Zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mieters wegen Störung des Hausfriedens

AG Schöneberg, Urteil vom 20. Mai 2019 – 5 C 318/18

Zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mieters wegen Störung des Hausfriedens

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Mietwohnung im Hause E. Weg, 1. OG links, Wohnung Nummer 015, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Küche, Bad, Balkon, Abstellkammer und Flur mit einer Größe von circa 51 m² zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2019 bewilligt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.520,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Beklagte mietete ausweislich des schriftlichen Mietvertrages vom 18.11.2016/23.11.2016 von dem Kläger die im E. Weg, 1. OG links, Wohnung Nummer 015 in … B. gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Balkon, Abstellkammer und Flur mit einer Gesamtfläche von circa 51 m². Das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 2016. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Mietverhältnisses wird auf den schriftlichen Mietvertrag Blatt 7 – 11 der Akten Bezug genommen. Der monatliche Mietzins beträgt 460,00 € netto kalt. Die Beklagte leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu deren Symptomen das Beleidigen von Nachbarn gehört.

2
Mit Schreiben vom 1. August 2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab wegen häufigen massiven Ruhestörungen, insbesondere nachts, durch lang anhaltendes Geschrei und sonstigen Lärm, das sehr häufige grundlose insbesondere nächtliche Herbeirufen von Polizei und Feuerwehr sowie die Ruhestörung und Sachbeschädigung beim Aufbrechen von Türen sowie das Rauchen im Treppenhaus als auch in der Wohnung. Wegen des Inhaltes unter der Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 1. August 2017 wird Bezug genommen auf Blatt 12,13 der Akten. Danach kam es bis etwa Ende September 2017 zu einer längeren Ruhezeit, in der die Beklagte nicht auffällig war. Die Beklagte befand sich 2017 in einer Traumatherapie.

3
Mit anwaltlichen Schreiben vom 9. August 2018 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, verwies auf mehrere Abmahnungen in der Vergangenheit und nahm Bezug auf Vorfälle in der Nacht vom 27. Juli 2018 zum 28. Juli 2018, in der die Beklagte aus dem Fenster vorbeilaufende Passanten beschimpft habe und in der Nacht vom 28. Juli 2018 zum 29. Juli 2018 ebenfalls Passanten beschimpft habe und sogar eine Bierflasche nach den Passanten geworfen habe. Wegen dieses Verhaltens mahnte der Kläger die Beklagte wegen der schwersten Verletzung des Hausfriedens erneut ab und kündigte für den Fall der Wiederholung die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses an. Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. August 2018 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen der Vorfälle vom 9. August 2018, die wie folgt angegeben werden: die Beleidigung der Nachbarin S. als „Nazi Schlampe“ und die Beleidigung des Mitmieters Herrn M.-S. als „Scheiß Araber“. Darüber hinaus wurde die Kündigung auf die Drohung gestützt, die die Beklagte gegenüber ihrer Nachbarin Frau S. geäußert habe. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 16,17 der Akten Bezug genommen.

4
Der Kläger behauptet,

5
die Beklagte sei während des Mietverhältnisses vermehrt aufgefallen durch das ständige nächtliche Herbeirufen von Polizei und Feuerwehr, wobei dies durchschnittlich einmal wöchentlich der Fall sei. Die Beklagte habe in der Nacht 28. Juli 2018 zum 29. Juli 2018 Passanten aus dem Fenster heraus beschimpft und insbesondere eine Bierflasche nach einem Passanten geworfen. Nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers um 18.15 Uhr persönlich übergebenen Abmahnung vom 9. August 2018 sei es noch am selben Tag gegen 22:00 Uhr zu erneuten Lärmbelästigungen und Beleidigungen zulasten der Nachbarn gekommen, indem Sie den Zeugen M.-S. als „Scheiß Araber“ und die Zeugin S. als „Nazi Schlampe“ bezeichnete habe und sie bedroht habe. Die Beklagte habe darüber hinaus mit einer unbekannten Person telefoniert und gegenüber den Zeugen bekundet: “Ich schick euch meine Kumpel ins Haus, meine kurdischen Bekannten werden die Situation auf ihre Art regeln“. Der Kläger ist der Auffassung, dass den Mitmietern die ständigen Beleidigungen der Beklagten, das Angst machen und auch das Werfen von Bierflaschen nicht mehr zuzumuten sei.

6
Der Kläger beantragt,

7
die Beklagte zu verurteilen, die Mietwohnung im Hause E. Weg, 1. OG links, Wohnung Nummer 015, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Küche, Bad, Balkon, Abstellkammer und Flur mit einer Größe von circa 51 m² zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

8
Die Beklagte beantragt,

9
die Klage abzuweisen.

10
Die Beklagte behauptet,

11
sie sei zu 50 % schwer beschädigt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deshalb in Behandlung. Das Herbeirufen der Polizei beziehungsweise Feuerwehr beruhe darauf, dass sie dringend Hilfe benötigt habe. Sie befände sich in psychologischer Behandlung. Der 28. Juli 2018 sei der Tag der Beerdigung der Mutter gewesen, die am 2. Juli 2018 verstorben sei. Die Beklagte haben mit ihrem Sohn und einem Bekannten dem Zeugen K. telefoniert und habe keine Bierflasche geworfen. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit den Nachbarn erfolgt (BWA: Zeugen T. F., U. K.). Auf ihrem Balkon sei ein in Sonnensegel gespannt, was das Werfen einer Bierflasche unmöglich mache. Dies ergebe sich außerdem aus dem eingereichten Foto Blatt 68 der Akte.

12
Das Gericht hat ausweislich des Beweisbeschlusses, auf den wegen des Inhaltes und der Einzelheiten auf Blatt 91, 92 der Akten Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen L. J., A. M.-S., S. S. und Rechtsanwalt M. M.. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen Maaser, Blatt 105,106 der Akten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Mai 2019, Blatt 116-121 der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Klage ist begründet.

14
Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten inne gehaltenen Wohnung gemäß § 546 BGB gegen die Beklagte zu.

15
Die fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 569 Abs. 2 BGB ist wirksam.

16
Das Kündigungsschreiben vom 16.08.2018 hat gemäß § 569 Abs. 4 BGB den wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB anzugeben. Die Kündigung vom 16.8.2018 stützt sich auf die Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung der Nachbarin, der Zeugin S., und die Beleidigungen gegenüber dem Zeugen M.-S.. Die darin enthaltene Störung des Hausfriedens stellt eine Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag dar. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

17
Die vorherige Abmahnung im Sinne des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit dem Schreiben vom 9. August 2018 erfolgt. Zwar wird die Beklagte im Schreiben vom 9. August 2018 wegen des Schreiens von AfD Parolen und wegen des Beschimpfens von Passanten aus dem Fenster und wegen des Werfens einer Bierflasche auf Passanten abgemahnt, dies genügt aber vorliegend, um die Störung des Hausfriedens abzumahnen.

18
Unter dem Hausfrieden ist die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht zu verstehen, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Bewohner desselben Hauses nicht mehr als unvermeidlich gestört werden („Friedenspflicht gegenüber der Hausgemeinschaft“). Dieser wird jedoch gestört durch ein Verhalten, dem sich die weiteren Mieter der Hausgemeinschaft aufgrund der Entäußerung der Beleidigungen und des Flaschewerfens über den Balkon zur Nachtzeit nicht entziehen können. Auch wenn vertreten wird, dass das Bepöbeln von Passanten nicht zu der Störung des Hausfriedens gehöre, kann dies im vorliegenden Fall nicht als getrennt vom Hausfrieden losgelöster Vorfall betrachtet werden, in den die Mieter nicht involviert wären. Nachvollziehbar ist ein Schreien – egal an wen gerichtet – vom Balkon zur Nachtzeit eine Störung der Nachtruhe der Mitmieter. Dieses Verhalten ist umso mehr störend als es nicht durch sonstige Geräusche des Tages abgemildert wird und die Erholungsphase der Mieter während des Schlafes stört. Im Übrigen muss bei der Störung des Hausfriedens nicht stets das gleiche Verhalten abgemahnt werden, welches sich dann wiederholt, sondern es gilt generell das hausfriedenstörende Gesamtverhalten zu betrachten. Andernfalls müsste jede einzelne Beleidigung zunächst abgemahnt werden, und diese konkrete Beleidigung müsste sich wiederholen. Dies ist jedoch abwegig. Vielmehr muss aus der Abmahnung deutlich werden, dass jedwede Störung des Hausfriedens zu unterbleiben hat und dies ist vorliegend geschehen.

19
Soweit die Beklagte bestritten hat, das Abmahnschreiben am 9.8.2018 um 18.30 erhalten zu haben, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Zeuge M. das Schreiben der Beklagten persönlich übergeben hat. Der Zeuge hat sich persönlich zur Anschrift der Beklagten begeben und dort die Beklagte auch beim Klingeln an der Tür angetroffen. Soweit die Beklagte sich bei diesem Kontakt als Schwester der Wohnungsmieterin ausgegeben hat, konnte der Zeuge aufgrund eines späteren Zusammentreffens feststellen, dass er der Beklagten persönlich das Schreiben übergeben hatte. Hinzu kommt, dass der Zeuge M. der Beklagten gegenüber ebenfalls erwähnt hatte, das es sich um ein Abmahnschreiben handelt, welches im Falle der Zuwiderhandlung zu einer Kündigung führen könnte. Die Beklagte war sich daher des Umstandes bewusst, dass das ihr übergebene Schreiben offenkundig Vorfälle im Haus betraf, für die sie abgemahnt werden sollte. Letztlich handelte es sich nicht um die erste Abmahnung, die die Beklagte erhalten hatte.

20
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Vorfälle, die Gegenstand der Abmahnung waren, stattgefunden haben, steht zur Überzeugung des Gerichtes nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte am betreffenden Tag nachts eine Bierflasche vom Balkon geworfen hat und eine Person auf der Straße lautstark beschimpft hat. Die Zeugin J. hat nachvollziehbar und eindrucksvoll geschildert, wie sie in der betreffenden Nacht bei geöffneter Balkontür die Stimme der Beklagten erkannt hat. Aufgrund der lautstarken nächtlichen Auseinandersetzung begab sich die Zeugin J. auf ihren Balkon und konnte von dort aus sehen, wie eine Bierflasche aus der Richtung des Balkons der Beklagten auf die Straße geworfen wurde. Wenngleich die Zeugin J. aus ihrer Position nicht die Beklagte direkt sehen konnte, so konnte sie doch erkennen, dass die Bierflasche aus der Richtung dieses Balkons geworfen wurde. Sie konnte auch ausschließen, dass die Bierflasche von dem weiter darunter liegenden Balkon geworfen worden wäre. Wäre die Bierflasche von dort geworfen worden, dann wäre die Flugbahn eine andere gewesen. Im Übrigen ist der darunter liegende Balkon im Erdgeschoss gelegen und eine Hecke trennt die Sicht des Balkons zur Straße. Auch der Vortrag der Beklagten, ihr Sonnensegel ließe den Wurf einer Bierflasche nicht zu, wird durch das von der Beklagten selbst eingereichte Foto widerlegt. Auf diesem ist gut zu erkennen, dass ein Wurf durchaus machbar ist.

21
Angesichts der wirksamen Abmahnung bezüglich der Einhaltung des Hausfriedens, stellte das weitere Verhalten der Beklagten einen erneuten Verstoß gegen den Hausfrieden dar.

22
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte erneut am 9.8.2018 zunächst die Zeugin S. als Nazi-Schlampe bezeichnet hat. Die Zeugin J. hat bestätigt, dass die Beklagte die Zeugin S. so beleidigt hat. Soweit die Zeugin J. bekundet hat, dass auch die Zeugin S. sodann die Beklagte mit den Worten „Nazi-Schlampe“beleidigt haben soll, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin J. nicht, dass die Beklagte die Beleidigung gegebenenfalls unter einer Provokation oder einer vorangegangenen Beleidigung geäußert hätte. Im Übrigen hat die Zeugin S. verneint, die Beklagte jemals so bezeichnet zu haben oder überhaupt gegenüber der Beklagten Verbalinjurien benutzt zu haben. Die Zeugin S. hat weiterhin eindrucksvoll geschildert, wie die Beklagte sie vehement bedrängt hat und sie für die Abmahnung verantwortlich gemacht hat. Die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt im 7. Monat schwanger war, hat sich versucht den verbalen Angriffen der Beklagten zu entziehen und sich in ihre Wohnung zurückgezogen. Die Beklagte hat indessen nicht aufgehört an der Tür der Beklagten zu klingeln und an die Tür zu klopfen. Sie hat sodann nach den Bekundungen der Zeugin S. mit jemanden telefoniert und diesen aufgefordert, zu kommen, um die Zeugin „fertig zu machen und ihr ein paar Kurden auf den Hals“ zu hetzen. Mehrmals hat die Beklagte den Namen der Zeugin durchs Telefon durchgegeben und die Adresse genannt. Die Zeugin, die erneut vor ihre Tür getreten war, sah sich der Beklagten gegenüber, die ihr das Telefon vor das Gesicht hielt, wobei die Beklagte den Teilnehmer am anderen Ende aufforderte, der Zeugin S. zu sagen, dass er jetzt käme. Die Zeugin S. hat geistesgegenwärtig dem Teilnehmer erklärt, dass sie im 7. Monat schwanger ist und nun die Polizei rufen werde, was sie auch tat. Soweit die Beklagte auch diese Vorkommnisse bestritten hat und gegenbeweislich die Einvernahme der Zeugen F. und K. benannt hat, dass diese bekunden können sollen, dass sie mit ihnen telefoniert habe und diese Geschehnisse alle sich so nicht zugetragen hätten, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen. Denn es mag durchaus zutreffend sein, dass die Beklagte mit beiden Personen telefoniert hat, aber sie trägt selbst nicht vor, dass sie dies seit Erhalt der Abmahnung durchgehend getan habe. Damit ergibt sich schon kein relevanter zeitlicher Zusammenhang zu den streitigen Vorfällen und den angeblichen Telefonaten. Die Zeugin S. konnte ferner bekunden, dass die Beklagte dann im Laufe der Nacht erneut auf dem Balkon hörbar schimpfte und die Nachbarn als „Arschlöcher“ und „Wichser“ bezeichnete. Noch in dieser Nacht ist noch einmal die Polizei auf Veranlassung der Beklagten erschienen. Nach den Bekundungen der Zeugin S. hat die Beklagte im Nachhinein geleugnet, die Polizei gerufen zu haben.

23
Auch der Zeuge M.-S. hat in seiner Vernehmung eindrucksvoll geschildert, wie die Ereignisse des 9. August 2018 auch ihn beeinträchtigt haben und dass dies nicht das erste Mal war, dass die Beklagte den Hausfrieden störte. Auch der Zeuge M.-S. konnte verfolgen, wie die Beklagte die Zeugin S. als Nazi-Schlampe beschimpfte und dieser drohte, kurdische Männer zu holen. Als der Zeuge M.-S. in der Nacht um Ruhe bat, beschimpfte die Beklagte ihn nicht zum ersten Mal als „Scheiß-Araber“. Damit hat die Beklagte entgegen der Abmahnung erneut den Hausfrieden massiv gestört.

24
Die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 16.8.2018 war daher wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB berechtigt.

25
Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

26
Zu diesen Umständen des Einzelfalls, die im Rahmen des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen sind, gehört ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken verbietet sich indes (BGH Urteil vom 8. Dezember 2004 – VIII ZR 218/03). Maßgeblich ist daher auch die sich aus der persönlichen Anhörung der Beklagten zu der Beweisaufnahme ergebenden Aspekte zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte beschrieben hat, dass sie durch eine traumatische Erfahrung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, hat der Kläger dies unstreitig gestellt. Die mit den Erfahrungen der Beklagten einhergehenden flash-backs beeinträchtigen auch das Leben der Beklagten, die versucht damit umzugehen. Sie selbst kümmert sich durch eine Therapie in der ambulanten psychiatrischen Institutsambulanz Nikolassee, um eine Besserung. Auch ist die Beklagte aktiv um eine konstruktive Lösung mit der Polizei bzw. Feuerwehr bemüht, die sie in den Situationen der flash-backs zu Hilfe ruft, aber deren Hilfe – soweit sie männlich ist – nicht ertragen kann. Tatsächlich kann die Polizei aber einen Hilferuf nicht ignorieren. Die Beklagte selbst hat ihren Behandlungsbedarf erkannt und geht pro aktiv damit um. Gleichwohl gelingt eine medikamentöse Abwehr der immer wieder unkontrollierbar ausgelösten flash-backs nicht stets und nach dem eigenen Bekunden der Beklagten kann sie auch nach diesen Episoden nicht sagen, was genau passiert ist. Die mit diesen Ereignissen ausgelösten Beeinträchtigungen der Mitmieter im Haus stellen sich als nicht mehr hinzunehmende Störungen dar. Die Beleidigungen gröbster Natur gegenüber den Mietern S. und M.-S. sind bereits kaum zu ertragen, aber das Verhalten der Zeugin S. gegenüber, das bedrohliche Gebaren der Beklagten – gerade einer Schwangeren gegenüber – und auch die Gefährdung durch ein unkontrolliertes Verhalten – wie auch der Bierflaschenwurf zeigt – gehen über das noch tolerable Maß hinaus. Es mag für die Beklagte – wie für alle anderen Wohnungssuchenden in Berlin – nicht einfach sein, eine neue Wohnung zu finden, dies kann aber kein Argument sein, einen derart belastenden Zustand nicht zu beenden. Die von der Beklagten – wenngleich krankhaft bedingt – ausgehenden unberechenbaren Störungen belasten aber alle Mieter im Haus und zwar auch gerade zur Nachtzeit, wenn jeder zur Ruhe kommen möchte und nicht durch Beleidigungen und auch Feuerwehr – oder Polizeieinsätze aus dem Schlaf gerissen werden will. Hier ist ein Maß der Zumutbarkeit überschritten, dass von Mietern in anders gelagerten Fällen als Toleranz gegenüber psychisch erkrankten Menschen erwartet werden kann. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Störungen ein Ausmaß haben, welches auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf psychisch erkrankte Menschen nicht mehr hingenommen werden kann. Die Mitbewohner im Haus werden durch das Verhalten der Beklagten ganz erheblich in ihrem Ruhebedürfnis – insbesondere zur Nachtzeit – gestört.

27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

28
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29
Die Entscheidung zur Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO. In die gebotene Abwägung der Interessen der beiden Parteien ist einerseits die Wohnungslage in Berlin und die Beeinträchtigungen durch die Störungen des Hausfriedens zu berücksichtigen. Angemessen erscheint daher eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2019.

30
Der Streitwert war auf den 12 fachen Nettokaltmietzins von 460,00 €, mithin auf 5.520,00 € festzusetzen.

Dieser Beitrag wurde unter Mietrecht abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.