Zur Sorgfaltspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2007 – 5 U 146/06

1. Zu den Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt auch jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, gehört, dass die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß abgebrannt werden dürfen und besondere Witterungs- und Bodenbedingungen zu berücksichtigen sind.

2. Das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk kann dem durch einen Feuerwerkskörper Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert (Rn.35).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 10.2.2006 Az. 6 (1) O 1185/02 j abgeändert und klarstellend neu gefasst :

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.000,00 € seit dem 11.4.2001 und aus weiteren 10.000 € seit 8.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.763,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.018,83 € ab 8.11.2002, aus 581,63 € seit 17.9.2004, aus 90,95 € seit 4.1.2007 und aus 71,75 € seit 7.9.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % des künftigen immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzen, der sich aus den Folgen des Brandunfalls vom 1.1.2001 noch ergibt, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu 45 %, die Klägerin zu 55 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie in der Silvesternacht 2000/2001 von einem durch die Beklagte angezündeten Feuerwerkskörper getroffen worden wäre und dadurch erhebliche Brandverletzungen erlitten habe.
2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 10.02.2006, Az. 6 (1) O 1185/02 j, Bezug genommen.
3

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
4

Das Gericht sei nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sowohl die Verantwortlichkeit für die eingetretene Verletzung bei der Beklagten gegeben sei, als auch die negativen Folgen körperlicher und psychischer Art zu bejahen seien. Es sei deswegen ein Anspruch aus §§ 847 BGB a.F., 823 Abs. 1 BGB gegeben.
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Aus den Zeugenaussagen L. L., N. W. und K. R. ergäbe sich, dass der Feuerwerkskörper in relativ kurzer Distanz zur Klägerin durch die Beklagte gezündet worden sei. Ein Abstand von 5 bis 6 m sei nicht ausreichend. Die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt. Auf Grund des zu geringen Sicherheitsabstandes sei den übrigen Personen keine ausreichende Möglichkeit gegeben gewesen, einem auf sie zukommenden Feuerwerkskörper auszuweichen. Genau deswegen sei es auch zu diesem Schadensereignis gekommen.
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Das Landgericht geht von einem Mitverschulden der Klägerin i.H.v. 1/4 aus. Die Klägerin habe sich bewusst einer gewissen Gefahr ausgesetzt und damit selbst die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Das Gericht gelangt zu einer Festlegung des Schmerzensgeldes i.H.v. 15.000,00 € unter Abwägung aller Gesamtumstände. Hier schließt es sich insbesondere den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. an. An dessen Ausführungen bestünden keine Zweifel. Ein höheres Schmerzensgeld würde unter Berücksichtigung eines nur geringen Verschuldens auf Seiten der Beklagten sowie einer gewissen Mitverantwortung am Schadensereignis bei der Klägerin nicht angesetzt. Den materiellen Schadensersatz hält das Gericht i.H.v. 3/4 insgesamt für erstattungsfähig. Gleichermaßen sei der Feststellungsantrag zu 3/4 erfolgreich.
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Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.02.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Mühlhausen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Gleichermaßen hat die Klägerin gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 16.02.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Mühlhausen form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.
8

Die Beklagte vertritt dabei die Auffassung, der Klägerin stünde kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte rügt eine unvollständige Beweiswürdigung des Landgerichts Mühlhausen, wobei die Würdigung aller gehörten Zeugenaussagen zu einer Klageabweisung hätte führen müssen, da die Verursachereigenschaft der Beklagten für die Verletzungen der Klägerin gerade nicht bewiesen sei.
9

Das Landgericht habe sich auch nicht mit einer im Ergebnis nicht gegebenen Verantwortlichkeit der Beklagten aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB beschäftigt. Für die Beklagte sei im Übrigen nicht vorhersehbar gewesen, dass der von der Beklagten angezündete Feuerwerkskörper („Bienchen“) nach vorschriftsmäßigem Anzünden eine abgeknickte Flugbahn in Richtung der Klägerin eingeschlagen haben solle. Dies stelle insofern einen atypischen Kausalverlauf dar. Im Übrigen entfalle der Zurechnungszusammenhang, wenn der Schaden bei wertender Betrachtung die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstelle. Die besonderen Umstände der Silvesternacht seien zu berücksichtigen. Das Landgericht bejahe zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten und begründe dies damit, dass diese beim Zünden des Feuerwerkskörpers einen zu geringen Abstand zu den übrigen Personen eingehalten habe. Das Landgericht mache keine Ausführungen darüber, was es unter einem „ausreichenden Sicherheitsabstand“ im Allgemeinen und unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, insbesondere der örtlichen Gegebenheiten, der Windverhältnisse usw. im vorliegenden Einzelfall verstehe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte einen erlaubnisfreien Feuerwerkskörper benützt und diesen auch ordnungsgemäß gezündet. Beim Zünden dieses „Bienchens“ habe sich die Beklagte genau an die Anwenderhinweise des Herstellers gehalten, indem sie den Körper auf eine gerade, feuerfeste Unterlage gelegt habe, vorliegend auf den befestigten Boden des Dorfangers, die Zündschnur am äußersten Ende angezündet und sich rasch entfernt habe. Die Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin mit 1/4 sei bei weitem zu gering. Die Klägerin habe sich sehenden Auges in die Gefahrenlage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern begeben. Dabei habe sie einen leicht brennbaren Anorak getragen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich in der Silvesternacht mit feuerfester Kleidung selbst zu schützen. Im Übrigen sei der Klägerin das Fehlverhalten der Eltern zuzurechnen, zum einen im Zusammenhang mit dem Tragen leicht entzündbarer Kleidung in der Silvesternacht durch die Klägerin, zum anderen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die selbständig feuerwerkszündende ebenfalls minderjährige Beklagte. Dies hätten die Eltern der Klägerin nötigenfalls unterbinden müssen. Ferner sei das Gutachten von Prof. Dr. B. einseitig an den Interessen der Klägerin orientiert und in sich widersprüchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kritik an dem Gutachten von Prof. Dr. B. wird auf Bl. 10 bis 12 der Berufungsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 3.4.2006 Bezug genommen.
10

Das Landgericht habe zu Unrecht den materiellen Schadensersatzanspruch insgesamt für erstattungsfähig erklärt, ohne sich genauer mit den einzelnen Arten und der Höhe der Positionen zu beschäftigen und sich mit der beklagtenseits vorgebrachten Frage der Schadensminderungspflicht auseinander zu setzen.
11

Die Beklagte beantragt,
12

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10.02.2006 (Az. 6 O 1185/02) abzuändern und die Klage abzuweisen.
13

Die Klägerin beantragt,
14

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10.02.2006, Az. 6 (1) O 1185/02 j abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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1. an die Klägerin ein über 15.000,00 € hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 20.000,00 € liegen sollte, nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem 5.000,00 € übersteigenden ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag seit dem 08.11.2002 zu zahlen,
16

2. an die Klägerin weiteren materiellen Schadensersatz i.H.v. 1.647,89 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 08.11.2002 zu zahlen.
17

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch ein weiteres Viertel des künftigen immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzen, der sich aus den Folgen des Brandunfalls vom 01.01.2001 noch ergibt, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
18

Im Wege der Klageerweiterung beantragt die Klägerin,
19

die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag i.H.v. 143,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20

Die Beklagte beantragt,
21

die Anschlussberufung zurückzuweisen.
22

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Annahme eines Mitverschuldens von 1/4 zu Lasten der Klägerin sei unberechtigt. Die eingetretene Verletzung sei für die Klägerin weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Die Klägerin sei vom Feuerwerkskörper der Beklagten völlig überrascht worden. Das Landgericht berücksichtige ein geringeres Verschulden auf Seiten der Beklagten und eine gewisse Mitverantwortung am Schadensereignis bei der Klägerin sowohl als Hinderungsgrund für eine Schmerzensgelderhöhung als auch als Begründung für eine Schmerzensgeldminderung. Insoweit läge Ermessensfehlgebrauch auf Seiten des Landgerichts vor.
23

Der Senat hat mit Beschluss vom 05.12.2006 Herrn Dr. med. P. I., Kinderkrankenhaus P. S., mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Schwere der in der Silvesternacht 2000/2001 erlittenen Verletzung der Klägerin beauftragt. Auf das zur Akte gereichte schriftliche Gutachten vom 27.07.2007 (Bl. 604 ff. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

II.
24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, die zulässige Anschlussberufung der Klägerin unbegründet.
25

1.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000 € aus §§ 847, 823 I BGB aF iVm Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.
26

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (BGH Urteil vom 9.7.1985 Az. VI ZR 71/84). Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen (oder wie hier einem „ Bienchen „) völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH aaO). In der Silvesternacht sind darüber hinaus die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen (BGH aaO). Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftiger Weise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf (BGH aaO mwN). In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen – Grenzen die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit.
27

Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.
28

Die in der Silvesternacht 2000/2001 16 Jahre und 10 Monate alte Beklagte zündete ein „Bienchen“, welches sich bestimmungsgemäß erst drehen, dann senkrecht aufsteigen und danach explodieren/versprühen sollte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Abgabe dieses „Bienchen“ nicht an Personen unter 18 Jahren erfolgen sollte. Soweit die Klägerin zu einem von der Beklagten verwendeten „Turbo-Wirbel“ / „Super-Kolibri“ (Bl. 19) vorträgt, ergibt sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht, dass die Beklagte einen solchen Feuerwerkskörper verwendet hat, sondern vielmehr ein sogenanntes „Bienchen“.
29

Nach eigenem Vortrag der Beklagten sollte das „Bienche“ nach Herstellervorgaben auf einer ebenen, nicht brennbaren Unterlage angezündet werden in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu anderen Personen.
30

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen L. L., N. W., L. Re., E. R., K. R., R. K., T. We. und B. We. im Termin 17.3.2004 durch das Landgericht Mühlhausen hat der Senat keine Zweifel daran, dass das von der Beklagten gezündete „Bienchen“ die Kleidung der Klägerin und damit die Klägerin selbst in Brand setzte. Die Aussage des Zeugen T. We. (Bl. 228 I) steht den eindeutigen Aussagen der Zeugen L. L., N. W., L. Re. und E. R. insofern nicht entgegen, als diese übereinstimmend bekunden, dass das von der Beklagten gezündete „Bienchen“ die Klägerin in Brand setzte. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, sind nicht erkennbar.
31

Eine vorschriftsmäßige Handhabung des „Bienchens“ wurde von der Beklagten nicht nachgewiesen, wobei der konkrete Flugverlauf des „Bienchens“ gegen die beanstandungsfreie Auswahl der „Abschussstelle“ spricht. Die Beklagte zündete das „Bienchen“ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichtes Mühlhausen in einer Entfernung von 5-6 m zum Standort der Klägerin.
32

Diese Entfernung war unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nach Angaben der Zeugin N. W. sehr windig war und die Beklagte ein schneebedecktes Pflaster als Untergrund für ihre „Abschussstelle“ auswählte, nicht ausreichend. Ob die Ursache des dann erfolgten Flugverlaufs darauf beruhte, dass die Beklagte keine ebene Fläche für das vorgesehene senkrechte Hochsteigen des „Bienchens“ ausgewählt hatte oder die Windverhältnisse ein senkrechtes Aufsteigen des „Bienchens“ verhinderten, kann dahingestellt bleiben.
33

Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens, insbesondere hinsichtlich des Schadensumfanges. Die Klägerin hat sich bewusst einer Gefährdung durch das Silvesterfeuerwerk ausgesetzt. Hinsichtlich des Schadensumfanges ist nach der von der Klägerin mit der Klageschrift selbst vorgelegten schriftlichen Erklärung von Prof. Dr. med. H. A. (Chefarzt der Chirurgischen Abteilung) und Dr. med. L. (Oberarzt) nach deren ärztlicher Erfahrung ein „einfacher Feuerwerkskörper“ nicht geeignet, bei direkter Einwirkung eine derart flächenhafte und schwerwiegende Brandverletzung hervorzurufen. Die flächenhaften Brandverletzungen sind danach auf die brennende Kleidung und nicht auf die unmittelbare Einwirkung des Feuerwerkskörpers zurückzuführen. Die von der Klägerin getragene Kleidung bestand aus einem synthetischen und damit leicht entzündlichen Material.
34

Eine Abwägung von Ursache und Verschulden gemäß § 254 BGB hinsichtlich der bei der Klägerin entstandenen Verletzung führt zu einer Verantwortlichkeit der Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 50 %.
35

Eine wesentliche Ursache der klägerseits entstandenen Verletzungen liegt in dem Tragen der leicht entzündlichen synthetischen Kleidung. Die Auswahl ungenügender Bekleidung beim Betrachten des in der Nähe gezündeten Feuerwerks ist der Klägerin zurechenbar, ob unmittelbar oder über das Verhalten ihrer erziehungsberechtigten Eltern. Gleiches gilt für die Teilnahme am Silvesterfeuerwerk. Bei der Beklagten ist im Hinblick auf ihr jugendliches Alter von einer leicht fahrlässigen Handlungsweise auszugehen. Wie auch die Zeugen L., W., Re. und R. schilderten, war die Beklagte deutlich betroffen von dem Geschehen.
36

b. Die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes beträgt 15.000,00 €.
37

Als Bemessungsgrundlagen sind zu berücksichtigen auf Seiten des Verletzten Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Alter, persönliche Verhältnisse, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, Operationen, Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, Fraglichkeit der endgültigen Heilung, Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen, Narben. Mindernd wirkt sich ein Mitverschulden aus wie auch eine offensichtlich unangemessene Erlebnisverarbeitung.
38

Auf Seiten des Schädigers sind zu berücksichtigen der Grad des Verschuldens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder deren Fehlen, verzögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers und seines Versicherers gegenüber einem erkennbar begründeten Anspruch, zusätzliche Belastung durch langwierigen Rechtsstreit in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung.
39

Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen der Klägerin aufgrund des in-Brand-Setzens durch das von der Beklagten entzündete „Bienchen“ ergeben sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in den gerichtlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. B. vom 2.5.2005 (jugendpsychiatrisches und entwicklungspsychologisch orientiertes, wissenschaftlich begründetes Gutachten) einschließlich der mündlichen Erläuterung im Termin 13.1.2006 sowie des Dr. med. P. I. vom 27.7.2007 (Gutachten zur Schwere der erlittenen Verletzungen).
40

Die beklagtenseits erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten von Prof.Dr.B. wie auch die beantragte Vernehmung der beklagtenseits benannten Zeugen hinsichtlich des von der Klägerin gezeigten Verhaltens in der Öffentlichkeit sind unerheblich, auch wenn der Sachverständige erklärt, falls die der Begutachtung zugrundegelegten Angaben der Klägerin nicht zuträfen, müsse eine weitere Untersuchung der Klägerin erfolgen. Eine abweichende Beurteilung sei zwar nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Der Sachverständige selbst hält jedoch eine Änderung seiner Bewertung für sehr unwahrscheinlich (Bl. 450). Die beklagtenseits streitig vorgetragenen aufgeschlossenen Verhaltensweisen (z.B. Diskbesuche) der Klägerin würden die gutachterlich festgestellte posttraumatische Erkrankung nicht ausschließen.
41

Die Klägerin war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12 Jahre alt und Gymnasialschülerin. Sie erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades im Bereich beider Oberschenkelinnenseiten, des Unterbauches und im Genitalbereich (insgesamt ca. 10 % der Körperoberfläche). Die Klägerin wurde vom 1.1.2001 bis 14.2.2001 stationär im Eichsfeld Klinikum gGmbH behandelt, hier wurde unter anderem auch eine Hautverpflanzung durchgeführt. Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte durch den Hausarzt Dipl. med. H1 mit Befundkontrollen im Krankenhaus R.. Vom Hausarzt wurde die Klägerin der Hautärztin Dr. H2 in L. vorgestellt, die wiederum eine Weiterüberweisung an die Universitätsklinik Göttingen vornahm. Von dort ergab sich dann eine weitere Überweisung an das Kinderkrankenhaus P. S. in Kassel, welches über eine spezielle Abteilung für schwer Brandverletzte verfügte. Die ambulanten Behandlungen dauern an wie auch die Krankengymnastik im Zusammenhang mit der umfangreichen Narbenbildung.
42

Die Einzelheiten der Behandlung ergeben sich aus Punkt 1 B-Therapie des Gutachtens Dr. med. P. I. vom 27.7.2007.
43

Als Dauerschaden ist neben den physischen Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung (PCBS) in Form einer traumatischen Neurose eingetreten gemäß dem gerichtlich eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. B. B. vom 2.5.2005 in Verbindung mit dem ärztlichen Bericht der Dr. med. K. L.-S. vom 30.6.2004 Bl. 304, ferner eine Dysthymie.
44

Infolge der schwerwiegenden Verbrennungen 2. und 3. Grades konnte aufgrund der erheblichen Schmerzhaftigkeit der Verbandswechsel anfänglich jeweils nur in Narkose erfolgen, eine ausgeprägte Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sind verletzungsimmanent.
45

Das Maß der Lebensbeeinträchtigung ergibt sich zum einen aus der verletzungsbedingten Behinderung mit einem GdB von 50 % (Bl. 154 Bescheid Landesamt für Soziales und Familie vom 23.9.2002).
46

Der weitere Krankheitsverlauf ist derzeit nach Einschätzung der beiden gerichtlich beauftragten Gutachter unübersehbar; einerseits besteht das befürchtete Risiko einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, so dass eine weitere intensive psychologisch-psychiatrische Behandlung zwingend notwendig ist, andererseits kann die Narbe im Bereich der Mons pubis durch eine Haartransplantation verbessert werden, wobei die erforderliche Entnahme an anderer Stelle auch dort wieder zu einer Narbe und Schmerzen führt, wobei der Erfolg der Transplantation nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann. Im übrigen sind die Narben an den Oberschenkelinnenseiten und den beiden Außenseiten noch nicht ausgereift. Eine abschließende Beurteilung ist derzeit insoweit noch nicht möglich.
47

Der Gutachter Dr. med. P. I. ermittelt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Narbenbildung von 20 %.
48

Eine endgültige Heilung dürfte auf Grundlage der beiden eingeholten Gutachten zur Zeit als fraglich einzuschätzen sein, das Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen und Entstellungen demgegenüber auch aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung und der eingeschätzten MdE demgegenüber zu bejahen sein.
49

Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen der für sie bestehende Versicherungsschutz bei der Allianz sowie einerseits die Ablehnung einer Einstandspflicht unter gleichzeitigem Angebot einer Zahlung von 15.000 DM (Bl. 94 Schreiben vom 18.12.2001) zur einvernehmlichen Beendigung des Schadensfalles, andererseits die zusätzliche Belastung der Klägerin durch einen über 2 Instanzen geführten Rechtsstreit mit einer Verfahrensdauer von 5 Jahren sowie mehrfacher Begutachtung der Klägerin.
50

Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 50 % hält der Senat ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € für angemessen. Der Senat hat sich hierbei an den Entscheidungen des OLG Koblenz vom 12.6.1989 Az. 12 U 557/87 und vom 11.1.2000 Az. 1 U 1452/97 sowie OLG Nürnberg vom 17.12.1987 zfs 1988,100 orientiert. Es handelt sich um mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Fälle, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € zuerkannt wurde. Demgegenüber dürfte die Entscheidung des BGH vom 26.1.1999 Vers R 1999,579 mit einem Schmerzensgeldbetrag von 30.000 € und die Entscheidung des OLG Koblenz vom 1.7.1991 zfs 1991,299 mit 35.000 € die Obergrenze für die Bemessung des Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall darstellen.
51

2.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.763,16 € materiellen Schadensersatz aus § 823 I BGB.
52

Der Schadensersatzanspruch ist wegen Mitverschuldens der Klägerin auf 50 % der verletzungsbedingt entstandenen materiellen Schäden der Klägerin beschränkt.
53

a.Ersatzfähig sind
54

aa.die durch das „Bienchen“ beschädigten Kleidungsstücke der Klägerin.Soweit die Klägerin den damaligen Zeitwert mit 303 DM (= 154,92 €) angibt, ist dies von der Beklagten nicht bestritten.
55

Auch die verletzungsbedingt benötigten Kleidungsstücke der Klägerin sind ersatzfähig. Hierzu zählen ein Morgenmantel für 49,00 DM (Bl. 44), Kniestrümpfe, Hosen und Rock (Bl. 25,48-54). Dies ergibt gesamt einen Betrag von 454,45 DM (Bl. 6).
56

bb.die Seminargebühren „ Paulinchen e.V.“ wie auch Fernseh- und Telefonkosten im Zusammenhang mit den Krankenhausaufenthalten der Klägerin.
57

Die Kosten eines Mietfernsehens sind ersatzfähig, wenn der Verletzte sie auch ohne die Regressmöglichkeit aufgewandt hätte oder der Mehraufwand medizinisch geboten ist, wovon bei der Klägerin angesichts der schweren Brandverletzungen ausgegangen wird.
58

An Fernsehgebühren macht die Klägerin geltend:
59

16,00 DM (Bl. 28) im Zeitraum 1.1.-9.2.2001
17,40 € (Bl. 585) gemäß Rechnung vom 30.8.2006

60

An Telefonkosten sind entstanden:
61

51,18 DM + 27,19 DM (Bl. 28-35) im Zeitraum 1.1.-9.2.2001
62

Seminargebühren entstanden in Höhe von 200,00 DM (Bl. 57-58) sowie 260 € im September 2002 und 2003. (Bl. 331-332).
63

b .Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche gehören zu den Heilungskosten und damit zu den Kosten, die der Schädiger nach § 249 II BGB zu ersetzen hat (Palandt-Heinrichs, Rn 9 zu § 249 BGB, 64.A.2005, für Besuchskosten der sorgeberechtigten Eltern OLG Bremen FamRZ 01,1300). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die unvermeidbaren Kosten, dh auf Fahrtkosten der wirtschaftlichsten Beförderungsart – bei PKW Fahrten können 0,20 €/km angesetzt werden (Palandt aaO).
64

Die von der Klägerin angegebenen Entfernungen wurden auf Grundlage des ADAC Routenrechners überprüft. Hierdurch ergaben sich folgende einfache Entfernungsangaben :
65

Deuna-Reifenstein 12 km
Reifenstein-Niederorschel 6 km
Deuna-Niederorschel 4,5 km
Deuna-Leinefelde 14 km
Deuna-Worbis 12 km
Deuna-Göttingen 65 km
Deuna-Kassel 90 km
Deuna- Nürnberg (Rummelsberg) 298 km

66

Unter Zugrundelegung der von der Klägerin durchgeführten Fahrten ergeben sich folgende Wegstrecken:
67

4.138 km a 0,20 € = 827,60 € (Bl. 8-12 dA)
3.239 km a 0,20 € = 647,80 € (Bl. 298/299 dA)
775 km a 0,20 € = 155,00 € (Bl. 583/584)
gesamt: 1.630,40 €

68

c .Weiter sind entstanden :
69

65,00 € Bahnkosten am 17.4.2007 (Bl. 639/640) sowie Taxikosten von 8,50 € (Bl. 641)
70

d.Auf Lohnausfall der die Klägerin betreuenden Mutter für nicht nachholbare Arbeitsstunden, der der Besuchszeit/Arztbesuche unmittelbar zuzurechnen ist und sich auf andere Weise nicht abfangen lässt, besteht gleichfalls ein Anspruch.
71

Ersatzfähig sind hier 42,5 Stunden für Besuche im Krankenhaus (Bl. 66-79,155), weitere 27,5 Stunden (Bl. 327-329) sowie 10 Stunden (Bl. 16) im Zusammenhang mit Besuchen der Klägerin bei Ärzten/Krankenhaus.
72

Bei einem Nettoverdienstausfall der Mutter der Klägerin von 574,81 € für 167 Stunden ergibt sich für 80 Stunden ein Nettoverdienstausfall von 275,36 €.
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Ferner kommen für September 2002, Oktober 2002 Februar 2003 hinzu 12 Stunden Verdienstausfall der Mutter der Klägerin. Dies ergibt einen Betrag von 71,98 €.
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e.Der verletzte Kassenpatient kann, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist, auch Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen ersetzt verlangen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.
75

Zuzahlungen für Medikamente/Transporte werden geltend gemacht in Höhe von 32,94 DM (Bl. 55,56) sowie 138,39 € (Bl. 334-336).
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Ferner ist die „Praxisgebühr“ von 10,00 € (Bl. 582) ersatzfähig (Bl. 582) wie auch weitere 9,50 € Krankentransport (Bl. 586).
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Weiter sind entstanden 70 € Zuzahlung gemäß Rechnung vom 14.2.2007 (Bl. 636).
78

f.Ersatzfähig sind auch die Nachhilfekosten. Der Schädiger trägt auch die Kosten einer beruflichen Rehabilitation, daher auch die Kosten für ein Nachholen des Unterrichtsstoffes in Form des Nachhilfeunterrichtes.
79

Die Klägerin macht geltend 500,00 DM für Schülerhilfe (Bl. 45-46).
80

g.Kosten für ärztliche Stellungnahmen als Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig. Sie fielen an in Höhe von 117,02 € (Bl. 60-61) sowie 42,49 € (Bl. 333).
81

h.Die nach einer schweren Körperverletzung notwendige (durch eine Pflegekraft nicht zu ersetzende) vermehrte Zuwendung der Eltern ist kein ersatzfähiger Vermögensschaden (BGH NJW 89,766,99,2819). Für entgangene Freizeit gibt es keinen Ersatz. Für zusätzlichen Lesestoff besteht keine Ersatzpflicht. Ersparte häusliche Verpflegungskosten sind abzuziehen. (Palandt- Heinrichs Rn 8 zu § 249 BGB aaO).
82

Nicht ersatzfähig sind die Übernachtungskosten der Mutter der Klägerin im Krankenhaus sowie deren Verpflegung. Im Zeitraum 1.1.2001 bis 8.2.2001 macht die Klägerin hierfür 488,–DM (= 249,51 €) geltend.
83

Nicht ersatzfähig sind auch die Fahrten mit dem Pkw zur Schule sowie der entgangene Verdienst im Zusammenhang mit dem Hinbringen und Abholen von der Schule (85 Stunden gemäß Bl. 13,14). Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 6.3.2001 (Bl. 62) lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin nicht auch mit dem Bus zur Schule fahren konnte. Im übrigen ist nicht vorgetragen worden, dass das Bringen und Abholen allein aufgrund der erlittenen Verletzungen erforderlich war und nicht nur bedingt durch eine vermehrte Zuwendung.
84

Soweit am 20.1.2004 4 Stunden Verdienstausfall (Bl. 330) des Vaters der Klägerin geltend gemacht werden wegen Betreuung der Klägerin, handelt es sich um nicht ersatzfähigen Schaden der Klägerin. Der Grund der Betreuung der Klägerin ist nicht vorgetragen. Vermehrte Zuwendung der Eltern ist kein ersatzfähiger Schaden.
85

Die besonderen Sachaufwendungen in Form von Büchern, Zeitschriften, Blumen, Discman, Musik CD sind gleichfalls nicht ersatzfähig.
86

Dies betrifft einen Betrag von 278,14 DM (=142,21 €).
87

i.Den ersatzfähigen Schaden bemisst der Senat aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen sowie dem üblichen Geschehensablauf (regelmäßige Besuche der schwerverletzten Tochter durch ihre Mutter) nach § 287 ZPO einschließlich der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 27.12.2006 und 17.8.2007 auf 3.526,32 €. Die Klägerin hat einerseits Kostenbelege in Kopie zur Akte gereicht, andererseits hat der Senat die angegebenen Fahrtkosten mit dem PKW unter Berücksichtigung der angegebenen Behandlungstermine als der Lebenserfahrung entsprechend überwiegend wahrscheinlich geschätzt. Die Anwesenheit der Mutter der Klägerin während der stationären Behandlung der Klägerin war aus ärztlicher Sicht notwendig (Bl. 155) und die Begleitung der Klägerin durch ihre Mutter zu den ärztlichen Behandlungen angesichts ihres bis 2006 minderjährigen Alters erforderlich.
88

Unter Berücksichtigung des 50-%igen Mitverschuldens der Klägerin ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.763,16 €.
89

3.Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des künftigen immateriellen und materiellen Schadens, der sich aus den Folgen des Brandunfalles vom 1.1.2001 noch ergibt gemäß § 823 I BGB, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.
90

Der Feststellungsantrag ist in diesem Umfang zulässig und begründet, insbesondere vor dem Hintergrund der noch andauernden Heilung der Klägerin und in Betracht zu ziehender weiterer medizinischer Behandlung.
91

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286,288 BGB.
92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 2.Alt ZPO.
93

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
94

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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