Zur Verkehrssicherungspflicht in einem Kletterpark

LG Offenburg, Urteil vom 10. März 2020 – 2 O 129/18

Zur Verkehrssicherungspflicht in einem Kletterpark

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 150.610,89 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge einer behaupteten Verkehrspflichtverletzung.

2
Am 24.07.2016 besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihren Kindern und der Zeugin M. den von der Beklagten betriebenen Waldklettergarten in K., der im Jahr 2005 nach den Standards der European Ropes Course Association (ERCA) erbaut wurde. Sie erhielten gemeinsam mit weiteren Besuchern eine Einweisung in die Verhaltensregeln, insbesondere wie man mit der Hand während des Abfahrens am Stahlseil die Geschwindigkeit kontrolliert und abbremst. Auf einem kleinen Übungsparcours wurde die Klägerin darüber hinaus persönlich in das korrekte Einhängen der Karabiner in die Sicherungsseile sowie das Gleiten und Bremsen mittels Seilrolle von Baum zu Baum eingewiesen. Die Klägerin und ihre Begleiter absolvierten anschließend mehrere Seilbahnabschnitte selbstständig und ohne besondere Vorkommnisse.

3
Am 6. Seilbahnabschnitt des Parcours „B.“ (Länge 86m, Höhendifferenz 4m) bemerkte die Klägerin gleich nach dem Start von der Plattform, dass sich der Handschuh der einen Hand in den Karabiner verhakt hatte und ihre Hand etwas aus dem Handschuh herausgerutscht war. Ihre Versuche, die Hand während der Fahrt wieder vollständig in den Handschuh einzuführen, blieben erfolglos. Die Klägerin prallte mit den Beinen voraus gegen die Prallmatte am Zielbaum. Sie zog sich dadurch am rechten Fuß eine dislozierte mehrfragmentäre Calcaneusfraktur zu, die stationär in einem Freiburger Krankenhaus behandelt werden musste.

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Die Beklagte lehnte eine Regulierung der materiellen und immateriellen Schäden außergerichtlich ab.

5
Die Klägerin behauptet, dass die Einweisung vor der Nutzung der Anlage zu kurz und zu vage gewesen sei und die ihr übergebenen Handschuhe innen porös gewesen seien, weshalb sie während der Fahrt aus dem Handschuh herausgerutscht sei und ihre Hand nicht mehr wieder in den Handschuh einführen konnte. Trotz vehementer Bremsversuche habe sie deshalb ihre Geschwindigkeit nicht reduzieren können und sei mit großer Wucht gegen die Prallmatte am Zielbaum gestoßen sei. Die Prallmatten an den Bäumen seien kein geeignetes Mittel zum Schutz vor Verletzungen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte in pflichtwidriger Weise Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, die die Klägerin hätten automatisch abbremsen müssen, sodass die Beklagte deshalb für den eingetretenen Schaden vollumfänglich hafte.

7
Die Klägerin beantragt,

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1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz EZB seit Rechtshängigkeit auf alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits in der Tatsacheninstanz beurteilbaren, auch zukünftigen nicht Vermögensschäden zu bezahlen.

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2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen materiellen sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 24.07.2016 gegen 18.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten im Kletterpark K. zu ersetzen sind, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht gesetzlich auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder nach dem VVG übergehen.

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3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 610,89 nebst fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über Basiszinssatz der EZB seit 07.07.2017 zu bezahlen.

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4.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.474,89 freizustellen.

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Die Beklagte behauptet, dass der Unfall allein durch einen Bedienungsfehler der Klägerin verursacht worden sei. Sie hätte mit dem im Karabiner eingeklemmten Handschuh nicht losfahren dürfen. Die Seilrutsche befinde sich in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand. Die Prallschutzmatten seien vom TÜV als sog. passives Bremssystem abgenommen worden. Die Klägerin sei darüber hinaus ordnungsgemäß in die Funktionsweise der Seilrutschen eingewiesen worden. Die Handschuhe, die sie sich selbst ausgesucht habe, seien nicht abgenutzt gewesen.

15
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie für den Unfall nicht hafte, da sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen.

17
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des ö.b.u.v. Sachverständigen für Unfälle in Hoch- und Waldseilgärten, Herrn Dipl.-Phys. St.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die eingeholten Gutachten (Bl. 183 ff., 259 ff., 295 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 (Bl. 433 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

18
Die zulässige Klage ist unbegründet.

19
1.) Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz zu, da der Beklagten weder eine Schutzpflichtverletzung i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist.

20
Die Beklagte ist als Betreiberin des Klettergartens verpflichtet, ihre Gäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Klettergartens, insbesondere bei der Benutzung der Seilrutschen ausgesetzt sein können. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Freizeitanlagen wie Klettergärten. Die Seilrutschen samt Anlandestation müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Dem Betreiber eines Klettergartens obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, dass keiner der Besucher beim Seilrutschen durch solche Risiken zu Schaden kommt (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2004 – VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449, 1450 – Betrieb einer Röhrenrutsche im Schwimmbad).

21
a) Zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen sind dabei DIN-Normen in besonderer Weise geeignet, da sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, mag es sich bei DIN-Normen auch nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.” handelt (BGH, a.a.O.).

22
Nach den Feststellungen des Sachverständigen St., der sich den Klettergarten der Beklagten persönlich angeschaut und die Sicherheitseinweisung durch einen Mitarbeiter der Beklagten mitgemacht hat sowie anschließend die Seilrutschen, die auch die Klägerin benutzt hatte, gefahren ist (vgl. die knapp 16-minütigen Filmaufnahmen des Sachverständigen), entsprechen die zur Verfügung gestellten Handschuhe, die Sicherheitseinweisung sowie die streitgegenständliche Seilrutsche samt immer noch unveränderter Prallmatte an der Anlandestation vollumfänglich den Vorgaben und Anforderungen der für Wald- und Hochseilgärten im Jahr 2007 bzw. 2015 veröffentlichten DIN-Normen DIN EN 15567-1:2007, DIN EN 15567-2:2007 und DIN EN 15567-2:2015 (Bl. 209 d.A.). Insbesondere sei die vorgenannte mit Schaumstoff gefüllte und 15 cm dicke Prallmatte aus Sachverständigensicht für den beabsichtigten Zweck als Anprallschutz und damit als sog. Notfallbremse im Sinne der vorgenannten DIN-Normen üblich und geeignet, um ein Verletzungsrisiko zu mindern (Bl. 205 d.A.). Die Prallmatte lasse sich aus technischer Sicht ohne weiteres unter den Begriff der Notfallbremse im Sinne der vorgenannten DIN-Normen subsumieren, da lediglich eine Einrichtung verlangt sei, die den Seilrutschenden bei Ausfall der Primärbremse (hier: Hand des Benutzers mit Handschuh) körperlich verzögert (Bl. 437 d.A.). Dies im Hinblick darauf, dass ein Seilrutschender, der nicht aktiv mit der Hand bremst, nach den eigenen Messungen des Sachverständigen mit einer Maximalgeschwindigkeit von ca. 16 km/h gegen die Prallmatte stoßen würde, was einem Sturz auf eine Prallmatte aus einem Meter Höhe entspräche. Ihm selbst sei es ohne Probleme gelungen, erst ca. 4 Meter vor der Anlandeplattform mit dem Bremsen zu beginnen und trotzdem rechtzeitig zum Stillstand zu kommen (vgl. das Video des Sachverständigen ab Minute 15:09). Dass die Klägerin angibt, vehement gebremst zu haben, ohne dass sich ihre Geschwindigkeit in der Folge merklich reduziert haben soll, sei für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 213 d.A.). Der Unfall sei deshalb aus sachverständiger Sicht auf einen Bedienfehler der Klägerin zurückzuführen, die vor dem Start auf dem 6. Seilabschnitt alle Zeit der Welt gehabt habe, ihre Hände auf der Plattform zu sortieren. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits zuvor nach Länge, Gefälle und Anlandegeschwindigkeit vergleichbare Seilrutschen problemlos absolviert habe. Ein Einklemmen des Handschuhs in den Karabiner während der Fahrt sei nicht möglich (Bl. 439 d.A.). Diese schlüssigen und nachvollziehbaren und damit auch überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die zudem eindrucksvoll durch das bereits angesprochene Video des Sachverständigen veranschaulicht wurden, macht sich das Gericht zu eigen.

23
Problematisch sei aus Sicht des Sachverständigen allenfalls, dass die im Jahr 2015 veröffentlichte DIN EN 15567-1:2015 Anforderungen stelle, die objektiv selbst von sehr teuren Notfallbremssystemen, etwa der Wirbelstrombremse Z. (vgl. Bl. 267 d.A.), nicht erfüllt werden könnten, da von dieser überarbeiteten DIN-Norm verlangt würde, dass die Notfallbremse ernsthafte Verletzung von Teilnehmern tatsächlich verhindert. Dies würde – so die Erläuterung des Sachverständigen – in der Konsequenz heißen, dass selbst die derzeit beste und teuerste Notfallbremseinrichtung der Welt normwidrig wäre, falls sich doch irgendwann einmal jemand einen Fuß oder ein Bein bricht.

24
Das Gericht lässt an dieser Stelle offen, ob es den an sich verständlichen Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt folgt. Aus Sicht des Gerichts könnte die vorgenannte überarbeitete DIN-Norm aus dem Jahr 2015 aufgrund deren Wortlauts „um eine ernsthafte Verletzung oder den Tod zu verhindern“ auch nur die Absicht oder den Sinn der Notfallbremse ausdrücken, ernsthafte Verletzung tunlichst zu verhindern, ohne dass – so das Verständnis des Sachverständigen – eine ernsthafte Verletzung stets tatsächlich verhindert werden muss. Dies im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, der gerade nicht lautet, „Bremssystem […], das ernsthafte Verletzungen verhindert“. Durch diese Auslegung würde die DIN-Norm gerade keine objektiv unmöglichen Anforderungen stellen.

25
Es kann allerdings offen bleiben, wie die vorgenannte DIN-Norm zu verstehen ist. Sollte die DIN-Norm so zu verstehen sein wie sie der Sachverständige versteht, wäre sie nicht als Maßstab für das nach der Verkehrsauffassung Gebotene geeignet, da objektiv unerfüllbare Sicherheitsvorkehrungen von niemandem verlangt werden könnten. Sollte die überarbeitete Version dagegen nur eine Absicht oder einen Sinn ausdrücken, würde die streitgegenständliche Prallmatte – mit den Worten des Sachverständigen ausgedrückt – trotzdem „in Ordnung gehen“, da sie zur Vermeidung von ernsthaften Verletzungen „üblich und geeignet“ ist. Das Gericht macht sich in diesem Zusammenhang auch die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu eigen, dass die neuste und sehr teure Wirbelstrombremse Z. die Verletzungen der Klägerin wohl verhindert hätte, ein derart teures System sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit aber nur für die Hauptattraktion in einem Kletterpark eignen würde (Bl. 267 d.A.). Derart exorbitant teure Sicherheitsvorkehrungen sind der Beklagten – ebenso wie die Stellung von Personal auf jedem Baum – unzumutbar.

26
b) Nach eben Gesagtem ist allerdings noch nicht geklärt, ob die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer seilrutschenden Gäste und damit auch der Klägerin getroffen hat. So ist nämlich anerkannt, dass Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Anforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (BGH, a.a.O.). Obwohl die vorgenannte Prallmatte an sich alle in die Realität umsetzbaren DIN-Normen erfüllt, wurde zwischen den Parteien eine am Ende der Seilrutsche um das Tragseil herum installierte Metallfeder als Notfallbremssystem diskutiert. Hierzu hat der Sachverständige in überzeugender Weise ausgeführt, dass sich eine solche Feder nur für Seilrutschen mit einer längeren Auslaufstrecke am Boden eignet. Dies deshalb, weil die Feder so dimensioniert werden müsste, dass sowohl Seilrutschende mit geringem Gewicht, z.B. Kinder, als auch maximal schwere Seilrutschende, die jeweils überhaupt nicht bremsen, ohne ernsthafte Verletzungen zum Stillstand abgebremst werden müssten. Technisch müsste dies durch eine weiche und entsprechend lange Feder umgesetzt werden. Für Seilrutschen, die wie vorliegend auf einer Plattform in größerer Höhe enden, hätte dies folgende Konsequenzen: Der maximal schwere, nicht bremsende Seilrutschende würde weich verzögert und die Zielplattform mit den Füßen erreichen. Durch den Bremsvorgang würde die Feder zusammengepresst. Sobald der Seilrutschende bis zum Stillstand verzögert würde, dehnte sich die Feder wieder aus und der Seilrutschende würde entgegen der Fahrtrichtung wieder zurückgestoßen. Er müsste sich dann geistesgegenwärtig mit einer Hand permanent am Tragseil festhalten und mit der anderen Hand versuchen, sein Geschirr etc. zu lösen. Der minimal leichte, nicht bremsende Seilrutschende würde die Plattform dagegen nicht mit den Füßen erreichen, da er schon vor der Plattform zum Stillstand käme, sodass er in der Luft hängend durch Dritte gerettet werden müsste. Das gleiche Schicksal würde normal gewichtige, bremsende Seilrutschende ereilen, da diese ebenfalls am Anfang der Feder aber noch vor Erreichen der Plattform zum Stillstand kommen würden (Bl. 265 ff. d.A.). Ein derart impraktikables Sicherheitssystem kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Würde man – so der Sachverständige weiter – die Länge der Landeplattform an die Länge der Feder anpassen, müsste man die Plattform zusätzlich von unten stützen oder von oben auffangen, was aber wiederum mit weitaus höherem konstruktiven und finanziellen Aufwand verbunden wäre. Andere Sicherheitssysteme seien auch ihm nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund sieht auch das Gericht keinerlei Anlass, der Beklagten weitergehende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben.

27
c) Ausführungen zu einem möglichen Haftungsausschluss, zu einem möglichen Verschulden der Beklagten und Mitverschulden der Klägerin erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Auch auf die Tatsache, dass die Schmerzensgeldvorstellungen der Klägerin von Beginn an selbst im Falle einer vollen Haftung der Beklagten deutlich überhöht waren, muss folglich nicht mehr eingegangen werden.

28
2.) Die Feststellungsklage der Klägerin ist nach eben Gesagtem ebenfalls unbegründet.

29
3.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

II.

30
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

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