Zur Verkehrssicherungspflicht eines Kletterhallenbetreibers

LG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2018 – 3 O 38/15

1. Ist durch Sturzversuche nachgewiesen, dass der Sturz eines Kletterers bei ordnungsgemäßer Sicherung so rechtzeitig gestoppt worden wäre, dass eine Rechtsgutsverletzung durch den Sturz sicher vermieden worden wäre, kommen die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins dahingehend zur Anwendung, dass eine ordnungsgemäße Sicherung nicht erfolgt ist.

2. Die Verkehrssicherungspflicht einer einen Klettervorgang sichernden Person erstreckt sich jedenfalls in einer stark frequentierten Kletterhalle auch auf die Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen Dritter, auf deren Rechtsgüter sich die abstrakte Gefahr des Klettervorgangs auswirken kann. Das gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Falle eines Sturzes kollidieren kann.

3. Ein Kletterhallenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er durch die räumliche Verteilung von Kletterrouten einen Zustand schafft, bei dem sich die horizontalen Sturzräume zweier gegenüberliegender und zur gleichzeitigen Nutzung freigegebener Kletterwände überschneiden und die Bodenfläche zwischen den Kletterwänden zudem als Durchgangsbereich genutzt wird.

4. Der Sturz eines Kletterers begründet isoliert betrachtet keine deliktische Haftung des Kletterers. Die für Rechtsgutsverletzungen bei Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn er eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der ihn sichernden Person oder Sicherungsregeln beim Klettern verletzt hat, die sich kausal auf die Rechtsgutsverletzung ausgewirkt haben.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziffer 1) aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11.10.2011 besteht dem Grunde nach.

2. Die Klage gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) wird abgewiesen.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffern 2) und 3) trägt der Kläger.

4. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Folgen eines Kletterunfalls, der sich am 11.10.2011 gegen 20:00 Uhr in der Kletterhalle […] ereignet hat. Der Kläger macht mit der Klage materielle und immaterielle Schäden nach §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB geltend.

2
Am 11.10.2011 befanden sich der Kläger und die Beklagten Ziffern 1) und 2) in […], einer der größten Kletterhallen der Welt. Der Gebäudekomplex besteht aus mehreren Hallen. Die Beklagte Ziffer 3 wurde von der damaligen Eigentümerin der Halle (Streitverkündete Ziffer 5)) durch Betriebsführungsvertrag vom 07.09.2005 mit der Betriebsführung beauftragt. Die Streitverkündete Ziffer 4) ist die Rechtsnachfolgerin der Streitverkündeten Ziffer 5). Die Streitverkündeten Ziffern 2) und 3) waren die Gesellschafter der Streitverkündeten Ziffer 5).

3
Der Betriebsführungsvertrag sieht unter anderem folgende Vorschriften vor:

4
㤠1 Vertragsgegenstand

5
1.1 Der Betriebsführer wird von der Gesellschaft mit der Führung des Betriebs des Kletterzentrums […] nach Maßgabe dieses Vertrages beauftragt.
[…]

6
§ 3 Pflichten des Betriebsführers

7
3.1 Der Betriebsführer übt den Besitz an den Kletteranlagen und deren Einrichtungen aus. […]

8
3.2 Der Betriebsführer verwaltet das Kletterzentrum und alle seine Einrichtungen und das sonstige ihm anvertraute Vermögen der Gesellschaft. Er führt das Kletterzentrum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters unter Berücksichtigung der sich aus dem Gemeinnützigkeitsrecht und aus den Satzungen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter ergebenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Förderung des Klettersports. […]

9
3.3 Der Betriebsführer ist insbesondere verantwortlich für den Erhalt des technisch einwandfreien Zustandes der Kletteranlagen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Benutzer. Die Sicherheit der Benutzer muss jederzeit gewährleistet sein.
[…]

10
3.5 Der Betriebsführer gewährleistet, dass das von ihm eingesetzte Personal die ihm übertragenen Aufgaben vertragsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt.
[…]

11
§ 4 Leistungen des Betriebsführers

12
4.1 Die Leistungen des Betriebsführers umfassen alle Maßnahmen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kletterzentrums notwendig oder geeignet sind.
[…]

13
4.3 Zu den Aufgaben des Betriebsführers gehören insbesondere

14
a) die Organisation und Abwicklung des gesamten Betriebes
b) die sachgerechte Nutzung der Räumlichkeiten,
c) die Bearbeitung von Vorschlägen für neue Investitionen oder Ersatzinvestitionen auf der Basis der vorhandenen Substanz und der Entwicklung im technischen Bereich,
[…]

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4.4 Zur Organisation und Abwicklung des Betriebs im Sinne von 4.3 a) gehören insbesondere:
[…]
b) Kletterouten/Routenbau
[…]
f) Verkehrssicherung
[…]

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4.6 Kletterrouten/Routenbau

17
Der Betriebsführer sorgt für den Routenbau zur optimalen sportlichen Nutzung der Kletteranlage und ihre Erhaltung.
[…]

18
4.10 Verkehrssicherungspflicht, Haftung

19
Der Betriebsführer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Kletterzentrum, und zwar auch für die Flächen, für die die Verkehrssicherungspflicht der Gesellschaft von der Stadt […] auferlegt wurde, wie z.B. im Eingangsbereich und beim Parkplatz. […]

20
Der Betriebsführer haftet auch für sonstige Schäden, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits oder seiner Mitarbeiter beruhen.“

21
Die zum Unfallzeitpunkt gültige Benutzungsordnung der Streitverkündeten Ziffer 4) für die Kletterhalle (Anlage B 2, Bl. 176 d.A.) enthielt unter Ziffer 3 folgende Hinweise:

22
5.1. „Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die nachfolgenden Kletterregeln bestimmt, die jeder Besucher und/oder Benutzer der Kletteranlage zu beachten hat. Durch die Benutzung der Anlage versichert der Benutzer, dass er über grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt. Verfügt der Benutzer oder Besucher selbst nicht über grundlegende Sicherungskenntnisse, sichert er ausdrücklich zu, dass er die Kletteranlage ausschließlich zum Klettern benutzt und sich selbst nicht zum Sichern zur Verfügung stellt. Der Aufenthalt in und die Benutzung der Kletteranlage, insbesondere das Klettern, erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der […], ihren Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist. Schadensersatzansprüche gegen den Träger sowie gegen dessen Beauftragte sind auf den Umfang der abgeschlossenen Vereinshaftpflichtversicherung beschränkt (§ 6 Nr. 4 der Satzung).

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5.2. […]

24
5.3. Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

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5.4. Das Klettern im Vorstieg ist immer mit erheblichen Sturzrisiken und Verletzungsgefahren verbunden. Im eigenen Interesse ist deshalb eine anerkannte Sicherungstechnik zu verwenden. Jeder Kletterer ist für die von ihm gewählte Sicherungstechnik und Sicherungstaktik selbst verantwortlich.
[…]

26
5.13. Mit herabfallendem Klettermaterial ist stets zu rechnen.“

27
Der Kläger unterzeichnete am 03.12.2009 eine Einverständniserklärung, in der er versicherte die Hallenregeln anzuerkennen und darüber unterrichtet zu sein, dass er für selbstverschuldete Schäden an Personen oder Sachen hafte (Anlage B 3, Bl. 177 d.A.).

28
Die Beklagten Ziffern 1) und 2) waren zum Unfallzeitpunkt dabei, an einer Kletterwand zu klettern, die im Durchgangsbereich zwischen der Kletterhalle 1 und der Kletterhalle 2 liegt. Die Kletterwand hat eine Gesamthöhe von ungefähr 13 m und ist mit Klettergriffen, Bohrhaken und Sicherungshaken versehen. Auf der gegenüberliegenden Seite des Durchgangs befindet sich eine weitere Kletterwand, konkret eine Boulder-Wand, die unter anderem von Kindern benutzt wird. Diese Kletterwand ist etwa 2,70 m hoch. Der Durchgangsbereich zwischen den beiden Kletterwänden ist insgesamt zwischen 2,82 m und 2,84 m breit und 8 m lang. Bei dem Durchgang handelt es sich um den einzigen Durchgang zwischen den beiden Kletterhallen. In einem technischen Bericht vom 27.10.2009 der TÜV SÜD Product Service GmbH wurde unter dem Punkt „3. Allgemeine Sicherheitstechnik“ bezüglich des streitgegenständlichen Durchgangsbereichs festgestellt:

29
„Beim Bouldern sollten die Wandrouten nicht beklettert werden und umgekehrt. Der Durchgangsweg ist durch die Boulder-Wand und die Wandrouten gefahrträchtig was durch entsprechende Maßnahmen, wie Hinweise, Wegregelungen, Kursplanungen, etc., berücksichtigt werden muss.

30
Anforderung nicht erfüllt.“

31
Die von den Beklagten Ziffern 1) und 2) genutzte Kletterroute hatte den Schwierigkeitsgrad 5+. Die Kletterroute wies einen leichten Überhang von 23 cm auf. Zum Unfallzeitpunkt sicherte die Beklagte Ziffer 1) den Beklagten Ziffer 2) vom Boden aus in der sog. „Körpersicherung“, d.h. sie sicherte den Beklagten Ziffer 2) frei auf dem Boden stehend über ein Seil.

32
Der Beklagte Ziffer 2) befand sich im sog. „Vorstieg“. Bei dieser Klettervariante hängt der Kletternde das Sicherungsseil während des Klettervorgangs in an der Kletterwand angebrachte Zwischensicherungen (mittels sog. „Exen“ oder „Expresssets“) ein, von wo das Seil an der Wand hinab durch die zuvor eingehängten Sicherungshaken zum Sichernden führt. Es handelt sich dabei um die physisch und psychisch anspruchsvollste gesicherte Begehung einer Kletterroute. Zunächst ist die Fallhöhe größer als bei anderen Sicherungsmethoden, denn der Sichernde muss bei jedem Einhängen des Sicherungsseils in den nächsten Sicherungshaken („Clippen“) je nachdem, ob in Hüfthöhe oder über Kopf eingehängt wird, ggf. etwas Seil nachgeben. Hierdurch entsteht etwas „Schlappseil“, also ein Seilstück, das nicht vom Sichernden zum Kletterer gespannt ist, damit dieser Bewegungsspielraum hat. Dieses Schlappseil wird im Falle eines Sturzes naturgemäß zunächst eingezogen, bevor sich das Seil spannt und die Sicherung greifen kann. Zudem benötigt der Kletterer im Vorstieg für das Clippen eine freie Hand, sodass er sich während des Clippens nur mit einer Hand festhalten kann, was die Sturzwahrscheinlichkeit aufgrund des erhöhten Kraftaufwandes erhöht.

33
Die Beklagte Ziffer 1) und der Beklagte Ziffer 2) hatten ca. 4,5 Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall einen Kletterkurs belegt, bei dem das Sichern mit der „Toprope“-Methode gelehrt wurde. Bei dieser Technik führt das Sicherungsseil vom Sichernden zu einem Fixpunkt am obersten Punkt der Kletterroute und wird dort durch eine Umlenkung zum Kletterer geführt, der so von oben gesichert ist. Die Toprope-Methode ist eine vergleichsweise risikoarme Sicherungsmethode, da der Kletternde nicht weiter stürzen kann, als Schlappseil und Dehnung des Seils es zulassen und das Schlappseil in der Regel kürzer ausfällt als beim Vorstieg. Zudem entfällt das Einhängen in die an der Kletterwand angebrachten Zwischensicherungen, sodass die Sturzwahrscheinlichkeit geringer ist, da der Kletterer stets beide Hände zur Verfügung hat.

34
Die Beklagte Ziffer 1) nutzte zur Sicherung des Kletterseils ein sog. „Tube“. Dabei handelt es sich um einen röhrenförmigen Metallkörper mit zwei Öffnungen, durch die das Kletterseil ein- und ausgeführt wird, wobei es durch einen Karabinerhaken geführt wird, sodass sich im Tube ein Knick bzw. eine 180°-Schleife des Seils ergibt.

35
Beim Tube erfolgt die Sicherung dadurch, dass das nach unten weisende Seilende nach unten gedrückt bzw. gezogen werden muss. Hierdurch entsteht eine starke Reibungskraft im Tube, sodass das Sicherungsseil im Falle eines Sturzes stark abgebremst wird. Beim Klettern selbst muss der Sichernde allerdings dynamisch Seil ausgeben, damit der Kletternde genug Freiraum hat und nicht zurückgehalten wird, gleichzeitig aber Schlappseil möglichst vermieden wird. Die Sicherungshand, die das nach unten aus dem Tube herausführende Seilende hält, ist dabei in ständiger Bewegung, da sie sich zum Ausgeben nach oben bewegen muss und dann in einem unverzüglichen Bogen wieder nach unten. Die Bremswirkung durch Reibung kann nur abgerufen werden, wenn die Sicherungshand sich nach unten bewegt und das Seil anzieht, da das Seil nur so blockiert. Befindet sich die Sicherungshand im Moment des Sturzes hingegen über dem Tube, wird das Seil mehr oder weniger ungebremst durch das Tube gezogen bis sie sich nach unten bewegt hat, was den Bremsvorgang schwieriger macht und verzögert.

36
Während des Klettervorgangs stürzte der Beklagte Ziffer 2) als er sich auf einer Höhe von ca. 7,50 m befand. Der Beklagte Ziffer 2) traf im Fallen auf den am Boden befindlichen Kläger. Durch den Zusammenstoß erlitt der Kläger massive Verletzungen, unter anderem mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und eine Sprengung des Sternums. In der Folge erlitt der Kläger eine dauerhafte Paraplegie, d.h. eine hohe vollständige Querschnittslähmung. Der Beklagte Ziffer 2) blieb unverletzt.

37
Der Kläger trägt vor,

38
er sei unmittelbar vor dem Unfall durch den Durchgang gegangen, um von einer Halle in die andere zu gelangen. Er sei nicht stehengeblieben und habe nicht mit der Beklagten Ziffer 1) gesprochen. Ein Gespräch mit der Beklagten Ziffer 1) und dem Beklagten Ziffer 2) habe vielmehr zuvor stattgefunden, also bevor der Beklagte Ziffer 2) die Kletterroute beging. Er habe sich zum Zeitpunkt der Kollision hinter der Beklagten Ziffer 1) befunden und sei fest davon ausgegangen, dass ihm so nichts passieren könne. Man habe ihm seit jeher beigebracht, dass bei Kletterhöhen ab 5 m keine Gefahr bestehe, wenn man sich als am Boden Stehender hinter der Sicherungsperson befinde, da eine Sicherung bei solchen Kletterhöhen stets vorher greife.

39
Die Beklagte Ziffer 1) habe den Beklagten Ziffer 2) nicht ordnungsgemäß gesichert und hafte daher ihm gegenüber auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Sie habe den Fall des Beklagten Ziffer 2) nicht gebremst, sondern der Beklagte Ziffer 2) sei allein durch den Zusammenstoß mit dem Kläger gebremst worden. Er sei nicht in der Luft angehalten worden, sondern auf dem Boden aufgetroffen. Die Beklagte Ziffer 1) sei auch nicht zur Wand hingezogen worden. Die Beklagte Ziffer 1) sei mit der Sicherungssituation im Vorstieg überfordert gewesen und habe hierfür keine hinreichende Ausbildung. Auch der Beklagte Ziffer 2) habe sich und die Beklagte Ziffer 1) insofern überschätzt und hätte sich für den Vorstieg nicht von ihr sichern lassen dürfen. Beide seien nur zum Klettern mit der Toprope-Methode ausgebildet und zu unerfahren für das Klettern im Vorstieg. Schließlich habe zwischen den Beklagten Ziffer 1) und 2) ein zu großer Gewichtsunterschied bestanden, als dass die Beklagte Ziffer 1) den Beklagten Ziffer 2) ordnungsgemäß hätte sichern können. Daher hafte auch der Beklagte Ziffer 2) auf materiellen und immateriellen Schadensersatz.

40
Die Beklagte Ziffer 3) hafte ihm gegenüber auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB sowie gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte Ziffer 3) sei als Betriebsführerin verantwortlich für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in der Kletterhalle. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr gem. Ziffer 4.10 des Betriebsführungsvertrages nur Räum- und Streupflichten oblägen und die Halle eigentlich von den Streitverkündeten betrieben werde und gesichert werden müsse. Die Beklagte Ziffer 3) habe keine Situation schaffen oder erhalten dürfen, in der der einzige Durchgang von Halle 1 in Halle 2 nur 2,82 – 2,84 m breit und an beiden Seiten von Kletterwänden umgeben sei. Die Boulder-Wand wäre in erster Linie für Kinder vorgesehen und würde von solchen benutzt. Dies stelle eine unzulässige Gefahrensituation dar, worauf bereits der TÜV-Bericht hinweise. Ein Warnschild oder andere Sicherheitsvorkehrungen habe sich im Kletterbereich nicht befunden. Er habe zwar gesehen, dass der Beklagte Ziffer 2) mindestens 5 m über ihm an der Wand kletterte, habe dem aber keine Gefahr für sich beigemessen, da der Beklagte Ziffer 2) eine Höhe erreicht habe, bei der es bei einem ordnungsgemäß gesicherten Sturz nicht denkbar sei, dass der Kletternde auf ihn stürze.

41
Der Kläger beantragt,

42
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 300.000,00 €, nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu bezahlen.

43
2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 266.044,01 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu bezahlen.

44
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.10.2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle […] mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, erfolgte bzw. erfolgt.

45
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 9.653,28 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 für die vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu bezahlen.

46
Die Beklagten beantragen jeweils,

47
die Klage abzuweisen.

48
Die Beklagte Ziffer 1) trägt vor,
sie habe den Beklagten Ziffer 2) korrekt gesichert. Sie habe keinen fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß begangen. Als der Beklagte Ziffer 2) gestürzt sei, habe sie sofort „zugemacht“ und sei daraufhin auch zu der Kletterwand und entlang dieser nach oben gezogen worden. Der Beklagte Ziffer 2) sei dann etwa auf einer Höhe von ca. 1,70 m in der Luft aufgefangen worden. Sie habe den Beklagten Ziffer 2) dann auf seine Bitte kontrolliert hinabgelassen. Sie habe auch aufgrund häufigen gemeinsamen Kletterns im Vorstieg mit dem Beklagten Ziffer 2) ausreichend Erfahrung gehabt, um diesen ordnungsgemäß im Vorstieg sichern zu können. Es habe kein nennenswerter Gewichtsunterschied bestanden.

49
Zudem sei der Kläger nicht durch den Durchgang gegangen, sondern habe neben ihr gestanden und kurz vor dem Sturz mit ihr darüber gesprochen, ob man gemeinsam eine andere Kletterroute besteigen wolle. Sie selbst habe nach dem kurzen Gespräch wieder zum Beklagten Ziffer 2) hinaufgesehen und sich auf diesen konzentriert.

50
Ohnehin hafte sie bei der Sicherung bereits dem Grunde nach nicht gegenüber Dritten. Den Kläger treffe schließlich zumindest ein Mitverschulden, da er sich ohne die gebotene Aufmerksamkeit im Sturzraum des Beklagten Ziffer 2) aufgehalten habe.

51
Der Beklagte Ziffer 2) trägt vor,
er und die Beklagte Ziffer 1) hätten die Kletterroute vor dem Unfall bereits häufiger erfolgreich bestiegen. Auch im Vorstieg seien er und die Beklagte Ziffer 1) geübt gewesen. Er habe keinen Anlass gehabt, an den Sicherungsfähigkeiten der Beklagten Ziffer 1) zu zweifeln. Er habe sich unmittelbar vor dem Sturz auf Höhe des sechsten Sicherungshakens befunden und sich gerade in diesem in Hüfthöhe eingehängt. Als er dann mit dem linken Arm nach dem nächsten Griff gegriffen habe, sei er abgerutscht und gestürzt.

52
Während des Sturzes habe er bereits eine Bremskraftwirkung verspürt, da der Gurt angezogen habe. Er habe dann einen leichten Anstoß am Gesäß verspürt, sei dabei aber davon ausgegangen, dass er mit der Beklagten Ziffer 1) zusammengestoßen sei, die durch das Abfangen des Sturzes nach oben gezogen worden sei. Sein Sturz sei in einer Höhe von 1,70 m gestoppt worden und er habe dann im Gurt in der Luft gehangen. Er habe dann zur Beklagten Ziffer 1) hinabgesehen und sie gebeten, ihn kontrolliert abzulassen.

53
Die Beklagte Ziffer 3) trägt vor,
sie sei schon nicht passivlegitimiert, da sie eben nicht die Betreiberin der Halle, sondern ihr lediglich die Betriebsführung übertragen worden sei. Sie hafte daher nicht für dem Kläger entstandene Schäden. Ihre vertragliche übertragene Verkehrssicherungspflicht beschränke sich auf die Reinhaltung der Flächen, da Ziffer 4.6 ausdrücklich die Außenflächen nenne. Ungeachtet dessen sei ihr jedenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Kletterhalle entspreche den Sicherheitsanforderungen, die an Kletterhallen zu stellen seien. Es sei in Kletterhallen unumgänglich, dass es Bereiche gebe, die überklettert werden müssten und die für die am Boden befindlichen Personen zugänglich wären. Die Benutzer der Halle würden auch durch die Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass in der Halle stets eine Gefährdung durch andere Teilnehmer bestehe. Zudem habe sich ein Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Kletter- und Sicherungsbetrieb“ an der Tür des Durchgangs befunden, die der Kläger behaupte passiert zu haben (vgl. Abbildungen auf Bl. 388 d.A.). Die Boulder-Wand werde nicht hauptsächlich von Kindern genutzt.

54
Der Kläger habe im Grunde genommen zu Recht darauf vertraut, dass ihm keine Gefahr drohe, wenn er sich hinter der Beklagten Ziffer 1) befinde, denn bei ordnungsgemäßer Sicherung könne ein Kletternder jedenfalls in der hier relevanten Höhe von über 7 m nicht mehr in die Nähe am Boden stehender Personen geraten – insbesondere, wenn diese sich hinter der sichernden Person befänden. Der vertikale Sturzraum ende deutlich oberhalb. Der Unfall sei allein auf eine fehlerhafte Sicherung der Beklagten Ziffer 1) zurückzuführen.

55
Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen wolle, sei diese nicht kausal für den Unfall. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag gewusst, dass der Beklagte Ziffer 2) über im klettere und die Beklagte Ziffer 1) diesen sichere. Gleichwohl habe er sich in den Durchgang begeben. Zudem sei der Kläger gerade nicht durch den Durchgang gegangen, sondern habe hinter der Beklagten gestanden. Etwaige Warnungen, Markierungen oder zusätzliche Hinweise hätten also gar nichts bewirkt und eine spezifische Durchgangsgefahr habe sich schon deshalb nicht verwirklicht. Die Boulder-Wand auf der gegenüberliegenden Seite sei zum Unfallzeitpunkt nicht in Benutzung gewesen.

56
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen […] sowie durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten des Sachverständigen […] und der Sachverständigen […]. Soweit das erkennende Gericht bei den mündlichen Verhandlungen nicht anwesend war, werden die Protokolle als Urkundenbeweis verwertet. Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien, die Sachverständigengutachten, die Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
57
Der mit der zulässigen Klage geltend gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziffer 1) aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11.10.2011 besteht dem Grunde nach. Die Klage gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) ist hingegen zwar zulässig jedoch insgesamt unbegründet.

58
I. Zulässigkeit der Entscheidung durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil

59
1. Teilurteil

60
Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht über diesen durch Endurteil (Teilurteil) zu entscheiden. Das ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) der Fall. Die Haftung der Beklagten Ziffern 2) und 3) ist auch nicht abhängig von der Haftung der Beklagten Ziffer 1). Zudem ist die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10 = BGHZ 189, 356 m.w.N.) vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, da einheitlich über die Haftung der Beklagten entschieden wird und lediglich die Haftungshöhe der Beklagten Ziffer 1) einem gesonderten Endurteil vorbehalten bleibt. Für die Beklagten Ziffern 2) und 3) stellt sich die Entscheidung über den Haftungsgrund zwar als Endurteil dar, da die Klage insoweit durch Endentscheidung abzuweisen war. Im Hinblick auf den Haftungsgrund ist das Teil-Endurteil jedoch mit der Entscheidung über die Haftung der Beklagten Ziffer 1) als einheitliche Entscheidung zu betrachten, weshalb ein widersprechendes Schlussurteil ausgeschlossen ist.

61
2. Grundurteil

62
Die Verbindung von Teil- und Grundurteil ist zulässig (vgl. etwa OLG Stuttgart, Teilurteil vom 14.07.2011 – 10 U 59/10, juris-Rn. 43 ff. = BauR 2012, 1130; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 301 Rn. 1). Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Versäumnisurteil vom 14.03.2008 – V ZR 13/07, juris-Rn. 10 = MDR 2008, 815).

63
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte Ziffer 1) haftet dem Grunde nach. Alle Fragen, die den Haftungsgrund betreffen, sind entscheidungsreif und mit dem Grundurteil erledigt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die gegen sie geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zumindest teilweise bestehen.

64
Die Trennung von Grund und Höhe ist auch prozesswirtschaftlich. Die überlange Verfahrensdauer und die noch ausstehenden Streitigkeiten über die Höhe der Haftung machen es vorliegend zweckmäßig, über die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1) durch Grundurteil zu entscheiden. Es besteht vorliegend zudem die Erwartung, dass nach Rechtskraft des Grundurteils eine vergleichsweise Einigung unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung der Beklagten Ziffer 1) zumindest nicht fernliegt.

65
II. Klage gegen die Beklagte Ziffer 1)

66
Die gegen die Beklagte Ziffer 1) geltend gemachten Ansprüche bestehen dem Grunde nach.

67
1. Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB

68
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gegen die Beklagte Ziffer 1) aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

69
a. Rechtsgutverletzung

70
Durch den Sturz des Beklagten Ziffer 2) wurden unstreitig Körper und Gesundheit des Klägers und damit absolute Rechtsgüter i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt, wobei es auf eine Differenzierung insoweit vorliegend nicht ankommt (vgl. dazu Hager in Staudinger BGB (2017), § 823 Rn. B5 ff.).

71
b. Verschulden

72
Die Rechtsgutsverletzung erfolgte schuldhaft, nämlich einfach fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB, da die Beklagte Ziffer 1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Für eine grobe Fahrlässigkeit bestehen dagegen keine Anhaltspunkte. Da es sich bei der Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit des Klägers nicht um eine unmittelbare Einwirkung durch die Beklagte Ziffer 1) handelte, bedarf es des Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht (Wagner in MüKo BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 7 m.w.N.).

73
(1) Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger

74
Die Beklagte Ziffer 1) traf eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger aufgrund der Schaffung einer abstrakten Gefahrenlage und der hieraus resultierenden Gefahrsicherungsverantwortung.

75
aa. Abstrakte Gefahrenlage

76
Die Beklagte Ziffer 1) hat gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 2) eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen, indem der Beklagte Ziffer 2) an der Kletterwand kletterte und sich von der Beklagten Ziffer 1) sichern ließ.

77
Der Beklagte Ziffer 2) konnte sich lediglich aus eigener Muskelkraft und durch Klettertechnik an der Wand halten und so einen Sturz vermeiden. Beim Sportklettern geht ein Kletterer – insbesondere in einer Kletterhalle – jedoch regelmäßig an seine körperlichen und technischen Grenzen. Ein Sturz ist daher beim Sportklettern keinesfalls die Ausnahme, sondern ein häufiges Ereignis, da die Sportler bewusst an ihre Grenzen gehen. Die Klettergemeinschaft hat daher jederzeit mit einem Sturz zu rechnen.

78
Bei einem solchen Sturz besteht zunächst eine Gefahr für den Kletterer und den Sichernden, auf die kinetische Kräfte wirken und die durch einen Sturz verletzt werden können. So kann der Kletternde beim Sturz durch die Seilsicherung stark gebremst werden und hierdurch körperliche Schäden erleiden. Ebenso besteht die Gefahr, dass er durch die Sicherung zur Wand hingezogen wird und mit dieser kollidiert. Schließlich kann der Kletterer, wenn er nicht rechtzeitig gesichert wird, mit dem Boden oder im Sturzraum befindlichen Gegenständen oder Personen (etwa der sichernden Person) kollidieren. Aber auch für die sichernde Person bestehen Risiken, denn diese kann durch das Abbremsen des Sturzes zur Wand hin- bzw. hochgezogen werden, wodurch es ebenfalls zu Kollisionen kommen kann.

79
Darüber hinaus besteht jedoch auch eine abstrakte Gefahr für in der Nähe befindliche Dritte. Ein stürzender Kletterer kann im Sturz mit anderen Personen – sei es mit anderen Kletterern oder mit am Boden stehenden Personen – kollidieren. Lediglich, wenn der Klettervorgang in einer Umgebung stattfindet, in der sichergestellt ist, dass kein Dritter in den Sturzbereich gelangen kann, besteht keine abstrakte Gefahrenlage für Dritte. Vorliegend ist das allerdings ersichtlich nicht der Fall. Der Klettervorgang fand in einer stark frequentierten Halle und zudem in einem Durchgangsbereich statt, der räumlich eng begrenzt war. Es war nicht ausgeschlossen, dass Dritte in den Sturzbereich gelangen könnten. Der Klettervorgang barg also nicht lediglich eine abstrakte Gefahr für die Klettergemeinschaft selbst, sondern auch für unbeteiligte Dritte, die sich in dem Durchgang aufhielten.

80
bb. Verkehrssicherungspflicht/deliktische Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger

81
Eine solche abstrakte Gefahrenlage begründet Verkehrssicherungspflichten, sofern ein verständiger und umsichtiger Mensch davon ausgehen muss, dass ein bestimmter Gefahrenherd von Dritten nicht mehr gemeistert werden kann, die normale Gefährlichkeit, mit der jeder rechnen muss, sich gesteigert hat und damit die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung in einen naheliegenden und greifbaren Bereich gerückt ist (Geigel, Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kapitel 14).

82
Davon ist vorliegend auch gegenüber dem Kläger ohne Weiteres auszugehen. Der Klettervorgang und damit die Quelle der abstrakten Gefahr sind der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Beklagten Ziffer 1) und des Beklagten Ziffer 2) zuzuordnen. Ein Sturz des Beklagten Ziffer 2) kann einzig durch die Sicherung der Beklagten Ziffer 1) kontrolliert werden. Dritte haben auf die Gefahrenlage keinen Einfluss und der Beklagte Ziffer 2) jedenfalls ab Beginn des Sturzes ebenfalls nicht mehr. Die Beklagte Ziffer 1) hat es als Sichernde hingegen buchstäblich in der Hand, die durch einen möglichen Sturz bestehende Gefahr zu überwachen bzw. zu verhindern, dass sie sich in einer Rechtsgutsverletzung realisiert. Die Beklagte Ziffer 1) muss die mit dem Klettervorgang verbundenen Schadensrisiken daher kontrollieren und steuern (vgl. allgemein Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 402 m.w.N.).

83
Wie ausgeführt, bestand eine abstrakte Gefahr vorliegend nicht nur für die Beklagten Ziffern 1) und 2), sondern auch für Dritte, denn im konkreten Bereich der Kletterhalle war nicht nur nicht ausgeschlossen, dass sich am Boden unter der Kletterwand Personen aufhielten, es war sogar aufgrund der räumlichen Situation die Regel. Denn der nur max. 2,84 m breite Bodenbereich diente als Durchgang zwischen zwei Hallen und war stark frequentiert. Das war für die Beklagten Ziffern 1) und 2) auch erkennbar und diesen bewusst.

84
Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziffer 1) erstreckte sich daher nicht lediglich darauf, zu verhindern, dass der Beklagte Ziffer 2) sich selbst verletzt, indem er zu Boden stürzt. Zwar ist auch dies Teil der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziffer 1), es mag sogar ihr Kern sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004 – 7 U 207/02 = VersR 2006, 228). Darüber hinaus traf die Beklagte Ziffer 1) als Sichernde jedoch auch die Pflicht, den Beklagten Ziffer 2) so sorgsam zu sichern, dass er im Falle eines Sturzes nicht so weit fallen kann, dass er mit Dritten kollidiert. Eine solche Kollision birgt im Übrigen nicht nur für Dritte Gefahren, sondern auch für den Beklagten Ziffer 2). Entscheidungserheblich ist demnach nicht „wen“ die Beklagte Ziffer 1) schützen sollte. Hierum geht es bei der vorliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht, es handelt sich nicht um eine Schutzpflicht, d.h. um die Abwendung von Gefahren vom Beklagten Ziffer 2). Vielmehr resultiert die Verkehrssicherungspflicht aus einer im Verantwortungsbereich der Beklagten Ziffer 1) bestehenden abstrakten Gefahr, die diese zu überwachen und zu kontrollieren hatte.

85
Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter vor Umweltgefahren, sondern auf den Schutz aller Rechtsgüter, die durch die selbst geschaffene und kontrollierbare abstrakte Gefahr verletzt werden können. Die Verkehrssicherungspflicht hat sich daher nicht nur darauf erstreckt, zu verhindern, dass der Beklagte Ziffer 2) sich verletzt. Dies würde die abstrakte Gefahr für Dritte verkennen, die dem vorliegenden Klettervorgang offenkundig immanent ist. Der vorliegende Fall ist letztlich nicht anders zu bewerten, als wenn die Beklagte Ziffer 1) einen in 7 m Höhe an der Wand befestigten 80 kg schweren wertvollen Gegenstand mit einem Seil hätte sichern müssen. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Verkehrssicherungspflicht nicht lediglich auf das Interesse an der Unversehrtheit des Gegenstandes beschränken würde, sondern sich auch auf unter dem Gegenstand vorbeigehende Dritte erstreckt hätte. Ob es sich nun aber um einen Gegenstand oder eine kletternde Person handelt, ist für die abstrakte Gefahr für Dritte und die daraus resultierende Verkehrssicherungspflicht unerheblich.

86
(2) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

87
Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte Ziffer 1) entweder durch fahrlässige Fehler bei der Vorabprüfung, ob sie die Sicherung überhaupt übernehmen durfte oder der Sicherung selbst verletzt.

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aa. Maßstab

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Die Beklagte Ziffer 1) hatte deshalb alle Maßnahmen zu ergreifen, die ein verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf (BGH, Urteil vom 28.04.1992 – VI ZR 314/91, juris-Rn. 13 = VersR 1992, 844; BGH, Urteil vom 16.09.1975 – VI ZR 156/74, juris-Rn. 10 = VersR 1976, 149; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 394 m.w.N.), um die vom Klettervorgang ausgehende Gefahr für den Beklagten Ziffer 2) und für Dritte abzuwenden. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13 = VersR 2014, 642; BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12, Rn. 13 = VersR 2014, 78; BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 223/09, Rn. 5 = VersR 2010, 544; BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 33/05, juris-Rn. 11 = VersR 2006, 420; BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 122/88, juris-Rn. 10 = VersR 1989, 927). Dies verlangt keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechtsgutsverletzungen schlechthin ausgeschlossen wäre. Der Sicherungspflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren. Die deliktsrechtlichen Sorgfaltspflichten enden nicht erst am empirisch-technisch und rechtlich Möglichen, sondern bereits an der Grenze des Zumutbaren (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 223/05, Rn. 11 = VersR 2007, 72; BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 122/88, juris-Rn. 11 = VersR 1989, 927; BGH, Urteil vom 08.02.1972 – VI ZR 155/70, juris-Rn. 29 = NJW 1972, 724; BGH, Urteil vom 28.06.1965 – III ZR 35/64, juris-Rn. 7 = BGHZ 44, 103; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl, § 823, Rn. 421 ff. m.w.N.).

90
Die so definierte Verkehrssicherungspflicht umfasste im vorliegenden Fall nicht lediglich eine rechtzeitige Reaktion und Aufmerksamkeit sowie die korrekte Bedienung der Sicherungsgeräte. Vielmehr umfasste sie von vornherein auch die Prüfung, ob die Beklagte Ziffer 1) die Sicherung einer Gefahr übernahm, die sie körperlich und technisch überhaupt beherrschen konnte. Unterstellte man beispielsweise, die Beklagte Ziffer 1) könnte den Beklagten Ziffer 2) etwa aufgrund eines erheblichen Gewichtsunterschieds bei einem Sturz aus 7 m Höhe selbst bei größter Sorgfalt rein physikalisch nicht rechtzeitig bremsen, wäre dies gleichwohl als Verkehrssicherungspflichtverletzung zu betrachten. Dasselbe gilt, wenn sie Sicherungsgerät verwendet haben sollte, welches sie nicht sicher beherrschte.

91
Die Beklagte Ziffer 1) hatte daher in erster Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht zunächst unter Anwendung des vorbezeichneten Sorgfaltsmaßstabs gewissenhaft und unter einiger gedanklicher Anstrengung zu prüfen, ob sie subjektiv in der Lage war, einen Sturz des Beklagten Ziffer 2) in der konkreten Vorstiegs-Situation so zu sichern, dass sich bei Vornahme der zumutbaren Maßnahmen weder Gefahren für ihn, noch für Dritte realisieren. Die Sicherung bzw. Überwachung einer abstrakten Gefahr darf nur derjenige übernehmen, der hierzu überhaupt objektiv in der Lage ist, also die hierfür erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen hatte die Beklagte Ziffer 1) gewissenhaft zu prüfen, bevor sie die Sicherung der abstrakten Gefahr übernahm. Dies betrifft sowohl die körperlichen Voraussetzungen, also das Gewichtsverhältnis zum Beklagten Ziffer 2) sowie die vorhandene physische Kraft in der Sicherungshand und eine entsprechende Reaktionsfähigkeit, als auch die technischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Beklagten Ziffer 1), also den sicheren Umgang mit dem Sicherungsgerät, sowie das Wissen um die richtige Reaktion in den beim konkreten Vorstieg vorstellbaren Sturzkonstellationen.

92
Die zweite Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht umfasste sodann die Pflicht, den Beklagten im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit zur Gefahrsteuerung im konkreten Einzelfall so sorgsam zu sichern, dass ein Sturz des Beklagten Ziffer 2) auf den Boden oder in einen so bodennahen Bereich, dass er mit Dritten kollidieren kann, verhindert wird.

93
bb. Darlegungs- und Beweislast

94
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Merkmale und damit auch die objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung des Schädigers (BGH, Urteil vom 20.06.1990 – VIII ZR 182/89, juris-Rn. 10 = NJW-RR 1990, 1422; BGH, Urteil vom 14.03.1985 – III ZR 206/83, juris-Rn. 19 = VersR 1985, 641; BGH, Urteil vom 12.02.1963 – VI ZR 70/62, juris-Rn. 12 = VersR 1963, 485; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl, § 823, Rn. 85 m.w.N.), das heißt der Kläger müsste darlegen und beweisen, dass die Beklagte Ziffer 1) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

95
Allerdings ist vorliegend genau der von der Beklagten Ziffer 1) aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zu verhindernde Erfolg eingetreten, denn der Beklagte Ziffer 2) ist nicht so weit über dem Boden gestoppt worden, dass eine Kollision mit am Boden befindlichen Personen verhindert wird. Aus diesem Grund ist er mit dem Kläger kollidiert, was die Rechtsgutsverletzung des Klägers verursacht hat. Dieses Schadensereignis ist nachgerade die typische Folge der Verkehrspflichtverletzung: Sichert die sichernde Person nicht ordnungsgemäß, verletzt sie also ihre Verkehrssicherungspflicht, so kann der Sturz nicht rechtzeitig gebremst werden, um eine Kollision zu vermeiden.

96
In einer solchen Konstellation kommen die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zum Tragen. Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Ist ein Schaden eingetreten, der durch eine auferlegte Verhaltenspflicht, die typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, verhindert werden sollte, so spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, Rn. 7 = VersR 2012, 248; BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09, Rn. 8 = VersR 2010, 392; zu einer vergleichbaren Konstellation LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 – 6 O 2345/12, juris-Rn. 19 = NJW-RR 2013, 732).

97
Zwar ändert dies nichts an der Beweislast des Klägers. Dass bei typischen Geschehensabläufen nach der Erfahrung des Lebens regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt, berührt nicht die Frage der Beweislast im eigentlichen Sinne. Der Anscheinsbeweis ist nur geeignet, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass sich in einem konkreten Fall die Dinge so zugetragen haben, wie es nach der Regel des Lebens für gleichartige Geschehnisse typisch ist. Spricht für die Richtigkeit des Klagevorbringens der Anscheinsbeweis, so wird der Beklagten Ziffer 1) jedoch kein Gegenbeweis aufgebürdet, vielmehr kann sie dem Anscheinsbeweis dadurch die Grundlage entziehen, dass sie Umstände aufzeigt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen Verlaufs der Dinge ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.02.1963 – VI ZR 70/62, juris-Rn. 14 = BGHZ 39, 103).

98
Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte Ziffer 1) den Beweis des ersten Anscheins der Verkehrssicherungspflichtverletzung dahingehend erschüttern müssen, dass der Sturz des Beklagten Ziffer 2) in der konkreten Fallweite auch hätte erfolgt sein können, obwohl sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die ein verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten durfte, um die Gefahrrealisierung zu verhindern. Diese Erschütterung ist ihr vorliegend nicht gelungen. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass die Beklagte Ziffer 1) entweder bereits keine sorgfältige Vorabprüfung vorgenommen oder jedenfalls den Beklagten Ziffer 2) nicht ordnungsgemäß gesichert hat.

99
Im Hinblick auf die subjektive Seite der Verkehrssicherungspflichtverletzung ist vorliegend hingegen nicht lediglich von einem Anscheinsbeweis auszugehen, sondern von einer modifizierten Darlegungs- und Beweislast. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Vorabprüfung relevant, ob die Beklagte Ziffer 1) überhaupt in der Lage war, die Sicherung so vorzunehmen, dass Gefahren vom Beklagten Ziffer 2) und Dritten abgewendet werden konnten. Zwar hat in aller Regel der Geschädigte, der sich auf § 823 Abs. 1 BGB stützt, auch das Verschulden des Schädigers darzutun und zu beweisen (BGH, Urteil vom 26.11.1968 – VI ZR 212/66, juris-Rn. 36 = VersR 1969, 155). Jedoch handelt es sich bei der Vorabprüfung um einen rein innerlich ablaufenden Prozess, den allein die Beklagte Ziffer 1) kennt. Der Kläger kann als Geschädigter den Geschehensablauf insoweit also nicht in seinen Einzelheiten aufklären. Es ist ihm praktisch unmöglich, Feststellungen zum Verschulden der Beklagten Ziffer 1) bei der Vorabprüfung zu treffen. In einer solchen Konstellation erlauben es die schutzwürdigen Interessen des Geschädigten, vom Schädiger den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1968 – VI ZR 212/66, juris-Rn. 36 = VersR 1969, 155; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 – 6 O 2345/12, juris-Rn. 19 = NJW-RR 2013, 732).

100
cc. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im konkreten Fall

101
Die Beklagte Ziffer 1) hat ihre Verkehrssicherungspflicht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts verletzt, da sie nicht diejenigen Maßnahmen ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten durfte, um andere vor Schäden durch die von dem Klettervorgang ausgehende Gefahr zu bewahren.

102
Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob das Gericht mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98, Rn. 18).

103
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Beklagte Ziffer 1) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dass vorliegend nicht aufgeklärt werden konnte, weshalb genau die Beklagte Ziffer 1) nicht ordnungsgemäß sicherte bzw. ob die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bereits eine fehlerhafte Vorabprüfung betraf oder sich erst in der fehlerhaften Sicherung selbst realisierte, hindert die Bejahung der Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht.

104
(aa) Übernahme der Sicherung

105
Es kommt dabei vorliegend nicht darauf an, ob die Beklagte Ziffer 1) möglicherweise gar nicht in der Lage war, die Sicherung des Beklagten Ziffer 2) ordnungsgemäß durchzuführen. Denn sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte sie dies nur dann entlasten, wenn sie eine hinreichend sorgfältige Vorabprüfung vorgenommen hätte und diesen Umstand trotz ernsthafter gedanklicher Anstrengung nicht hätte erkennen können. Der Nachweis dieses inneren Vorgangs hätte der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten Ziffer 1) oblegen, sie hat ihn jedoch nicht erbracht. Sie hat vielmehr vorgetragen, die körperlichen und technischen Fähigkeiten gehabt zu haben, um den Beklagten Ziffer 2) zu sichern.

106
Zwar hat der Sachverständige […] in seinem letzten Ergänzungsgutachten die Auffassung vertreten, die Beklagte Ziffer 1) sei möglicherweise nicht in der Lage gewesen, das Sicherungsgerät „Tube“ ordnungsgemäß zu bedienen, denn das Gerät sei von seiner Wirkungsmechanik zu kompliziert und nur für fortgeschrittene und erfahrene Benutzer sinnvoll. Dies aber sei zum Zeitpunkt des Unfall noch nicht hinreichend bekannt gewesen und man habe auch Anfängern die Verwendung von Tubes empfohlen, weshalb die Beklagte Ziffer 1) das nicht habe erkennen können. Stattdessen hätte sie ein zumindest semi-automatisches Sicherungsgerät verwenden sollen.

107
Zunächst schließt sich das Gericht diesen Ausführungen nicht an, da sie weder in der Sache überzeugen, noch die vom Sachverständigen gezogene (ohnehin rechtliche und damit unzulässige) Schlussfolgerung stützen. Dies bereits deshalb, da das Gutachten des Sachverständigen […] insoweit erhebliche Widersprüche aufweist: So hat er die Eignung des Tube als Sicherungsgerät in seinem ersten Gutachten noch nicht in Frage gestellt. In seinem Ergänzungsgutachten schwenkt der Sachverständige sodann dahingehend um, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu verneinen sei, da es sich bei dem verwendeten Sicherungsmittel Tube um ein unsicheres Sicherungsmittel handle (Bl. 694 ff. d.A.), das für unerfahrene Nutzer wie die Beklagte Ziffer 1) ungeeignet sei. Hierbei verlässt der Sachverständige zum einen den Bereich der ihm übertragenen Tatsachenprüfung, indem er weitgehend rechtliche Schlüsse zieht. Zum anderen begründet er seine Auffassung – insbesondere vor dem Hintergrund des Widerspruches zum ersten Gutachten – nicht hinreichend.

108
Zwar begründet er die Änderung seiner Bewertung mit neuen Erkenntnissen, die sich zwischenzeitlich ergeben hätten und einer geänderten „herrschenden Meinung“ in der Fachliteratur (Bl. 928 d.A.). Dies stützt er jedoch auf eine Auslegung von Quellen, die die Klagepartei weitgehend durch Vorlage von auffallend deutlichen Gegendarstellungen der Verfasser dieser Quellen widerlegt hat (Anlagen K 32 – 37). Zudem ist das Tube ein Sicherungsgerät, das seit Jahrzehnten eingesetzt wird, und dessen Funktionsweise sich in dieser Zeit nicht verändert hat. Es handelt sich bei dem Tube nicht um ein technisch komplexes Gerät, dessen Wirkungsweise zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens nicht hinreichend untersucht gewesen wäre. Die Gefahren beim Einsatz von Tubes liegen hingegen – jedenfalls für einen Fachmann wie den Sachverständigen […] – auf der Hand: Befolgt man nicht die Grundregeln wie etwa das möglichst häufige Verharren der Sicherungshand unter dem Tube sowie die Vermeidung von zu viel Schlappseil oder den Abstand zur Wand oder reagiert bei der Sicherung zu langsam, birgt das Gerät offenkundig größere Gefahren als ein semi-automatisches Sicherungsgerät. Semiautomatische Sicherungsgeräte funktionieren handkraftunabhängig, sodass sie blockieren, selbst wenn von der Sicherungsperson nur eine geringe Kraft ausgeübt wird. Dass der Sachverständige dies offenbar erst im Nachgang erkannt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Dies bedeutet allerdings ohnehin nicht, dass es sich bei dem Tube um ein minderwertiges oder gar riskantes Sicherungsgerät handelt, denn wenn es korrekt angewandt wird, dient es ohne Weiteres zur Sicherung von Stürzen auch im Vorstieg (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 – 6 O 2345/12, juris-Rn. 25 = NJW-RR 2013, 732).

109
Selbst wenn man die Auffassung des Sachverständigen aber zugrunde legen wollte, ergibt sich aus rechtlicher Sicht nicht, dass die Beklagte Ziffer 1) nicht vorwerfbar gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätte. Denn die Wirkungsweise des Tube ist unmittelbar einleuchtend und die Regeln, die man bei der Sicherung zu befolgen hat, sind jedenfalls in der Theorie eindeutig und einfach zu erfassen. Die Beklagte Ziffer 1) trägt vor, dass sie diese Regeln kannte und ihr der Umgang mit dem Tube im Rahmen eines Kletterkurses erläutert wurde. Nach eigenem Vortrag wusste die Beklagte Ziffer 1) demnach, dass sie beim Sichern darauf achten musste, die Sicherungshand etwa beim Seilausgeben sofort wieder unter das Tube zu bewegen. Dass dies eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert und eine nicht unerhebliche Gefahr birgt, bei Unachtsamkeit den Sturz nicht rechtzeitig stoppen zu können, war ihr bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags bewusst.

110
Setzt sie sich angesichts dessen einer Situation aus, in der sie mit dem Tube eine Gefahrquelle sichern und kontrollieren muss, so kann sie sich zur Entlastung nicht darauf berufen, dass sie nicht in der Lage war, das Tube sicher zu bedienen – also die ihr bekannten Sicherungsregeln zu befolgen. Dessen hätte sie sich zuvor vergewissern müssen.

111
Das bedeutet freilich nicht, dass diese Regeln in einer Sicherungssituation auch immer korrekt angewandt werden, denn im Schreckmoment bzw. in einer Stresssituation neigen Menschen erfahrungsgemäß dazu, die einzelnen Regeln zu vergessen und falsch zu reagieren, wenn sie sie nicht hinreichend verinnerlicht haben. Auch dies kann die Beklagte Ziffer 1) jedoch nicht entlasten, denn die vorab durchzuführende Einschätzung des eigenen Verhaltens in einer solchen Schrecksituation kann nur die betreffende Person selbst vornehmen (etwa auf Basis von Erfahrungswerten), nicht aber Dritte. Dass sie von der Funktionsweise des Tube überrascht worden wäre und deshalb nicht rechtzeitig reagiert hat oder eine Fehlfunktion vorgelegen hätte, hat sie weder vorgetragen, noch ist dies vorliegend anderweitig belegt.

112
Entweder wusste die Beklagte Ziffer 1) also nicht, wie man ein Tube korrekt bedient (was sie nicht vorträgt aber auch nicht substantiiert widerlegt hat) oder sie hat die körperlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. zu geringe Handkraft), dann hat sie bereits deshalb gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, indem sie die Sicherung dennoch übernahm. Denn sie hat nichts vorgetragen, das nachweist, dass sie davon ausgehen konnte, die körperlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

113
Erfüllte sie hingegen die körperlichen Voraussetzungen und kannte die korrekten Anwendungsregeln, ging jedoch – gemäß der Mutmaßungen des Sachverständigen […], die im Übrigen keinerlei Grundlage im Parteivortrag finden – fälschlicherweise davon aus, dass sie das Tube auch in einer Schrecksituation korrekt bedienen konnte, so ist dies mangels Vortrag, weshalb ihr diese Fehleinschätzung nicht vorzuwerfen gewesen sein sollte, ebenfalls als Sorgfaltspflichtverletzung einzuordnen.

114
Bei alldem kommt es allein auf ihre subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse an. Sie konnte sich eben nicht – wie der Sachverständige […] erneut unter Verkennung der Grenzen des Gutachtenauftrags rechtlich meint – darauf verlassen, was von Dritten als „sicheres“ Sicherungsgerät auch für Anfänger angepriesen wurde. Sie war die einzige, die ihre subjektiven Fähigkeiten zuverlässig beurteilen konnte. Beurteilte sie diese falsch, da sie das Tube überforderte, so kann sie sich nicht entlastend auf die Herausforderungen berufen, die mit der Verwendung des Tube zwingend einhergehen und die ihr bekannt waren. Die Beklagte kann sich vorliegend daher nicht dadurch entlasten, dass das Tube möglicherweise nur für fortgeschrittene und erfahrene Sichernde geeignet war, wobei an dieser These des Sachverständigen […] aus den genannten Gründen ohnehin Zweifel bestehen.

115
(bb) Fehlerhafte Sicherung

116
Wollte man indes davon ausgehen, dass die Beklagte Ziffer 1) keinen Fehler bei der Vorabprüfung zur Übernahme der Sicherung begangen hat, so ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts gleichwohl nachgewiesen, dass sie einen Sicherungsfehler bei der Sicherung selbst begangen hat. Denn im Hinblick auf die tatsächliche Sicherung bzw. das Verhalten der Beklagten Ziffer 1) hierbei, hat sie den Anscheinsbeweis nicht dadurch erschüttert, dass sie eine Möglichkeit dargelegt und bewiesen hat, die für den Unfall neben einer fehlerhaften Sicherung ebenfalls in Betracht gekommen wäre.

117
Die abstrakte Gefahr war zunächst objektiv kontrollierbar, das heißt es war in der konkreten Situation objektiv möglich, den Beklagten Ziffer 2) so zu sichern, dass er rechtzeitig gestoppt wird. Das zeigen die vom Sachverständigen […] und dem Privatgutachter […] durchgeführten Sturzversuche. Abweichendes wäre etwa der Fall, wenn der Beklagte Ziffer 2) aus einer so geringen Höhe gestürzt wäre, dass ein bodennaher Sturz gar nicht hätte vermieden werden können oder wenn sich der Beklagte Ziffer 2) in einer Klettersituation befunden hätte, in der er aufgrund der Klettertechnik so viel Schlappseil benötigt hätte, dass der Sturz sich auch bei sofortiger Sicherung nicht rechtzeitig hätte bremsen lassen. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht.

118
Zudem hat die Beweisaufnahme vorliegend ergeben, dass sich ein Sturz aus der streitgegenständlichen Höhe nur mit einem Sicherungsfehler erklären lässt. Zunächst spricht die Tatsache, dass es der Beklagten Ziffer 1) nicht gelang, den Sturz auf einer Höhe von mindestens 2,90 m zu bremsen, dafür, dass sie den Beklagten Ziffer 2) nicht ordnungsgemäß gesichert hat. Maßgeblich ist dabei, wie ausgeführt, nicht, dass die Beklagte Ziffer 1) die Gefahrverwirklichung und die Rechtsgutsverletzung garantiert verhindern hätte müssen. Es besteht kein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden (BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12, Rn. 14 = VersR 2014, 78; BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, Rn. 7 = VersR 2012, 1528; BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 223/09, Rn. 6 = VersR 2010, 544; BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, Rn. 7 = VersR 2006, 1083; BGH, Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04, juris-Rn. 10 = VersR 2006, 233). Allerdings haben sowohl die vom Sachverständigen […] als auch die von dem Privatgutachter der Klagepartei durchgeführten Versuche zweifelsfrei belegt, dass ein Sturz in der konkreten streitgegenständlichen Konstellation stets bei einer Höhe von mindestens 2,90 m gestoppt wird, wenn der Sichernde den Kletternden ordnungsgemäß sichert. Bei sechs der neun vom Sachverständigen […] durchgeführten Versuche war der Endpunkt sogar noch deutlich höher (4,60 m, 4,05 m, 4,05 m, 3,60 m, 4,60 m, 4,45 m).

119
Lediglich bei einem von neun Versuchen konnte er einen tieferen Sturzpunkt als 2,90 m reproduzieren, wobei er jedoch von einem falschen Sachverhalt ausging. Bei einem weiteren Versuch endete der Sturz erneut bei 2,90 m, der Sachverständige hat jedoch hier rechnerisch eine weitere Seildehnung abgezogen und hierdurch einen unter 2,90 m liegenden Sturzpunkt begründet. In diesen beiden letztgenannten Versuchen hat der Sachverständige eine Situation nachgestellt, die so selbst nach dem Vortrag der Beklagten Ziffern 1) und 2) nicht vorgelegen hat. Er geht dabei davon aus, dass sich der Beklagte Ziffer 2) im Zeitpunkt des Sturzes beim Überkopf-Clippen zwischen dem sechsten und dem siebten Sicherungsanker befunden habe und durch dieses Überkopf-Clippen ein Schlappseil entstanden sei. In dieser Konstellation konnte der Sachverständige bei einem der beiden Versuche einen Sturz bis zu einer Höhe von 1,74 m nachstellen. Bei dem zweiten hierauf basierenden Versuch konnte er nur eine Sturzhöhe von 2,90 m erreichen, allerdings zieht er hier eine weitere Seildehnung von 1,33 m ab (ohne zu erläutern, woraus er diese ableitet) und gelangt so zu einem Endpunkt von „140-170 cm“ (Blatt 383 d.A.). Die Parteien haben jedoch übereinstimmend vorgetragen, dass der Beklagte Ziffer 2) gerade nicht beim Überkopf-Clippen in den siebten Sicherungshaken war, sondern es unmittelbar nach dem Clippen auf Hüfthöhe des sechsten Sicherungshakens zu dem Sturz kam. Ein Schlappseil entsteht in dieser Situation gerade nicht. Diese beiden Versuche sind daher für den vorliegenden Fall nicht verwertbar.

120
Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidungserheblich, was die Ursache für die zu späte Sicherung war, etwa ein konkreter Fehler in Form von zu viel Schlappseil, zu großen Wandabstands, falscher Handstellung oder verzögerter bzw. ausbleibender Reaktion. Maßgeblich ist allein, dass eine ordnungsgemäße Sicherung bei Beachtung der allgemeinen Sicherungstechnik und der von der Beklagten Ziffer 1) zu erwartenden Aufmerksamkeit den Sturz rechtzeitig gebremst hätte, ohne dass es zur Kollision des Beklagten Ziffer 2) mit dem Kläger gekommen wäre. Die Sturzversuche haben bewiesen, dass lediglich ein Sicherungsfehler zu dem Unfall führen konnte.

121
Dass der Sachverständige […] aus den Versuchen andere rechtliche Schlüsse zieht, ist für den Rechtsstreit nicht relevant. Zum einen ist er als Sachverständiger auf die technische Beurteilung der Tatsachenfragen beschränkt und Ausführungen zur rechtlichen Einordnung – etwa die vom Sachverständigen herangezogenen und in der Sache ohnehin unzutreffenden Vergleichsüberlegungen zu Verkehrsunfällen – sind vom Gutachtenauftrag nicht umfasst.

122
Soweit der Sachverständige hingegen davon ausgeht, der Beklagten Ziffer 1) sei kein Fehler unterlaufen, stützt der Sachverständige seine Mutmaßungen wiederholt auf Tatsachengrundlagen, die er als unstreitig zugrunde legt, die jedoch zwischen den Parteien streitig sind und sich im Laufe des Prozesses sogar als unzutreffend herausgestellt haben. So führt der Sachverständige […] etwa wiederholt aus, dass er keinen Anhaltspunkt sehe, dass die Beklagte Ziffer 1) Fehler begangen habe, die zu der vorliegenden Sturzweite geführt haben könnte. Woraus er dies ableitet, erläutert er nicht.

123
Der Sachverständige begeht hierbei einen offensichtlichen Denkfehler in Form eines Zirkelschlusses: Er legt zugrunde, dass die Beklagte Ziffer 1) ordnungsgemäß gesichert habe und schließt letztlich daraus, dass dieser deshalb kein Fehler vorzuwerfen sei. Konkret formuliert er beispielsweise, dass lediglich eine Fehlerkaskade der Sichernden einen entsprechende Sturzweite verursacht haben könne, bestehend aus zu großem Wandabstand, Schlappseil von mindestens einem Meter und einem zu geringen Gewicht der Sichernden (Bl. 381 d.A.). Diese Fehlerhäufung könne er bei der Beklagten Ziffer 1) nicht erkennen. Auch eine Fehlbedienung des Tube hält der Sachverständige – ohne Nennung von Gründen – für „eher unwahrscheinlich“ (Bl. 694 d.A.).

124
Zunächst verstößt diese Auffassung offenkundig gegen das Denkgesetz der Logik: Der Sachverständige kann nicht ausschließen, dass die Beklagte Ziffer 1) möglicherweise noch mehr Schlappseil gelassen oder das Tube falsch bedient hat. Es bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme – und das ist erst Recht nicht unstreitig. In diesem Fall genügt jedoch nur einer dieser Fehler für die Verursachung des Unfalls, etwa ein viel zu langes Schlappseil oder das Festhalten beider Seilteile mit einer Hand bzw. eine falsche Handstellung. Eine Kumulation der genannten Fehler ist gerade nicht erforderlich. Zudem verkennt der Sachverständige die weitere Möglichkeit eines Momentversagens der Beklagten Ziffer 1) etwa in Form einer fahrlässigen Unaufmerksamkeit oder indem diese das Sicherungsseil bei der Verwendung des Tubes nicht in der richtigen Stellung unterhalb des Tubes gehalten haben könnte. Es liegt auf der Hand, dass auch solche Fehler einen tieferen Sturz zugelassen hätten. Mit dieser Möglichkeit befasst sich der Sachverständige gar nicht.

125
Schließlich legt der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde, dass der Beklagte Ziffer 2) jedenfalls auf einer Höhe von ca. 1,70 m durch die Beklagte Ziffer 1) gestoppt worden und anschließend in der Luft gehangen sei. Bei einem ungebremsten Sturz habe auch der Beklagte Ziffer 2) Verletzungen erleiden müssen. Da er aber unverletzt geblieben sei, spreche dies für eine ordnungsgemäße Sicherung. Dabei übergeht der Sachverständige, dass auch diese Frage streitig ist. Die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen […] sowie durch Zeugenaussagen der Zeugen […] hat sogar ergeben, dass der Beklagte Ziffer 2) zumindest im Wesentlichen ungebremst mit dem Kläger kollidiert ist und dies keineswegs zwingend zu Verletzungen des Beklagten Ziffer 2) führen musste. Auch ein in-der-Luft-Hängen des Beklagten Ziffer 2) nach dem Sturz ließ sich nicht nachweisen, sondern dürfte auf Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeugen […] im Rahmen ihrer Vernehmung (Bl. 1131 ff. d.A.) sogar widerlegt sein. Auch insoweit geht der Sachverständige […] also von falschen Tatsachengrundlagen aus.

126
Auf eine Bremswirkung kommt es vorliegend ohnehin nicht an: Die Sturzversuche haben sämtlich ergeben, dass der Beklagte Ziffer 2) bei ordnungsgemäßer Sicherung in einer Höhe von mindestens 2,90 m gestoppt worden wäre. Die Beklagte Ziffer 1) hätte den Unfall also verhindern können. Ob der Sturz gleichwohl noch zu spät oder unzureichend gebremst wurde, ist für die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung irrelevant. Entscheidend ist, dass er jedenfalls nicht rechtzeitig und nicht ausreichend gebremst wurde.

127
Nach alledem folgt das Gericht den weiteren, in weiten Teilen über den Gutachtenauftrag hinausgehenden und in der Sache aufgrund von offensichtlichen Widersprüchen sowie falschen zugrunde gelegten Tatsachen nicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen […] nicht, sondern verwertet lediglich die objektiv unter korrekten Voraussetzungen durchgeführten Sturzversuche, die sich im Übrigen in ihrem Ergebnis mit den Sturzversuchen des Privatgutachters […] decken. Trotz der Widersprüche und Schwächen der Gutachten des Sachverständigen […] war insofern keine Einholung eines Obergutachtens angezeigt, da sich das Gutachten nach Auffassung des erkennenden Gerichts ohnehin auf die Durchführung von Sturzversuchen hätte beschränken müssen und das Gutachten bei denjenigen Sturzversuchen, die auf der korrekten Tatsachengrundlage durchgeführt wurden, keine Fehler erkennen lässt. Insoweit beantwortet das Gutachten die beweiserhebliche Tatsachenfrage deutlich, nämlich, dass ein Sturz aus der streitgegenständlichen Höhe bei korrekter Sicherung stets auf einer Höhe von mindestens 2,90 m gestoppt wird. Das lässt zur Überzeugung des Gerichts darauf schließen, dass die Beklagte Ziffer 1) den Beklagten Ziffer 2) nicht korrekt gesichert hat. Dass sich nicht aufklären lässt, was der genaue Grund für die fehlerhafte Sicherung war, geht nicht zu Lasten des Klägers, sondern aufgrund des Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten Ziffer 1), denn sie hätte andere Möglichkeiten statt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung als Unfallursache darlegen müssen, was ihr nicht gelungen ist. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die Sicherung auf Unaufmerksamkeit, technischen Fehlern, zu geringer körperlicher Kraft bzw. Größe oder unzureichenden Kenntnissen der Beklagten Ziffer 1) beruhte.

128
Dieses Ergebnis lässt sich auch zwanglos mit der Bewertung der Sachverständigen […] in Einklang bringen, wonach diese davon ausgeht, dass der Beklagte Ziffer 2) ungebremst mit dem Kläger kollidiert ist. Die Sachverständige ist hinreichend fachlich qualifiziert und ihr Gutachten ist gedanklich nachvollziehbar. Es basiert zudem auf den korrekten Tatsachen. Die Sachverständige […] hat das Gutachten im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2017 (Bl. 917 ff. d.A.) weiter begründet. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu zweifeln. Das Gutachten ist auch mit den Denkgesetzen vereinbar. Dass der – insofern nicht fachkundige – Sachverständige […] ohne Begründung davon ausgeht, dass der Beklagte Ziffer 2) sich dann auch Verletzungen zugezogen haben müsse, ist lediglich eine Mutmaßung aus Laiensicht, die die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen […] nicht in Zweifel ziehen kann.

129
Dass die Beklagte Ziffer 1) den Beklagten Ziffer 2) nicht ordnungsgemäß gesichert hat, belegen auch die Aussagen der Zeugen […]. Das Gericht hat die Zeugen umfassend vernommen und sich dabei ein eigenständiges Bild von der Persönlichkeit der Zeugen und von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihrer Glaubwürdigkeit gemacht. Das Gericht erachtet die Aussagen der Zeugen als glaubhaft. Sie stimmen im Kerngeschehen überein. Das Gericht erachtet die Zeugen auch als glaubwürdig. Es gründet dies auf seinen persönlichen Eindruck. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht. Vielmehr sind die Aussagen in sich schlüssig und detailreich. Tendenzen zugunsten einer Partei sind ihren Angaben nicht zu entnehmen. Zwar lag der Unfall zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung durch das erkennende Gericht bereits sieben Jahre zurück. Allerdings wurden die Zeugen im Prozessverlauf mehrfach (staatsanwaltlich und durch Referatsvorgänger) vernommen. Diese Vernehmungen, die als Urkundenbeweis verwertet werden, decken sich in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018.

130
Die Zeugen […] haben im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft versichert, dass sie nicht wahrgenommen haben, dass die Beklagte Ziffer 1) zur Wand hin oder gar diese hinaufgezogen wurde. Der Zeuge […] konnte dies zwar nicht ganz ausschließen, war sich aber mit „70-prozentiger“ Wahrscheinlichkeit sicher. Der Zeuge […] war sich sogar vollständig sicher, dass dies nicht der Fall war. Hätte die Beklagte Ziffer 1) den Beklagten Ziffer 2) jedoch ordnungsgemäß gebremst, hätte sich jedenfalls eine sichtbare kinetische Auswirkung auf sie ergeben und sie wäre zumindest zur Wand hingezogen worden. Auch ein Abbremsen des Sturzes konnte keiner der Zeugen bestätigen, was ebenfalls dafür spricht, dass überhaupt keine Sicherung stattgefunden hat und nicht lediglich eine zu späte Sicherung.

131
Schließlich trägt die Beklagte Ziffer 1) auch nicht vor (und hierfür ist auch nichts ersichtlich, vgl. Rn. ‎[156] ff. unten), dass der Beklagte Ziffer 2) einen Fehler begangen hat, der trotz ordnungsgemäßer Sicherung die Kollision hätte herbeiführen können.

132
Nach alledem hat die Beklagte Ziffer 1) Umstände aufgezeigt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen Verlaufs der Dinge ergibt, nämlich dass der Unfall auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sogar fest, dass die Beklagte Ziffer 1) ihre Sorgfaltspflicht bei der Sicherung des Beklagten Ziffer 2) verletzt hat, und zwar entweder durch die Missachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Vorabprüfung, ob sie die Sicherung übernehmen durfte, oder beim Sicherungsvorgang selbst, wobei dahinstehen kann, welcher konkrete Fehler vorlag.

133
(3) Innere Sorgfaltspflichtverletzung

134
Der objektive Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht indiziert die Fahrlässigkeit bzw. das Verschulden i.S.d. § 276 BGB (BGH, Urteil vom 31.05.1994 – VI ZR 233/93, juris-Rn. 13 = NJW 1994, 2232; BGH, Urteil vom 11. März 1986 – VI ZR 22/85, juris-Rn. 19 = NJW 1986, 2757; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 – 7 U 18/03, juris-Rn. 6 = VersR 2005, 420). Die Beklagte Ziffer 1) hat nichts vorgetragen und es ist auch nichts ersichtlich, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Für ein grobes Verschulden ist nichts ersichtlich, sodass das erkennende Gericht von einfacher Fahrlässigkeit ausgeht.

135
c. Haftungsbegründende Kausalität

136
Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Verkehrspflichtverletzung der Beklagten Ziffer 1) kausal für den Unfall und die Rechtsgutsverletzung war. Insofern gilt ebenfalls ein Anscheinsbeweis. Denn das Schadensereignis stellt vorliegend nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung dar. Ist ein Schaden eingetreten, der durch eine auferlegte Verhaltenspflicht, die typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, verhindert werden sollte, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung kausal für den Schaden war (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, Rn. 7 = VersR 2012, 248; BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09, Rn. 8 = VersR 2010, 392; zu einer vergleichbaren Konstellation LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 – 6 O 2345/12, juris-Rn. 19 = NJW-RR 2013, 732). Die Beklagte Ziffer 1) hat diesen Beweis des ersten Anscheins nicht durch Darlegung von Umständen erschüttert, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen Verlaufs der Dinge ergibt.

137
d. Mitverschulden

138
Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte Ziffer 1). Erforderlich wäre, dass der Kläger die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor dem Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 19.02.2015 – III ZR 90/14, Rn. 13 = VersR 2016, 861; BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, Rn. 9 = VersR 2014, 974; BGH, Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 313/99, juris-Rn. 15 = VersR 2001, 76; BGH, Urteil vom 20.01.1998 – VI ZR 59/97, juris-Rn. 9 = VersR 1998, 474). Maßgeblich ist dabei die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung. Darüberhinausgehende Sicherungsmaßnahmen werden vom Geschädigten selbst dann nicht erwartet, wenn diese den Schaden vermieden oder geringer gehalten hätten (Oetker in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 254 Rn. 30 m.w.N.).

139
Die Beklagte Ziffer 1) hat nicht bewiesen, dass der Kläger nach diesem Maßstab gegen eine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung des Unfalls verstoßen hätte. Es ist dabei unerheblich, ob der Kläger bei der Kollision hinter der Beklagten Ziffer 1) stand oder gerade durch den Durchgang ging. Dass er die Beklagte Ziffer 1) möglicherweise angesprochen und dadurch abgelenkt haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar hat der Zeuge […] erklärt, dass er die Position des Klägers so eingeschätzt habe, als habe dieser sich mit der Beklagten Ziffer 1) unterhalten. Weder er noch die anderen Zeugen konnten jedoch sicher sagen, dass auch tatsächlich eine Unterhaltung stattgefunden hat. Das genügt nicht, um zur Überzeugung des erkennenden Gerichts festzustellen, dass der Kläger sich mit der Beklagten Ziffer 1) unterhalten hat und diese hierdurch auch noch ablenkte. Daher kann dahinstehen, ob dies überhaupt ein Mitverschulden begründen könnte.

140
Auch für sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der Beweisaufnahme steht durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen fest, dass sich der Kläger jedenfalls hinter der Beklagten Ziffer 1) befunden hat. Eine Risikoerhöhung etwa dadurch, dass er sich zwischen ihr und der Kletterwand befunden hat, wo eine erhöhte Gefahr besteht, in einen Unfall verwickelt zu werden oder diesen gar durch eine Behinderung der sichernden Person zu verursachen, scheidet daher aus. Vom Kläger ist auch nicht zu verlangen, dass er sich in dem Durchgangsbereich durch steten Blick nach oben versichert, dass kein Kletterer stürzt und mit ihm kollidiert. Er musste sich vielmehr aufgrund des beengten Raums auch auf sein unmittelbares Umfeld konzentrieren. Schließlich wäre der Beklagte Ziffer 2) bei ordnungsgemäßer Sicherung Beklagte Ziffer 2) auch nicht mit dem Kläger kollidiert. Der Kläger durfte sich aber auf ein korrektes Sicherungsverhalten der Beklagten Ziffer 1) verlassen.

141
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung insoweit auch glaubhaft versichert, er habe den Beklagten Ziffer 2) zwar an der Wand wahrgenommen, sei sich jedoch sicher gewesen, dass ihm selbst im Falle eines Sturzes nichts passieren könne, da der Beklagte Ziffer 2) bei dieser Kletterhöhe zum einen bereits deutlich über ihm gestoppt werden könne und zudem nicht hinter die Beklagte Ziffer 1) fallen könne.

142
Dass die Benutzungsordnung der Streitverkündeten Ziffer 4) entsprechende Gefahrenhinweise enthält, es sei mit herabfallenden Gegenständen zu rechnen, ändert hieran nichts. Zunächst ist ein herabfallender Gegenstand offenkundig nicht mit einem stürzenden Kletterer gleichzusetzen. Ohnehin vermag die Benutzungsordnung aber auch keine Haftungsregelung zwischen der Beklagten Ziffer 1) und dem Kläger zu treffen.

143
Die Beklagte Ziffer 1) konnte daher nicht nachweisen, dass der Kläger die trotz der erhöhten Gefahrumstände bestehende Sorgfalt zur Abwendung von Gefahren von sich selbst verletzt hat. Es ist auch nicht vorgetragen, worin diese Sorgfaltspflichtverletzung bestanden haben sollte. Allein der Aufenthalt am Boden des Durchgangs ist dem Kläger jedenfalls nicht vorwerfbar. Dafür, dass sich der Kläger in irgendeiner Weise unachtsam verhalten hätte ist nichts ersichtlich.

144
e. Haftungsausschluss gem. § 242 BGB

145
Die Beklagte Ziffer 1) kann sich auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss nach den Grundsätzen einer beschränkten Haftung im Rahmen von Sportveranstaltungen berufen.

146
Es kann insofern offenbleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf anwendbar ist oder nicht, da es sich nicht um eine Wettkampfsituation, sondern ein friedliches „Nebeneinander“ der Seilschaft handelt (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004 – 7 U 207/02, juris-Rn. 23 ff. = VersR 2006, 228; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 – 6 O 2345/12, juris-Rn. 27 = NJW-RR 2013, 732; bejahend Doser, SpuRt 2014, 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07, juris-Rn. 8 f. = VersR 2008, 540).

147
Jedenfalls war der Kläger vorliegend unbeteiligter Dritter und gerade nicht Teil der Seilschaft bestehend aus der Beklagten Ziffer 1) und dem Beklagten Ziffer 2). Von einer Inkaufnahme der mit dem Klettervorgang verbundenen Verletzungsrisiken kann daher nicht die Rede sein. Allein das Betreten der Kletterhalle bzw. des Durchgangs kann hierfür offenkundig nicht genügen. Hieran ändern auch die Gefahrhinweise in der Benutzungsordnung nichts.

148
2. Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 229 StGB

149
Da die Beklagte Ziffer 1) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und der Kläger hierdurch an Körper und Gesundheit verletzt wurde, hat sie auch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Sie handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Bei § 229 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Sie haftet gegenüber dem Kläger daher auch aus dieser Vorschrift.

150
III. Klage gegen den Beklagten Ziffer 2)

151
Die Klage ist nicht begründet, soweit sie sich gegen den Beklagten Ziffer 2) richtet.

152
1. Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 229 StGB

153
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 2) weder einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, da ihm kein Verschulden vorzuwerfen ist.

154
Zwar hat der Beklagte Ziffer 2) den Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt, indem er mit diesem kollidierte. Allerdings hat er dies nicht i.S.d. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 2 BGB bzw. § 229 StGB verschuldet. Insbesondere hat der Beklagte Ziffer 2) – anders als die Beklagte Ziffer 1) – keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

155
a. Sorgfaltspflichtverletzung beim Klettervorgang selbst

156
Ob im Hinblick auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten Ziffer 2) ebenfalls ein Anscheinsbeweis besteht, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Beklagte Ziffer 2) diesen Anscheinsbeweis insoweit widerlegt, als die Beweisaufnahme mehrere Möglichkeiten aufgezeigt hat, die zur Kollision führen konnten und nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten Ziffer 2) beruhen. Es obliegt daher weiterhin dem Kläger, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten Ziffer 2) zu beweisen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

157
Zunächst ist dem Beklagten Ziffer 2) – unstreitig – kein Sorgfaltspflichtverstoß dahingehend vorzuwerfen, dass er überhaupt stürzte. Hierbei handelt es sich um ein erlaubtes Risiko, das keine Haftung begründen kann, andernfalls wäre der Klettervorgang in einer Kletterhalle gänzlich unmöglich. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte Ziffer 2) durch eine riskante oder unvernünftige und Dritte gefährdende Kletteraktion abrutschte, die über dieses erlaubte Risiko hinausgehen könnte.

158
Ebenfalls ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte Ziffer 2) einen spezifischen Fehler beim Vorstieg begangen hätte, indem er etwa einen Sicherungshaken übersprang und nicht einhängte (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2011 – 12 U 82/09, juris-Rn. 24 = SpuRt 2012, 27). Das wäre zudem durch das in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart enthaltene unmittelbar nach dem Unfall aufgenommene Lichtbild widerlegt, aus dem ersichtlich ist, dass das Seil in alle Sicherungshaken eingehängt ist. Auch hat der Beklagte Ziffer 2) das Sicherungsseil nicht etwa „über Kopf“ in den nächsten Sicherungshaken eingehängt und hierdurch ein längeres Schlappseil verursacht, wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob dies bereits für die Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung genügen kann. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er den sechsten Sicherungshaken auf Hüfthöhe eingehängt hat.

159
Schließlich darf sich ein Kletterer grundsätzlich auch auf eine ordnungsgemäße Sicherung des Sichernden verlassen. Selbst im Falle eines Sturzes konnte der Beklagte Ziffer 2) daher davon ausgehen, dass er aus der streitgegenständlichen Höhe nicht mit am Boden befindlichen Personen kollidieren würde.

160
b. Sorgfaltspflichtverletzung bei der Auswahl der Beklagten Ziffer 1)

161
Dem Kläger ist auch der Nachweis der Behauptung nicht gelungen, der Beklagte Ziffer 2) habe bei der Auswahl der Beklagten Ziffer 1) als Sicherungsperson einen Sorgfaltspflichtverstoß begangen.

162
Anders als die Beklagte Ziffer 1) konnte der Beklagte Ziffer 2) deren Fähigkeiten nur von außen beurteilen und sich dabei auf die bereits absolvierten gemeinsamen Kletterpartien verlassen. Der Beklagte Ziffer 2) hat vorgetragen, dass für ihn kein Anlass bestand, an den Fähigkeiten der Beklagten Ziffer 1) zu zweifeln. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, die Beklagte Ziffer 1) wäre nicht in der Lage gewesen, den Beklagten Ziffer 2) korrekt zu sichern.

163
Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass zwischen den Beklagten Ziffern 1) und 2) ein Gewichtsunterschied bestanden hätte, der eine ordnungsgemäße Sicherung erkennbar unmöglich gemacht oder zumindest gefährdet hätte.

164
Die Beklagten Ziffern 1) und 2) haben im Rahmen der informatorischen Anhörung zudem glaubhaft versichert, dass sie die Kletterroute nicht zum ersten Mal gemeinsam kletterten, sondern schon häufig genutzt hatten, und zwar auch im Vorstieg. Zudem haben sie übereinstimmend vorgetragen, bereits vielfach gemeinsam im Vorstieg geklettert zu sein. Darüber hinaus hätten sie sich durch erfahrene Kletterer das Sichern im Vorstieg erläutern lassen und dies auch durch Selbstlektüre bzw. Trainingsvideos vertieft. All dies hat der Kläger nicht widerlegt. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagten bislang lediglich einen Grundkurs zur Sicherung im Top-Rope belegt hatten und den separat angebotenen Kurs für Vorstieg nicht. Allerdings gibt es keine dahingehende Verkehrssicherungspflicht, dass man bestimmte Kletterarten nur nach Belegung eines entsprechenden Einführungskurses ausüben darf. Der Großteil der Sportkletterer dürfte sich insofern autodidaktisch weiterentwickelt und die Techniken erlernt haben. Die Tatsache, dass ein entsprechender Kurs für das Klettern im Vorstieg angeboten wird und grundsätzlich sicherlich sinnvoll ist, genügt keinesfalls für den Rückschluss, dass ein solcher auch zwingend erforderlich ist.

165
Maßgeblich ist dabei allein, ob der Beklagte Ziffer 2) nach gewissenhafter Prüfung bei einiger geistiger Anstrengung davon ausgehen durfte, dass die Beklagte Ziffer 1) die körperlichen und geistigen Fähigkeiten hatte, ihn mit dem eingesetzten Sicherungsgerät auch im Vorstieg zu sichern. Wie ausgeführt, bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, vom Gegenteil auszugehen. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Ziffer 2) bei der Auswahl der Beklagten Ziffer 1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

166
2. Haftung aus § 831 Abs. 1 BGB

167
Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch eine Haftung gem. § 831 Abs. 1 BGB aus, da dem Beklagten Ziffer 2) kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist.

168
IV. Klage gegen die Beklagte Ziffer 3)

169
Die Klage ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziffer 3) richtet.

170
Die Beklagte Ziffer 3) haftet nicht für die dem Kläger entstandenen Schäden. Die Beklagte Ziffer 3) ist zwar passivlegitimiert. Sie hat zudem gegen eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Allerdings hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass sich der Sorgfaltspflichtverstoß vorliegend kausal auf die Rechtsgutsverletzungen ausgewirkt hat.

171
1. Passivlegitimation

172
Die Beklagte Ziffer 3) ist passivlegitimiert. Für die Sicherheit von Sportstätten ist primär der ausrichtende Unternehmer verantwortlich, der sowohl die Sportler als auch etwaige Zuschauer, Anlieger und sonstige Dritte vor Verletzungen schützen muss. Er schafft die Gefahrenlagen, die sich für sich in der Kletterhalle aufhaltenden Personen ergeben können, indem er die Kletterveranstaltung organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und andauern lässt (vgl. zur Haftung von Sportstättenbetreibern bzw. Veranstaltern von Sportereignissen BGH, Urteil vom 21.03.2000 – VI ZR 158/99, juris-Rn. 7 = VersR 2000, 984; BGH, Urteil vom 23.10.1990 – VI ZR 329/89, juris-Rn. 10 f. = VersR 1991, 341; BGH, Urteil vom 26.11.1974 – VI ZR 164/73, juris-Rn. 16 = VersR 1975, 329; BGH, Urteil vom 02.04.1962 – III ZR 15/61, juris-Rn. 10 = NJW 1962, 1245; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 657 m.w.N.). Dies ist vorliegend die Beklagte Ziffer 3) als Betriebsführerin. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Regelung, die die Beklagte Ziffer 3) mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin Ziffer 1-3) getroffen hat.

173
Hiernach war die Beklagte Ziffer 3) als Betriebsführerin unter anderem damit beauftragt, die Verkehrssicherungspflicht der Kletterhalle zu übernehmen und für Verletzungen zu haften (Ziffer 4.10 des Betriebsführervertrages, die anders als die Beklagte Ziffer 3) meint nicht nur auf die Reinigung von öffentlichen Flächen beschränkt ist). Sie war zudem mit dem Routenbau und der Routenerhaltung beauftragt (Ziffer 4.6 des Betriebsführervertrages). Schließlich hatte die Beklagte Ziffer 3) den technisch einwandfreien Zustand der Kletteranlagen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Benutzer zu gewährleisten (Ziffer 3.3). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass es der Beklagten Ziffer 3) oblag, die Kletterrouten so zu gestalten, dass keine Gefahren für die Nutzer der Kletterhalle bestanden bzw. diese minimiert wurden und dass sie jedenfalls im Außenverhältnis für Verkehrssicherungspflichten haftet. Tatsächlich ist die Regelung im Innenverhältnis zur Streitverkündeten Ziffer 4) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ohnehin nicht maßgeblich für die Außenhaftung. Denn gegenüber den Benutzern der Halle und damit auch dem Kläger tritt die Beklagte Ziffer 3) jedenfalls als Sportstättenbetreiberin auf, denn sie eröffnet die Sportstätte der Öffentlichkeit und überwacht den täglichen Betrieb.

174
2. Haftung der Beklagte Ziffer 3)

175
Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 3) ein Vertrag über die Nutzung der Kletterhalle zustande gekommen, sodass bereits eine vertragliche Haftung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Dem steht nicht entgegen, dass die Kletterhalle im Eigentum der Streitverkündeten Ziffer 4) stand. Maßgeblich ist, wer die Kletterhalle tatsächlich betreibt und als Betreiber gegenüber den Besuchern der Halle auftritt. Dies ist vorliegend die Beklagte Ziffer 3). Auf Grundlage des Betriebsführungsvertrages ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 3) hierzu auch berechtigt ist.

176
Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn die Beklagte Ziffer 3) hat zwar eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie einen gefahrträchtigen Zustand, der über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung erheblich hinausging, geschaffen oder jedenfalls nicht innerhalb ihrer Möglichkeiten abgestellt hat, obwohl sie diesen kannte. Auch kann sie keine Enthaftung zu ihren Gunsten auf Basis der Benutzungsordnung geltend machen. Allerdings hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass sich die Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegend kausal auf die Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers ausgewirkt hat. Aus diesem Grunde haftet die Beklagte Ziffer 3) auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB oder § 831 Abs. 1 BGB.

177
a. Verletzung einer Sorgfaltspflicht

178
Die Rechtsgutsverletzung ist, wie bereits ausgeführt, vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, da der Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt wurden.

179
Die Beklagte Ziffer 3) hat auch gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hat eine räumliche Situation geschaffen oder zumindest fortbestehen lassen, die für die sich auf dem Hallenboden aufhaltenden Personen besonders gefahrträchtig war. Hierdurch hat sie ihre Verkehrssicherungspflicht als Betriebsführerin verletzt.

180
(1) Grundsätze zur Sorgfaltspflicht des Betreibers einer Kletterhalle

181
Inhaltlich beziehen sich die Pflichten der Beklagten Ziffer 3) zum einen auf die Gewährleistung eines sicheren Zustands der Kletterhalle, darüber hinaus aber auch auf die Fürsorge zugunsten der Rechtsgüter der Nutzer der Kletterhalle, die auch vor selbstgefährdenden bzw. -schädigenden Handlungen zu bewahren sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76, juris-Rn. 9 = VersR 1978, 561 m.w.N.).

182
Die Verkehrssicherungspflicht erfordert danach regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 21.03.2000 – VI ZR 158/99, juris-Rn. 7 = NJW 2000, 1946; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1978 – VI ZR 194/76 = VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06 = NJW 2007, 2549; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2000 – 7 U 201/97 = VersR 2002, 859). Es geht dabei nicht um die Gewährleistung absoluter Risikofreiheit. Der Schutzumfang ist begrenzt auf solche Sicherungsmaßnahmen, die ein vernünftiger Mensch erwartet und als ausreichend ansieht (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 m.w.N.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass auch die Nutzer die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen beachten.

183
Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Sports und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Beim Sportklettern handelt es sich um eine riskante Sportart. Wer zur Ausübung einer solchen Risikosportart gewerbsmäßig und damit auch gewinngerichtet Räume und Gerät bereitstellt, den trifft eine entsprechend erhöhte Sorgfaltspflicht. Er hat die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zumindest sich aufdrängende Standardrisiken zu minimieren (LG Hannover, Urteil vom 16.11.2012 – 14 O 141/09). Zugleich kann von den Hallenbenutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden.

184
Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte Ziffer 3) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen und ggfls. gefahrträchtige Zustände und Praktiken im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzustellen. Erst recht durfte sie nicht ihrerseits durch eine ungeeignete Ausgestaltung des Kletterbetriebs dazu beitragen, dass sich das Gefahrpotential für die Hallenbenutzer noch erhöhte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.10.1990 – VI ZR 329/89, juris-Rn. 11 = VersR 1991, 341). Die Nutzer haben Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsstandards der von ihnen benutzten Sportanlage (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 17.09.1986 – 21 U 6324/85 = VersR 1988, 739; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 662 m.w.N.).

185
(2) Verletzung der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall

186
Diesen Anforderungen ist die Beklagte Ziffer 3) vorliegend nicht nachgekommen.

187
aa. Räumliche Enge

188
Der streitgegenständliche Unfallbereich ist an der breitesten Stelle nur 2,84 m breit und an beiden Seiten von Kletterwänden umgeben. Bereits der schmale Raum von nur max. 2,84 m birgt erhebliche Gefahren für die sich am Boden aufhaltenden Personen. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, bei dem der Beklagte Ziffer 2) durch einen Sturz jedenfalls in mindestens 1,40 m Entfernung zur Kletterwand mit dem Kläger kollidierte. Denn der Kläger befand sich bei der Kollision nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten näher an der gegenüberliegenden Boulder-Wand als an der Kletterwand. Das belegt, dass ein Sturz eines Kletternden sich jedenfalls auf einer Fläche von mindestens der Hälfte des Bodenbereichs, der Passanten maximal zum Aufenthalt zur Verfügung stand, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Da die Kollision hier jedoch auf einer Höhe von mindestens 1,70 m stattfand, ist jedoch davon auszugehen, dass der Sturz – wenn er ungebremst erfolgt – noch näher an der Boulder-Wand auf dem Boden hätte enden können.

189
Das deckt sich mit dem in Ziffer 4.8 der DIN EN 12572-1:2007 definierten horizontalen Fallraum von 2 m. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlicher Erwachsenerer im Stand eine Fläche von ca. 50 cm einnimmt und sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht an die gegenüberliegende Wand drängen, sondern zu dieser einen instinktiven Abstand von mindestens weiteren 50 cm halten wird. Schließlich kragt die streitgegenständliche Kletterwand auch noch 23 cm aus, was den horizontalen Fallraum weiter verschiebt. Allein diese räumlichen Verhältnisse machen deutlich, dass eine Bodenfläche von max. 2,84 m für Passanten einen sehr geringen Bewegungsraum belässt, bei dem es ausgeschlossen ist, von einem stürzenden Kletterer getroffen zu werden.

190
bb. Beidseitiger Kletterbetrieb

191
Verschärft wird dies vorliegend dadurch, dass an der gegenüberliegenden Boulder-Wand ebenfalls Kletterbetrieb herrscht. Zwar ist der Sturzraum an dieser Wand aufgrund der niedrigeren Höhe schmaler. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass einer auf dem Boden befindlichen Person, wenn beide Kletterwände in Betrieb und Benutzung sind, überhaupt kein gefahrfreier Raum mehr bleibt, da sich die horizontalen Sturzräume deutlich überschneiden. Diese Gefahr erhöht sich noch weiter dadurch, dass sowohl für die Kletterer an der Kletterwand als auch an der Boulder-Wand Sicherungspersonen aktiv sind, die jeweils mit dem Rücken zur gegenüberliegenden Wand stehen, um ihre Kletterpartner zu sichern bzw. zu spotten. Bei einer Distanz von lediglich max. 2,84 m zwischen den beiden Wänden und beiderseitiger Nutzung mit Sicherungspersonen sind nicht nur unbeteiligte Passanten auf dem Boden gefährdet, sondern bereits die Sicherungspersonen selbst durch die jeweils gegenüberliegenden Wände, die sie naturgemäß nicht im Blick haben. Da sich an der Kletterwand mehrere parallele Routen befinden und auch der Boulder-Bereich sich über die gesamte Breite des Durchgangs erstreckt, können diese gefahrträchtigen Situationen auch direkt gegenüber und nicht etwa versetzt stattfinden. Hinzu kommt, dass die Boulder-Wand zumindest auch von Kindern genutzt wird, die naturgemäß eine eingeschränkte Körperkontrolle sowie Gefahrwahrnehmung haben und sich regelmäßig unachtsamer verhalten als Erwachsene. Ob die Wand dabei ausschließlich oder vornehmlich oder nur gelegentlich von Kindern genutzt wird, kann dahinstehen und bedurfte keiner Aufklärung. Bereits die Freigabe für Kinder genügt in Kombination mit der räumlichen Enge für eine Erhöhung des Gefahrenzustands.

192
cc. Durchgangsbereich bzw. Fluchtweg

193
Des Weiteren wird diese ohnehin schon nicht mehr hinnehmbare Gefahrerhöhung dadurch, dass der schmale Bereich auch noch als einziger Durchgangsbereich und Fluchtweg zwischen zwei Hallen benutzt wird, noch weiter verschärft. Denn Hallenbenutzer müssen diesen Bereich zwingend passieren um von einer Halle in die andere zu gelangen. Sie halten sich also nicht nur am Boden auf, sondern bewegen sich und nehmen dadurch naturgemäß mehr Raum ein als eine stehende Person. Überdies müssen sie sich auf die am Boden stattfindenden Geschehnisse konzentrieren und können nicht durchweg nach oben schauen (das auch auf beiden Seiten) und daher nicht wahrnehmen, ob von oben Gefahren durch einen Sturz drohen, um ggf. auszuweichen. Das gilt umso mehr, als sie aufgrund der geschilderten Situation im Kletterbetrieb auf beiden Seiten gezwungen sind, den sichernden Personen auszuweichen, zumal die gegenüberliegende Boulder-Wand zumindest auch von Kindern genutzt wird.

194
dd. Einsehbarkeit

195
Schließlich betreten die Personen den Durchgang aus der angrenzenden Halle durch eine Tür, die den Blick nach oben versperrt und nehmen die komplette Gefahrkonstellation jedenfalls aus dieser Richtung kommend erst spät war.

196
ee. Sicherungsvorkehrung durch Warnhinweis

197
Ob das Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Kletter- und Sicherungsbetrieb“ zum Unfallzeitpunkt angebracht war oder nicht, kann dahinstehen. Es liegt auf der Hand, dass dieses – zudem noch an einer geöffneten Tür angebracht, an der sich der Passant seitlich vorbei bewegt – völlig unzureichend ist, in hinreichendem Umfang auf die aufgezeigte Gefahrsituation hinzuweisen. Dass in einer Kletterhalle Kletterbetrieb herrscht, bedarf keines gesonderten Hinweises, sodass ein solcher bei einem Hallennutzer keinerlei erhöhte Aufmerksamkeit hervorrufen kann. Der Hinweis ist im Hinblick auf die drohende Gefahr völlig ungeeignet. Die Beklagte Ziffer 3) hat schließlich auch eingeräumt, dass das Schild nicht zur Warnung vor der Situation in dem streitgegenständlichen Durchgangsbereich diene, sondern lediglich aufgehängt worden sei, um dem eingeschränkten Blickfeld vor dem Durchschreiten der Tür Rechnung zu tragen. Das erkennende Gericht ist im Übrigen der Auffassung, dass die deutliche Gefahrerhöhung in dem Durchgangsbereich bereits für sich betrachtet unzulässig ist und jedweder Hinweis isoliert betrachtet ungeeignet wäre, sie zu beheben, solange weiterhin beide Kletterwände parallel benutzt werden können. Hinweise und Markierungen wären daher nur dann geeignet, die Gefahr adäquat zu verringern, wenn sie mit einem eingeschränkten Kletterbetrieb im Durchgangsbereich verbunden würden.

198
Die Situation beruht auch nicht auf der in einer Kletterhalle naturgemäß bestehenden Gefahr, von herabfallenden Gegenständen oder stürzenden Kletterern getroffen zu werden. Insofern überzeugt der Hinweis der Beklagten Ziffer 3) nicht, in einer Kletterhalle müsse man sich naturgemäß häufig im Sturzbereich unter Kletterrouten aufhalten. Es wäre ohne Weiteres möglich und durchaus denk- und zumutbar, Wände über Durchgängen und Ein- bzw. Ausgängen nicht mit Kletterouten zu versehen und überschneidende horizontale Fallräume zu vermeiden. Überdies ist die vorliegende Konstellation nicht mit einem Bereich vergleichbar, durch den ein Passant sich kurz hindurchbewegt: Vorliegend geht es um einen 8 m langen Durchgangsbereich, der sich für Passanten bei beidseitigem Betrieb als regelrechter Hindernislauf darstellen kann und bei dem von beiden Seiten Gefahren drohen. Dass solche Situationen auch in Kletterhallen vermeidbar sind, liegt auf der Hand. Dies ist auch zumutbar, wobei die Beklagte Ziffer 3) ohnehin keine Sonderbelastungen vorträgt, die sie bei einer entsprechenden Anpassung des Kletterbetriebs im Durchgangsbereich zu befürchten hätte.

199
(3) Fahrlässigkeit

200
Die Beklagte Ziffer 3) verstößt daher gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie selbst den Kletterbereich so geschaffen bzw. angelegt hat oder möglicherweise die Streitverkündete Ziffer 4). Die Beklagte Ziffer 3) müsste diesen bestehenden Gefahrzustand jedenfalls beheben und dürfte den Bereich nicht unverändert für die Benutzung freigeben. Darüber hinaus wurde die Beklagte Ziffer 3) bereits in dem als Anlage B 1 vorgelegten TÜV-Bericht darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Durchgangsbereich nicht beidseitig beklettert werden sollte und gefahrträchtig sei:

201
„Beim Bouldern sollten die Wandrouten nicht beklettert werden und umgekehrt. Der Durchgangsweg ist durch die Boulder-Wand und die Wandrouten gefahrträchtig was durch entsprechende Maßnahmen, wie Hinweise, Wegregelungen, Kursplanungen, etc., berücksichtigt werden muss.

202
Anforderung nicht erfüllt.“

203
Dem ist sie bewusst nicht nachgekommen. Eine Haftungsbeschränkung oder gar ein Haftungsausschluss aufgrund der Benutzungsordnung der Streitverkündeten Ziffer 4) kommt nicht in Betracht. Eine die Haftung für Verletzungen des Körpers und der Gesundheit ausschließende formularmäßige Klausel wäre ohnedies gem. § 309 Nr. 7 lit a) BGB unwirksam. Die einmal begründete Einstandspflicht gegenüber den Benutzern ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr auszuschließen oder zu mindern.

204
b. Haftungsbegründende Kausalität

205
Trotz der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten Ziffer 3) konnte der Kläger den Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem streitgegenständlichen Unfall vorliegend nicht nachweisen. Der insoweit bestehende Anscheinsbeweis, dass sich bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung der durch sie zu vermeidende typischerweise einstellende Schaden kausal hierauf zurückführen lässt (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, Rn. 7 = VersR 2012, 248; BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09, Rn. 8 = VersR 2010, 392), ist vorliegend hinreichend erschüttert. Der Kläger konnte den ihm deshalb obliegenden Nachweis, dass die Sorgfaltspflichtverletzung für den Unfall ursächlich war, nicht erbringen. Die vorgenannten Gefahrerhöhungen durch die Sorgfaltspflichtverletzung haben sich bei Zugrundelegung des nachgewiesenen Sachverhalts sämtlich nicht realisiert. Weder hat der Kläger nachgewiesen, dass die gegenüberliegende Boulder-Wand zum Unfallzeitpunkt in Benutzung war, noch, dass er von der angrenzenden Halle durch den Durchgang ging, noch dass sich viele Personen im Durchgangsbereich aufhielten und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Schließlich hat sich vorliegend auch die räumliche Enge nicht ausgewirkt.

206
(1) Beidseitiger Kletterbetrieb

207
Der Kläger trägt zwar vor, dass die Boulder-Wand in Benutzung war, allerdings wird dies von der Beklagten Ziffer 3) bestritten. Auch die Zeugenaussagen konnten den Vortrag nicht bestätigen. Aufgrund der Darlegungs- und Beweislast des Klägers geht diese non liquet Konstellation zu seinen Lasten. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass sich diese spezifische Gefahrerhöhung realisiert hat.

208
(2) Durchgangsbereich bzw. Fluchtweg

209
Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger bei der Beklagten Ziffer 1) stand oder ob er durch den Durchgang ging, haben die Zeugenaussagen der Zeugen […] (Bl. 1132 ff. d.A.) übereinstimmend und glaubhaft bestätigt, dass der Kläger hinter der Beklagten Ziffer 1) stand und nicht durch den Durchgang ging. Soweit der Zeuge […] sich diesbezüglich nicht ganz sicher war, führt dies nicht zum Beweis des Gegenteils. Dass der Kläger selbst sich anders erinnert, lässt sich nachvollziehbar mit der massiven Schockreaktion erklären, die er nach der Kollision erlitt. Hieraus lässt sich also – auch wenn der Kläger seine Erinnerung grundsätzlich glaubhaft schilderte – nichts Gegenteiliges ableiten. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich diese spezifische Gefahrerhöhung ebenfalls nicht realisierte.

210
(3) Einsehbarkeit

211
Da sich der Kläger unstreitig bereits einige Meter nach der Durchgangstür befunden und zudem vorgetragen hat, den Beklagten Ziffer 2) frühzeitig an der Kletterwand wahrgenommen zu haben, hat sich auch die Gefahr der eingeschränkten Einsehbarkeit des Durchgangsbereichs von der Tür aus nicht realisiert.

212
(4) Räumliche Enge

213
In Betracht kommt daher lediglich eine Gefahrerhöhung durch die räumliche Enge des Durchgangs, also dass vor der Kletterwand lediglich ein Bodenbereich von max. 2,84 m Tiefe frei ist, in dem sich Personen bewegen können.

214
Allerdings trägt der Kläger selbst vor, er sei sich bewusst gewesen, dass sich der Beklagte Ziffer 2) über ihm an der Kletterwand befand. Er habe sich jedoch ganz bewusst – wie man es ihm seit Beginn seiner Kletterlaufbahn beigebracht habe – hinter der Beklagten Ziffer 1) gehalten und damit nicht im Sturzraum des Beklagten Ziffer 2). Er habe keinen Grund gehabt, damit zu rechnen, dass der Beklagte Ziffer 2) an der Stelle, an der sich der Kläger befand, mit ihm kollidieren könne, da er sich weit genug von der Wand entfernt und hinter der Beklagten Ziffer 1) befunden habe. Bei ordnungsgemäßer Sicherung habe der Beklagte Ziffer 2) gar nicht hinter die Beklagte Ziffer 1) fallen können.

215
Unterstellt man diesen Vortrag des Klägers, kann sich die Gefahrerhöhung des engen Bodenraums gar nicht realisiert haben, denn der Kläger hätte sich auch bei einem größeren Freibereich vor der Kletterwand gar nicht weiter von dieser entfernt, da er sich ja bereits sicher war, ihm drohe keine Gefahr. Hinzu kommt, dass auf Grundlage der Zeugenaussagen und der Angaben der Beklagten Ziffer 2) sowie des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 3) davon auszugehen ist, dass der Kläger bei der Beklagten Ziffer 1) stand. Ob er dabei auch mit dieser gesprochen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er sich offenbar bewusst für die Position entschied, konkret in der Nähe der Beklagten Ziffer 1). Das passt auch dazu, dass sich der Kläger unstreitig mit den Beklagten Ziffern 1) und 2) zum anschließenden gemeinsamen Klettern verabredet hatte. Wäre die gegenüberliegende Boulder-Wand nicht existent gewesen, hätte er sich deshalb nicht weit entfernt aufgehalten, sondern gleichwohl in der Nähe der Beklagten Ziffer 1).

216
Letztlich kann dies dahinstehen. Denn ob möglicherweise Markierungen um die Kletterwand dazu geführt hätten, dass sich der Kläger weiter entfernt hätte, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Allerdings wäre das nur dann relevant, wenn der Kläger vorgetragen hätte, sich gerade durch die räumliche Enge dazu veranlasst gesehen zu haben, sich nicht weiter von der Kletterwand zu entfernen als geschehen. Gerade das hat er jedoch nicht vorgetragen, sondern mehrfach verdeutlicht, dass er sich sicher war, sich außerhalb des Gefahrenbereichs zu befinden.

217
Ob ihn eine Markierung gleichwohl veranlasst hätte, einen größeren Abstand zur Kletterwand einzuhalten, ist allerdings nicht entscheidungserheblich. Denn es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziffer 3) um jede Kletterwand eine Markierung mit denkbaren Sturzbereichen zu ziehen. Eine generelle Pflicht eines Kletterhallenbetreibers, Sicherheitsmarkierungen vor Kletterwänden zu ziehen, denen sich entnehmen lässt, in welcher Entfernung zur Wand man sicher ist (Anhaltspunkt könnte hierfür die DIN EN 12572-1:2007 sein, die unter Ziffer 4.8 einen horizontalen Fallraum von 2 m definiert), würde zu weit gehen. Sofern sie nicht durch andere räumliche Begrenzungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, kann von den Benutzern verlangt werden, sich in hinreichender Entfernung einer Kletterwand aufzuhalten oder – wenn sie sich doch im Gefahrbereich aufhalten – ganz besondere Vorsicht walten zu lassen.

218
Gerade dies ist zwar bei dem streitgegenständlichen Durchgangsbereich anders, denn die räumliche Enge kann dazu führen, dass sich eine Person allein deshalb näher an Kletterwand aufhält, als sie dies bei freiem Raum tun würde, da sie instinktiv Abstand auch zu der gegenüberliegenden Wand hält. Nur deshalb bestehen vorliegend erhöhte Verkehrssicherungspflichten der Beklagten Ziffer 3), denen sie ggf. durch Markierungen des Sturzbereichs auf dem Boden nachkommen könnte (verbunden mit einem nur einseitigen Kletterbetrieb). Gerade dieses Risiko hat sich jedoch bei Zugrundelegung des Klägervortrags nicht realisiert. Der Kläger ging vielmehr fest davon aus, sich in sicherer Entfernung befunden zu haben und hatte sich bewusst für die Position entschieden. Dass er sich räumlich beengt gefühlt habe und deshalb näher an der Kletterwand stand als üblich, hat er nicht vorgetragen. Ein größerer Freiraum hätte sich demnach gar nicht ausgewirkt, sodass sich auch dieses Risiko nicht realisiert hat.

219
V. Nebenentscheidungen

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Endurteils (Ziffern 2. und 3. des Urteilstenors) beruht auf § 709 ZPO, die Entscheidung über die Kosten auf § 91 ZPO.

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