Arbeitsplatzverlust von Berufskraftfahrer infolge Rotlichtverstosses kann Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2012 – L 3 AL 5066/11

Ein Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers, der zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Arbeitsplatzes durch arbeitgeberseitige Kündigung führt, weil ihn dieser nicht mehr beschäftigen kann, begründet grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. (Rn.29)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 17.03.2011 bis 08.06.2011 streitig.

2

Der am … 1966 geborene Kläger, der im Jahr 2007 eine von der Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer absolviert hatte, stand ab dem 01.06.2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer bei der Firma F. Dienstleistungen GmbH (Arbeitgeber).

3

Am 22.11.2010 fuhr der Kläger mit einem LKW in S. auf der Mittleren F. Straße in Richtung B. bei der Kreuzung Mittlere F .Straße/B. Straße/R. Straße in den Kreuzungsbereich ein, obwohl die Ampel für seine Fahrspur „Rot“ zeigte. Im Kreuzungsbereich kollidierte er mit einem von rechts kommenden Fahrzeug.

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Im anschließenden Strafverfahren (Az: 20 Cs 72 Js 2324/11) erließ das Amtsgericht (AG) Stuttgart am 01.02.2011 gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52, 69, 69a StGB). Gegen den Kläger wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Nachdem der Kläger gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde ihm mit Beschluss vom 08.03.2011 des AG Stuttgart gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und, dem Beschluss entsprechend, seine Fahrerlaubnis am 14.03.2011 von der Polizei beschlagnahmt.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Stuttgart vom 05.04.2011 räumte der Kläger ausweislich des Protokolls den Rotlichtverstoß ein. Er beschränkte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze. Mit Urteil vom 05.04.2011 setzte das AG Stuttgart unter sonstiger Aufrechterhaltung des Strafbefehls die Tagessatzhöhe auf 30,– € fest.

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Mit Schreiben vom 16.03.2011 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Auf dem Kündigungsschreiben bestätigte der Kläger schriftlich, die Kündigung am 16.03.2011 erhalten zu haben und mit ihr einverstanden zu sein.

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Am 17.03.2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos mit Wirkung zum 17.3.2011 und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld .

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Mit Bescheid vom 22.03.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 17.03.2011 bis 08.06.2011 fest. Die Entscheidung beruhe auf §§ 144, 128 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Kläger habe wegen des Verlusts des Führerscheins seine Beschäftigung verloren. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei vorhersehbar gewesen, da vorauszusehen gewesen sei, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulde.

10

Mit Bescheid vom 22.03.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 17.03.2011 mit einem Leistungsbetrag von täglich 42,79 €, wobei der Anspruch wegen der Sperrzeit vom 17.03.2011 bis 08.06.2011 ruhe. Mit Änderungsbescheid vom 23.02.2011 setzte die Beklagte die Anspruchsdauer mit 270 Tagen fest. Mit Änderungsbescheid vom 30.03.2011 setzte die Beklagte den Leistungsbetrag auf täglich 42,70 € und die Anspruchsdauer erneut mit 360 Tagen fest.

11

Mit Schreiben vom 24.03.2011, beim Beklagten am 25.03.2011 eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.03.2011. Zur Begründung trug er vor, mit der vorläufigen Entziehung sei noch kein Präjudiz geschaffen, dass eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolge. Zwar sei nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen, dieses rechtfertige jedoch weder den Eintritt einer Sperrzeit noch deren Länge. Zumindest liege eine besondere Härte vor, welche die Halbierung der Sperrzeit rechtfertige.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2011, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

13

Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, zu dem Rotlichtverstoß sei es gekommen, weil er an einer Kreuzung die Ampeln für den Verkehr in gerader Richtung und den Linksabbiegerverkehr verwechselt habe. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Kündigung rechtmäßig sei oder der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, ihn bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im September 2011 anderweitig zu beschäftigen.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.10.2011 hat der Kläger angegeben, seit dem 05.10.2011 wieder im Besitz des Führerscheins zu sein, jedoch noch keine neue Arbeit gefunden zu haben. Es sei ihm schon bewusst gewesen, dass der Arbeitgeber für ihn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe, wenn er den Führerschein verliere. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil er die Ampel für den Linksabbieger- und den Geradeausverkehr verwechselt habe und der andere Verkehrsteilnehmer bei Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe nicht an den Entzug der Fahrerlaubnis gedacht, als er die rote Ampel überfahren habe, weil er gar nicht wahrgenommen habe, dass er eine rote Ampel überfahre. Er habe gedacht, für ihn sei grün.

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Mit Urteil vom 12.10.2011 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 22.03.2011 in der Fassung der Bescheide vom 23.03.2011 und 30.03.2011 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld bereits ab dem 17.03.2011 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe der arbeitgeberseitigen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers zugrunde gelegen. Berufskraftfahrer unterlägen der ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, sich während ihrer Berufsausübung im Straßenverkehr untadelig zu verhalten. Der Kläger habe sich durch die Missachtung des Rotlichts der Ampelanlage am 22.11.2010 sowohl verkehrswidrig als auch vertragswidrig verhalten. Es liege auch ein – objektiver – Verstoß gegen die vertragliche Hauptpflicht vor, da es ihm nach Entzug der Fahrerlaubnis unmöglich gewesen sei, seine Arbeitspflichten zu erfüllen. Auch bestehe der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Klägers und der Kündigung. Insbesondere sei vorliegend keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber habe auch keinen Ersatzarbeitsplatz bereitstellen können, auf dem der Kläger in der Zeit bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis hätte eingesetzt werden können; ihm sei deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen, zumal offen gewesen sei, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis wieder erlangen würde.

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Es fehle jedoch an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführen der Arbeitslosigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liege nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Vorausgesetzt werde, dass er aufgrund einfachster und (ganz) naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, dass sein Verhalten die Arbeitslosigkeit herführt. Bei der Prüfung des Verschuldens sei zudem von einem subjektiven Maßstab auszugehen. Es reiche deshalb nicht aus, wenn der Kläger während seines Verhaltens am 22.11.2010 mit dem Verlust der Fahrerlaubnis und in unmittelbarer Folge mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes habe rechnen müssen, vorausgesetzt werde vielmehr, dass er aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen in der Verkehrssituation die Gefährdung seiner Fahrerlaubnis und seines Arbeitsplatzes hätte erkennen müssen. Dem gegenüber habe der Kläger nur einfach fahrlässig gehandelt. Er habe erklärt, in der Verkehrssituation die Linksabbiegerampel mit der Ampel für den Geradeausverkehr verwechselt zu haben. Aus dem in der amtsgerichtlichen Akte vorhandenen Signalplan ergebe sich, dass es einen Zeitraum von einer Sekunde gegeben habe, in der sowohl die Ampel für den Linksabbiegerverkehr als auch das kollidierende Fahrzeug rotes Licht gehabt hätten. Es folge eine 1 Sekunde dauernde Phase, in der das kollidierende Fahrzeug „Rot“ und der Linksabbiegerverkehr bereits „Gelb“ gehabt hätten. Wann genau der Zusammenstoß erfolgt sei, lasse sich nicht feststellen. Nach einer Zeugenaussage sei der Fahrer des kollidierenden Fahrzeugs bei „Gelb“ in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Kollision habe sich möglicherweise in dem Augenblick ereignet, in dem die Ampel für den Linksabbiegerverkehr tatsächlich schon auf gelb bzw. grün geschaltet gewesen sei. Zudem sei zu Gunsten des Klägers die durch eine Nothaltebucht rechts bedingte unübersichtliche Verkehrssituation zu berücksichtigen. Ein Augenblicksversagen im Straßenverkehr rechtfertige nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit.

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Gegen das am 07.11.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.11.2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III formulierte Schuldvorwurf beziehe sich nur auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, nicht auf das arbeitsvertragswidrige Verhalten selbst. Unbeachtlich für die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erforderliche Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, sei deshalb die Schwere des Verkehrsverstoßes und das insoweit von Seiten des Amtsgerichts festgestellte Verschulden. Zudem differenziere das Strafrecht nicht zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Die Einlassung des Klägers, zu dem Unfall sei es lediglich gekommen, weil er die Ampel für den Linksabbieger- und den Geradeausverkehr verwechselt habe und der andere Verkehrsteilnehmer bei Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, greife nicht. Dem Kläger habe es als LKW-Fahrer bekannt sein müssen, dass er zumindest vorübergehend seinen Führerschein abgeben müsse, wenn er bei Rot über eine Ampel fahre. Dem Kläger sei ein Anhalten vor der Ampel zudem kaum möglich gewesen, da er mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem um 4020 kg überschrittenen Gesamthöchstgewicht des LKW in die Kreuzung eingefahren sei. Auch Gesichtspunkte für die Anwendung der Härteklausel lägen nicht vor.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass bei einem einmaligen Verstoß der vorliegenden Art sein Arbeitsverhältnis gekündigt werde. So sei ihm im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine zuverlässige Arbeitsweise bescheinigt und die Wiedereinstellung angekündigt worden.

23

Der Senat hat die Akten des AG Stuttgart Az: 72 Js 2324/11 zum Verfahren beigezogen. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf diese sowie den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagen ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Streitig ist ein Leistungsanspruch i.H.v. kalendertäglich 42,70 € für zwölf Wochen. Damit ist die Berufungssumme von 750,- € überschritten.

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Gegenstand des Rechtsstreits sind neben dem Sperrzeitbescheid vom 22.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 auch der Bewilligungsbescheid vom 22.03.2011 sowie die Änderungsbescheide vom 23.03.2011 und vom 30.03.2011. Nach der Rechtsprechung des BSG bilden nämlich diese Bescheide eine rechtliche Einheit mit dem Sperrzeitbescheid (BSG, Urteil v. 17.11.2005 – B 11a/11 AL 49/04 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 Rn. 12; BSG, Urteil v. 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R – beide in juris).

26

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Sie hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt und dementsprechend Arbeitslosengeld erst ab dem 09.06.2011 bewilligt.

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Rechtsgrundlage für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist § 144 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (jetzt: § 159 SGB III). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 SGB III a.F. vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

28

Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann. Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss – ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung – ihrerseits Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Schließlich muss die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei nicht – wie nach § 276 BGB – von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Maßstab auszugehen ist, ausgerichtet an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen (BSG, Urteil vom 15.12.2005 – B 7a AL 46/05 R – juris Rn. 12).

29

Der Kläger hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er mit dem Firmen-LKW bei roter Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Zu den Pflichten eines Berufskraftfahrers gehört die Einhaltung der Straßenverkehrsbestimmungen. Sie unterliegen einer ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, sich während ihrer Berufsausübung im Straßenverkehr untadelig zu verhalten (BSG, Urteil v. 15.12.2005 – B 7a AL 46/05 R – juris Rn.14). Durch die Missachtung des Rotlichtes der Ampelanlage am 22.11.2010 hat sich der Kläger sowohl verkehrswidrig als auch arbeitsvertragswidrig verhalten.

30

Das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers war auch kausal für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Maßgeblich hierbei ist, ob die Kündigung des Arbeitgebers zu Recht ausgesprochen wurde, also zivilrechtlich wirksam ist. Hierbei müssen nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Arbeitgeberkündigung erfüllt sein, die Verletzung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen einer Kündigung ist für die Prüfung der Kausalität unbeachtlich. Das Verhalten des Klägers hat zu einem Entzug der Fahrerlaubnis und zu deren Beschlagnahme am 14.03.2011 geführt. Er war danach nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung, nämlich das Führen von Kraftfahrzeugen, zu erbringen. Beim Arbeitgeber bestanden auch keine sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger, so dass diesem die Weiterbeschäftigung des Klägers gem. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar war. Die außerordentliche fristlose Kündigung war deshalb auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, wie das SG zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat.

31

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses war auch kausal für Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, denn ohne diese hätte der Kläger sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt und wäre nicht arbeitslos geworden.

32

Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger seine Beschäftigungslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Betroffene mit dem relevanten Umstand lediglich „rechnen musste“. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass er aufgrund einfachster und (ganz) naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, oder dass dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei ist nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Maßstab zugrunde zu legen (Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, § 144 Rn. 53 ff.).

33

Der Kläger wusste, dass ein Rotlichtverstoß zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führen kann und dass ihm in diesem Fall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber drohte, weil dieser keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für ihn hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben hat.

34

Bei dem Rotlichtverstoß handelte der Kläger auch zumindest grob fahrlässig. Zur Überzeugung des Senats ist das SG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es ausgeführt hat, die Kollision habe möglicherweise in dem Augenblick stattgefunden, in dem die Ampel für den Linksabbiegerverkehr tatsächlich schon auf Gelb bzw. Grün geschaltet hatte; der Kläger habe diese Ampel mit der für seine Fahrspur geltenden Ampel verwechselt, auch sei eine etwas unübersichtliche Verkehrssituation durch eine Nothaltebucht rechts zu berücksichtigen. Denn in dem Zeitpunkt, als der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, war sowohl die Ampel für die Fahrspur des Klägers als auch die Ampel für die Linksabbiegespur auf Rot geschaltet.

35

Der Senat stützt sich hierbei auf den in den Akten des AG – 72 Js 2324/11 – Bl. 46 ff. befindlichen Signalplan der Kreuzung, auf welcher sich der Unfall ereignet hat, sowie die Angaben zum Programmablauf der Signalanlage in der Verkehrsunfallanzeige Bl. 1 ff. des AG. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 07.03.2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Akten des AG zum Verfahren beigezogen sind und dass in diesen eine Skizze der Unfallstelle und des Signalanlagenplans enthalten sind. Die Signalanlage ist danach in einem 90-Sekunden-Takt geschaltet. Die Ampel der vom Kläger befahrenen Fahrspur (Signalanlage 1/02) ist in der 59. Sekunde auf Gelb geschaltet. Von der 60. bis zur 90. Sekunde und sodann wieder am Beginn des Turnus von der 1. bis zur 4. Sekunde steht die Ampel auf Grün, hat dann 4 Sekunden bis zur 8. Sekunde eine Gelbphase und steht dann wieder von der 8. bis zur 59. Sekunde auf Rot.

36

Die Ampel für die Abbiegespur links (Signalanlage 03/M/4 zeigt in der 55. Sekunde Gelb, von der 56. bis zur 66. Sekunde Grün, danach wieder 4 Sekunden Gelb und steht die restliche Zeit (70. bis 90. und 1. bis 55. Sekunde) auf Rot.

37

Die Ampel für den am Unfall beteiligten, von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer (Signalanlage 10/11) steht in der 42. Sekunde auf Gelb/Grün, sodann von der 43. bis 51. Sekunde auf Grün, von der 52. bis 54. Sekunde auf Gelb und sodann (55. bis 90. und 1. bis 41. Sekunde) auf Rot.

38

Die Zeugin H., die hinter dem Unfallbeteiligten auf der R. Straße an der Signalanlage 10/11 in die Kreuzung einfahren wollte, hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung an der Unfallstelle ausgesagt, sie sei in Richtung der Mittleren F.straße gefahren. Vor ihr sei ein silberner PKW auf die Kreuzung bei grüner Ampelphase zugefahren. Der PKW habe kurz beschleunigt, um noch bei Orange über die Kreuzung zu fahren. Danach ist der Unfallbeteiligte in der 52. bis 54. Sekunde der Ampelphase in die Kreuzung eingefahren. In dieser Zeit haben jedoch sowohl die Ampel für die Fahrspur des Klägers als auch die Ampel für die Abbiegespur links auf Rot gestanden. Erst danach wechselte das Lichtsignal für die Abbiegespur links in der 55. Sekunde auf Gelb.

39

Auch die Aussage des Unfallzeugen B. spricht dafür, dass der Kläger bei Rotlicht für beide Fahrstreifen in die Kreuzung eingefahren ist. Dieser hat bei seiner Vernehmung an der Unfallstelle angegeben, er sei als zweites Fahrzeug hinter dem LKW des Klägers gefahren. Beim Heranfahren an die Kreuzung habe ihre Ampel Rot gezeigt. Eine Grünphase habe er nicht gesehen, die Ampel habe die ganze Zeit auf Rot gestanden.

40

Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit spricht zudem, dass der Kläger ausweislich der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und damit nahezu mit der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die Lichtsignalanlage beim Heranfahren an die Kreuzung – auch für die Linksabbiegespur – auf Rot stand. Der LKW des Klägers war zudem mehr als 4 Tonnen überladen, so dass der Kläger auch insoweit wissen musste, dass sich sein Bremsweg dadurch erheblich verlängert. Darüber hinaus kann den in den Akten des AG Stuttgart enthaltenen Aufnahmen des Unfallorts auch nicht entnommen werden, dass an der Unfallstelle eine unübersichtliche Verkehrssituation, bedingt durch eine Nothaltebucht rechts, vorgelegen habe. Ausweislich der Bilder 1 bis 3 Bl. 31 f. der Akten des AG hatte der Kläger freie Sicht auf die von rechts kommende R. Straße, erst nach der Kreuzung ist die Straße baumbestanden. Der Kläger konnte deshalb bereits von weitem erkennen, dass der Unfallbeteiligte zeitgleich mit ihm auf die Kreuzung zufuhr. Ein Augenblicksversagen, wie vom SG zugrunde gelegt, hat damit nicht vorgelegen.

41

Zur Überzeugung des Senats wusste der Kläger damit oder hätte wissen müssen, dass er eine rote Signalanlage überfahren hat und dass dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.

42

Der Senat weicht damit nicht von seiner Rechtsprechung ab, wonach es an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters an der Verursachung seiner Arbeitslosigkeit fehlt, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (Urteil des Senats vom 08.06.2011 – L 3 AL 1315/11). Denn anders als in jenem Verfahren ist der Rotlichtverstoß des Klägers als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen.

43

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2b der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist von Amts wegen zu prüfen, der Beklagten steht dabei weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu, es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.1995 – 7 RAr 32/95 – juris). In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen (vgl. Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, § 144 Rn. 160 ff.). Die unmittelbaren Folgen der Sperrzeit, die nach dem SGB III bei allen Betroffenen eintreten wie Ruhen und Kürzung des Leistungsanspruchs sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Rolle spielen. Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen (vgl. BSG, a.a.O.).

44

Für den Senat sind keine Umstände ersichtlich, die von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen. So ist die finanzielle Situation des Klägers nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 10.08.2000 – B 11 AL 115/99 R – juris). Auch der Vortrag des Klägers, er habe als Berufskraftfahrer eine jährliche Fahrstrecke von mehr als 150.000 km zurückzulegen und sei deshalb einer erhöhten Gefahr von Verkehrsverstößen ausgesetzt, vermag nicht das Vorliegen einer besonderen Härte zu rechtfertigen. Denn maßgeblich ist auf die Art des Verkehrsverstoßes abzustellen. Relevant sind insoweit nur solche Verstöße, die zum Entzug der Fahrerlaubnis und dadurch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Hierfür ist die Anzahl der gefahrenen km ohne Bedeutung.

45

Die Beklagte hat den Beginn der Sperrzeit schließlich zutreffend auf den 17.03.2011 – den Beginn der Beschäftigungslosigkeit des Klägers – und das Ende der Sperrzeit auf den 08.06.2011 festgesetzt (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.) sowie die Anspruchsdauer um 90 Tage gemindert (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a.F.).

46

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

48

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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