Zur Verkehrssicherungspflichten eines Saunabetreibers

LG Frankfurt, Urteil vom 15. November 2019 – 2-30 O 214/18

Der Betreiber einer Sauna muss nicht vor feuchten Stellen am Boden warnen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Leistung von Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Sturzes in einer Sauna.

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Die Klägerin besuchte am … zwischen … Uhr und … Uhr eine von der Beklagten betriebene Außensauna. In der Sauna befindet sich die längliche Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür. Als die Klägerin nach einem Aufguss die Sauna verlassen wollte, musste sie entlang der Aufgussstelle laufen und stürzte.

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Die Klägerin zog sich bei dem Sturz eine mediale Schenkelhalsfraktur und eine distale Radiusfraktur zu. Bezüglich der Schenkelhalsfraktur wurde noch am Unfalltag ein Notfalleingriff in den Kliniken des … durchgeführt. Die Klägerin wurde am … aus der Klinik entlassen.

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Anschließend musste die Klägerin für 6 Wochen mit Gehstützen gehen und durfte nur bis 30 kg belasten. Sechs Wochen nach der Operation sollte sie langsam beginnen, ohne die Gehstützen zu gehen und zu belasten. Dies gelang der Klägerin nur schwer.

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Die Radiusfraktur wurde durch Ruhigstellen über sechs Wochen behandelt.

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Ab … absolvierte die Klägerin 18 Einheiten Krankengymnastik, die zweimal in der Woche stattfanden. Der Hausarzt verordnete ihr im … eine Schmerztherapie, da die Schmerzen nicht nachließen. Die Klägerin erhielt sechs Massagen. Ab … nahm die Klägerin zweimal wöchentlich an einer Reha-Sport-Maßnahme teil. Vom … bis zum … erfolgte eine 4-wöchige Reha im Reha-Zentrum …. Anschließend nahm die Klägerin ab … an einer weiteren Reha-Maßnahme teil.

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Die Klägerin leidet unter starken Schmerzen im Oberschenkelbereich. Es entwickelten sich Schlafstörungen und Depressionen.

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Die Klägerin hatte vor dem Unfall einen Nettoverdienst von … €. Vom … bis zum … erhielt sie Krankengeld i.H.v. … € pro Tag. Seit dem … erhält die Klägerin Übergangsgeld i.H.v. … € pro Tag. Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber zum … gekündigt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom … wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Die für die Beklagte zuständige Haftpflichtversicherung lehnte mit Schreiben vom … und … Ansprüche der Klägerin ab.

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Die Klägerin behauptet, der Durchgangsbereich an der Aufgussstelle sei durch den Aufguss rutschig geworden. Dies sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe weder die Feuchtigkeit entfernt noch auf eine rutschige Stelle hingewiesen. Sie sei auf die feuchte Stelle gekommen und ausgerutscht. Sie ist der Auffassung, die Aufgussstelle habe nicht in der Mitte des Saunaraums platziert werden dürfen.

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Die Klägerin beantragt

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus Anlass eines in ihrer Sauna erfolgten Sturzes der Klägerin am …, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,00 €.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz für die Differenz zwischen
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a. Arbeitsentgelt und Krankengeld in Höhe von monatlich je … € seit dem … bis zum … und
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b. Arbeitsgeld und Übergangsgeld in Höhe von monatlich … € seit dem … und fortlaufend zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus Anlass des Sturzes am … sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf dem streitgegenständlichen Sturz in den Räumlichkeiten der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, … € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

19
die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der zum Zeitpunkt des Unfalls tätige Mitarbeiter habe, als er einen Aufguss ausgeführt habe, auch die Sauna kontrolliert, wobei ihm keinerlei Auffälligkeiten oder Gefahrenstellen in der Sauna aufgefallen seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 28.10.2019 (Bl. 95 der Akte) Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 BGB. Zwar steht fest, dass die Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Sauna gestürzt ist und sich durch diesen Sturz erheblich verletzt hat. Es konnte jedoch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festgestellt werden.

24
Die Beklagte ist als Betreiberin der Sauna für die Verkehrssicherheit der Saunaräume verantwortlich und war im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, die den Besuchern eröffneten Räume möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die dem Benutzer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Saunaräume drohten.

25
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil v.03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9 m. w. N.) ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre lebensfremd. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2005, Az. VI ZR 332/04, zitiert nach juris; Urteil v. 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05, zitiert nach juris). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil v.03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, 03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9 mwN,).

26
Die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht kann nicht festgestellt werden.

27
Dies betrifft zunächst das Aufstellen der Aufgussstelle in der Mitte der Sauna. Zwar erhöht sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer zentralen Positionierung grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den Saunaofen (beispielsweise durch Wärme oder durch Glätte) im Vergleich etwa zu einer Positionierung am Rand der Sauna. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Saunaofen der wichtigste Gegenstand der Sauna ist und die Durchführung des Aufgusses für viele Besucher den Höhepunkt eines Besuchs in der Sauna darstellt. Diese Aspekte sprechen dafür, den Saunaofen auch entsprechend zentral zu positionieren, um den Besuchern die Gelegenheit zu geben, um den Saunaofen herum zu sitzen. Für viele Saunabesucher und damit die angesprochenen Verkehrskreise dürfte eine solche Positionierung die Attraktivität eines Saunabesuches steigern. Wegen dieser Erwartungen ist die zentrale Positionierung des Saunaofens nicht unüblich, wie auch das von der Klägerin vorgelegte Lichtbild einer anderen Saunaanlage zeigt.

28
Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Durchgang zwischen dem Saunaofen und den Sitzbänken zu schmal gewesen sei. Einen entsprechenden Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen. Der Zeuge ….. hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass zwar zwei kräftige Person nebeneinander schon Probleme hätten, durchzugehen. Eine kräftige Person könne aber schon durchlaufen, außer wenn eine sitzende Person vielleicht die Füße ausstreckt. Da in einer Sauna die Wege nur benutzt und benötigt werden, um von der Tür zum Platz zu kommen und wieder zurück und ansonsten in der Sauna nicht gelaufen wird, ist der beschriebene Platz ausreichend.

29
Schließlich liegt auch keine Verletzung darin, dass im Durchgangsbereich zur Tür der Sauna vor dem Ofen eine feuchte Stelle gewesen sei und die Beklagte durch ihre Mitarbeiter weder vor Feuchtigkeit gewarnt hätten noch die Feuchtigkeit an der Stelle entfernt hätten.

30
Soweit die Klägerin generell moniert, dass der Saunaboden feucht gewesen sei, liegt darin keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. In Saunen wie in Schwimmbädern kann sich kein Besucher darauf verlassen, dass der Boden trocken ist (OLG Hamm vom 05.09.1997 – 9 U 103/97 – zitiert nach juris; LG München I – 10 O 8870/93VersR 1994, 1129; OLG Frankfurt vom 07.01.1972 – 2 U 105/71VersR 1973, 675; Spindler in Beck-online Großkommentar zum BGB, Stand 01.07.2018, § 823 Rn. 469.4). Der Besucher einer Sauna muss sich grundsätzlich selbst gegen die typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer solchen Einrichtung verbunden sind. Auf Feuchtigkeit muss er sich durch eine besondere vorsichtige Gehweise einstellen. Der Betreiber einer Sauna muss nur vor solchen Gefahren schützen, die von dem Besucher nicht ohne weiteres erkannt werden können und über das übliche Risiko eines Saunabetriebes hinausgehen (OLG Hamm, a.a.O.).

31
Eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung einer Pflicht, vor einer besonders oder übermäßig feuchten Stelle zu warnen oder diese Feuchtigkeit zu entfernen, kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Beweis nicht gelungen ist, dass der Boden der Sauna an der Stelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist, tatsächlich feucht war. Der von ihr benannte Zeuge ….. war insoweit nicht ergiebig. Er hat zwar den Saunagang und den Sturz der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar beschrieben. Er konnte auch bekunden, dass die Besucher der Sauna direkt auf dem Holzboden gegangen seien und dass keine Matten verlegt worden seien. Ansonsten hatte er aber an den Boden keine Erinnerungen. Er habe nicht auf den Boden der Sauna geachtet. Beim Rausgehen sei ihm an dem Boden der Sauna nichts aufgefallen. Er habe nicht darauf geachtet, ob er sich auf dem Boden unsicher gefühlt habe, da ihm die Klägerin wichtiger gewesen sei als seine Person.

32
Die Klägerin kann sich insofern auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Hat der vom Verletzten in Anspruch Genommene eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und ist im Zusammenhang mit der Verletzung gerade derjenige Schaden eingetreten, der mithilfe der Verkehrssicherungspflicht verhindert werden sollte, so spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins Dafür, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist (BGH vom 14.12.1993 – VI ZR 271/92NJW 1994, 945, 946). Der Beweis des ersten Anscheins gilt aber nur für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt. Eine Pflichtverletzung muss feststehen, damit nach der Lebenserfahrung vermutet wird, dass die Verletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung, die den Sturz auf einer glatten Treppenstufe betraf, betont, dass für die Anwendung des Anscheinsbeweises festgestellt werden müsse, dass die Treppe zur Zeit des Unfalls durch Behandlung mit Reinigung- und Pflegemitteln extrem glatt gewesen sei und die Klägerin auf ihr zu Fall gekommen sei, was zur Beweislast der Klägerin stehe. Da hier aber gerade nicht feststeht, dass der Saunaboden feucht war, kommt der Beweis des ersten Anscheins nicht zum Tragen.

33
Weil die Verletzung einer Verkehrspflicht durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Leistung von Schadensersatz. Auch besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin materielle Schaden aus Anlass des Sturzes sowie zukünftige immateriellen Schäden zu ersetzen. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der begehrten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Zinsen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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