Zur Verkehrssicherungspflicht für einen Waldweg

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 10.07.2007 – 16 O 7/07

Zur Verkehrssicherungspflicht für einen Waldweg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dass Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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