

Mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 10.08.2011 (Bl. 100 d.A.) hat auch der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 403,47 € für erledigt erklärt.
20

Unter Berücksichtigung der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beantragt die Beklagte,
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das am 14.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover zum Aktenzeichen 563 C 13225/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22

Der Kläger beantragt in gleichem Umfang,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
24

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, das Amtsgericht habe seine “Kündigung” zu Recht als Widerruf angesehen. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung des Erstgerichts vor, da in der mündlichen Verhandlung – unstreitig – auf die auch im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden sei und sich diese Entscheidung gerade auf die Haustürsituation bei einem Partnervermittlungsvertrag bezogen habe. Soweit die Beklagte nunmehr die Widerrufsbelehrung Anlage B 5 vorlege, rügt er Verspätung. Er meint im Übrigen, dass auch bei Annahme einer Kündigung der geltend gemachte Anspruch gegeben sei, zumal die von der Beklagten für ihre bisherige Arbeit in Ansatz gebrachten Werte in keinster Weise nachvollziehbar und daher willkürlich seien.

II.
25

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Hauptanspruch aus §§ 346 Abs. 1 i.V.m. 357 Abs. 1 S. 1, 355, 312 BGB zu. Zwar dürfte die Beklagte zu Recht rügen, das Amtsgericht hätte im Hinblick auf das Vorbringen beider Parteien, das in rechtlicher Hinsicht allein auf die Frage einer Kündigung gerichtet war, darauf hinweisen müssen, dass es seine Entscheidung auf einen Widerruf nach § 312 BGB zu stützen gedenkt. Immerhin war allerdings Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2012, Gz. III ZR 218/09, NJW 2010, 2868-2872, die sich nicht mit der Kündigung, sondern gerade mit dem Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags befasst. Nachdem die Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens nunmehr auch zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Stellung nehmen konnten, steht jedenfalls einer auf einen Widerruf gestützten Entscheidung nichts mehr im Weg. Im Einzelnen gilt Folgendes:
26

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu, das er wirksam, insbesondere fristgerecht, ausgeübt hat.
27

Bei dem streitgegenständlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Der Kläger wurde unstreitig von der Mitarbeiterin der Beklagten in seiner Privatwohnung aufgesucht. Dem ging auch keine Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB durch den Kläger voraus. Insofern hat das Amtsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass es dem Kläger bei der Kontaktaufnahme zu der Beklagten um deren Annonce betreffend die “Landfrau Marie” ging und er die Erwartung hegte, diese kennenzulernen. Da schließlich jedoch ein Vertrag geschlossen wurde, der anstatt der Vermittlung dieser konkreten Person vielmehr den Inhalt hatte, dem Kläger innerhalb von sechs Monaten sechs Partnervorschläge zu unterbreiten, stellt sich die Situation nicht anders dar, als bei einem unangekündigten Besuch irgendeines Vertreters. Dies hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt.
28

b) Das Schreiben des Klägers vom 23.09.2010 ist als Widerruf auszulegen, wie bereits das Amtsgericht angenommen hat. Dem Kläger ging es darum, sich von dem Vertragsverhältnis zu lösen und das von ihm Gezahlte – teilweise – erstattet zu bekommen. Im Hinblick auf diese angestrebten Rechtsfolgen ist sein Begehren als Widerruf auszulegen. Auf seine Wortwahl (“…hiermit kündige ich…”) kommt es nicht an.
29

c) Dieser Widerruf ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verfristet.
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Zwar ist anzunehmen, dass der Kläger mit der als Anlage B 5 vorgelegten Belehrung über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Denn der Kläger hat nicht in Abrede genommen, dass es sich dabei, wie von der Beklagten vorgetragen, um die von ihm unterzeichnete Widerrufsbelehrung handelt. Er rügt lediglich Verspätung. Diese Rüge bleibt jedoch ohne Erfolg, da das Vorbringen insoweit nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO jedenfalls zuzulassen war. Denn das Amtsgericht hätte im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien, die sich in rechtlicher Hinsicht allein auf die Frage einer Kündigung konzentrierten, darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO), dass es das Vorliegen einer Widerrufsbelehrung für entscheidungserheblich erachtet. Daher beruht das Unterlassen dieses Vorbringens in erster Instanz auch nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten.
31

Allerdings ist die hier erteilte Widerrufsbelehrung der Beklagten unwirksam. Denn durch den Verweis in Satz 2 der Belehrung über die Widerrufsfolgen auf die “im Vertrag auf der Rückseite aufgeführten Beträge” wird auf unzulässige Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen und auf den Widerrufsberechtigten in unzulässigerweise Druck ausgeübt, von einem Widerruf abzusehen. In ständiger, der Beklagten seit Jahren bekannter Rechtsprechung der Kammer (vgl. u. a. Urteile vom 12.12.2007, Gz. 11 S 65/07, und vom 30.06.2010, Gz. 11 S 8/10), die zudem über die alleinige Spezialzuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Ehe- und Partnerschaftsvermittler bei dem Landgericht Hannover verfügt (Abschnitt C IV. i) Ziff. 1 des aktuellen Geschäftsverteilungsplans), unterliegen auch diese Regelungen der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 7 BGB. Denn durch die Aufschlüsselung der Gesamtvergütung auf Teilleistungen wird der Leistungsgegenstand des Vertrages in einer nach §§ 307 ff. BGB nicht überprüfbaren Weise beschrieben. Entscheidender Leistungsinhalt für den Kunden ist die Erbringung der Partnervorschläge, was auch für die Beklagte eindeutig erkennbar ist. Auch für sie ergibt die von ihr vorgenommene Aufsplitterung in Teilleistungen nur Sinn für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig – insbesondere durch einen Widerruf oder eine Kündigung – beendigt wird. Die Aufsplitterung in Teilleistungen hat deshalb klar und eindeutig lediglich den Zweck, in rechtsmissbräuchlicher Weise die Vorschrift des § 308 BGB zu umgehen und kann daher nicht anerkannt werden. Der Inhaltskontrolle hält die Aufsplitterung der Teilleistungen, wonach noch vor Übermittlung des ersten Partnervorschlags bereits weit mehr als 50 % der Vergütung verdient sein sollte, daher nicht stand.
32

Zudem wird im Hinblick auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen damit auf den Widerrufsberechtigten erheblicher Druck ausgeübt, seine Vertragserklärung nicht zu widerrufen, da er – aus seiner Sicht – trotz Widerrufs einen ganz erheblichen Teil seiner Leistung nicht zurückerhalten würde. Dies ist mit Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht vereinbar und wirkt sich, obgleich vordergründig nur die Belehrung über die Widerrufsfolgen betroffen zu sein scheint, daher auch auf die gesamte Widerrufsbelehrung aus. Diese ist deshalb unwirksam.
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Dementsprechend war der Widerruf vom 23.09.2010 mangels Fristlaufs nicht verspätet.
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d) Der Widerruf ist auch formgerecht erfolgt.
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2. Infolge des Widerrufs sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren bzw. ist Wertersatz zu leisten (§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB). Der Kläger kann daher seine Zahlung zurückverlangen, ist jedoch seinerseits verpflichtet, der Beklagten Wertersatz zu leisten. Allerdings muss sich der Kläger dabei von seiner Klagforderung nichts abziehen lassen. Insbesondere kann sich die Beklagte bei der Berechnung des Wertersatzes nicht auf die Vergütungsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da diese, wie ausgeführt (s.o. Ziff. 1 c), unwirksam sind. Mangels konkreten Vortrags der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zum Wert der etwaig von ihr erbrachten Dienstleistungen und der drei unterbreiteten Partnervorschläge ist daher mit der Differenz zwischen der Klagforderung und der von der Beklagten eingeräumten Zahlung in Höhe von 4.560 €, mithin 1.739,70 €, der Wertersatz für etwaige Leistungen der Beklagten in jedem Fall abgedeckt. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Partnervorschläge überhaupt geeignet waren, was der Kläger in Abrede nimmt.

III.
36

Der geltend gemachte Zinsanspruch, der ersichtlich auf Verzug gründen soll, besteht nicht bereits ab dem 13.10.2010, da es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 23.09.2010 nicht um eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Ebenso liegt ein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor, da die einseitige Fristsetzung nicht unter diese Vorschrift fällt. Der Zinsanspruch besteht daher gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 bzw. § 291 BGB daher erst mit Zustellung der Klage am 03.12.2010. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

IV.
37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92, 97 ZPO. Die Klage des Klägers ist – abgesehen von einem kleinen Teil des Zinsanspruchs – begründet, die Berufung der Beklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Soweit in der Hauptsache noch zu entscheiden war, hat daher die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auch dies führte entsprechend den Ausführungen unter Ziff. II. 1. und 2. zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, weil sie ohne die Zahlung der 403,47 € und die Erledigungserklärungen auch insoweit unterlegen wäre.

V.
38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

VI.
39

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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