Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hochspannungsmasten, dessen Besteigen durch Kinder und Jugendliche zu verhindern

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 U 88/99

Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hochspannungsstrommastes – einer sogenannten Betonmaststation – gegen ein Besteigen durch Kinder und Jugendliche.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1 b Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24.2.1999 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.5.1998 jeweils zu ½ zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 21.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 60.000,00 DM, die Beschwer des Klägers beträgt 50.000,00 DM.

Tatbestand
1
Der am 27.5.1984 geborene Kläger verunglückte am 21.5.1998 beim Besteigen eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebenen Hochspannungsmastes. Bei dem Mast handelte es sich um eine sogenannte „Betonmaststation“, die aus einem senkrechten Betonmast bestand. In 4,6 m Höhe befand sich eine Betonplatte, auf der ein Transformator gebracht war. Die Platte hatte einen Überstand zum Mast hin von mindestens 20 cm. Unter der Platte befand sich in 4 m Höhe ein Warnschild (Aufschrift: „Hochspannung, Lebensgefahr“) mit einem Warndreieck (Pfeilsymbol). Von der Plattform aus führte am Mast entlang eine Leitung zum Erdboden, die im Abstand von jeweils etwa 1 m mit Schellen am Mast befestigt war. Der Mast hatte einen Umfang von 1,3 m. Er befand sich etwa 180 m bis 200 m vom Eingang der Ortschaft Paulshorst entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Fotos des Mastes, Bl. 8 a, 153 d.A., verwiesen.

2
Der Kläger, dem bekannt war, daß starkstromführende Leitungen lebensgefährlich sein können, bestieg den Mast, bis er die Plattform erreichte, wobei er sowohl unterhalb als auch oberhalb der Plattform Kreidezeichen mit dem Text „DC“ am Mast aufbrachte. Auf der Plattform befindlich erhielt er einen Stromschlag, wodurch er Verbrennungen 3. Grades an beiden Armen, an der Brustwand und dem rechten Bein sowie Koagulationsnekrosen der Muskulatur des rechten Armes sowie der Arteria brachialis links erlitt. Die Verbrennungen führten zum Untergang von Muskelgewebe am linken Arm sowie zu schweren Nervenschädigungen.

3
Zwischen dem 21.5.1998 und 15.7.1998 wurde der Kläger stationär behandelt; es erfolgten Hauttransplantationen an beiden Armen, der Brustwand und dem rechten Oberschenkel. Bei Entlassung des Klägers bestanden schwere Nervenschäden im Bereich der Arme mit Sensibilitätsstörungen und Einschränkungen der Beweglichkeit. Rechtsseitig bestand eine sensomotorische Ulnarisparese, linksseitig eine sensomotorische Radialis- und Medianusparese mit großflächigem Muskelverlust; das linke Ellenbogengelenk konnte aus rechtwinkliger Beugehaltung heraus nur wenig gebeugt und gestreckt werden. Der Gesundheitszustand des Klägers wurde durch Berichte der behandelnden Ärzte vom 10.07.1998 und 26.08.1998 dokumentiert; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Berichte, Bl. 148 f., 150 f., verwiesen.

4
Der Kläger hat behauptet, bereits etwa 1987 habe ein Jugendlicher den streitgegenständlichen Strommast erklommen und einen Stromschlag erlitten. Das am Mast angebrachte Warnschild sei von unten kaum erkennbar gewesen. Bei dem Kürzel „DC“ handele es sich um das Zeichen einer Schuhmarke, das er habe darstellen wollen. Die Einschränkung der Beugefunktion des linken Armes sei auf Dauer angelegt. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe eine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt, woraus ihm ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 DM erwachse.

5
Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1998 zu zahlen;
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 20.5.1998 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10
Sie hat behauptet, am 6.1.1998 seien bei einer Kontrollbegehung des Mastes keine Mängel der Anlage festgestellt worden. Der vormalige Unfall sei an einem anderen Mast, nämlich einem Gittermast, passiert. Mit der Aufschrift „DC“ habe der Kläger das englische Wort für Wechselstrom beschreiben wollen.

11
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.2.1999 (Bl. 61 ff. d.A.) abgewiesen mit der Begründung, der Rechtsvorgängerin der Klägerin falle eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht zur Last; sie habe den Strommast nicht weitergehend gegen unbefugtes Besteigen sichern müssen.

12
Gegen das Urteil des Landgerichts, das dem Kläger am 1.3.1999 zugestellt worden ist, hat er am 22.3.1999 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.5.1999 am 25.5.1999 (= Dienstag nach Feiertag) begründet hat.

13
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.

14
Er behauptet, in der Ortschaft P die aus sechs Häusern bestehe, lebten etwa 25 minderjährige Kinder, von denen die Hälfte jünger als 10 Jahre sei. Dies sei der Beklagten auch schon zum Unfallzeitpunkt bekannt gewesen. Der Unfall habe sich dergestalt ereignet, daß der Kläger, mit den Händen das Geländer der Plattform fassend, von einem Lichtbogen erfaßt worden sei.

15
Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24.2.1999 abzuändern und

17
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1998 zu zahlen,
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.5.1998 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
19
Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21
Sie behauptet, der Kläger habe den Stromschlag nicht durch einen Lichtbogen, sondern infolge des Berührens einer stromführenden Leitung erlitten.

22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. Die Begründung der Berufung ist rechtzeitig im Sinne der §§ 519 Abs. 2 Satz 2, 222 ZPO i. V. m. §§ 188, 193 BGB erfolgt, da es sich beim 24.5.1999 um einen gesetzlichen Feiertag, nämlich Pfingstmontag, gehandelt hat.

24
Die Berufung ist im erkannten Umfang begründet.

I.

25
Der Kläger hat auf Grund des Unfallereignisses vom 21.5.1998 einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 847 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 DM.

26
1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger am 21.5.1998 einen Stromschlag erhalten hat, nachdem er die Plattform des streitgegenständlichen Mastes erklettert hatte. Hierdurch ist er an Körper und Gesundheit verletzt worden. Es ist davon auszugehen, daß die in den Arztberichten vom 10.7.1998 und 26.8.1998 dokumentierten Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nunmehr zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Beklagte hat jene in der Berufungserwiderung lediglich vorsorglich im Hinblick darauf, daß ärztliche Bescheinigungen bis dahin nicht vorgelegt worden waren, bestritten. Nachdem der Kläger nunmehr die genannten Arztberichte vorgelegt hat, hat die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.9.1999 nicht in Abrede gestellt, daß jene die Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers zutreffend wiedergeben.

27
Der Unfall des Klägers ist auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückzuführen. Jene hätte den Mast weitergehend als durch die Anbringung nur eines Warnschildes mit Warndreieck in der Höhe von 4 m gegen das Besteigen durch Jugendliche absichern müssen.

28
Es ist anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Voraussetzungen zum Schutze Dritter zu treffen hat; dabei sind diejenigen Vorkehrungen vorzunehmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrskreises im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 823, Rn. 58 m.w.N.). Dabei gilt gegenüber Kindern und Jugendlichen ein besonders strenger Maßstab. Der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind; in diesem Fall sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu bewahren, wobei zu berücksichtigen ist, daß Kinder selbst dann, wenn sie grundsätzlich mit einer Gefahr rechnen, im Eifer des Spiels diese Gefahren außer acht lassen können (BGH, Urteil vom 14.3.1995 in NJW 1995, 2631, 2632). Nach diesen Grundsätzen hätten im vorliegenden Fall weitergehende Maßnahmen gegen ein Besteigen des streitgegenständlichen Mastes durch Jugendliche ergriffen werden müssen.

29
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Mast sich zum Unglückszeitpunkt so dargestellt hat, wie er auf den von den Parteien zu den Akten gereichten Fotografien abgebildet ist. Den Fotografien ist zu entnehmen, daß von der Plattform aus ein Kabel am Mast entlang zur Erde geführt ist; dabei ist das Kabel mit Ausnahme des oberen Bereiches in einem Rohr untergebracht, das, ebenso wie das Kabel im oberen Bereich, mit Schellen am Mast befestigt ist. Die Fotografien zeigen, daß ein Erklettern der Plattform auch mäßig geübten Personen unter Zuhilfenahme des Kabels ohne größere Anstrengungen möglich ist. Die Schellen befinden sich in einem Abstand zueinander von jeweils etwa 1 m und eignen sich ohne weiteres dazu, daß eine Person sich darauf stellt; letzteres geht insbesondere aus der von der Beklagten vorgelegten Fotografie vor, die im Hochformat eine Person zeigt, wie sie unter entsprechender Nutzung der Schellen in Richtung der Plattform klettert. Das Kabel und die Kabelhülle eignen sich durchgängig zum Festhalten mit den Händen; der obere Rand des Kabelrohres gibt eine weitere Trittmöglichkeit. Soweit auf einer von der Beklagten vorgelegten Fotografie die Person dort stehend bei einem vergeblichen Versuch, sich auf die Plattform zu bewegen, abgebildet ist, stellt dies eine ersichtlich untaugliche Vorgehensweise dar, die sich nach den örtlichen Gegebenheiten nicht anbietet. Auf dem Foto ist zu erkennen, daß sich etwa in Höhe des Knies der Person eine weitere Schelle am Mast befindet, die bestiegen werden kann und von der aus der Kletterer sich ohne weiteres auf die Plattform ziehen kann, ohne daß der an dieser Stelle geringe Überstand der Plattform dies verhindern könnte. Darüber hinaus ist am unteren Ende des Mastes eine weitere Vorrichtung in nur niedriger Höhe sichtbar, die das Erreichen der untersten Schelle unschwer ermöglicht, da sie erkennbar deutlich weniger als 1 m unterhalb jener angebracht ist. Insoweit bietet der Mast mit der an ihm angebrachten Kabelkonstruktion deutlich einen besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb, da die Kabelkonstruktion wie eine leicht ersteigbare Kletterstange eingesetzt werden kann und das Erreichen der Plattform einen hoch über dem Umgebungsniveau gelegenen Aussichtspunkt verspricht. Diesbezüglich entsprechen die streitgegenständlichen Gegebenheiten auch dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 14.3.1995 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die leichte Besteigbarkeit eines Gegenstandes durch Trittstufen, Leitern oder andere Konstruktionen gegeben ist; das Ergebnis, daß eine leichte Besteigbarkeit besteht, die das kindliche Spiel in besonderer Weise inspiriert, liegt bei einer Konstruktion wie im vorliegenden Fall in gleicher Weise vor.

30
Die mit dem Besteigen der Plattform verbundene Gefahr eines Stromschlages ist auch als für ein Kind bzw. einen Jugendlichen im Alter des Klägers (damals fast 14 Jahre alt) nicht ohne weiteres erkennbar anzusehen. Die Plattform ist ersichtlich als zum Betreten von Menschen eingerichtet; sie ist groß genug, um ein Stehen neben dem Transformator zu ermöglichen, wobei zusätzlich ein Geländer vorhanden ist, das gegen ein Herunterfallen schützt. Die am Mast befestigte Überlandleitung behindert einen Aufenthalt auf der Plattform nicht; sie führt nicht unmittelbar zum Transformator, sondern zu einer Konstruktion, die ihrerseits, wie aus den Fotografien erkennbar ist, etwa 4 m oberhalb der Plattform angebracht ist, und ist mit dem Transformator lediglich von dort aus durch weitere Kabel am Mast entlang verbunden. Hieraus kann der Eindruck entstehen, daß eine Person, die sich auf der Plattform befindet, der Gefahr eines Stromschlages durch die starkstromführenden Leitungen nicht ausgesetzt ist, da jene eben nicht unmittelbar in den Aufenthaltsbereich der auf der Plattform stehenden Person führen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem unstreitig vorhandenen Warnschild. Auch aus jenem ist jedenfalls nicht ohne weiteres zu ersehen, daß bereits auf der Plattform die Gefahr eines Stromschlages besteht. Eine ausführliche entsprechende Belehrung enthält das Schild nicht. Angebracht unterhalb der Plattform unmittelbar am Betonmast enthält es lediglich eine allgemeine Warnung, die nur kraft weitergehender Erkenntnisse, wie sie von einem Kind nicht erwartet werden können, in Beziehung zu setzen sind zu den Gegebenheiten auf der Plattform. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Strommast einen Gegenstand darstellt, dessen Gefährlichkeit sich Kindern und Jugendlichen so offensichtlich aufdrängt, daß sie ihrem natürlichen Angstgefühl folgend sich dieser nicht aussetzen. Sie mußte vielmehr damit rechnen, daß trotz der erkennbaren Gefährlichkeit Besteigungen der Anlage erfolgen oder wenigstens versucht werden. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Maße eine Aufklärung von Kindern über die Gefahren von Hochspannungsleitungen im Elternhaus und in der Schule erwartet werden kann. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß stets, insbesondere bei leichter Besteigbarkeit der Anlage, die rational gewonnene Erkenntnis sich gegenüber dem Spiel- und Entdeckungstrieb des Kindes durchsetzt, zumal – wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Herr G, am 1.9.1999 dargelegt hat – bekannt ist, daß Strom als Gefahrgut im Bewußtsein der Jugend eben nicht mehr hinreichend vorhanden ist.

31
Die Erwägung, daß angenommen werden dürfe, die Kenntnis typischer Risiken und Gefahrenquellen durch Lebenserfahrung, Schule, Medien und vor allem elterliche Erziehung werde mit zunehmendem Alter vermittelt, kann dabei die Beklagte nicht entlasten. Zum einen ist diese Überlegung schon im Ansatz nicht geeignet, den Betreiber einer gefährlichen Anlage zu entlasten (so aber wohl Foerste, NJW 1995, 2605), da dessen Haftung gegenüber Kindern und Jugendlichen – wie ausgeführt – gerade voraussetzt, daß jenen die Gefahr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Zum anderen kann – wie ebenfalls bereits dargelegt – eben nicht davon ausgegangen werden, daß Jugendliche im Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt die von stromführenden Anlagen ausgehende Gefährlichkeit regelmäßig ausreichend bekannt und bewußt ist.

32
Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagten die Bevölkerungsstruktur der Ortschaft P bekannt oder erkennbar gewesen ist und ob sie hieraus konkret den Schluß ziehen mußte, daß Kinder den Strommast zum Spielen aufsuchen. Die von der Beklagten insoweit behauptete Unkenntnis vermag sie nicht zu entlasten. Vielmehr ist angesichts der Örtlichkeit ohne weiteres davon auszugehen, daß es der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin erkennbar gewesen ist, daß sich möglicherweise im Ort aufhältige Kinder und Jugendliche dem Mast nähern und ihn in ihr Spiel mit einbeziehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Mast sich lediglich höchstens etwa 200 m vom Beginn des Ortes entfernt befunden hat; die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß insoweit eine räumliche Nähe gegeben ist, die den Mast als erkennbar von ortsansässigen Kindern im Spiel erreichbare Örtlichkeit erscheinen läßt.

33
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihren Sicherungspflichten nicht durch die Anbringung des bereits erwähnten Warnschildes genügt. Zum einen deutet das Schild – wie bereits ausgeführt – nicht ohne weiteres darauf hin, daß sich die Lebensgefahr auch auf einen Aufenthalt auf der Plattform bezieht. Zum anderen vermittelt die durch das Schild gegebene Warnung keine ausreichende Dringlichkeit, die insbesondere spielenden Kindern die Gefährlichkeit ihres Tuns nachhaltig vor Augen führen kann. Es handelt sich lediglich um ein einziges, im Vergleich zur gesamten Anlage verhältnismäßig kleines Schild, das zudem sich dem Betrachter nicht ohne weiteres aufdrängt, da es in großer Höhe – unstreitig ca. 4 m – angebracht ist. Gerade das Verhalten des Klägers zeigt, daß das Schild in dieser Form eben nicht geeignet ist, dem kindlichen Spieltrieb entgegenzuwirken und eine ausreichende Sicherung zu bewerkstelligen.

34
Der Rechtsvorgängerin der Beklagten sind weitergehende Sicherungsmaßnahmen auch möglich und zumutbar gewesen. Es hätten ohne weiteres mehrere und größere Schilder, auch in geringerer und besser sichtbarer Höhe, angebracht werden können; die von den Parteien vorgelegten Fotografien zeigen, daß der Mast hierzu ausreichend Platz bietet. Zudem ist davon auszugehen, daß auch z. B. eine vollständige Verkleidung des Mastes oder die Anbringung eines künstlichen Hindernisses gegen das Besteigen – etwa durch Stacheldraht – leicht und ohne großen Kostenaufwand möglich gewesen wäre. Die Beklagte ist dem entsprechenden Vorhalt des Klägers im Schriftsatz vom 20.8.1999 jedenfalls nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß sie insgesamt 2770 Betonhochspannungsmasten unterhält. Dies läßt jedoch weitergehende Schutzmaßnahmen in bezug auf den streitgegenständlichen Mast nicht unzumutbar erscheinen, da nichts dafür dargetan ist, daß sämtliche Masten mit der bereits beschriebenen Kabelkonstruktion versehen sind. Die Beklagte hat im Gegenteil die Fotografien zweier anderer Betonmasten vorgelegt, die eben eine solche Konstruktion nicht erkennen lassen; hier stellt sich der Mast als bis zur Plattform glatte, runde Betonoberfläche dar, ohne daß durch Zusatzinstallationen, wie sie der streitgegenständliche Mast aufweist, eine leichte Besteigbarkeit gegeben ist, der entgegengewirkt werden müßte.

35
Im Unfall des Klägers hat sich eben die Gefahr realisiert, der durch weitere Absicherungen entgegenzuwirken gewesen wäre. Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Kläger den Stromschlag durch das Überspringen eines Lichtbogens oder das Berühren elektrischer Leitungen erhalten hat. In jedem Fall hat er ihn erlitten, weil er sich auf der Plattform zu nahe an die starkstromführenden Leitungen heran begeben hat; gerade solches zu verhindern, ist der Zweck des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten installierten Hinweisschildes und der nach Ansicht des Senates ihr abzuverlangenden weiteren Schutzmaßnahmen.

36
Der Rechtsvorgängerin der Beklagten fällt auch ein Verschulden zur Last, da – wie bereits ausgeführt – als ihr bekannt vorausgesetzt werden muß, daß Strom von Jugendlichen nicht mehr ausreichend als erhebliche Gefahr empfunden wird.

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2. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM ist erforderlich, aber auch ausreichend, um einen Ausgleich der bislang erlittenen Schädigungen sowie eine dem Geschehnis adäquate Genugtuung auf Seiten des Klägers herzustellen.

38
Der Kläger hat, wie bereits dargestellt, ungeachtet der Frage, ob Dauerschäden zu besorgen sind, unstreitig erhebliche Verletzungen erlitten, die ihn bis heute behindern. Die Behandlung der Verletzungen hat einen etwa achtwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt vom 21.5.98 bis zum 15.7.1998 erfordert, währenddessen mehrere Operationen durchgeführt wurden; nach den vorgelegten Arztberichten ist auch in der Zeit nach der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus eine intensive Weiterbehandlung indiziert gewesen, deren zwischenzeitliche Beendigung nicht angenommen werden kann. In der mündlichen Verhandlung am 1.9.1999 waren beide Arme des Klägers mit umfänglichen Verbänden versehen; die in den Arztberichten beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers bestanden für den Senat sichtbar nach wie vor fort. Andererseits ist jedoch zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, daß ihn ein erheblicher Mitverursachungsanteil am Unfallgeschehen trifft. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten ist entsprechend § 254 BGB regelmäßig als Bewertungsfaktor in die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen (Palandt/Thomas, a.a.O., § 847, Rn. 5). Es ist dabei davon auszugehen, daß der Unfall nicht etwa auf eine dem Kläger nicht erkennbare Fehlfunktion der Anlage zurückzuführen ist, sondern allein vom Kläger durch das Besteigen der Plattform und eine dort erfolgte Berührung stromführender Teile verursacht wurde. Diesbezüglich ist dem Sachvortrag der Beklagten zu folgen. Die Behauptung des Klägers, es sei der Übersprung eines Lichtbogens erfolgt, ist gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, da sein diesbezüglicher schriftsätzlicher Sachvortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Unglückshergang dahingehend geschildert, daß er – seitlich zum Transformator – mit einer Hand auf das Geländer gestützt gestanden habe; sodann habe er sich auf dem Boden wiedergefunden, ohne daß er zum Geschehensablauf weitere Angaben machen konnte. Fehlt es aber insoweit an eigenen Wahrnehmungen des Klägers, so hätte es weiteren Vortrages des Klägers bedurft, worauf sich seine Annahme eines Lichtbogens begründet.

39
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist weiter zu berücksichtigen, daß es dem Kläger nach eigenem Bekunden durchaus bewußt gewesen ist, daß von Starkstrom erhebliche Gefahren ausgehen; deshalb kommt es darauf, ob die Beschriftung „DC“ die Abkürzung des englischen Wortes für Wechselstrom darstellen sollte, nicht an. Zudem fällt ins Gewicht, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wenn auch nicht ausreichend, durch die Anbringung eines Schildes einen Warnhinweis erteilt hat, den der Kläger mißachtet hat, obwohl er ihn nach eigenen Angaben hätte erkennen können. Insgesamt hat der Kläger so einen Mitverursachungsbeitrag geleistet, der demjenigen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gleichwertig gegenübersteht. Beiden war es sowohl vom Erkenntnishorizont als auch von ihren Handlungsmöglichkeiten her in gleicher Weise möglich, durch sorgfaltsgemäßes Handeln eine Gefährdung des Klägers, wie sie eingetreten ist, nicht entstehen zu lassen und das Unfallgeschehen zu verhindern.

40
Die Beklagte haftet auch für die gegen ihre Rechtsvorgängerin entstandenen Ansprüche; die insoweit gegebene Rechtsnachfolge steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

41
Die Zinsansprüche des Klägers bestehen gemäß §§ 288, 286, 284 BGB.

II.

42
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. weitergehend die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden begehrt, ist die Klage zulässig. Es besteht das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, ohne daß es darauf ankommt, ob die Bewegungsunfähigkeit des linken Armes des Klägers bereits mit Sicherheit als dauerhafter Natur anzusehen ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist schon dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind, ohne daß Grad, Umfang oder der Eintritt der Folgen selbst gewiß sind (Zöller/Stephan, ZPO, 19. Aufl., § 256, Rn. 8 m.w.N.). Weitere Beeinträchtigungen des Klägers sind zu erwarten, da die Behandlung und der Heilungsverlauf seiner Verletzungen noch nicht abgeschlossen sind. Auch hiervon ist als zwischen den Parteien nunmehr unstreitig auszugehen. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers findet seine Entsprechung in den Arztberichten vom 10.7.1998 und 26.8.1998, wobei insbesondere letzterer die Erforderlichkeit einer mehrmonatigen Nachbehandlung belegt. Wie ausgeführt, ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers zu seinem Gesundheitszustand nach Vorlage der Arztberichte nicht mehr streitig entgegengetreten; konkrete Verschlechterungen in bezug auf den rechten Arm, die die Beklagte nun allein in Abrede gestellt hat, sind vom Kläger nicht behauptet worden. Allein aus der Erteilung einer günstigen Heilungsprognose für den rechten Arm kann nicht geschlossen werden, daß die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht bestehe; die Prognose schließt weder eine Dauerschädigung des linken Armes noch einen gesundheitlichen Rückschlag im übrigen aus.

43
Die Feststellungsklage ist im erkannten Umfang begründet. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Schäden aus dem Unfallereignis vom 21.5.1998 gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Weitere Beeinträchtigungen des Klägers durch das Unfallereignis sind nach Vorstehendem auch als wahrscheinlich zu erwarten, da die gesundheitliche Wiederherstellung des Klägers bis heute nicht erfolgt ist. Wie ebenfalls dargelegt, trifft dem Kläger jedoch ein Verschuldensanteil, der gemäß § 254 BGB dem Verursachungsbeitrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten in gleichwertiger Höhe entgegenzuhalten ist und die Ansprüche entsprechend begrenzt.

44
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46
Die Bemessung der Beschwer erfolgt gemäß § 546 Abs. 2 ZPO, wobei für den Klageantrag zu 2. angesichts der möglichen zukünftigen Beeinträchtigungen des Klägers ein Wert von 100.000,00 DM zugrunde gelegt wurde.

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