OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 – 4 U 1403/17
1. Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige Tatsachenbehauptungen“ habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche.
2. Für die Behauptung, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18.8.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen folgende auf dem Portal www.j…de eingestellte, den Kläger betreffende Bewertung vom 3.3.2016 zu veröffentlichen: „Bewertung vom 3.3.2016 Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen. “
I.2 Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 125.000 € und für den Fall, dass das angefallene Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
I.3 Die Beklagte hat an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 483,60 € zu erstatten.
I.4 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Antrages zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung eines auf dem Bewertungsportal www.j…de am 3.3.2016 eingestellten Beitrags in Anspruch. Erstinstanzlich war noch ein weiterer Beitrag vom 4.3.2016 streitgegenständlich, der Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Beitrag gelöscht hatte. Die hierauf anfallenden Kosten hat das Landgericht gem. § 91a ZPO rechtskräftig der Beklagten auferlegt. Bezüglich der Bewertung vom 3.3.2016 hat es die Klage abgewiesen.
2
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der meint, das Landgericht habe die Maßstäbe für Betreiber eines Bewertungsportals verkannt und auf eine präventive Verifizierung zur Vermeidung von Fake-Bewertungen beschränkt. Eine einzelfallbezogene Prüfung, die den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung genüge, habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die automatisierte Standardaufforderung an den Nutzer im Anschluss an eine Rüge des Betroffenen reiche hierfür als rein formale Handlung nicht aus, weil bei anonymisierten Bewertungen ein hohes Missbrauchsrisiko bestehe. Die Stellungnahme des Nutzers sei äußerst pauschal geblieben, Behandlungsunterlagen habe dieser nicht beigefügt. Ein tatsächlicher Behandlungskontakt sei damit nicht nachgewiesen. Im Zusammenhang mit der gelöschten Bewertung vom 4.3.2017 habe sich auch für die Beklagte der Verdacht einer Doppelbewertung durch denselben Nutzer aufdrängen müssen, zumal dieser den vom Kläger berechneten Behandlungspreis unzutreffend angegeben habe. Diese Doppelbewertung, die auch gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten verstoße, führe zu einer Verwirkung der Meinungsfreiheit, die auch zulasten der Beklagten als mittelbarer Störerin wirke, jedenfalls aber im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Dies alles habe das Landgericht nicht berücksichtigt, überdies habe es die Beweisangebote des Klägers auf Vernehmung seiner Ehefrau zu den Behandlungskosten und seiner selbst zu zur grundsätzlichen Vorgehensweise bei Behandlungskontakten abgelehnt, obwohl diese entscheidungserheblich gewesen wäre.
3
Er beantragt,
4
1. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten zu untersagen, folgende Bewertung vom 3.3.2016 inklusive Benotung zu veröffentlichen:
5
„Bewertung vom 3.3.2016
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Gesamtnote 6,0
7
Ein kompletter Reinfall/Komplett inkompetent
8
Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.
9
Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen.
10
Meine Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
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Also lieber Finger weg!“
12
2. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 125.000 € und für den Fall, dass das angefallene Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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3. Die Beklagte hat an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 745,40 € zu erstatten.
14
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, schon eine Verletzung von Prüfpflichten könne ihr nicht vorgeworfen werden, nachdem sie im Anschluss an die Problemmeldung mit dem Bewertenden Kontakt aufgenommen und ihn zugleich um Zusendung von Belegen gebeten habe. Die Beschreibung des Behandlungsverlaufs durch den Patienten habe sie dem Kläger zugänglich gemacht, der hierzu jedoch nicht Stellung genommen habe. Eine Verletzung von Prüfpflichten könne aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Prüfverfahren den Sachverhalt nicht eindeutig geklärt habe. Weil ergänzende Nachfragen bei dem Patienten abschreckende Wirkung hätten, seien diese nur dann geboten, wenn die Aussagen des Patienten von dem Betroffenen substantiiert angegriffen würden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Eine Verletzung der sekundären Darlegungslast könne der Beklagten schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil es der Kläger in der Hand gehabt habe, dem Patienten eine Frage zu stellen und so selbst zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Ohnehin habe sie dadurch, dass sie vom Patienten Unterlagen angefordert habe, ihrer Recherchepflicht genügt. Anders als der Kläger behaupte, seien die Bewertungen vom 3.3. und 4.3.2016 auch nicht als Doppelbewertungen anzusehen. Unabhängig hiervon stelle eine solche Mehrfachbewertung auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und könne allenfalls zu einem Löschungsanspruch der zeitlich nachfolgenden Bewertung führen. Aus den Nutzungsrichtlinien der Beklagten könne der Kläger keine eigenen Ansprüche ableiten.
II.
17
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Äußerung „Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen.“. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
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1. Anders als das Landgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen hat sich die Beklagte nämlich zu eigen gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer anzusehen ist.
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a) Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen Informationen eines Portalbetreibers auch solche gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 18, juris m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte sich nicht etwa durch einen Disclaimer von den Inhalten der eingestellten Bewertungen distanziert hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter „der j… Prüfprozess“ sich die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch „kürzen, löschen und anpassen“ vorbehält, reicht hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie mit E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung „bereits geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt“ zu haben, so dass die Bewertung „unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben“ entspreche. Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich – trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten – für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20, juris).
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2. Die o.a. Äußerungen sind unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen.
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a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 19 – „Mal PR-Agent, mal Reporter“; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30 – jameda.de II; jeweils mwN). Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen. Schon der Kommunikationsprozess als solcher und damit der Betrieb des Bewertungsportals wird vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst, weil die Beklagte als Portalbetreiberin und „unverzichtbare Mittlerperson“ (Schröder, VerwArch 2010, 205, 214) den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Kliniken unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich macht und das Portal aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Macht sich der Portalbetreiber darüber hinaus, wie hier, die fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung zu eigen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt – neben der Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 24, juris).
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b) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die o.a. Äußerungen rechtswidrig sind, weil es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt. Der anonyme Bewerter äußert zwar, wie das Landgericht insofern zutreffend ausführt, seine subjektive Einschätzung und Unzufriedenheit mit der Bewertung, die er als an seiner Krankengeschichte uninteressiert und oberflächlich empfindet. Diese Bewertung enthält jedoch den Tatsachenkern, die gesamte Behandlung einschließlich Spritzen und chiropraktischer Behandlung habe bei zwei Terminen jeweils nicht mehr als fünf Minuten gedauert, ein Anamnesegespräch habe es nicht gegeben. Dieser Tatsachenkern ist dem Beweis zugänglich. Er ist zwar mit der Bewertung verknüpft, jedoch nicht in der Weise, dass er entscheidend durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wäre, was Voraussetzung für die Einstufung als Meinungsäußerung ist. Im Vordergrund dieses Aussageteils steht vielmehr die mit der abschließenden Warnung vor dem Kläger verbundene Schilderung des Behandlungsverlaufs und der Behandlungsdauer.
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c) Dass dieser Tatsachenkern wahr ist, hat die Beklagte, die hierfür die Beweislast trägt, nicht bewiesen. Der Senat hat im Urteil vom 24.11.2015 (4 U 791/15) zur Beweislast bei der Inanspruchnahme eines als Störer in Anspruch genommen Betreibers eines Bewertungsportals ausgeführt:
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„Die Beweislast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung aufgrund der nach § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB obliegt grundsätzlich dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten (so BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 315/10: Für die Inanspruchnahme des Äußernden). Für die Inanspruchnahme des Störers kann nichts anderes gelten. Wollte man dem Kläger als Betroffenen die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptung auferlegen, würde man ihm Unmögliches abverlangen, denn der Nutzer hat sich bewusst für die Abgabe einer anonymen Bewertung entschieden. Der Kläger kennt den Nutzer nicht und kann ihn auch nicht ermitteln. Er hat damit keine Möglichkeit nachzuweisen, dass er die Behandlung fehlerfrei durchgeführt hat. Der Nutzer wiederum hat sich bewusst für die Anonymität entschieden und gibt damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht unmittelbar für die Äußerung, die er verbreiten lässt, vom möglichen Verletzten in Anspruch genommen werden möchte (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015 – 4 U 1296/14). Der Störer selbst wird auch keine Möglichkeit haben, den Wahrheitsbeweis für die Äußerung des Nutzers zu erbringen. Die Anonymität der Bewertung kann aber nicht dazu führen, dass Rechte des Betroffenen im größeren Umfang, als es die Rechtslage bisher zulässt, eingeschränkt werden (vgl. OLG Dresden, aaO.). Andernfalls würde die Möglichkeit, anonyme Bewertungen abzugeben zu einer Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes führen.“
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d) Nichts anderes kann gelten, wenn der Portalbetreiber nicht lediglich als mittelbarer, sondern wie hier als unmittelbarer Störer in Anspruch genommen wird. Vorliegend hat sich die Beklagte indes darauf beschränkt, die Behauptung des Klägers, zu seiner Behandlung gehöre in jedem Fall eine umfassende Anamnese sowie eine eingehende körperliche Untersuchung (Klagebegründung Bl. 8ff.) mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reicht indes nicht aus. An der Aufrechterhaltung einer als unwahr geltenden Tatsachenbehauptung besteht jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Im Rahmen der gebotenen Abwägung tritt vielmehr die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers zurück.
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3. Für die in Form einer Schulnote aufgeführte Gesamtnote und die Äußerung „Ein kompletter Reinfall/Komplett inkompetent. Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu gehe.“ sowie „Meine Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer. Also lieber Finger weg!“ gilt dies jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um subjektive Bewertungen. Sie sind geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 – juris), die als Meinungsäußerungen bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt sind. Diese Grenze ist hier entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht überschritten, weil die Bewertung insgesamt nur die Sozialsphäre betrifft und keine persönliche Herabwürdigung enthält. Dass der Patient die Behandlung durch den Kläger mit der Note „ungenügend“ würdigt, mag geschäftsschädigend sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn man davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen unwahr sind.
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Anders wäre dies nur dann, wenn der Bewertung überhaupt kein Behandlungskontakt zugrunde gelegen hätte. Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal kein Behandlungskontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser Meinung, weil ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das Interesse eines Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren oder sich diese – wie vorliegend – zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 36). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger, der für die Behauptung, einer Bewertung habe bereits kein Behandlungskontakt zugrunde gelegen, die Beweislast trägt, hat diesen Beweis nicht geführt. Eine Umkehr der Beweislast kommt hier nicht in Betracht, weil allein aus der Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers noch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass durch den Behandler überhaupt keine Leistung erbracht wurde, die Frage des Behandlungskontakts mithin nicht Bestandteil der die Äußerung konstituierenden Tatsachenbehauptungen ist (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15, Rn 35). Aus demselben Grund scheidet auch eine von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2018 für sich in Anspruch genommene Beweislastumkehr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten aus. Der Umstand, dass der Bewertende einen – wenngleich veralteten – Behandlungspreis in der Praxis des Klägers zu nennen wusste, ihm die Örtlichkeiten in der Praxis des Klägers bekannt waren und ihm überdies bekannt war, dass Behandlungen immer bar zu zahlen sind, spricht ohnehin für einen solchen Behandlungskontakt.
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Ein Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Bewertung folgt auch nicht aus der vom Kläger behaupteten „Doppelbewertung“. Ob die Bewertungen vom 4.3. und 3.3.2016 von demselben Nutzer stammen und damit gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten verstoßen, ist zwischen den Parteien streitig, kann jedoch auch dahinstehen. Eine solche „Doppelbewertung“ würde jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf Löschung beider Bewertung oder ein Wahlrecht hätte, welche der Bewertungen die Beklagte zu löschen hat. Ein Verstoß gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten hat allenfalls im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Bewertenden, nicht aber im Verhältnis zum Kläger eine Bedeutung. Die von dem Kläger für sich in Anspruch genommene Verwirkung der Meinungsfreiheit kommt hier erst recht nicht in Betracht.
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4. Der Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr hat seine Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf das vollständige Obsiegen hinsichtlich des Antrags vom 4.3.2016 und das teilweise Obsiegen bezüglich des Antrags vom 3.3.2016 hat der Senat 2/3 der mit der Klageschrift geltend gemachten Kosten angesetzt.
III.
31
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 ZPO.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO sowie auf § 709 S. 1 ZPO hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung, bei dem es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Orientierungspunkt für die Bemessung der Sicherheitsleistung bei einem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch ist in der Regel die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach § 717 ZPO. Es kommt also neben den Kosten auf den materiellen Schaden an, den der Schuldner durch die Vollstreckung erleiden kann. Im Rahmen der Vollstreckung des gegenständlichen Unterlassungstitels droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft. Hält sie sich an den Unterlassungstitel, wird sie gfs. die Kosten zu tragen haben, die zur Beseitigung der Bewertung und zur Löschung von Verknüpfungen über Suchmaschinen aufgewandt werden müssen. Diese Kosten lassen sich indes nicht beziffern und bieten keine hinreichend konkreten Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Sicherheitsleistung. Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018 – 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni 2017 – 6 U 38/16 –, Rn. 27, juris), den der Senat daher auch vorliegend zugrunde gelegt hat.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.