Zur Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots durch Art und Maß der baulichen Nutzung

BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 – 4 C 34/85

1. Das in dem Begriff des „Einfügens“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

2. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G Flur 3 Flurstück 63 in D. Das ca. 7 m breite und 100 m tiefe Grundstück ist straßennah mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut; der sich rückwärtig anschließende Gartenbereich dient als Zier- und Nutzgarten. In südöstlicher Richtung grenzt an das Grundstück der Klägerin die im Eigentum der Beigeladenen befindliche Parzelle 64 der Flur 3, auf der die Beigeladene eine Bankfiliale sowie einen Handel mit Gütern für den landwirtschaftlichen Bedarf betreibt. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich in einem Abstand von ca. 6 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin das im Jahre 1963 genehmigte Kassengebäude; zwischen diesem Gebäude und dem Wohnhaus der Klägerin liegt eine überdachte Zufahrt, die zur Straße mit einem Rolltor verschlossen ist. An das Bankgebäude schließt sich im rückwärtigen Grundstücksteil das langgestreckte Gebäude des Haus- und Gartenmarktes an, das ebenfalls einen Abstand von 6 m zur Grenze der Klägerin einhält. Im nordöstlichen hinteren Grundstücksbereich liegt eine Halle, die als Futtermittel- und Brennstofflager sowie als Kartoffelkeller dient. Auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks wird eine Tankstelle betrieben.

2
Mit Bauschein vom 20. Juni 1983 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung von drei Düngekalksilos nordwestlich des Haus- und Gartenmarktes in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin. Bei diesen Silos handelt es sich um auf Stahlstützen errichtete Rundbehälter mit einer Gesamthöhe von 11,50 m; die parallel zur Grundstücksgrenze aufgestellte Siloanlage beginnt etwa 6 m hinter dem Wohnhaus der Klägerin und erstreckt sich über eine Länge von 13,31 m.

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Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Abbruch der Silos anzuordnen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen, die drei Silos fügten sich nicht in die im wesentlichen durch zweigeschossige Wohnbebauung geprägte nähere Umgebung ein; die Belichtung und Besonnung ihres Hauses und des Gartens werde im starken Maße beeinträchtigt. Die optische Wirkung der Siloanlage sei wegen der erdrückenden Wirkung unerträglich.

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Der Beklagte und die Beigeladene haben Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Silos fügten sich in die nähere Umgebung ein, die durch die Bebauung entlang der Straße „Am R“, der V Straße und der S straße geprägt werde. In diesem Bereich, den der Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche darstelle, seien 20 gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt, weil die Siloanlage in einem Mischgebiet liege. Außerdem dienten die Silos gerade dem Schutz der Klägerin vor Staub- und Geruchsbelästigungen.

5
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Abwehrrecht der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, daß vor Errichtung der Silos eine Ortsbesichtigung mit den Nachbarn stattgefunden habe, bei der auch der Klägerin das beabsichtigte Bauvorhaben erläutert und Einigkeit darüber erzielt worden sei, zunächst die Errichtung der Silos abzuwarten, um die Auswirkungen des Betriebes beurteilen zu können. Hierdurch habe die Klägerin nicht auf ihr Abwehrrecht verzichtet; vielmehr habe sie sich gerade die Ausübung ihrer Rechte vorbehalten.

6
Die Baugenehmigung für die Errichtung der drei Silos sei mit § 34 des Bundesbaugesetzes – BBauG – nicht vereinbar, weil sich die Silos nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die Genehmigung verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 BBauG verankerte – weil im Begriff des Einfügens aufgehende – Gebot der Rücksichtnahme, das hier zugunsten der unmittelbar benachbarten Klägerin nachbarschützende Wirkung entfalte. Bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit lasse der Senat offen, ob der maßgebliche Rahmen allein durch die Bebauung entlang der Straßen „N A“ und „Am R“ oder zusätzlich durch die Bebauung im Bereich der S straße und der V Straße bestimmt werde. Ebensowenig bedürfe die Frage einer Entscheidung, ob sich das Vorhaben innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens halte. Offen bleibe auch, ob die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks einem Mischgebiet entspreche und deswegen § 34 Abs. 3 BBauG anzuwenden sei; denn sowohl nach § 34 Abs. 1 BBauG als auch nach § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 15 der Baunutzungsverordnung sei ein Vorhaben jedenfalls nur zulässig, wenn es dem Gebot der Rücksichtnahme entspreche. Das sei hier nicht der Fall: Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hingen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Abwägung gehe hier zu Lasten der Beigeladenen aus. Das streitige Vorhaben sei unzumutbar, weil es der Bebauung des Grundstücks der Klägerin nicht angemessen Rechnung trage, sondern die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig zu ihrem Nachteil verändere. Das lediglich 7 m breite Grundstück der Klägerin werde durch die fast doppelt so hohe Siloanlage geradezu erdrückt und erschlagen. Die Silos wirkten auf den Terrassen- und Gartenbenutzer wie eine riesenhafte metallische Mauer; die Anlage vermittele den Eindruck, als sei das Grundstück der Klägerin in eine Industrieanlage einbezogen und selbst Teil einer solchen Anlage. Der hiernach zu bejahende objektivrechtliche Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme vermittele der Klägerin auch Nachbarschutz, weil die für eine drittschützende Wirkung geforderte „Qualifizierung und Individualisierung“ gegeben sei.

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Entgegen dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1984 – BVerwG 4 B 244.84 – stehe der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht entgegen, daß das Vorhaben die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhalte. Dabei könne offenbleiben, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahin zu verstehen sei, daß für den Fall der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften im Hinblick auf die dadurch abgedeckten Aspekte generell ein auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gestütztes Abwehrrecht ausscheiden müsse oder ob bei Einhaltung der Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lediglich unter den Gesichtspunkten der Besonnung, Belichtung und Belüftung nicht in Betracht komme. Schließlich stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu.

8
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen, die die Verletzung von Bundesrecht rügen.

9
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe
10
Die Revisionen haben keinen Erfolg; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß sich die drei Düngekalksilos nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) – BBauG – in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Baugenehmigung verletzt in qualifizierter und individualisierter Weise das im Begriff des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot. Daß die Silos den im Landesbaurecht vorgesehenen Abstand einhalten, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:

11
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Klägerin durch ihre Erklärung, zunächst die Errichtung der Silos abwarten zu wollen, um deren Auswirkungen beurteilen zu können, nicht auf nachbarrechtliche Abwehrrechte verzichtet hat. Deswegen kann sie erfolgreich geltend machen, daß die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und sie dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12
Nach § 34 Abs. 1 BBauG ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sofern § 30 BBauG keine Anwendung findet, nur zulässig, wenn es den Festsetzungen eines (einfachen) Bebauungsplans nicht widerspricht und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“. Nach der Rechtsprechung des Senats fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält; es fügt sich jedoch – trotz Einhaltung des Rahmens – dann nicht ein, wenn es „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene ‚Bebauung‘ fehlen läßt“ (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77BVerwGE 55, 369 (386)). Hiernach geht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des Einfügens auf (so ausdrücklich Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928 = ZfBR 1981, 149); und unter den im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 – BVerwG 4 C 22.75 – (BVerwGE 52, 122) näher dargelegten Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung, die ein Vorhaben zuläßt, das sich nicht – „rücksichtsvoll“ – einfügt, von dem betroffenen Nachbarn erfolgreich angefochten werden (vgl. Urteil vom 13. März 1981 a.a.O. und st.Rechtspr.).

13
Geht man mit dem Berufungsgericht hiervon aus, so erweist sich, daß das Gericht offenlassen durfte, welcher räumliche Bereich als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG anzusehen ist und ob sich die Silos im Rahmen der dort vorhandenen Bebauung halten: Wenn nämlich die Errichtung der Silos zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin führt und sich die Anlage deswegen nicht in der gebotenen rücksichtsvollen Weise einfügt, ist es ohne Bedeutung, ob der maßgebliche Bereich nur durch die Straßen „N A“ und „Am R“ begrenzt wird (wozu offenkundig das Berufungsgericht neigt) oder ob auch (wie der Beklagte und die Beigeladene meinen) die S straße und die V Straße zu berücksichtigen sind; ebenso ist es ohne Bedeutung, ob sich die Silos innerhalb des „Rahmens“ halten, wenn sie jedenfalls an dieser Stelle in jedem Fall zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin führen und deswegen „rücksichtslos“ sind.

14
Zutreffend ist schließlich auch die Meinung des Berufungsgerichts, es könne offenbleiben, ob der maßgebliche Bereich einem Mischgebiet entspricht und deswegen auch § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit §§ 6, 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) – BauNVO – anwendbar ist; denn insoweit gilt im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme nichts anderes als bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG (vgl. Einzelheiten hierzu im Urteil des Senats vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 19.82 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66 = ZfBR 1986, 44).

15
Auch das, was das Berufungsgericht zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeführt hat, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand: Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen und daß sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran auszurichten hat, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG 4 C 22.75 – a.a.O. S. 126). Soweit das Berufungsgericht die von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände dahin bewertet hat, daß hiernach die Errichtung der Silos für die Klägerin unzumutbar sei, begründet dies aus der Sicht des Bundesrechts keine Zweifel: Das Berufungsgericht meint, die drei 11,50 m hohen Silos „erdrückten und erschlügen“ das lediglich 7 m breite Grundstück der Klägerin. Die Silos wirkten „wie eine riesenhafte metallische Mauer“. Die Silos vermittelten den Eindruck, als sei das Grundstück der Klägerin „in eine Industrieanlage einbezogen und selbst Teil einer solchen‘ Die Nutzung „der zum Garten ausgerichteten Wohnräume sowie des Garten- und des Terrassenbereichs werde in einem unzumutbaren Maß beeinträchtigt“. Die hieraus gezogene Schlußfolgerung, die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, steht mit der Rechtsprechung des Senats durchaus im Einklang (vgl. zur erdrückenden Wirkung z.B. das Urteil des Senats vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – a.a.O.).

16
Zutreffend sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der – hier zu bejahenden – Qualifizierung und Individualisierung des Eingriffs und der sich daraus ergebenden drittschützenden Wirkung des Rücksichtnahmegebotes.

17
Ob die Silos den landesbaurechtlich geregelten Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin einhalten, ist ohne Belang. Die Verletzung des im Begriff des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG aufgehenden Rücksichtnahmegebotes hängt nicht davon ab, ob die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Beschluß des Senats vom 22. November 1984 – BVerwG 4 B 244.84 -(NVwZ 1985, 653 = ZfBR 1985, 95) beruht auf einem Mißverständnis: Richtig ist zwar, daß der Senat mit jenem Beschluß entschieden hat, daß, soweit ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotene Abstandsfläche einhält, „darüber hinaus“ für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme „auf diese nachbarlichen Belange“ kein Raum ist. In der Tat hat der Landesgesetzgeber mit den Abstandsvorschriften die erwähnten nachbarlichen Belange abschließend in dem Sinne bewertet, daß derartige Abstände im Hinblick auf die genannten Belange zumutbar sind. Der dem Beschluß vom 22. November 1984 zugrundeliegende Sachverhalt war übrigens gerade dadurch gekennzeichnet, daß der betreffende Nachbar mit Hilfe des Rücksichtnahmegebots einen größeren Gebäudeabstand erreichen wollte.

18
Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, daß sich die drei Silos nach der Art und dem Maß ihrer baulichen Nutzung, nach der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wenn § 34 Abs. 1 BBauG hinsichtlich des Einfügens nur auf diese vier Merkmale abstellt, kann für das in dem Begriff des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot nichts anderes gelten. Das in § 34 Abs. 1 BBauG enthaltene – bundesrechtliche – Rücksichtnahmegebot bezieht sich deswegen nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale. Fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG im Hinblick auf eines der genannten vier Merkmale nicht ein, weil es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist, so ist es ohne Belang, ob das Vorhaben bauordnungsrechtlichen Anforderungen standhält. So liegt es hier: Da die industriell wirkenden Silos sich – wie ausgeführt – angesichts ihrer Höhe und der Länge der Gesamtanlage an dieser Stelle nicht „rücksichtsvoll“ einfügen, kommt es auf die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschrift letztlich nicht an. Auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung der Abstandsflächen ist nicht einzugehen.

19
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verpflichtung des Beklagten, gegen die Anlage einzuschreiten, bundesrechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Revision mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO zurückzuweisen.

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