Alsbaldige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch Nichtkaufmann treffen

BGH, Beschluss vom 02. Juli 2019 – VIII ZR 74/18

1. Zur Frage, ob Ziffer 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein“, wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft.(Rn.18)

2. Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1991 – VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).(Rn.31)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 114.384,78 €.

Gründe
I.

1
Der Kläger, ein nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragener Winzer, nimmt die Beklagte, die eine Weinkommission betreibt, auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 114.384,78 € aus einer im Jahr 2012 erfolgten Lieferung von Traubenmost in Anspruch. Diese Restkaufpreisforderung steht als solche zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat hiergegen die (Primär-)Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in gleicher Höhe aus einer früheren, im Januar 2012 erfolgten Traubenmostlieferung des Klägers („Eiswein“-Most) erklärt.

2
Die Beklagte war diesbezüglich von ihrer Kommittentin, der Weinkellerei W. (im Folgenden: Kommittentin), mit dem Einkauf von Eisweinmost beauftragt worden. Daraufhin hatte die Beklagte mit dem Kläger am 21. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 2.500 Liter Traubensüßmost der Qualitätsstufe Eiswein geschlossen. Ausweislich der Kaufvertragsurkunde hatte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem versichert, dass das (im Rahmen der Weinbuchführung) vorgeschriebene Herbstbuch korrekt geführt worden sei, das Erzeugnis zur Herstellung von Wein der abgegebenen Qualitätsstufen geeignet sei und die Weineinkaufsprobe sowie der verkaufte Wein übereinstimmten. Zugleich wurde vereinbart, dass der Verkauf „zu den Ihnen bekannten Geschäftsbedingungen, bzw. des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V.“ erfolge. Diese Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

„1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr des Weinkommissionärs sowohl mit dem Käufer (mit dem „Käufer“ ist der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent gemeint), wie dem Verkäufer (mit „Verkäufer“ ist in der Regel der Winzer gemeint), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. […]

8. Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder Most sind nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware einzusenden. Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

9. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware den Wein- und Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht. […]“

3
Die Lieferung des „Eiswein“-Mostes erfolgte auf Veranlassung der Beklagten am 24. Januar 2012 unmittelbar an die Kommittentin. Diese baute den Wein zu Auslesewein aus und verschnitt ihn mit anderen Weinen, nachdem der Kläger, die Beklagte und die Kommittentin die Qualität des vom Kläger gelieferten Mostes zuvor einvernehmlich – unter entsprechender Verringerung des Kaufpreises – auf Auslesequalität herabgestuft hatten.

4
Die Kommittentin veräußerte diesen Wein sodann im August und September 2012 an zwei Kellereien (im Folgenden: Abnehmer), die ihn weiterverarbeiteten. Nachdem behördliche Weinkontrollmaßnahmen im Betrieb des Klägers Unstimmigkeiten bei der Weinbuchführung und Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung des von dem Kläger an die Kommittentin gelieferten Mostes ergeben hatten, untersagte die zuständige Behörde den Abnehmern hinsichtlich eines Teils der hergestellten Weinmenge das weitere Inverkehrbringen. Hinsichtlich weiterer Teile der hergestellten Weinmenge konnten die Abnehmer eine Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen beziehungsweise eine Genehmigung des Inverkehrbringens als weinhaltiges Getränk erwirken. Die Abnehmer nahmen sodann die Kommittentin wegen der im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen erlittenen Einbußen und angefallenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kommittentin nahm daraufhin die Beklagte in Regress, die sodann ihrerseits gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 114.384,78 € im Wege der Aufrechnung in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.

5
Das Landgericht hat die Aufrechnungsforderung für begründet erachtet und die Klage deshalb abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage – bis auf einen kleinen Teil der Nebenforderungen – stattgegeben. Das Berufungsgericht hat – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – den von dem Kläger gelieferten „Eiswein“-Most als mangelhaft angesehen, da diesem aufgrund von Umständen, die der Kläger infolge nicht ordnungsgemäßer Weinbuchführung zu vertreten habe, der Verdacht der Verdünnung angehaftet habe und wegen unklarer Zusammensetzung des Mosts die begründete und sich in den behördlichen Sicherstellungsmaßnahmen tatsächlich realisierende Gefahr bestanden habe, dass die zuständige Behörde das Inverkehrbringen daraus hergestellter Erzeugnisse wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rückverfolgbarkeit untersage beziehungsweise die erteilte amtliche Prüfnummer, welche das Inverkehrbringen grundsätzlich gestatte, widerrufe.

6
Den seitens der Beklagten hierauf gestützten, im Wege der Aufrechnung geltend gemachten und vom Landgericht bejahten (gewährleistungsrechtlichen) Schadensersatzanspruch in Höhe von 114.384,78 € hat das Berufungsgericht (bereits) mit der Begründung verneint, Ziffer 8 der in den Kaufvertrag der Prozessparteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, namentlich die darin enthaltene 24-Stunden-Frist für Beanstandungen der gelieferten Ware, betreffe nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, sondern auch das Rechtsverhältnis des Kommissionärs zu dem Verkäufer des Kommissionsgutes und sei daher auf den Kaufvertrag der Prozessparteien anwendbar. Hiervon ausgehend sei die Geltendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ausgeschlossen, da unstreitig diesem gegenüber eine entsprechende fristgemäße Beanstandung innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung des „Eiswein“-Mostes weder durch die Beklagte noch durch die Kommittentin erfolgt sei.

7
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

II.

8
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die Beklagte die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

9
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten verleiht die von dem Berufungsgericht vorgenommene, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Auslegung der Ziffer 8 der von der Beklagten verwendeten und in den Kaufvertrag der Prozessparteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V. der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 – IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 – VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, aaO; vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a; vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 138; vom 19. Mai 2011 – IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 Rn. 1; vom 7. März 2013 – IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4; vom 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16, aaO; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 544 Rn. 15; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 544 Rn. 17b).

11
b) Diesen Anforderungen an die Darlegung des genannten Revisionszulassungsgrundes werden die Ausführungen der Beklagten nicht gerecht.

12
aa) Die Beklagte benennt bereits keine konkrete Rechtsfrage in dem vorstehend genannten Sinne, wenn sie ausführt, dass die Frage der Wirksamkeit sowie der Auslegung der Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V. und insbesondere der im Streitfall entscheidenden Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen sowie die Frage, ob Ziffer 8 der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Klägers eingreife, grundsätzliche Bedeutung aufwiesen. Unabhängig davon stellt die Beklagte diese von ihr aufgeworfenen Fragen auch nicht in den notwendigen Zusammenhang mit einer – vor dem Hintergrund der Vorschriften des hier vorliegenden Kommissionsgeschäfts (§§ 383 ff. HGB) vorzunehmenden Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Klausel in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13
bb) Der Beklagten gelingt es zudem auch nicht darzulegen, dass die von ihr als rechtsgrundsätzlich bewerteten Fragen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Insbesondere macht die Beklagte keine näheren Ausführungen zum Umfang der Verbreitung der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V.. Hierzu genügt weder das pauschale Vorbringen der Beklagten, diese Geschäftsbedingungen seien weit verbreitet, noch die ebenfalls pauschale Angabe, Wein werde üblicherweise von den Winzern an Kommissionäre verkauft (was in dieser allgemeinen Form im Übrigen auch nicht zutrifft), weshalb die vorgenannten Geschäftsbedingungen einer Vielzahl von Kaufverträgen sowohl zwischen Winzern und (Wein-)Kommissionären als auch zwischen Weinkommissionären und deren Kommittenten, insbesondere Kellereien, zugrunde lägen.

14
Im Übrigen würde auch der Umstand, dass eine mit Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags der Prozessparteien identische Klausel in weiteren von der Beklagten oder von sonstigen Vertragsparteien gestellten Formularverträgen verwendet worden sein kann, den von der Beklagten ausgeworfenen Fragen noch kein Allgemeininteresse verleihen. Denn es ist selbst bei identischen Formularklauseln bereits offen, in welchen Regelungszusammenhang diese eingebettet sind. Eine Auslegung von Formularklauseln kann nicht losgelöst von ihrem jeweiligen Wortlaut und dem übrigen Vertragstext erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 – VIII ZR 28/17, aaO Rn. 7 mwN).

15
cc) Die Beklagte vermag schließlich auch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind. Ein Meinungsstreit hinsichtlich dieser Fragen ist im Übrigen auch sonst weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte noch in der Literatur zu erkennen. Die Beklagte beruft sich zum Beleg ihrer gegenteiligen Behauptung, wonach die Reichweite der Rügeobliegenheit gemäß Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig streitig sei, lediglich auf ein von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits zur Akte gereichtes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 2014 (4 U 136/13), welches hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen dieselbe Rechtsauffassung wie das Berufungsgericht des vorliegenden Verfahrens vertreten hat und ebenso wie dieses nicht veröffentlicht ist. Ansonsten führt die Beklagte lediglich ein – weder veröffentlichtes noch zur Akte gereichtes – erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. September 2017 (7 O 64/17) an – mit der pauschalen Bemerkung, diese Entscheidung befasse sich mit der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit ersichtlich nicht.

16
Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, aaO mwN), und die Darlegung eines Meinungsstreits entbehrlich ist, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, aaO mwN; vom 11. Dezember 2018 – KVR 65/17, WuW 2019, 262 Rn. 10; MünchKommZPO/Krüger, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, aaO; Musielak/Voit/Ball, aaO, § 543 Rn. 6; MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 543 Rn. 8 [jeweils zum Gesichtspunkt der Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen]). Denn im vorliegenden Fall ergibt sich weder eine von dem Revisionsgericht – im Zusammenhang mit Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zu beantwortende konkrete Rechtsfrage unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis noch lässt sich den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass den von ihr – in allgemeiner Form – aufgeworfenen Rechtsfragen der Auslegung, Reichweite und Wirksamkeit der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17
dd) Die Beklagte hat unabhängig von der fehlenden Darlegung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für grundsätzlich erachteten Fragen nicht hinreichend dargelegt.

18
(1) Allerdings rügt die Beklagte im Rahmen der von ihr aufgeworfenen Fragen zutreffend, dass die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil es zu Unrecht gemeint hat, Satz 1 dieser Bestimmung, wonach Beanstandungen nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig sind, habe mangels einer dahingehenden Einschränkung und im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auch für den Kommissionär – mithin für die Beklagte – zu gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin auszulegen, dass die dort genannte Rügefrist (nur) für den Kommittenten, nicht hingegen für den Kommissionär gelten soll. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 39; jeweils mwN).

19
Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB über das von der Rügeobliegenheit betroffene Rechtssubjekt, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin ginge.

20
(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13, aaO; jeweils mwN).

21
(b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu der Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin, dass die durch das Berufungsgericht in Betracht gezogene Verständnismöglichkeit, wonach den Kommissionär die Obliegenheit treffen soll, die Beanstandungen in Bezug auf die Ware binnen 24 Stunden anzubringen, außer Betracht zu bleiben hat. Die einzig denkbare Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 im Kontext der übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, dass die Rügeobliegenheit dieser Bestimmung lediglich im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zur Entstehung kommt und (nur) in diesen Fällen den Kommittenten trifft. In dem vorliegend der Aufrechnung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer als Verkäufer (Kläger) und der Weinkommissionärin als Käuferin (Beklagte) entfaltet die gesamte Bestimmung der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen keinerlei Rechtsfolgen.

22
(aa) Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht- wie das Berufungsgericht wohl gemeint hat – isoliert ausgelegt werden, sondern ist einheitlich mit den Folgesätzen der Ziffer 8 und diese Gesamtregelung wiederum im Lichte der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren eindeutigen Wortlauts zu betrachten.

23
Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet eine Rügeobliegenheit. Dabei regelt Satz 1 – noch ohne Benennung des adressierten Rechtssubjekts -, dass Beanstandungen bei Bezug von (unter anderem) Most nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig seien. Insoweit könnte zwar bei isolierter Betrachtung des Satzes 1 eine befristete Rügeobliegenheit der Beklagten als Abnehmerin des Mostes – wie das Berufungsgericht angenommen hat – (theoretisch) in Betracht gezogen werden, wenn diese im Verhältnis zum Winzer – wie hier gegenüber dem Kläger – als Käuferin auftritt. Ein solches Verständnis von Ziffer 8 Satz 1 kommt jedoch nicht ernsthaft in Betracht, da es sich bei Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine einheitliche Regelung handelt, die nur im Gesamtzusammenhang sinnvoll ausgelegt werden kann.

24
Die in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zeitlicher Hinsicht geregelte Zulässigkeit von Beanstandungen der Ware wird durch Satz 2, der die Art und Weise der Prüfung dieser Ware (vor dem Abladen) auf solche Beanstandungen regelt, sowie durch Satz 4 ergänzt, der die Folgen eines entgegen Satz 2 erfolgenden vorherigen Abladens der Ware bestimmt. Satz 3 bestimmt zudem eine Modalität der Vornahme der Beanstandung im Sinne des Satzes 1 (Einsendung entnommener Proben). Die aus vier in dieser Weise untrennbar miteinander verknüpften Einzelregelungen bestehende Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit erkennbar einheitlich ausgestaltet und kann eine Vertragspartei damit nur insgesamt oder überhaupt nicht treffen. Dabei spricht Ziffer 8 Satz 2 ausdrücklich von dem „Käufer“. Allein diese Vertragspartei kann damit Adressat der einheitlich zur Anwendung kommenden Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.

25
(bb) Der Begriff des Käufers ist dabei jedoch nicht (nur) im Sinne des § 433 BGB, sondern einschränkend im Lichte der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen. Diese Bestimmung dient vornehmlich der Regelung der Anwendbarkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei verschiedene Arten von Verträgen, die typischerweise durch den Weinkommissionär geschlossen werden. So sollen gemäß Ziffer 1 die „nachstehenden Geschäftsbedingungen“ für den Geschäftsverkehr des Weinkommissionärs sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer gelten, soweit- wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist – nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dabei soll mit dem „Käufer“ im Sinne der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent“, gemeint sein. Einen Käufer im Sinne dieser speziellen Definition gibt es demnach in dem hier – in Bezug auf die Aufrechnung – streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer (Kläger) sowie dem Weinkommissionär (Beklagte) auch dann nicht, wenn zwischen diesen – wie hier nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall – rechtlich ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen ist. Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher im – hier in Rede stehenden – Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer sowie dem Kommissionär auf keine der beiden Vertragsparteien Anwendung finden.

26
(cc) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die vorstehend genannte Auslegung, wonach die Rügeobliegenheit nach Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur den Kommittenten, nicht hingegen den Kommissionär treffe, liege fern, weil damit bei Verträgen ohne Beteiligung des Kommittenten ein unzulässiger Vertrag zulasten eines Dritten, nämlich des Kommittenten, verbunden sei, ist diese Auffassung schon im Ausgangspunkt verfehlt. Das Berufungsgericht verkennt bereits den Anwendungsbereich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aus deren Ziffer 1 wird deutlich, dass nur jeweils diejenigen der nachstehenden Regelungen zur Anwendung kommen sollen, die auch eine der beteiligten Parteien des jeweiligen Vertragsverhältnisses betreffen.

27
(2) Die Beklagte hat jedoch die Entscheidungserheblichkeit sowohl der von ihr für grundsätzlich erachteten Fragen als auch der in diesem Zusammenhang – mit Recht – angegriffenen rechtsfehlerhaften Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht nicht hinreichend dargelegt.

28
Soweit die Beklagte meint, die Entscheidungserheblichkeit ergebe sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers festgestellt habe und deshalb mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Landgericht davon auszugehen sei, dass der Beklagten die Aufrechnungsforderung zugestanden und die Klageforderung zum Erlöschen gebracht habe, sofern die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche nicht gemäß Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verloren habe, greift diese Argumentation zu kurz.

29
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie auch aus anderen Rechtsgründen nicht zu einer (zwar nicht innerhalb von 24 Stunden anzubringenden, aber doch) zeitnahen – unverzüglichen – Mängelrüge gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre oder dass sie im Falle einer solchen Rügeobliegenheit eine Mängelrüge jedenfalls rechtzeitig erhoben hätte. Auch das Berufungsgericht hat hierzu – von seinem Rechtsstand aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass eine Beanstandung weder seitens der Beklagten noch seitens der Kommittentin innerhalb der in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Frist von 24 Stunden nach dem Eintreffen der Ware erfolgt sei.

30
Eine Rügeobliegenheit der Beklagten folgt allerdings mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht bereits aus § 377 HGB. Im Falle einer Mangelhaftigkeit des Kommissionsgutes trifft den Kommissionär bei der – hier vorliegenden – Einkaufskommission gegenüber dem Verkäufer die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB, sofern der als Ausführungsgeschäft abgeschlossene Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, beide also Kaufleute sind (vgl. hierzu Ensthaler/Achilles, HGB, 8. Aufl., § 377 Rn. 2; MünchKommHGB/Grunewald, 4. Aufl., § 377 Rn. 1, 4, 10; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 12; siehe ferner Ensthaler/Achilles, aaO, § 391 Rn. 2 [zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei direkter Auslieferung des Kommissionsgutes von dem Verkäufer an den Kommittenten]). Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des Klägers nicht erfüllt, da er Inhaber eines unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 3 HGB fallenden Weinbaubetriebes (vgl. hierzu MünchKommHGB/Karsten Schmidt, aaO, § 3 Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 3 Rn. 4; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Aufl., § 3 Rn. 7 mwN; vgl. auch RGZ 130, 233, 234) und nicht nach § 3 Abs. 2 HGB als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.

31
Die Nichtanwendbarkeit des § 377 HGB schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im Einzelfall auch bei der Vertragsbeteiligung eines Nichtkaufmanns, insbesondere wenn es sich bei diesem – wie hier – nicht um den Käufer, sondern um den Verkäufer handelt, besondere Umstände vorliegen können, die es angezeigt erscheinen lassen, zu Rechtsfolgen zu gelangen, die denen des § 377 HGB entsprechen oder ähneln. Dies kann etwa über Vereinbarungen, Handelsbräuche und sonstige Verkehrssitten eintreten, darüber hinaus ausnahmsweise aber auch von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gefordert sein, wenn besondere Umstände wie etwa die Besonderheiten der Ware oder ein besonderer Zuschnitt des Geschäfts eine rasche Mängelbehandlung gebieten und die Gegenseite begründeten Anlass hat, auf eine alsbaldige Anzeigeetwaiger Mängel vertrauen zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 1991 – VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b; Ensthaler/Achilles, aaO, § 377 Rn. 3; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 377 Rn. 4; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand 15. April 2019, § 377 Rn. 8; jeweils mwN).

32
Die Nichtzulassungsbeschwerde verhält sich jedoch nicht dazu, dass solche – bei der hier gegebenen Fallgestaltung des Weinkommissionsgeschäfts nicht fernliegenden – Umstände im Streitfall nicht vorgelegen hätten und für die Beklagte auch von daher gesehen – ohne die Regelung in Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Obliegenheit zur zeitnahen Rüge der Mangelhaftigkeit des von dem Kläger gelieferten Mosts nicht bestanden habe.

33
2. Ebenfalls ohne Erfolg stützt die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

34
a) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe ihren Einwand, der Kläger könne sich auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht berufen, weil er den Mangel arglistig verschwiegen habe, zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, für die Kommittentin als Abnehmerin des Traubenmosts sei dessen genaue Zusammensetzung unerheblich gewesen, sofern nur die für einen Eiswein erforderlichen Oechsle-Grade überschritten seien. Hierbei habe das Berufungsgericht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt, dass die Arglist des Verkäufers nicht davon abhänge, ob dem Käufer der Punkt, über den er getäuscht worden sei, wichtig gewesen sei. Entscheidend sei nur, ob der Verkäufer damit gerechnet habe, dass es dem Käufer auf diesen Punkt ankommen könne; für eine solche Gutgläubigkeit des Klägers sei indessen nichts dargetan.

35
b) Damit hat die Beklagte den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 13 mwN) nicht dargelegt. Sie zeigt weder eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu einer Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts auf noch vermag sie darzulegen, inwiefern dem ihrer Auffassung nach vorliegenden Rechtsanwendungsfehler eine von ihr angeführte, aber nicht näher begründete symptomatische Bedeutung zukommen könnte.

36
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 BGB ab.

37
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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