Zur Verkehrssicherungspflicht bei Silvesterfeuerwerk

BGH, Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 71/84

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der Kläger wurde in der Neujahrsnacht 1981/82 in der Nähe seines Hauses in D.-B. von einem Gegenstand unterhalb des rechten Auges getroffen und verletzt. Um diese Zeit feuerten die beiden Beklagten etwa 17,5 Meter vom Standort des Klägers entfernt Silvesterraketen ab. Jeder von ihnen zündete eine von zwei Raketen an, die sie zusammen in eine Sektflasche gesteckt hatten.

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Der Kläger hat behauptet, eine der beiden Raketen habe ihre Flugbahn nicht eingehalten. Sie sei zur Erde zurückgekommen und habe ihn verletzt. Das habe zu einem blutenden Riß unterhalb des rechten Auges und zu einer stumpfen Augapfelverletzung geführt. Infolgedessen sei das Sehvermögen auf seinem rechten Auge stark herabgesetzt und das beidäugige Sehen aufgehoben worden.

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Mit seiner Klage hat der Kläger den Ersatz seines Sachschadens, ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden verlangt. Das Landgericht hat der Leistungsklage zur Hälfte stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 1. Januar 1982 zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe
I.

5
Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, durch welchen Gegenstand die Verletzung des Klägers herbeigeführt worden ist. In Betracht kommen nach seiner Auffassung der Stabilisierungsstab einer der beiden Raketen der Beklagten bzw. der Leitstab oder der Rest einer von anderen Personen abgefeuerten Rakete. Das Berufungsgericht läßt es jedoch dahingestellt, ob bereits wegen dieser Ungewißheit die Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist, oder ob die Beklagten dem Kläger aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften können. Die Klageabweisung ist nach Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätten. Zumindest sei eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 BGB ausgeschlossen, da der Kläger während des Zündens der Beklagten näher an die Abschußstelle herangegangen sei, ohne daß diese es merken konnten, er sein Gesicht ungeschützt in Richtung der abgeschossenen Rakete nach oben gewandt und durch einen vorherigen Treffer eines Raketenteils auf die Schulter einer in seiner Begleitung befindlichen Frau gewußt habe, daß der Aufenthalt an dieser Stelle gefährlich war.

II.

6
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

7
1. Fraglich ist bereits, ob im Streitfalle überhaupt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann. Diese Vorschrift findet – abgesehen vom Vorliegen sogenannter Anteilszweifel, die hier nicht in Betracht kommen – nur Anwendung bei Zweifeln, welche von mehreren Beteiligten gesetzte Gefährdung des Schutzgutes sich im Verletzungserfolg aktualisiert hat. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB greift keinesfalls ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht (vgl. Steffen in BGB-RGRK, § 830 Rdn. 17 ff). Daher wäre für eine Anwendung dieser Vorschrift von vornherein kein Raum, solange nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Gegenstand, der den Kläger verletzt hat, von einer Rakete stammt, die etwa so weit entfernt von dem Kläger gezündet worden ist, daß von dort aus mit seiner Gefährdung nicht gerechnet werden konnte. Nach den bisher getroffenen Feststellungen sind in der in Frage stehenden Zeit Raketen auch von anderen Gruppen abgefeuert worden, die sich in einem Umkreis von mindestens 50 Metern aufgehalten haben.

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2. Das Berufungsgericht verneint aber jedenfalls rechtsfehlerfrei eine Haftung der Beklagten, weil es nicht feststellen konnte, daß die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben.

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a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagten hätten nur nichterlaubnispflichtige Raketen gezündet, die Führungsstäbe dieser Raketen seien in Ordnung gewesen und es habe keinen Bedienungsfehler dargestellt, wenn die Beklagten die beiden Raketen in eine Sektflasche stellten und sie gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zündeten.

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b) Im Ergebnis mit Recht erhebt das Berufungsgericht aber auch keinen Vorwurf gegen die Beklagten, weil sie für das Entzünden ihrer Feuerwerkskörper einen Standort wählten, der nur 25 Meter von den ihnen am nächsten stehenden Menschen entfernt war.

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aa) An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind allerdings, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1966 (VI ZR 206/64VersR 1966, 524) entschieden hat, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden.

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bb) Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muß beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (Senatsurteil vom 22. Februar 1966 – VI ZR 206/64 – aaO). Eine solche Gefahr hat sich aber hier nicht ausgewirkt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Raketen in die Höhe gestiegen und haben aufgeblitzt und damit funktioniert.

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c) In der Silvesternacht sind darüber hinaus die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen (BGHZ 34, 206, 209). Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftiger Weise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf (BGH, Urteile vom 16. Oktober 1967 – III ZR 26/67VersR 1967, 1196, 1197; 16. Februar 1972 – VI ZR 111/70VersR 1972, 559, 560; 15. April 1975 – VI ZR 19/74VersR 1975, 812 und vom 20. Januar 1981 – VI ZR 205/79VersR 1981, 482; Mertens VersR 1980, 397, 402). In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.

14
Da die Beklagten nur erlaubnisfreie Raketen benutzt und diese auch ordnungsgemäß abgeschossen haben, die Raketen auch einwandfrei funktionierten und der Kläger die beiden Beklagten beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen konnte, haben diese ihm gegenüber die in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.

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