OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2005 – 2 Ss OWi 285/05

Zwar kommt ein Absehen vom Fahrverbot dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln, z.B. die Vollstreckung des Fahrverbots im Urlaub, abwenden kann. Allerdings kann der Betroffene nur dann auf die Möglichkeit des Urlaubs verwiesen werden, wenn feststeht, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 a Abs. 2 StVG auch an einem Stück abwickeln kann (Rn. 18)

Das Fahrverbot ist als sogenannter „Denkzettel“ für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Wenn bei Urteilsverkündung seit der Tatbegehung bereits fast zwei Jahre verstrichen sind, führt dieser Zeitablauf hier dazu, dass das verhängte Fahrverbot seinen spezialpräventiven Zweck verliert (Rn. 22).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 2/3 ermäßigt. 2/3 der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

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I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnung des Fahrverbotes entfallen zu lassen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

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1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, kann die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dem werden die tatrichterlichen Feststellungen gerecht. Sie tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

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2. Der Rechtsfolgenausspruch der amtsgerichtlichen Entscheidung kann jedoch teilweise keinen Bestand haben. Die Verhängung des Fahrverbotes war – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft- aufzuheben. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

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Das Amtsgericht hat seine Rechtfolgenentscheidung wie folgt begründet:

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„Die Regelbuße für einen derartigen Verkehrsverstoß beträgt 100,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Es handelt sich hier objektiv und subjektiv um eine besonders grobe Pflichtverletzung, so dass von der Verhängung des Fahrverbotes auch nicht abgesehen werden konnte. Da der Angeklagte seine Fahrereigenschaft bestritten hat, konnten keine Feststellungen zu dem Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden. Da er offensichtlich aber sehr bewußt sein Aussehen verändert hat, um seine Identität zu verschleiern, reicht die Erhöhung der Geldbuße als Denkzettel- und Besinnungsfunktion nicht aus. Auch gegen Erhöhung der Geldbuße konnte von der Verhängung des Fahrverbotes nicht abgesehen werden. Im übrigen hat der Betroffene auch keine existenzbedrohenden oder gar -vernichtenden Gründe geltend gemacht. Dass er als Berufskraftfahrer Nachteile bei der Verhängung eines Fahrverbotes hat, ist allerdings nicht auszuschließen. Da ihm im übrigen aber die Viermonatsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG eingeräumt wurde, kann er diese zu erwartenden Nachteile sehr gering halten.“

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Diese Begründung trägt die festgesetzten Rechtsfolgen aus mehreren Gründen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren teilweisen Aufhebungsantrag u.a. wie folgt begründet:

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„Die Anordnung des Fahrverbotes begegnet jedoch insbesondere wegen der im Urteil enthaltenen unzulänglichen Begründungen rechtlichen Bedenken.

9

So ist zum einen die Begründung des Amtsgerichts, die Erhöhung der Geldbuße als Denkzettel und Besinnungsfunktion reiche nicht aus, da der Angeklagte offensichtlich sehr bewusst sein Aussehen verändert habe, um dessen Identität zu verschleiern, bedenklich. Diese Feststellung deutet auf eine Berücksichtigung von zulässigem Verhalten des Betroffenen als strafschärfenden Umstand hin.

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Im Übrigen sind die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Darlegung eines subjektiv und objektiv groben Verkehrsverstoßes sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Betroffenen die Verhängung des Fahrverbotes nicht als eine erhebliche Härte trifft und ob eine Beschränkung des Fahrverbots auf den Privat-Pkw des Betroffenen geeignet ist, lückenhaft.

11

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Anordnung eines Fahrverbotes ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, ob die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zutreffend ist oder nicht.

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Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH, NZV 1992, 286 ff). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeschränkt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Der Tatrichter muss für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben.

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Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

14

Das Amtsgericht hat ohne jede weitere Erörterung festgestellt, dass es sich objektiv und subjektiv um eine besonders grobe Pflichtverletzung handele und, da der Angeklagte seine Fahrereigenschaft bestritten habe, keine Feststellung zu dem Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung habe festgestellt werden können.

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Hinsichtlich der Frage, ob bei dem Betroffenen als Berufskraftfahrer die Anordnung eines Fahrverbotes eine außergewöhnliche Härte darstelle, hat das Amtsgericht lediglich festgestellt, dass der Betroffene keine existenzbedrohende oder gar vernichtende Gründe geltend gemacht habe. Dennoch hat das Amtsgericht sodann, ohne jedoch insoweit weitere Feststellungen zu treffen, eingeräumt, es sei allerdings nicht auszuschließen, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer Nachteile bei der Verhängung eines Fahrverbotes habe.

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Zwar kann sich auch ein Berufskraftfahrer, der durch mangelnde Verkehrsdisziplin die Fahrtberechtigung aufs Spiel gesetzt hat, sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, auf diese angewiesen zu sein. Jedoch hat das Amtsgericht, wenn es einen Ausnahmefall dennoch ablehnt, die berufliche Situation des Betroffenen und die Folgen eines Fahrverbots für seine wirtschaftliche Existenz in tatsächlicher Hinsicht darzulegen. Hier hat das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zu wirtschaftlichen und familiären Situation des Betroffenen sowie zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und zu den Auswirkungen eines Fahrverbots hierauf getroffen.

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Das Amtsgericht hat eine „existenzbedrohende oder gar vernichtende Gefährdung der beruflichen Existenz“ verneint, ohne näher darzulegen, worin diese Gefährdung ggf. besteht bzw. bestehen könnte.

18

Soweit das Amtsgericht die Gefährdung der beruflichen Existenz offenbar auch mit dem Hinweis auf § 25 Abs. 2 a StVG verneint hat, sind auch die insoweit getroffenen Feststellungen nicht ausreichend. Zwar kommt ein Absehen vom Fahrverbot dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln, z.B. die Vollstreckung des Fahrverbots im Urlaub, abwenden kann. Allerdings kann der Betroffene nur dann auf die Möglichkeit des Urlaubs verwiesen werden, wenn feststeht, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 a Abs. 2 StVG auch an einem Stück abwickeln kann (zu vgl. OLG Hamm, DAR 1999, 417).

19

Auch diese Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Urteilsfeststellungen sprechen insoweit nur pauschal davon, der Betroffene könne durch die Gewährung der Vier-Monats-Frist die zu erwartenden Nachteile sehr gering halten.

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Von einer Zurückverweisung an die Vorinstanz ist hier abzusehen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

21

Zwar ist diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier ist jedoch ausnahmsweise auszuschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.

22

Das Fahrverbot ist als sogenannter „Denkzettel“ für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Tatzeitpunkt war hier der 22.02.2003. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Recklinghausen fand am 31.01.2005 statt, so dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit Tatbegehung bereits fast zwei Jahre verstrichen waren. Unabhängig von der Frage, ob die Nichtberücksichtigung des seit der Tat verstrichenen Zeitraumes durch das Amtsgericht Recklinghausen nicht bereits zu beanstanden wäre, liegt der Tatzeitpunkt mittlerweile 27 Monate zurück. Eine neue Hauptverhandlung könnte voraussichtlich frühestens im Sommer 2005 stattfinden. Dieser Zeitablauf führt hier jedoch dazu, dass das verhängte Fahrverbot seinen spezialpräventiven Zweck verliert. Es bedürfte dann schon ganz besonderer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots unbedingt erforderlich ist. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Betroffene straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

23

Die zeitliche Verzögerung ist hier auch nicht dem Betroffenen anzulasten, da dieser seine Fahrereigenschaft von vornherein nicht eingeräumt bzw. bestritten hat.“

24

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:

25

Das angefochtene Urteil entspricht hinsichtlich der Rechtsfolgenausspruchs nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

26

Zu Recht beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft, das Amtsgericht habe dem Betroffenen zur Last gelegt hat, dass er sein Aussehen verändert habe, um seine Identität mit der auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Person zu verschleiern. Das verstößt gegen den Grundsatz, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 46 Rn. 53). Der Verstoß wird vorliegend noch dadurch verschärft, dass das Amtsgericht nicht sicher festgestellt hat, dass der Betroffene sein Aussehen zu diesem Zweck verändert hat, sondern insoweit, wie die Formulierung „offensichtlich“ zeigt, nur von einer Vermutung ausgeht.

27

Der Senat hat auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung des Tatrichters zur Verhängung des Fahrverbotes bzw., von einem Fahrverbot nicht absehen zu wollen, im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. zuletzt Senat in VRR 2005, 155[ Deutscher] = StraFo 2005, 256 = www.burhoff.de mit weiteren Nachweisen). Der Tatrichter muss jedoch – nach ebenfalls übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte und, wie auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Senat, a.a.O., m.w.N.), – für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht macht zu dieser Frage keinerlei Ausführungen, obwohl dazu gerade wegen des Umstandes, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist und das Amtsgericht selbst Nachteile für den Betroffenen nicht ausschließen kann, Anlass bestanden hätte.

28

Soweit das Amtsgericht die „Gefährdung der beruflichen Existenz“ offenbar auch mit dem Hinweis auf § 25 Abs. 2 a StVG verneinen will, sind auch insoweit nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden. Insoweit verweist der Senat auf seine bereits erwähnte Entscheidung in VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 256.

29

Das AG hat sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob nicht ggf. eine Beschränkung des Fahrverbotes auf den privaten Bereich möglich ist. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich zulässig. Auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe NZV 2004, 653 wird verwiesen.

30

Schließlich lässt das amtsgerichtliche Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob nicht vorliegend gegen eine massive Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot hätte abgesehen werden können (vgl. auch dazu Senat in VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 256 mit weiteren Nachweisen).

31

Wegen der mit dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil zusammenhängenden Fragen und deren Auswirkungen auf die Verhängung eines Fahrverbotes verweist der Senat auf seine Entscheidung in VD 2004, 195 = StraFo 2004, 282 = VA 2004, 157 (Ls.) = StV 2004, 489 = NZV 2004, 598.

32

Nach allem war die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch teilweise aufzuheben. Der Senat hat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht und die Anordnung des Fahrverbotes entfallen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG und berücksichtigt den Erfolg, den die Rechtsbeschwerde teilweise hatte.

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