Zur Nutzung von Waschküche und Trockenraum

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.03.2000, 6 C 640/99

Zur Nutzung von Waschküche und Trockenraum

Die klagende Mieterin begehrte, daß die beklagte Vermieterin verurteilt werde, ihr die Mitbenutzung der Waschküche im Keller des von beiden bewohnten Hauses zum Waschen von Wäsche, sowie des Trockenspeichers im Dachgeschoss des vorbezeichneten Hauses zum Auftrocknen der Wäsche zu gestatten, nämlich jeweils am Montag und Dienstag einer jeden Woche, darüber hinaus, solange die dritte Mietpartei im Hause keinen Anspruch auf die Nutzung von Waschküche und Trockenraum erhebt, jeweils am Freitag oder Samstag einer jeden Woche, dies – soweit erforderlich – nach Absprache mit der Beklagten und/oder der weiteren Mietpartei im Hause.

Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt. Die von der Beklagten erlassene Waschordnung sei auf den Antrag der Klägerin hin nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern gewesen. Dies bisherige Handhabung – Waschzeit für jede der drei Mietparteien jeweils eine Woche – darüber hinaus für die Klägerin die Möglichkeit jede Woche am Samstag zu waschen (und – jeweils – Wäsche – freilich ausschließlich (!) – in der Waschküche im Keller des Hauses zum Trocknen aufzuhängen) sei vor dem Hintergrund, dass die dritte Mietpartei im Hause seit geraumer Zeit wegen eigener Waschmaschine in der Wohnung kein Nutzungsinteresse an der Waschküche hat, nicht mehr interessengerecht und habe deshalb unter der Berücksichtigung der Interessen der Klägerin als alleinerziehender Mutter einer nunmehr zehnjährigen Tochter, eine Änderung erfahren müssen.

Die bisherige Regelung, die der Klägerin, abgesehen von dem arbeitsfreien Samstag, lediglich alle drei Wochen (!) Waschküche und Trockenmöglichkeiten in der Waschküche einräumt zu erhalten, sei ihren Interessen als berufstätige Frau und Mutter einer zehnjährigen Tochter nicht gerecht geworden. Ihr war die Möglichkeit einzuräumen, in weit kürzeren Abständen die Waschküche im Keller und darüber hinaus den im Dachgeschoss gelegenen Speicherraum zum Waschen von Wäsche und der Trocknung zu nutzen, zumal die dritte Mietpartei im Hause auf die Nutzung der Waschmaschine derzeit und in absehbarer Zukunft keinen Wert legt.

Zwar seien andere, weiter ausdifferenzierte Nutzungsregelungen als die von der Klägerin vorgeschlagenen möglich gewesen. Diese hätten jedoch die Einigungsbereitschaft beider Parteien vorausgesetzt. Eine solche Einigung sei jedoch wegen der Haltung der Beklagten nicht möglich gewesen, die sich – ausgehend von Vorstellungen über ihre Einwirkungsmöglichkeiten als Eigentümerin und Vermieterin über die zur Mitbenutzung vermieteten Räumlichkeiten, die im geltenden Recht keine Grundlage haben – zu einer einvernehmlichen Regelung nicht bereit gewesen sei. Diese habe vielmehr – wohl offensichtlich aus Ärger und Frust über die von ihr erwartete im wesentlichen für sie negative Entscheidung – dem zur Entscheidung berufenen Richter anheim gegeben, er möge doch machen, was er wolle.

Der Klägerin habe auch ein Mitbenutzungsrecht an dem – eigens durch mietvertragliche Vereinbarung (!)- zur Mitbenutzung vermieteten Trockenspeicher (im Dachgeschoss), und zwar dies ungeachtet des Umstandes, dass der Speicher seit Beginn des Mietverhältnisses versperrt wurde, er der vertraglich zugesicherten Mietnutzung bislang nicht zugänglich ist und die Beklagte beabsichtigt, den Speicher (zu Wohnzwecken) auszubauen. Sachliche Rechtfertigung für die Inanspruchnahme nunmehr des Trockspeichers, für den die Beklagte andere Pläne hat (!), sei der Umstand, dass die Trocknung der Wäsche im Kellergeschoss in angemessenen Fristen insbesondere bei feuchter Witterungslage nicht gewährleistet ist, so dass der hierfür vorgesehene, im Mietvertrag eigens bezeichnete Raum, hierfür nunmehr auch zur Verfügung stehen müsse.


sk

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