Zur Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks und zum Mitverschulden eines verletzten Zuschauers

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.07.2002 – 25 C 177/01

Zur Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks und zum Mitverschulden eines verletzten Zuschauers

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 21. September 2001 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 614,40 DM (=314,18 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2001 verurteilt wurde. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, wobei die vom Beklagten zu leistende Sicherheit 430,00 EUR beträgt, die von der Klägerin zu leistende Sicherheit 180,00 EUR.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung sowie Schmerzensgeld.

2
Die Klägerin begab sich in Begleitung ihrer Freundin … in der Silvesternacht kurz nach 0.00 Uhr am 1. Januar 2001 auf die … in Höhe der Hausnummern … in … B, um dort das Feuerwerk am Silvesterabend anzusehen. Der Beklagte hielt sich ebenfalls – zusammen mit seiner Ehefrau – auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus … auf. Er verweilte dort von kurz vor Mitternacht des Silvesterabends bis gegen 0.30 Uhr des Neujahrstages.

3
Auf der … wurden diverse Feuerwerkskörper, u. a. auch Raketen gezündet. Eine dieser Raketen drehte sich in der Luft und traf die Klägerin am Rücken sowie die Zeugin … am Bein. In sämtlichen Oberbekleidungsstücken der Klägerin – Top, Pullover und Jacke, entstanden durch diese Rakete Brandlöcher. Die Kleidungsstücke sind nunmehr unbrauchbar. Die Anschaffungskosten betrugen 428,80 DM. Sämtliche Kleidungsstücke waren vergleichsweise neu. Darüber hinaus erlitt die Klägerin durch die Rakete eine schmerzhafte Brandverletzung am Rücken, so dass sie sich am 3. Januar 2001 in ärztliche Behandlung begeben mußte. Es handelte sich um eine mittig am Rücken gelegene, etwa fünfmarkstückgroße Wunde in Stuhllehnenhöhe, die unter großen Schmerzen von den Fasern der über der Haut befindlichen Kleidungsstücke gesäubert werden mußte, bevor sie verschorfte. Das Liegen und Sitzen war erheblich beeinträchtigt und sehr schmerzhaft. Erst nach einigen Tagen war die Klägerin schmerzfrei. Auf dem Rücken der Klägerin ist eine Narbe zurückgeblieben.

4
Die Klägerin und ihre Freundin sprachen den Beklagten vor dem Haus nicht an, vielmehr klingelten sie gegen 1:10 Uhr bei dem Beklagten und teilten mit, dass die Klägerin einen Schaden durch sein Verhalten erlitten habe.

5
Am 2. Januar 2001 telefonierte die Mutter der Klägerin wegen des Vorfalls mit dem Beklagten.

6
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe diverse Feuerwerkskörper gezündet; eine der von ihm gezündeten Raketen sei auf die Klägerin zugeflogen; obwohl die Klägerin noch versucht habe auszuweichen, sei sie von dieser Rakete am Rücken getroffen worden; die Zeugin … sei von der in Rede stehenden Rakete am Bein getroffen worden. Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe im Telefonat vom 2. Januar 2001 gegenüber ihrer Mutter zugegeben, dass er an dem Vorfall „schuld sei“; beide seien davon ausgegangen, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Schaden der Klägerin begleichen werde.

7
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. März 2001 (Klageschrift) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 428,80 DM sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 800.– DM nicht unterschreiten möge, zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2001 zu zahlen. Das Gericht hat die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 ZPO angeordnet und am 21. September 2001 eine dem Klageantrag entsprechendes Versäumnisurteil erlassen, wobei das Schmerzensgeld mit 800.– DM bemessen wurde. Das Versäumnisurteil wurde ausweislich der Zustellungsurkunde unter dem 4. Oktober 2001 unter der Anschrift des Beklagten einer Person namens … übergeben. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2001, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr,

8
das Versäumnisurteil vom 21. September 2001 aufrechtzuerhalten.

9
Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil. vom 21. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11
Der Beklagte behauptet, es sei keine von ihm gezündete Rakete auf die Klägerin zugeflogen, vielmehr habe sich eine vom Beklagten gezündete Rakete in der Luft gedreht, sei anschließend kurz unterhalb des Daches gegen die Hauswand des Wohnhauses … geflogen, was dazu geführt habe, dass Funken nahe der Hauswand auf den Gehweg gefallen seien; dabei sei es zu keinem Schaden gekommen. Der Beklagte behauptet weiter, er habe in dem Telefonat lediglich zugesagt, die Angelegenheit an seine Haftpflichtversicherung weiterzuleiten.

12
Das Gericht hat im Termin, zu dem die Zeugin … gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorsorglich geladen worden ist, durch deren Vernehmung Beweis erhoben über den Unfallhergang sowie die Rückenverletzung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 2001 (Bl. 46 bis 48 dA) verwiesen.

13
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle und die sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
14
Auf den Einspruch des Beklagten war das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben und die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuweisen, weil die Klage nicht in vollem Umfang begründet ist.

15
Der Klägerin steht ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zu in der ausgeurteilten Höhe zu (Schadensersatz für Beschädigung der Kleider: 214,40 DM; Schmerzensgeldanspruch: 400.– DM).

16
Die Klägerin hat durch das Verhalten des Beklagten – Abbrennen eines Feuerwerkskörpers – einen Schaden an ihrem Eigentum sowie eine Körperverletzung erlitten. Dass der von dem Beklagten gezündete Feuerwerkskörper die Klägerin am Rücken traf, ihre Kleidung beschädigte sowie eine Brandverletzung am Rücken hervorrief, hat die Beweisaufnahme durch die Zeugin …, die den Unfallhergang glaubhaft geschildert hat, ergeben. Nach der Beweisaufnahme hatte auch der Beklagtenvertreter keinen Zweifel mehr, dass die Verletzungen der Rechtsgüter der Klägerin von den vom Beklagten gezündeten Feuerwerkskörper herrühren.

17
Der Beklagte hat auch fahrlässig im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehandelt, indem die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

18
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwar nicht ersichtlich, dass der Beklagte erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis gezündet hat, der hier in Rede stehende Feuerwerkskörper einen für den Beklagten sichtbaren Defekt hatte, der Beklagte den Feuerwerkskörper gezielt in die Richtung der Klägerin lenkte oder ein Bedienungsfehler vorliegt, vielmehr flog der Feuerwerkskörper zunächst planmäßig in die Luft, bevor er – noch brennend – herabfiel und die Klägerin traf. Insoweit kann dem Beklagten der Vorwurf der Verletzung von Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten nicht gemacht werden.

19
Allerdings ist dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete.

20
Nach der Rechtsprechung sind an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Feuerwerkskörpern völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können (vgl. BGH NJW 1986, 52, 53).

21
In der älteren Rechtsprechung wird das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Nähe von Menschen als sorgfaltspflichtwidriges Handeln eingestuft, das eine deliktische Haftung zur Folge hat. So führt das OLG Köln (vgl. MDR 1982, 408, 409) in einem Urteil aus:

22
„(…) Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist auch dann, wenn alle Vorsichtsmaßnahmen gewahrt werden, ein gefährlicher Vorgang, der stets die Gefahr erheblicher Schäden und Verletzungen birgt. Mit der Möglichkeit von Fehlstarts oder der Ablenkung des Flugkörpers durch irreguläre Verbrennung oder Witterungseinflüsse muss immer gerechnet werden. Ihre Verwendung in der Nähe von Menschen birgt daher stets die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen, die für den Verursacher erkennbar und durch Unterlassen des Feuerwerks in näherer Umgebung bewohnter Häuser auch vermeidbar ist. (…)“

23
Auf dieser Linie liegt auch ein Urteil des OLG München (vgl. MDR 1967, 671, 672):

24
„(…) Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist gefährlich, auch wenn sich die Feuerwerkskörper mit behördlicher Genehmigung im Handel befinden und nach den Abbrennvorschriften des Herstellers benutzt werden. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird nicht schon dadurch gewahrt, wenn bei einem glatten, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf keine Schädigung Dritter zu erwarten steht. Es dürfen nur solche schädlichen Entwicklungen außer Betracht bleiben, die als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartung und Berechnung liegen. (…). Die amtliche Prüfung von Feuerwerkskörpern kann sich nur darauf erstrecken, ob der betreffende Feuerwerkskörper nach seiner Bauweise sowie der Art und Menge der (enthaltenen) Sprengstoffe den an seine Betriebssicherheit zu stellenden Anforderungen genügt. Die Gebrauchsanweisung soll sodann zur sachgemäßen Handhabung führen. Durch beide Vorkehrungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall zufällige Umstände eine regelwidrige Wirkungsweise auslösen. Die nächstliegende Gefahr ist die eines Fehlstarts, bei dem der Sprengkörper nicht die gewollte Flugbahn beschreibt und an einem unvorhergesehenen Ort zerplatzt. Weil dies bei der Vielzahl der denkbaren Ursachen niemals ganz ausgeschlossen werden kann, muss für ein Feuerwerk ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Diesem Erfordernis haben die Beteiligen im Hinblick auf die nahe Wohnhäuser nicht Rechnung getragen. (…) Die Beteiligten haben in vermeidbarer Weise lediglich zu ihrem Vergnügen die Nachbarn gefährdet. Unter diesen Umständen müssen an die Vorsicht und Sorgfalt hohe Anforderungen gestellt werden. Es wäre ein nicht zu billigendes Ergebnis, wenn eine nachsichtige Beurteilung in solchen Fällen dazu führen würde, dass der Schaden von dem jeweils Betroffenen getragen würde. (…) Das Mitverschulden der Klägerin besteht darin, dass sie trotz Kenntnis der Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern sich ins Freie begab und dem Feuerwerk zusah. Die Klägerin musste damit rechnen, dass beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern unerwartete Ereignisse eintreten und die Rakete an einem unvorhergesehenen Ort niederfallen kann. (…). Bei der Anwendung derjenigen Sorgfalt, die nach der Lage der Sache zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem verständigen Menschen obliegt, hätte sie erkennen müssen, dass durch eine herabstürzende Rakete und Teile derselben eine Gefahr für Körper und Gesundheit ausgehen kann. Sie hat sich dieser Gefahr ohne Not ausgesetzt. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin, die durch die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, gleichwohl von dem Beklagten vollen Ersatz verlangen wollte. Zum größten Teil ist der Erfolg allerdings durch die Handlungsweise des Beklagten verursacht worden. Das Abschießen der Rakete im dichtbesiedelten Wohngebiet hat nicht nur den Erfolg objektiv verursacht, sondern ihn darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht. Der Senat bewertet die Ursächlichkeit der Handlung der Beklagten mit 3/4, die der Klägerin mit 1/4.“

25
Demgegenüber hat der BGH in einem Urteil aus dem Jahre 1985 befunden, dass in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt sind (vgl. BGH NJW 1986, 52, 53):

26
„(…) Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen. Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftigerweise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf. In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf die besonderen Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen, des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht ganz ausgeschlossen werden können. Soweit es nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstelle aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der einem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise erwarteten Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefahren bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (…)“

27
Diese Rechtsprechung wird bezüglich der Möglichkeit des Selbstschutzes von Zuschauern auch skeptisch beurteilt (vgl. Staudinger BGB, 13. Auflage, zu § 823 E 365 unter Hinweis auf E 32), weil der BGH zwar feststelle, der Zuschauer eines Feuerwerks in der Silvesternacht habe zwar zumutbare eigene Vorsorge gegen Gefährdungen zu treffen und richte sich auf Verletzungen ein, allerdings nicht sage, worauf der Verletzte zu achten habe und welche Vorsorgemaßnahmen ihm aufzuerlegen seien (vgl. Staudinger, aaO, E 32). Im übrigen bleibt offen, bei welcher Entfernung zu einer unbeteiligten bzw. nur zuschauenden Menschengruppe noch von einer „normalen“ Gefahr die Rede sein kann und ab welcher Entfernung von einer haftungsbegründenden erhöhten Gefahr auszugehen ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Entfernungen von 17, 50 bzw. 25 Metern zwischen dem Verletzten und dem Verursacher. Stellt man mit dem BGH auf die Verkehrsüblichkeit ab, so wird man in einer dichtbesiedelten Großstadt wie Berlin davon ausgehen dürfen, dass auch relativ kleine Entfernungen zu Unbeteiligten für das Eingreifen der Grundsätze von einer nur „normalen“ Gefahr ausreichen, da es in einer Stadt wie Berlin üblich ist, dass sich Menschen vor ihren Wohnhäusern, die sich oft in großen Straßenzügen befinden, zum Abbrennen und Anschauen von Feuerwerkskörpern treffen.

28
Im Ergebnis führt die Rechtsprechung des BGH zu einer Haftungsfreistellung desjenigen, der in einem dicht besiedelten Wohngebiet und in der Anwesenheit von anderen Menschen, zur eigenen Freude Feuerwerkskörper zündet. Das Risiko, von regelwidrig abbrennenden Feuerwerkskörpern getroffen zu werden und Schaden zu erleiden, trägt nach dieser Rechtsprechung – im Bereich von „normalen“ Gefahren – allein der zuschauende Dritte, dem letztlich nichts anderen übrig bleibt, als sich in der Silvesternacht in geschlossenen Räumen aufzuhalten oder die Straße mit Brandschutzausrüstung zu betreten. Diese Risikoverteilung hält das erkennende Gericht für nicht angemessen. Es teilt zwar die Auffassung, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht verkehrsüblich ist, so dass derjenige, der die Straße betritt, auch mit fehlgehenden Feuerwerkskörpern zu rechnen hat. Dies führt seiner Ansicht nach jedoch nicht zu einer Haftungsfreistellung desjenigen, der mit Feuerwerkskörpern in belebter Gegend unter Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände hantiert, sondern lediglich zu einer Herabsetzung der Haftungsquote des Schädigers durch die Quote des Mitverschuldens des Verletzten. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in belebter Gegend eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. OLG Köln und OLG München, aaO).

29
Vorliegend hat der Beklagte in der belebten … und in Kenntnis der Anwesenheit unbeteiligter Dritter den in Rede stehenden Feuerwerkskörper gezündet, wobei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa vier bis fünf Meter von dem Beklagten entfernt stand. Somit hat der Beklagte bei Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolges eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.

30
Allerdings ist die Haftungsquote des Beklagten um die Mitverschuldensquote der Klägerin zu kürzen.

31
Die Entfernung von vier bis fünf Metern hält das Gericht nach dem oben bereits Gesagten in einer dichtbesiedelten Straße für ausreichend, um von einer „normalen“ Gefahrenlage auszugehen. Es wird eine Mitverschuldensquote von 50% für angemessen erachtet, da sich die Klägerin sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben hat und der Beklagte im Rahmen des in der Silvesternacht Üblichen gehandelt hat.

32
Der Umfang des Sachschadens war unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote mit 214,40 DM zu bemessen. Hinsichtlich der Höhe der an den Kleidern verursachten Schäden bestand zwischen den Parteien kein Streit.

33
Der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB war mit 400.– DM (50% des geltend gemachten Mindestumfangs) zu bemessen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin eine fünfmarkstückgroße Brandwunde erlitten, die mehrere Tage große Schmerzen verursachte und ein Sitzen und Liegen sehr erschwerte. Da zudem eine Narbe zurückgeblieben ist, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 800.– DM, das um die Mitverschuldensquote zu kürzen war, für angemessen.

34
Ein höherer Ersatzanspruch ist bei Unterstellung des Vortrages, der Beklagte habe in dem Telefongespräch vom 2. Januar 2001 gegenüber der Mutter der Klägerin gesagt, er sei an dem Vorfall „schuld“, als wahr, nicht gegeben. Ein Schuldanerkenntnis oder – versprechen iSd §§ 781, 780 BGB liegt mangels Schriftform, die nicht gemäß § 782 BGB entbehrlich ist, nicht vor. Allenfalls kann die – vom Beklagten bestrittene – Äußerung zu einer Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin führen. Darauf kommt es hier aber nicht mehr an.

35
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

36
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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