Fluggastrechteverordnung: Erkrankung des Piloten an einer Lebensmittelvergiftung kein außergewöhnlicher Umstand

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 – 22 S 31/14

Fluggastrechteverordnung: Erkrankung des Piloten an einer Lebensmittelvergiftung kein außergewöhnlicher Umstand

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 232 C 14479/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von Ausgleichsleistungen unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

2
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Teneriffa und zurück. Der Rückflug sollte planmäßig am 22.11.2012 um 10:40 Uhr starten und um 16:20 Uhr landen. Tatsächlich startete das Flugzeug jedoch erst um 14:40 Uhr und landete in Düsseldorf um 19:40 Uhr. Die Verspätung beruhte darauf, dass der Pilot des Vorfluges von Düsseldorf nach Teneriffa während des Fluges an einer Lebensmittelvergiftung erkrankte und das Flugzeug aufgrund dessen nach Düsseldorf zurückkehren musste. Dort wurde der erkrankte Pilot durch einen anderen Piloten ersetzt, so dass der Vorflug schließlich durchgeführt werden konnte.

3
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

4
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 400,00 € und die Klägerin zu 2) 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5
Die Beklagte hat beantragt,

6
die Klage abzuweisen.

7
Die Klage ist der Beklagten am 09.12.2013 zugestellt worden.

8
Das Amtsgericht hat die Klage in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Erkrankung des Piloten während des Vorfluges stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dar. Dabei hat das Amtsgericht zwischen einem erkrankten Crew-Mitglied, welches jederzeit ausgewechselt werden könne, und dem Piloten, dessen Tätigkeit nicht von einer anderen Person übernommen werden könne, unterschieden. Von einer Fluggesellschaft könne nicht erwartet werden, regelmäßig einen dritten Ersatzpiloten bereit zu halten. Schließlich habe die Beklagte auch alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern.

9
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie machen geltend, der Ausfall eines Angestellten stelle ein typisches Unternehmensrisiko dar, welches immer in die Sphäre des Arbeitsgebers – hier der Fluggesellschaft – fallen würde. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 sei darin nicht zu sehen. Sie nehmen dabei Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 23.05.2012 (Az.: 7 S 250/11).

10
Sie beantragen,

11
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 232 C 14479/13, vom 19.02.2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.02.2014, zu verurteilen, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Berufung zurückzuweisen.

14
Sie ist der Ansicht, die Erkrankung des Piloten, der sich vor dem Abflug „fit for fly“ gemeldet habe, während des Fluges sei nicht vorhersehbar gewesen und deswegen auch nicht von ihr beherrschbar. Es handele sich um ein Sicherheitsrisiko und mithin um einen Entschuldigungsgrund im Rahmen der Verordnung (EG) 261/2004. Dabei beruft sie sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2014 (Az.: 35 C 2784/14). Die Beklagte meint ferner, die Rechtslage sei vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu Streiks, im deren Rahmen es keine Rolle spiele, ob es sich um einen externen oder internen Streik handele. Die Heranziehung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zu technischen Defekten führe zu einer Gleichstellung von Sachen und Menschen und verstoße gegen das Gesetz und die Moral.

II.

15
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

16
Die Kläger rügen Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Sie machen geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass es sich bei der auf der Erkrankung des Piloten beruhenden Verspätung des Vorfluges nicht um einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004, sondern ausschließlich um die Verwirklichung eines betrieblichen Risikos der Beklagten handele. Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

III.

17
Die Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1.

18
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von jeweils 400,00 € aus Art. 5 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

a.

19
Gegen die Anwendbarkeit von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für den Fall der großen Verspätung bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 19. November 2009, Rs. C-402/07 „Sturgeon u. a.“; Urt. v. 23. Oktober 2012, Rs. C-581/10 „Nelson u.a.“ – beide zitiert nach juris) können die Fluggäste verspäteter Flüge denjenigen annullierter Flüge in entsprechender Anwendung der Art. 5, 6 und 7 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 gleichgestellt werden, so dass sie den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt nach dem Europäischen Gerichtshof nämlich, dass die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruches auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen sei, deren Flug in letzter Minute annulliert werde, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssten, nämlich einen Zeitverlust.

b.

20
Eine den Ausgleichsanspruch auslösende Verspätung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist eingetreten. Dies ist der Fall, wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert (EuGH, Sturgeon u. a., a.a.O., Tz. 32 – juris). Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass das Flugzeug der Kläger erst um 14:40 Uhr in Teneriffa startete, obwohl dies planmäßig um 10:40 Uhr erfolgen sollte. Die Höhe der Ausgleichsleistung ergibt sich ferner aus Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wonach die Ankunftsverspätung in Düsseldorf maßgeblich ist, welche vorliegend mehr als drei Stunden beträgt.

c.

21
Entgegen der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die geeignet sind, sie von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu befreien. Insbesondere stellt die auf der Erkrankung des Piloten aufgrund einer Lebensmittelvergiftung während des Fluges beruhende Rückkehr des Flugzeuges keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar.

22
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Für den Fall der großen Verspätung gilt dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechend (Nelson u. a., a.a.O., Tz. 39 – juris).

aa.

23
Der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ wird in der der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, insbesondere in Art. 2 der Verordnung, nicht näher definiert. Inhalt und Reichweite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sind daher einheitlich mit den Zielen der Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau der Fluggäste sowie einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten, auszulegen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich der Ausschluss der Haftung als Ausnahme vom Grundsatz nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellt, wonach der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Falle einer Verspätung oder Annullierung des Flugzeuges hat. Als Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift daher prinzipiell eng auszulegen. Als Maßstab bei der Bestimmung eines außergewöhnlichen Umstandes ist die Vorbemerkung 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 heranzuziehen, welche als Beispiele für einen außergewöhnlichen Umstand politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder Streiks aufzählt.

bb.

24
Die Kammer orientiert sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der rechtlichen Einordnung einer – bislang nicht höchstgerichtlich entschiedenen – Erkrankung eines Piloten während des Fluges nicht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Streiks von Angestellten der betroffenen Fluggesellschaft. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist mit einem Streik nach dem Dafürhalten der Kammer nicht vergleichbar. Zu berücksichtigen ist, dass der Streik als außergewöhnlicher Umstand in der Aufzählung von Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich genannt ist. Dabei wird nicht differenziert, ob es sich um eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten handelt oder eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den Ausstand treten. Denn in beiden Fällen geht der Streik typischerweise von einer Gewerkschaft aus, die verbesserte Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen erstreiten will. Auch in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet sich kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung. Ein Arbeitskampf zu diesem Zwecke ist vielmehr Mittel der unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und suspendiert die sonst bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (vergleiche BGH, Urt. v. 21. August 2012 – X ZR 138/11 – Rn. 19, juris). Damit handelt es sich im Ergebnis um ein von außen auf das Flugunternehmen wirkendes Ereignis, was darauf abzielt, den Flugverkehr „lahmzulegen“ und typischerweise nicht nur einen einzelnen, sondern mehrere Flüge des Flugunternehmens erfasst.

cc.

25
Nach Auffassung der Kammer ist die zur Verspätung führende Erkrankung des Piloten während des Fluges vielmehr mit sogenannten technischen Defekten vergleichbar. Diese beschreiben zwar dem Wortlaut nach ausschließlich Fehlfunktionen des Flugzeuges, welche trotz regelmäßig stattfindender Wartungsintervalle oder aufgrund einer unterbliebenen Wartung auftreten. Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer mit der körperlichen Verfassung eines Piloten, der sich regelmäßigen gesundheitlichen Check-ups unterziehen muss und sich vor dem Flug „fit for fly“ gemeldet hat, im weitesten Sinne vergleichbar. Auch der Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.2014, dass sich eine Gleichstellung von Menschen und Sachen verbiete, verfängt nicht. Denn alleine der von der Kammer gezogene Vergleich der Rechtsfolgen in den Fällen, in denen ein Flugzeug aufgrund eines technischen Defekts oder aufgrund einer fluguntauglichen Besatzung zur Rückkehr gezwungen ist, bewirkt keine solche Gleichstellung.

26
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein technischer Defekt im Hinblick auf die restriktive Handhabung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausnahmsweise nur dann als ein außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, wenn er auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008 – C-549/07 „Wallentin-Hermann“, Tz. 23; BGH, Urt. v. 12. November 2009 – Xa ZR 76/07 Rn. 13 – beide zitiert nach juris).

27
Die „Normale Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens” beschreibt Vorgänge, die typischerweise beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftreten. Krankheitsbedingter Personalausfall kommt typischerweise in jedem Unternehmen vor und ist daher als ein im üblichen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens normales Vorkommnis einzustufen.

28
Der Frage nach der Beherrschbarkeit kommt aufgrund der Einordnung der Krankheit als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Flugunternehmens eine entscheidende Bedeutung zu. Die Beherrschbarkeit beurteilt sich nicht nach der subjektiven Vorwerfbarkeit, sondern nach der jeweiligen Verantwortungs- und Risikosphäre (vergleiche Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, Rn. 1035). Vorkommnisse, die tatsächlich nicht zu beherrschen sind, sind nur solche, auf deren Eintritt das betroffene Luftfahrtunternehmen keinerlei Einfluss hat, die also gewissermaßen von außen auf die Durchführung eines Fluges einwirken. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den in den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgezählten außergewöhnlichen Umständen. Bei der näheren Betrachtung der dort genannten Beispiele, nämlich politische Instabilität, Wetterbedingungen, Streiks und Entscheidungen des Flugmanagements, fällt auf, dass damit stets Konstellationen beschrieben werden, die nicht in der Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens angesiedelt sind. Auch die vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2008 (Wallentin-Hermann, a.a.O.) genannten Beispiele für tatsächlich nicht zu beherrschende Vorkommnisse, nämlich Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen, liegen allesamt außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können daher nur solche Vorkommnisse angesehen werden, die nicht in die betriebliche Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen. Die Erkrankung eines Arbeitnehmers stellt einen Umstand dar, der sich jederzeit ereignen kann und Risiko eines jeden Arbeitgebers ist. Dass ein Crew-Mitglied erkrankt und die ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann, ist daher allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen (vergleiche LG Darmstadt, Urt. v. 23. Mai 2012 – 7 S 250/11 – Rn. 15, juris). Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Erkrankung auf von der Beklagten unbeherrschbare Umstände zurückgeht, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

29
Ohne Belang ist, zu welchem Zeitpunkt die Krankheit des Piloten auftritt, auch wenn dies erst während des Fluges der Fall ist. Krankheitsbedingter Personalausfall wird nicht allein dadurch zu einem ungewöhnlichen, außerhalb des Normalen liegenden Vorkommnis, weil er zu einem unerwarteten Zeitpunkt auftritt. Die Gesundheit der Crew-Mitglieder ist abhängig von vielen Faktoren, wie der jeweiligen Ernährung sowie den Klima- und Hygienebedingungen, und kann sich unerwartet verschlechtern. Der genaue Zeitpunkt ist dabei weder bestimmbar noch maßgebend. Zwar sind die Möglichkeiten der Ersatzbesetzung bei der Erkrankung des Piloten während des Fluges begrenzt. Das gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen sich die Erkrankung bei einem Zwischenhalt im Ausland oder an Flughäfen zeigt, die nicht regelmäßig von der Fluggesellschaft angeflogen werden. Der Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung ändert jedoch nichts an der Sphäre, in der sie liegt. Die vorliegende Erkrankung ist eindeutig dem Einfluss- und Organisationsbereich der Beklagten zuzuordnen, auch wenn sie ihr subjektiv nicht vorwerfbar ist.

d.

30
Weil die vorliegende Erkrankung des Piloten schon keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfüllt sind.

2.

31
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Klage am 09.12.2013 eingetreten.

IV.

32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33
Die Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage – zu der bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt – ist klärungsbedürftig, da sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft und von den damit befassten Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ist daher tangiert.

34
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.

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