Zum Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

LG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2017 – 20 S 101/16

Zum Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.06.2016 – Az.: 2 C 539/15- aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)

I.

2
Die Klägerin begehrt Regresszahlung nach Ausgleich eines Verkehrshaftpflichtschadens.

3
Die Klägerin ist als zentrale Forderungseinzugsstelle im … Versicherungskonzern tätig, betreibt das Inkasso für die Konzerngesellschaften und ist berechtigt, Forderungen als gewillkürter Prozessstandschafter gerichtlich geltend zu machen.

4
Die Beklagte befuhr am .2014 gegen 16.45 Uhr mit dem bei der … AG (im Folgenden: … ) versicherten Fahrzeug Mercedes A-Klasse … die Straße zwischen … und … . Nachdem sie etwas auf die Gegenfahrbahn geraten war, kam es zu einer Streifkollision mit einem entgegen kommenden Pkw VW Passat. Dabei wurden der Außenspiegel und die Türlackierung des VW Passat beschädigt. Die Beklagte fuhr ohne anzuhalten nach Hause und drückte dort den zersplitterten Spiegel ihres eigenen Fahrzeugs wieder in die Fassung. Die Fahrerin des VW Passat fuhr ebenfalls zunächst weiter, hielt dann aber an. Über einen Zeugen, der sich das Kennzeichen der Beklagten gemerkt hatte, gelang ihr die Ermittlung der Beklagten. Gegenüber der Beklagten erging ein Strafbefehl wegen Unfallflucht, der rechtskräftig wurde. Die … regulierte gegenüber der Unfallgegnerin Reparaturkosten i.H.v. 912,20 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale i.H.v. 25,00 €, insgesamt 937,20 €. Mit Schreiben an die Beklagte vom 26.03.2015 versagte die … den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (Unfallflucht) und forderte die Beklagte zum Ausgleich des verauslagten Betrages auf. Die Beklagte zahlte nicht.

5
Die Allgemeinen Bedingungen der … (AKB) lauten, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:

E.1.3

6
„Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“.

E.6.1

7
„Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen“.

E.6.2

8
„Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“

9
Die Klägerin hat vorgetragen, der … stehe gegenüber der Beklagten ein Regressanspruch aus §§ 116 VVG, 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu, da die … aufgrund der vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichten leistungsfrei sei. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) erfüllt. Sie habe den Unfall bemerkt und damit rechnen müssen, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden sei. In der Unfallflucht liege eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflichten gem. E.1.3 AKB. Der Beklagten stehe nicht der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3 VVG (entspricht E.6.2 Satz 2 der AKB, s.o.) zu, da die Beklagte arglistig gehandelt habe.

10
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des an die Unfallgegnerin erstatteten Betrages zuzüglich einer Akteneinsichtsgebühr (insgesamt 949,20 €) nebst Zinsen zu verurteilen.

11
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

12
Die Beklagte hat den Vorwurf, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, bestritten. Sie hat bestritten, dass sie den Eintritt eines Schadens am anderen Pkw hätte bemerken können und müssen. Sie sei sich schon wegen der Berührung nicht sicher gewesen. Sie hätte auch nicht erkennen und bemerken müssen, dass die – (unstreitig) zunächst weiter gefahrene – Unfallgegnerin später doch noch angehalten habe, und habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass kein Feststellungsinteresse bestanden habe. Selbst im Falle einer Unfallflucht bestehe kein Regressanspruch. Ein arglistiges Verhalten sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, wie durch eine Unfallflucht das Aufklärungsinteresse der Klägerin beeinträchtigt sein könnte.

13
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe sich entgegen deren Vorbringen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Mit ihren Angaben bei der Polizei, nach welchen die Beklagte gesehen habe, dass das andere Auto „zunächst“ weiter gefahren sei, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass das andere Fahrzeug später sehr wohl angehalten habe. Damit sei das Feststellungsinteresse erkennbar geworden. Angesichts des am eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens sei auch unplausibel, dass die Beklagte nicht von einem Schaden am gegnerischen Fahrzeug ausgegangen sei. Es liege eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherer sei zwar grundsätzlich verpflichtet darzulegen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Obliegenheitserfüllung vorgenommen hätte. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin durch einen Hinweis auf die Ermittlungen in dem Strafverfahren gegen die Beklagten jedoch nachgekommen. Hiernach seien später keine Feststellungen durch die Polizei am Unfallort mehr möglich gewesen. Schon darin liege eine Beeinträchtigung der Sachverhaltsaufklärung.

14
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Soweit das Amtsgericht angenommen habe, die Beklagte habe bemerkt, dass das klägerische Fahrzeug angehalten habe, habe die Beklagte dies bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht geäußert. Nachdem die Unfallgeschädigte jedenfalls zunächst weiter gefahren sei, hätte es auch Feststellungen dazu bedurft, über welche Strecke dies geschehen und wie die Straße dort verlaufen sei. Auch daran fehle es. Die Annahme einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sei fehlerhaft. Voraussetzung wäre ein Bewusstsein der Beklagten gewesen, dass ihr Verhalten die Schadensregulierung beeinflussen könnte, und ein darauf gerichteter Zweck, woran es fehle. Es seien keine Feststellungen vereitelt worden, auch nicht zu einer etwaigen Alkoholisierung der Beklagten. Bereits 40 – 45 Minuten nach dem Unfall sei die Polizei bei ihr eingetroffen und habe u.a. die Frage einer Alkoholisierung geklärt. Zudem nehme die Beklagte als Diabetikerin Typ 2 gar keinen Alkohol zu sich.

15
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht sei zutreffend von einer Unfallflucht ausgegangen. Soweit die Beklagte ausgeführt habe, sie habe nicht bemerkt, dass das andere Fahrzeug angehalten habe, sei das Amtsgericht einem hierauf gerichteten Beweisangebot (Parteivernehmung) zu Recht nicht nachgekommen. Den Vortrag zu den fehlenden Feststellungen des Amtsgerichts betreffend die Fahrtstrecke der Unfallgegnerin rügt die Klägerin als verspätet.

16
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.04.2017 verwiesen.

II.

17
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Regressanspruch der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte hat zwar gegen ihre Aufklärungsobliegenheit gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten (AKB E.1.3) verstoßen (dazu unten Ziff. 1). Die Beklagte verlor hierdurch jedoch nicht gemäß E.6.1 der AKB den Versicherungsschutz (bzw. ist nicht nach dieser Bestimmung zur Regresszahlung an die verpflichtet), da ihr der Nachweis fehlender Ursächlichkeit gem. E.6.2 der AKB gelungen ist (unten Ziff. 2).

1.

18
Die Beklagte verstieß allerdings gegen ihre „Aufklärungspflicht“ (Aufklärungsobliegenheit) gem. E.1.3 der AKB, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernte. Die Bestimmung in E.1.3 der AKB regelt ausdrücklich, dass der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Es kann dahin stehen, ob die hiernach bestehende Obliegenheit deckungsgleich mit der strafrechtlichen Pflicht aus § 142 StGB ist oder darüber hinausgeht (verneinend etwa Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken NJW-RR 2016, 922). Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB schuldig gemacht hat. Bei dem streitgegenständlichen Vorfall handelte es sich aufgrund des nicht ganz geringen Sachschadens beider Beteiligter um einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne dieser Bestimmung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte dies auch bemerkte, mithin (zumindest bedingt) vorsätzlich handelte. Soweit sie vorgetragen hat, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob es überhaupt zu einer Berührung gekommen sei, ist dies nicht glaubhaft. Bei der Kollision kam es zu einer Berührung beider Fahrzeugspiegel (was sich daraus ergibt, dass beide Spiegel anschließend beschädigt waren) und überdies zu einer Beschädigung der Lackierung am unfallgegnerischen Fahrzeug (s.o.). Es ist allgemein bekannt, dass die Berührung der Spiegel entgegen kommender Fahrzeuge mit einem derartig lauten Geräusch verbunden ist, dass die stattgefundene Kollision für die beteiligten Fahrer nicht zweifelhaft sein kann und auch die Annahme, es werde schon nicht zu einem Schaden gekommen sein, fern liegt.

19
Ebenso wenig gehört werden kann die Beklagte mit ihrem Vortrag, sie habe im Spiegel nicht erkennen können, dass das andere Fahrzeug angehalten habe, und deshalb davon ausgehen dürfen, dass kein Feststellungsinteresse bestanden habe. Nachdem es sich um eine bloße Streifkollision handelte, führte die Kollision nicht unmittelbar zu einer Geschwindigkeitsverminderung der beteiligten Fahrzeuge. Die Beklagte konnte daher – anders als nach einem unfallbedingten Halt mit anschließendem Wiederanfahren – nicht davon ausgehen, dass die Unfallgegnerin sich bewusst entschied, weiter zu fahren, sondern musste in Rechnung stellen, dass die Unfallgegnerin nach dem ersten Schreck erst einige Sekunden später – und möglicherweise außerhalb ihres Sichtfeldes – anhalten würde. Dies konnte ohne weiteres erst einige hundert Meter weiter der Fall sein, sodass es auf die Einzelheiten des Straßenverlaufs (deren Feststellung die Berufungsführerin vermisst) nicht ankommt.

2.

20
Im Ergebnis kann all dies dahin stehen. Der Beklagten ist der in E.6.2 der AKB eingeräumte Nachweis gelungen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Der Nachweis war ihr auch nicht aufgrund arglistigen Verhaltens verwehrt.

a)

21
In dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort lag kein arglistiges Verhalten i.S.v. E.6.2 Satz 2 der AKB. Eine Berufung der Beklagten auf E.6.2 der AKB blieb mithin möglich.

22
Arglist in diesem Sinne setzt neben einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung voraus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers (zumindest bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Der Versicherungsnehmer muss einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 28 Abs. 3 VVG Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rdn. 115 f.; Münchener Kommentar-Wendt, VVG, 2. Aufl. 2015, § 28 Rdn. 301 f.). Ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen dies bei einem Obliegenheitsverstoß durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort der Fall ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, 22 S 179/10, zitiert nach Juris, ist dies durchweg der Fall; offen lassend, ob dies stets bejaht werden kann: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2013, 37; nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, NJW-RR 2016, 922, ist nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort arglistig). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken an, nach welcher ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht ohne weiteres ein arglistiges Verhalten darstellt. Die generelle Annahme von Arglist liegt schon deshalb wenig nahe, weil es dem Unfallflüchtigen – soweit er sich überhaupt konkrete Gedanken macht – in aller Regel zumindest auch darum gehen wird, sich den Folgen des Unfalls zu entziehen. Damit entzieht er aber nicht nur sich selbst, sondern gleichzeitig den Haftpflichtversicherer den Unfallfolgen, handelt also gerade nicht gegen dessen Interessen. Es mag zwar sein, dass dieser Vorteil verloren geht oder sich gar in das Gegenteil verkehrt, wenn der Unfallflüchtige nachträglich ermittelt wird. Die Annahme eines hierauf gerichteten – zumindest bedingten – Vorsatzes des Unfallflüchtigen (der aber Voraussetzung für Arglist wäre), liegt jedoch fern.

23
Arglist liegt nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht schon ohne weiteres deshalb vor, weil die Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernte. Auch sonst kann arglistiges Verhalten nicht bejaht werden. Für die Beurteilung ist allein auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung abzustellen, also die Zeit, zu der die Beklagte ihre Pflicht aus § 142 StGB noch hätte erfüllen können (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Auf das spätere Verhalten – unabhängig davon, welche Aussagekraft dies im Streitfall hätte – kommt es mithin nicht an. Der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, dass die Beklagte nach der Kollision nicht zunächst zum Stehen kam und sich dann entschied, wieder an- und davon zufahren, sondern davon absah, anzuhalten (s.o.). Die Beklagte verwirklichte mithin binnen weniger Sekunden nach der Kollision bereits den Tatbestand des § 142 StGB. Dass sie sich hierbei Gedanken über die Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers machte, liegt nicht nahe, auch nicht im Sinne eines begleitenden Bewusstseins. Falls doch, dürften diese Gedanken allenfalls darauf gerichtet gewesen sein, dass dem Versicherer aufgrund ihres Verhaltens das Einstehen für die Unfallfolgen erspart, nicht aber, dass er hierdurch benachteiligt wurde (s.o.).

b)

24
Der Beklagten ist der Gegenbeweis gem. E.6.2 der AKB gelungen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten (R + V) hatte durch deren Verhalten keinen (Feststellungs-) Nachteil.

25
Die Klärung des Unfallablaufs wurde durch das Verhalten der Beklagten nicht beeinträchtigt. Nachdem beide Fahrzeuge durch den Unfall nicht unmittelbar zum Stillstand gebracht wurden, bestand keine „Unfallendstellung“, die für die Aufklärung des Unfalls aussagekräftig, durch das Entfernen vom Unfallort jedoch aufgelöst worden wäre. Etwaige Splitterspuren auf der Fahrbahn blieben durch das Verhalten der Beklagten unberührt.

26
Durch das Verhalten der Beklagten wurden auch keine sonstigen Feststellungen, die für die Eintrittspflicht der Versicherung relevant gewesen wären, vereitelt. Dies betrifft namentlich die Frage einer möglichen Alkoholisierung der Beklagten, die zwar nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes geführt, wohl aber einen Regressanspruch gegen die Beklagte begründet hätte (BGH NJW-RR 2012, 724; zu den sich hieraus ergebenden Feststellungsnachteilen i.S.d. § 28 Abs. 3 VVG vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2013, 37; OLG Saarbrücken NJW-RR 2016, 922). Nach den Angaben der Zeugin , die als Polizisten mit dem Vorgang befasst war, suchte die Zeugin die Beklagte noch am Unfalltage knapp eine Stunde nach der Benachrichtigung der Polizei von dem Unfall zu Hause auf und hörte sie zu dem Vorgang an. Die Zeugin stellte hierbei keinerlei Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung – weder einen entsprechenden Geruch noch Auffälligkeiten im Verhalten – fest und sah deshalb von der Durchführung einer hierauf gerichteten Untersuchung ab. Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Alkoholisierung am Unfallort noch bemerkt worden wäre, weniger als eine Stunde später zu Hause dagegen nicht mehr, bestehen nicht.

27
Nur noch ergänzend kommt es hiernach auf den – von dem Zeugen … bestätigten – Vortrag der Beklagten an, sie trinke aus gesundheitlichen Gründen (Diabetes) dauerhaft überhaupt keinen Alkohol und sei dementsprechend auch am Unfalltag nicht alkoholisiert gewesen.

28
Schließlich wurde durch das Verhalten der Beklagten auch die Feststellung von Spuren an ihrem Pkw nicht beeinträchtigt, nachdem die Beklagte bereits kurze Zeit nach dem Unfall zu Hause angetroffen wurde (der Pkw wurde hierbei nach den Angaben der Zeugin Fieser in Augenschein genommen).

29
Der Beklagten ist hiernach der Gegenbeweis gem. E.6.2 der AKB gelungen mit der Folge, dass ein Regressanspruch ausscheidet.

III.

30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

31
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

32
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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