LG Lübeck, Urteil vom 21. August 2007 – 6 O 141/06
Zur Haftung des Jagdveranstalters bei Wildunfall eines Fahrzeugführers mit bei einer Drückjagd aufgestörtem Wild
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.453,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.000,00 Euro seit dem 26.04.2006 und auf 2.453,23 Euro seit dem 13.11.2005, zzgl. weiterer 248,71 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 42 %, der Beklagte 58 %.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Veranstalter einer Jagd Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Wildunfall anlässlich des Jagdgeschehens.
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Die am Unfalltag vom Beklagten veranstaltete Treibjagd fand wie vom Beklagten in der Skizze Bl. 57, auf die Bezug genommen wird, selbst aufgezeichnet, statt. Die K 66 befindet sich in dieser Skizze am rechten Rand. Der Unfallort mit dem Hirsch ist der obere vom Gericht grün markierte Punkt bei km 3,3. Die Jagd fand wie aus der Skizze ersichtlich parallel zur Straße statt, wobei ein Treiber das Wild in Richtung der eingezeichneten Schützen anrührte. Die vom Acker am Waldweg entlang zur K 66 führende und dann nach unten abknickende gestrichelte Linie markiert den Zaun eingezäunter Kulturen. Zwischen dem Ende des Zaunes am Waldweg und den Schützen ist der Standort des Zeugen S. eingezeichnet, den der Beklagte dort alleine mit Gewehr postiert hatte. Weitere Sicherungsmaßnahmen auf diesem zur Straße offenen Waldstück zwischen Zaunende und Schützen hatte der Beklagte nicht getroffen. Der Zeuge S. sah den Dammhirsch aus dem Waldstück, in dem der Treiber das Wild anrührte, kommend, Richtung Straße zwischen seinem Standort und dem Zaunende hindurch laufen. Zur Jagd freigegeben war nur weibliches Dammwild.
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Die 20 Jahre alte Klägerin befuhr zeitgleich am 12.11.2005 gegen 9.45 Uhr mit ihrem PKW Opel Corsa, …., die Kreisstrasse K 66, die mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befahren werden darf, von Vinzier in Richtung Groß Niendorf. Im Bereich des Waldstücks „Heidick“ passierte sie ein Schild, das auf Jagdbetrieb hinwies. Nachdem die Klägerin eine weitere Strecke zurückgelegt hatte, sprang der nämliche Dammhirsch anlässlich der vom Beklagten veranlassten Treibjagd, aus dem Waldstück, in dem der Beklagte die Jagd veranstaltete, kommend, von der Böschung aus der Klägerin von oben auf ihr Fahrzeug und durchschlug dabei die Windschutzscheibe, die zersplitterte. Die Klägerin konnte nichts mehr sehen und geriet dadurch in Todesangst. Der Hirsch schleppte sich nach dem Unfall noch bis auf die gegenüberliegende Straßenseite und erhielt dort vom Zeugen S. den Fangschuss.
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Durch die Zersplitterung der Scheibe erlitt die Klägerin diverse Schnittverletzungen im Gesicht und am Oberkörper und wurde deshalb in der Asklepios Klinik in Bad Oldesloe behandelt (zum Verletzungsbild i.e. wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl.6f d.A.). Infolge der Verletzungen war die Klägerin bis einschließlich 19.11.06 arbeitsunfähig krank. Die Schnittwunden waren erst Ende 2005 weitgehend verheilt. Zwischenzeitlich litt die Klägerin noch unter Schmerzen und der optischen Beeinträchtigung. Die Klägerin hält im Hinblick auf den erlittenen Schock wegen des (lebensgefährlichen) Unfalls und die Verletzungen ein Schmerzensgeld von 3.500,-Euro für angemessen. Den Sachschaden beziffert sie einschließlich einer Kostenpauschale von 25,-Euro und Abschleppkosten von 228,23Euro, auf 2.453,23Euro. Zum Schadensbild an dem PKW wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 11,12 und 52. Mit Schreiben vom 9.01.06 (auf Bl.9f d.A. wird Bezug genommen) verlangte die Klägerin von der Haftpflichtversicherung des Beklagten die Klagsumme. Diese lehnte jegliche Einstandspflicht ab.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie behauptet, es seien Warnposten erforderlich gewesen, welche die Durchfahrt für Verkehrsteilnehmer ggf. kurzfristig hätten sperren müssen. Sie sei mit Tempo 30 km/h bis 50km/h gefahren. Das verunfallte Fahrzeug habe ihr Stiefvater, der Zeuge V. am 3.06.05 für 2.500,- Euro gebraucht für sie gekauft und es für 300,-Euro an einen polnischen Verwerter weiterverkauft, nachdem es durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Durch den Unfall seien im Gesicht (Stirn und Oberlippe) als auch an beiden Oberarmen deutlich sichtbare Narben verblieben, welche eine dauerhafte optische Beeinträchtigung darstellten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagte zu verurteilen, an sie 5.953,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2005 zzgl. weiterer 317,26 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei mit einer unangepassten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gefahren (Beweis: Zeuge S./ Bl. 37, Sachverständigengutachten / Bl.82). Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten durch Aufstellung der Warnschilder erfüllt (Beweis: Sachverständigengutachten).
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Das Gericht hat Beweis erhoben zum entstandenen Sachschaden durch Vernehmung des Zeugen V., zu den bei der Klägerin verbliebenen Verletzungen durch Inaugenscheinnahme und im Übrigen zum Unfallhergang die Parteien persönlich angehört. Bezug genommen wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2007 (Bl. 84 f.); des Weiteren auf den Hinweis Beschluss vom 10. Juli 2007 (Bl. 93 f.).
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Zum übrigen Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22.3.06, 14.6.06 und 17.7.06, jeweils mit Anlagen und die Schriftsätze des Beklagten vom 31.5.06, 20.6.06, 11.8.06 sowie 18.6.07, 4.7.07 und 23.7.07, jeweils mit Anlagen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der ausgeurteilten Höhe Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten nach §§ 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 1 i. V. m. 253 Abs. 2 ihren Sachschaden in Höhe von 2.453,23 Euro und ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro verlangen.
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Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht kann der Jagdausübungsberechtigte zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden, wenn er – etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd – die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, er es also zu verantworten hat, dass sich die hieraus ergebenen Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern. Diese Haftung erschließt sich bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, wonach, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen muss, damit sich diese potenziellen Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (vgl. LG Rostock 4 O 176/02 vom 6.9.2002 m. w. N.). Droht Dritten aus der Veranstaltung der Jagd und ihrer Durchführung ein Eingriff in ihre durch § 823 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter und unterlässt der Verantwortliche solche Maßnahmen, kann er für den daraus resultierenden Schaden schadenersatzpflichtig werden, der auf seinem Unterlassen beruht. Andererseits können nicht alle nachteiligen Auswirkungen der Jagd von dem Verkehr fern gehalten werden; das gilt gerade für die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch bei der Jagd aufgestörtes Wild. Müsste die Gefahr solcher Verkehrsberührungen mit über die Straße wechselndem Wild unterbunden bleiben, könnte angesichts heutiger verkehrsmäßige Erschließung der Landschaft ein sinnvolles Bejagen nicht mehr stattfinden. Auf Straßen, die über Land oder durch Wald führen, gehören solche Begegnungen mit flüchtendem Wild zu den gewöhnlichen Gefahren des Straßenverkehrs. Solche Unfälle sind im Verhältnis zum Jäger als Lasten des Straßenverkehrs anzusehen, für die der Geschädigte den zur Jagdausübung Berechtigten nicht zur Verantwortung ziehen kann.
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Anderes gilt, wo der Straßenverkehr über das Maß normaler Verkehrserwartungen hinaus durch bei der Jagd hoch gemachtes Wild beeinträchtigt wird. Gefahren der Jagd, die durch jene Zwänge der Verhältnisse nicht gefordert werden, braucht der Straßenverkehr nicht ohne weiteres hinzunehmen. Ebenso wenig darf er den Gefahren eines wesentlich erhöhten Wildwechsels ausgesetzt werden, selbst wenn sie mit einer bestimmten Art der Jagdausübung notwendig verbunden sind. Solchen erhöhten Gefahren muss entweder durch wirksame Maßnahmen begegnet werden oder die Jagd muss unterbleiben. Deshalb wird der Jagdausübungsberechtigte für verpflichtet gehalten, bei Treib- oder Drückjagden das Wild nicht in Richtung auf einer befahrbaren Straße zu treiben oder zu drücken, sondern das Treiben von der Straße möglichst wegzuführen und dabei durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen, etwa durch Anbringung von so genannten Jagdlappen, so dass entlang der gefährdeten Straßen ausbrechendes Wild von einem Wechsel über die Straße abgehalten wird, oder durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hingewiesen werden (LG Rostock wie vor). Diesen Anforderungen an den Jagdveranstalter hat der Beklagte nicht genügt.
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Dem Gericht ist in der vorliegenden Sache durchaus bewusst, dass es sich um eine vergleichsweise kleine Jagd handelt. Gerade in Anbetracht der gut nachvollziehbaren Beschreibungen der örtlichen Verhältnisse durch den Beklagten persönlich in der mündlichen Verhandlung, an Hand der von ihm selbst gefertigten Skizze (Bl. 57 d.A.), ist für das Gericht die Gefährlichkeit der hier betriebenen Jagd auch unter nochmaliger Würdigung der umfangreichen Rechtsausführungen der Beklagtenseite noch deutlicher geworden. Der Beklagte hat beschrieben, dass ihm der Zeuge S. berichtet habe, dass der Hirsch aus Richtung des Waldstücks, in dem der Treiber das Wild anrührte, genau auf der Wegstrecke zwischen Schützen und Ende des eingezäunten Bereiches, wie aus der Skizze ersichtlich, hindurch, auf den Zeugen S. und die unmittelbar anschließende Straße hinzugeflüchtet sei. Der Dammhirsch sei dann von der Böschung aus auf die Straße gesprungen. Er habe nicht geschossen werden dürfen, weil Dammhirsche von der Jagdfreigabe ausgenommen gewesen seien. Die Jagd habe weiblichem Dammwild gedient. Vergegenwärtigt man sich den Ablauf dieses Geschehens und die Skizze, von der der Beklagte überzeugend ausführte, dass er diese peinlich genau und nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, unter Ausmessung der Kilometersteine, genau erstellt habe, was ihm das Gericht vollständig abgenommen hat, so befand sich zwischen dem Ende des eingezäunten Bereiches und den Schützen, ein Korridor von etwa 100 m, an dem ein einziger Jäger, nämlich der Zeuge S. positioniert war. Dieser relativ kleine Korridor von 100 m war sozusagen der einzige Fluchtweg für das Wild. Insoweit wurde Dammwild erwartet, weil diesem die Jagd diente. In Anbetracht dessen, dass das Wild auch nicht von der Straße weg getrieben/angerührt wurde, sondern sozusagen parallel zur Straße, das Waldstück insgesamt sehr übersichtlich war und durch die Umzäunung und die Positionierung der Schützen gleichsam ein Zwangswechsel flüchtender Tiere durch den beschriebenen 100 m Korridor Richtung Straße eröffnet wurde, war es aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, hier einen einzigen Jäger zu positionieren und keinerlei sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die das Wild hätten an der Flucht durch diesen vorgezeichneten Bereich hätten hindern können. Dabei ist es keineswegs so, dass das Gericht, wie von Beklagtenseite mehrfach befürchtend geäußert, erwartet, dass man derartige Bereiche gleichsam einzäunt. Dass das einer sinnvollen Jagdausübungsberechtigung entgegensteht, liegt auf der Hand. Dass hier nicht jeglicher Schadensfall vorbeugend verhindert werden kann, ist dem Gericht bewusst. Es sind jedoch auf diesem, vergleichsweise übersichtlichen Bereich, ohne weiteres zumutbare weitere Sicherungsmaßnahmen zu erwarten, die ein Ausbrechen von Wild genau durch diesen gefährdeten Bereich, Richtung Straße, mit entsprechender Verkehrsgefährdung verhindern, wie zum Beispiel eine Absicherung durch mehrere Hilfspersonen, Jagdlappen etc. bis hin zu einer kurzfristigen Teilsperrung der Straße. In diesem Zusammenhang ist dem Gericht bewusst, dass auch bei dem Einsatz weiterer Jäger und beispielsweise eines Warnpostens unmittelbar an der Straße, an dieser Stelle nicht jede Gefährdung für den Straßenverkehr zu vermeiden ist. Genau darum aber geht es, bis zur Grenze des Zumutbaren, das Erforderliche zu tun. Dabei spielen hier die örtlichen Verhältnisse und die Tatsache, dass das Anrühren des Wildes parallel zur Straße statt fand, eine entscheidende Rolle.
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Das Gericht ist dem Sachverständigenbeweisantritt des Beklagten dafür, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe, nicht nachgegangen, da es in Anbetracht der konkreten örtlichen Verhältnisse, wie zuvor dargestellt, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten selbst hat beurteilen können.
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Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB trifft die Klägerin nicht. Selbst wenn die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, 60 – 70 km/h gefahren ist, ist ein Mitverschuldensanteil nicht ersichtlich. Der Dammhirsch ist von der Böschung kommend von oben auf das Fahrzeug der Klägerin flüchtend gesprungen, was auch bei einer geringeren Geschwindigkeit der Klägerin für diese nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dass der Dammhirsch von oben auf das Fahrzeug der Klägerin gesprungen ist, ergibt sich für das Gericht aus den übereinstimmenden Schilderungen der Klägerin und des Beklagten. Das Bestreiten des Beklagten im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 auf S. 3 oben (Bl. 37 d. A.) hat die Kammer als Bestreiten ins Blaue hinein gewertet. Soweit nämlich der Beklagte (bzw. wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung) hat vortragen lassen, die Klägerin habe den Hirsch mit dem vorderen rechten Kotflügel getroffen und ihn dann Richtung Frontscheibe abgewiesen bei überhöhter Geschwindigkeit, wie sich auch aus den Schadensfotos ergebe, ist aus dem Foto (Bl. 52 d. A.) deutlich geworden, dass eine mit dieser Behauptung ins Blaue hinein korrespondierende Beschädigung des rechten vorderen Kotflügels am Klägerfahrzeug nicht erkennbar ist. Nach § 823 Abs. 1 BGB kann die Klägerin vom Beklagten ihren Sachschaden in Höhe von 2.453,23 Euro ersetzt verlangen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis von 2.500,00 Euro für das Fahrzeug im Juni 2005 bei durch den Hirschunfall eingetretenem wirtschaftlichen Totalschaden abzüglich der bei dem polnischen Verwerter erzielten 300,00 Euro Resterlös zzgl. einer Kostenpauschale von 25,00 Euro und Abschleppkosten von 228,23 Euro. Abschlepprechnung und Kaufvertrag hat die Klägerin der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 9.1.2006 vorgelegt. Pauschales Bestreiten des Beklagten war insoweit nicht ausreichend. Dass der Stiefvater der Klägerin, der Zeuge V., das Fahrzeug im Juni 2005 für 2.500,00 Euro für die Klägerin gekauft und von dem polnischen Verwerter nur noch einen Restwert von 300,00 Euro erzielt hat und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge V. hat glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass er das Fahrzeug im Juni 2005 bei einem Herrn K. in Hamburg, L. Hauptstraße, zum Preis von 2.500,00 Euro für seine Stieftochter erworben habe, wie er auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sei und von sich heraus angeboten, auch eine Telefonnummer zu benennen unter der der Herr K. als Zeuge geladen werden könne. Insgesamt ist der Zeuge V. unbefangen und auch auf kritische Nachfragen standhaft vor Gericht aufgetreten und hat die entsprechenden Bekundungen überzeugend getätigt. Er hat weiter für das Gericht überzeugend deutlich gemacht, dass das Fahrzeug für ihn offenkundig einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte unter Berücksichtigung des Anschaffungswertes und dabei anhand der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder Bl. 11, 12 und 52 nachvollziehbar erläutert, dass das Dach des Fahrzeugs um etwa 10 cm nach oben herumgeklappt worden sei, durch den Sprung des Hirsches in das Fahrzeug sogar der Beifahrersitz verdreht gewesen sei, auf dem sich noch Blut von dem Tier befunden habe. Der Zeuge hat auch überzeugend dargestellt, wie er an die Anschrift des polnischen Verwerters gekommen sei und von diesem 300,00 Euro Restwert für das Fahrzeug erhalten habe. In Kenntnis der heutigen Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug und unter Berücksichtigung des Anschaffungspreises von 2.500,00 Euro waren diese Bekundungen und das Schadensbild für das Gericht gut nachvollziehbar. In Anbetracht der kurzen Nutzungszeit von Juni bis zum Unfall im November 06 ist das Gericht von einem Verkehrswert von 2.500,00 Euro ausgegangen.
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Schließlich hat das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro für angemessen erachtet. Dabei ist zum einen auf das Verletzungsbild, wie es sich auf dem Foto (Bl. 6 d. A.) im Gesicht der Klägerin ergibt, abzustellen. Dieses Foto macht nämlich zum einen deutlich und gut nachvollziehbar, wie die splitternde Scheibe der Klägerin ins Gesicht geflogen ist und macht so gut ihren Schock über das Geschehen nachvollziehbar. Wildunfälle in ihrer Plötzlichkeit stellen Ereignisse dar, die mit einer solchen zerspringenden Windschutzscheibe mit Splitterverletzungen im Gesicht nachvollziehbar zu einem jedenfalls vorübergehenden Schockzustand der Betroffenen führen, wie ihn auch die Klägerin dargestellt hat. Das war im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen, ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von einer Woche mit kurzfristiger Behandlung im Krankenhaus. Dass derartige Splitterverletzungen zur vollständigen Ausheilung bis Ende Dezember des Jahres 2005, also 6 Wochen benötigten, kann die Kammer aus eigener Anschauung gut nachvollziehen. Das Gericht hat schließlich in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme die Überzeugung von den noch verbliebenen Beeinträchtigungen der Klägerin gewinnen können. Dabei hat sich eine immer noch gerötete Narbe auf dem rechten Oberarm der Klägerin gezeigt, ebenso zwei Stellen an den Augenbrauen, an denen nachvollziehbar splitterbedingt die Augenbrauen, nicht wieder nachwachsend fehlten, und zu lichten leichten Lücken führten. Durch ein entsprechendes Befühlen der Stellen mit Zustimmung der Klägerin konnte das Gericht auch feststellen, dass hier jeweils eine leichte narbige Veränderung, durch das Herausziehen der Splitter bedingt, verblieben ist. Außerdem war eine kleinere fast nicht mehr sichtbare Narbe in der Mitte der Oberlippe der Klägerin festzustellen. Diese Verletzungen stellen sich für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend als bleibende, wenn auch kleinere optische Beeinträchtigungen der 20 Jahre alten Klägerin dar, die in die Bewertung des Schmerzensgeldes einfließen mussten, dass die Kammer insgesamt mit 1.000,00 Euro bewertet hat.
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Zinsen in der ausgeurteilten Höhe auf den Sachschaden schuldet der Beklagte gem. § 849 BGB ab dem Unfallereignis und waren mithin jedenfalls, wie beantragt, ab dem 13.11.2005 zuzusprechen. Der Zinsanspruch auf den Schmerzensgeldbetrag ergibt sich erst ab Rechtshängigkeit und damit dem 26.4.06. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat der Beklagte auch die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von einer Geschäftsgebühr nach dem ausgeurteilten Betrag zu zahlen.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.