Zur Abgeltung des Hafengeldes mit der Fracht

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 25.07.2012 – 7 U 620/11

1. Mit der Fracht (Transportvergütung) sind die Betriebskosten des Schiffes, die sonstigen Kosten der Reise sowie die Kosten der Einladung und Löschung abgegolten.(Rn.33)

2. Auch das Hafengeld ist mit der Fracht abgegolten, es sei denn, Verfrachter und Befrachter haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.(Rn.33)

3. Der Anspruch des Verfrachters auf Fracht und Schadensersatz ist dadurch aufschiebend bedingt, dass der Empfänger die Güter nicht annimmt.(Rn.31)

4. Annahme im Sinne von § 614 Abs. 1 HGB setzt nicht zwingend die körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger voraus. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Empfänger mit Einverständnis des Verfrachters in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und dazu seine Bereitwilligkeit irgendwie zu erkennen gibt.(Rn.36)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 14.07.2011 abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Juli 2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin – eine Spediteurin – mit dem Transport von Stoffballen von H nach Ho Chi Minh City. Die – nicht streitgegenständliche – Fracht war mit 1.265,00 € zzgl. Versicherung vereinbart (K4). Der Transport erfolgte ausschließlich über den Seeweg. Die Klägerin bediente sich hierfür der Reederei E L, die die Ware in einem Container transportierte.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung bzw. Erstattung verschiedener Gebühren in Anspruch, die Gegenstand ihrer Rechnung vom 21.12.2009 (K1) sind. Im Einzelnen handelt es sich um Gebühren, die bei einer verzögerten Rücklieferung des Containers an den Reeder zu zahlen sind (sog. Demurrage Charges, um Lagergebühren der Kaianstalt, auf deren Gelände der Container steht (sog. Storage Charges), um die Gebühr, die in jedem Hafen weltweit von dem Terminal berechnet wird, das den Container mit seinen Fahrzeugen bewegt hat (sog. Terminal Handling Charge), um die Hafengebühr sowie um eine Strafzahlung, die von vietnamesischen Häfen erhoben werden, um eine „Verstopfung“ der Häfen zu verhindern (sog. Port Action Penalty). Unter der Rubrik „Inhalt“ enthält die Rechnung den Vermerk „freight prepaid“.

3

Das Schiff der Reederei E L kam am 16.09.2009 am Zielhafen an. Dort sollte die Ware von einer Firma A.. C Co. Limited (im Folgenden: A..) in Empfang genommen werden.

4

Bereits am 26.08.2009 erstellte die A.. ein mit „Confirmation“ überschriebenes Dokument (B2) mit folgendem Inhalt: „We, the company A.. C Ltd. confirm for receipt of the 3 original B/L`s with the Document number 560900147658. These have been delievered to us on 26.08.2009 as the container bolts of cloth.“

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Mit Schriftsatz vom 03.02.2011 legt die Beklagte die Kopie eines zweiten mit „Confirmation“ überschriebenen Dokuments der A.. vom 01.11.2011 (B3) vor. Darin heißt es: „As explained in the letter of 26.08.2009, we have the B/L`s received on 26.08.2009. We are already with the Customs in contact. Also, we were already there to pick up the container. But the customs are still poses problems for imports of container. The problem will be resolved but by us. Thank you for your efforts.“

6

Ausweislich einer beglaubigten Übersetzung eines abschließenden Inspektionsberichts des Inspektionsunternehmens A.. vom 17.05.2011 (sog. Final Report of Survey) wurde der Container am 13.05.2011 gelöscht. Weiter heißt es in dem Final Report of Survey: „ (…) Name des Empfängers gemäß Konnossement (B/L): A.. C Co Ltd 61/85 (…)“ In der beglaubigten Übersetzung eines zweiten Final Reports of Survey der A.. vom 18.05.2011 heißt es: „Die Prüfgesellschaft A.. wurde von einem Kunden in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt, den Status eines Warencontainers mit den folgenden Kennziffern zu überprüfen:(…) Warenempfänger: A.. C Co Ltd. (…) Nach Kontaktaufnahme mit E l Vietnam (…) wurde uns mitgeteilt, dass der genannte Container am 13.05.2011 abgefertigt, vollständig entleert und der leere Container an den Hafen Tan Cang zurückgegeben wurde.“ Der Final Report of Survey enthält außerdem nachfolgenden Vermerk der Reederei: „Die Schifffahrtsgesellschaft E bestätigt, dass die o.g. Ware abgefertigt und der o.g. Container an unser Unternehmen zurückgegeben wurde.“

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Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Original-Seeladescheine bei der A.. in Vietnam befinden. Die ergebe sich auch nicht aus den mit Confirmation überschriebenen Dokumenten vom 26.08.2009 und 01.02.2011. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Einstandspflicht der Beklagten ende erst mit der Aushändigung mindestens eines Original-Seela-descheins an die Klägerin. Sie hat die Echtheit der Final Reports of Survey vom 17.05.2011 und 18.05.2011 sowie ihren Inhalt bestritten. Ferner hat die Klägerin insoweit Verspätung gerügt. Unter Vorlage einer Email der Reederei E L vom 21.06.2011 hat sie behauptet, der Container sei nicht von einem berechtigten Empfänger übernommen, sondern von den örtlichen Zollbehörden beschlagnahmt und einer zollrechtlichen Vernichtung zugeführt worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.041,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.829,78 € seit dem 24.01.2010 und aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Kosten, die durch die Nichtabnahme des Containers EGHU925240, Transport von H nach Ho Chi Minh City, e.t.a 16.08.2009, entstehen, freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, im Anschluss an die Aufgabe des Containers habe sie alle drei Original-Seeladescheine an die Empfängerin in Vietnam, die Firma A.., versandt. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Annahme im Sinne von § 614 HGB liege bereits dann vor, wenn der berechtigte Empfänger in den Besitz der Original-Seeladescheine gelangt sei. Eine körperliche Entgegennahme der Ware bedürfe es hierfür nicht. Rechtlich sei der Inhaber der Original-Seeladescheine Eigentümer der Ware. Sofern – was bestritten werde – der Inhalt des Containers tatsächlich beschlagnahmt und zwangsverwertet worden sei, habe die Klägerin den von ihr geschuldeten Leistungserfolg selbst vereitelt, sich damit vertragsuntreu verhalten und ihr – der Beklagten – eine Beweisführung unmöglich gemacht.

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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Leistungs- und des Feststellungsantrags stattgegeben. Die teilweise Abweisung der Klage beruht auf einem Rechenfehler von 1,39 €. Zur Begründung hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Fracht und der Nebenkosten nicht frei geworden. Denn sie habe nicht bewiesen, dass die Empfängerin, die A.., die Stoffballen an sich genommen habe. Die angeblich abgestempelten Seeladescheine habe die Beklagte trotz wiederholter Hinweise nicht vorgelegt. Weder die Confirmations der A.. vom 26.08.2009 und 01.02.2011 noch die Final Reports of Survey der Prüfgesellschaft A.. vom 17.05. und 18.05.2011 seien ein Beweis für die Entgegennahme der Ware durch die A…

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Entgegen der Feststellung des Landgerichts habe sie den Beweis der Entgegennahme der Ware durch die A.. mittels der vorgelegten Dokumente geführt. Die Behauptung der Klägerin, dass der Inhalt des Containers beschlagnahmt und zwangsverwertet worden sei, als wahr unterstellt, falle der Klägerin eine Beweisvereitelung zur Last. Mit der Löschung des Containers sei das Feststellungsinteresse der Klägerin entfalle, denn sie könne nunmehr die entstandenen Kosten abschließend beziffern.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Gera vom 14.07.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte eine Annahme der Stoffballen durch die A.. nicht bewiesen habe, sei richtig. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien als Beweismittel ungeeignet. Auch habe sich weder die A.. noch ein Dritter ihr gegenüber durch Übergabe der Seeladescheine im Original als berechtigter Empfänger legitimiert und die Herausgabe des Containers verlangt.

II.

23

Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO.

24

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

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Entgegen der Feststellung des Landgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bezahlung der streitgegenständlichen Gebühren.

26

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass ihr im Laufe des Rechtsstreits infolge der Löschung des Containers, also der Entladung des Frachtguts, eine endgültige Bezifferung ihres Anspruchs möglich geworden ist. Der Kläger ist nicht gezwungen, zu der bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (BGH NJW 2006, 439, Rz. 8 – zitiert nach juris).

27

Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Entgegen der Feststellung des Landgerichts kann die Klägerin von der Beklagten keine Bezahlung (mehr) der streitgegenständlichen Gebühren verlangen.

29

Auf den Rechtsstreit sind – wie bereits das Landgericht zu Recht festgestellt hat – die Vorschriften des Seefrachtrechts anzuwenden, § 450 HGB.

30

Zwischen den Parteien ist ein Seefrachtvertrag zustande gekommen. Dessen Gegenstand ist die Beförderung von Gütern über See. Er ist eine Sonderform des Werkvertrages. Der geschuldete Erfolg ist die Verbringung der Güter zum Bestimmungshafen (Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., vor § 556 HGB, Rz. 48). Der Seefrachtvertrag ist zugleich ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Berechtigter Dritter ist der im Frachtvertrag genannte Empfänger (Rabe. a.a.O., Rz. 49). Dieser kann am Bestimmungsort seinen Anspruch auf Auslieferung geltend machen (Rabe a.a.O.).

31

Die Klägerin hat als Verfrachter gegen die Beklagte als Befrachter einen Anspruch auf Zahlung der Fracht und der übrigen sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Forderungen. Das Recht ist allerdings aufschiebend bedingt durch die Nichtabnahme des Empfängers, § 627 Abs. 1 HGB (Rabe, a.a.O., § 602 HGB, Rz. 8; vor § 556 HGB, Rz.57). Nimmt der Empfänger die Güter an, obliegt ihm die Zahlungspflicht, § 614 HGB. Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch auf Liegegeld und Ersatz eines etwaigen weiteren Schadens, soweit das Liegegeld und der weitere Schaden durch den Annahmeverzug des Empfängers nach Ablauf der Wartezeit entstanden sind, § 602 HGB. Auch insoweit finden die §§ 627 Abs. 1, 614 HGB Anwendung (Rabe, a.a.O., § 602 HGB, Rz. 8).

32

Haben die Parteien des Seefrachtvertrages „freight prepaid“ vereinbart – hierbei handelt es sich um eine Vorauszahlungsvereinbarung (Rabe, a.a.O., vor § 614 HGB, Rz. 9 und 13) – dann hat die Annahme der Güter durch den Empfänger nicht die Wirkung einer Schuldübernahme. Ist die Fracht gleichwohl noch nicht bezahlt, entsteht dennoch keine Zahlungsverpflichtung des Empfängers (BGH TransportR 1987, 439).

33

Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung bzw. Erstattung der Hafengebühr. Hierbei handelt es sich um eine Position, die mit der Fracht abgegolten wird. Denn zu diesen Positionen gehören die Betriebskosten des Schiffes, die sonstigen Kosten der Reise sowie die Kosten der Einladung und Löschung (Rabe, vor § 614 HGB, Rz. 1). Ferner sind mit der Fracht alle Nebenleistungen des Verfrachters abgegolten, insbesondere auch das in § 621 Abs. 2 HGB genannte Hafengeld. Die Hafengebühr fällt unstreitig nur einmal an und ist der Höhe nach nicht davon abhängig, wie lange ein Container im Hafengebiet aufbewahrt werden muss. Soweit die Klägerin nunmehr einwendet, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Erfüllung geltend gemacht und bewiesen, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Fracht, welche die Parteien mit 1.265,00 € zzgl. Versicherung vereinbart haben, ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Unerheblich ist auch die Behauptung der Klägerin, die Hafengebühr sei gesondert zu vergüten. Wegen § 621 Abs. 2 HGB setzt ein Anspruch auf gesonderte Vergütung der Hafengebühr eine besondere Absprache voraus. Hierzu hat die Klägerin auch nach einem nicht dokumentierten Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 nichts vorgetragen. Der Buchungsbestätigung der Klägerin vom 08.07.2009, welche gemäß § 286 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, lässt sich eine derartige Absprache nicht entnehmen.

34

Ebenso wenig kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung bzw. Erstattung der terminal handling charge verlangen, also der Gebühren, die für die Bewegungen des Containers mit einem Fahrzeug erhoben werden. Die Klägerin ist nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweispflichtig dafür, dass es sich hierbei um eine Schadensposition und nicht um einen Bestandteil der Fracht handelt. Nach eigenem Vortrag kann die Klägerin jedoch nicht mehr feststellen, inwieweit es sich bei der streitgegenständlichen Position um Kosten handelt, die für Bewegungen des Containers im Hafengebiet entstanden sind, die als sonstige Kosten der Reise sowie der Einladung und Löschung ohnehin entstanden wären oder nur infolge des Annahmeverzugs der A.. entstanden sind.

35

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Bezahlung bzw. Erstattung der drei weiteren Positionen demurrage charges, storage charges und port action penalty. Hierbei handelt es sich zwar unstreitig um Schadenspositionen, die der Klägerin als Verfrachter zu erstatten sind, § 602 HGB. Denn unstreitig befand sich die A.. nach Ablauf der Wartefrist in Annahmeverzug und haben weder die Klägerin noch die von ihr beauftragte Reederei die Überschreitung der Wartezeit verschuldet. Die Beklagte ist jedoch nicht Schuldnerin dieses Schadensersatzanspruchs, weil es hierfür an der aufschiebenden Bedingung der Nichtabnahme der Ware durch den Empfänger fehlt.

36

Entgegen der Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte den Container mit den Stoffballen angenommen. Denn die Annahme im Sinne des § 614 Abs. 1 HGB setzt nicht zwingend die körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger voraus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGHZ 44, 303; BGH VersR 1963, 745; Rabe, a.a.O., § 614 HGB, Rz. 6 i.V.m. § 606 Rz. 30). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Mit der Confirmation vom 01.02.2011 bestätigt die A.. unter Bezugnahme auf ihre Confirmation vom 26.08.2009, seit dem 26.08.2009 im Besitz der 3 Original-Seeladescheine mit der Nummer 560900147658 zu sein. Zwar genügt der Erwerb der Seeladescheine allein nicht (Rabe, a.a.O., vor § 614 HGB, Rz. 3 und 8 am Ende). Denn mit dem Erhalt dieser Dokumente ist die A.. zunächst nur zur Inbesitznahme der Güter in die Lage versetzt worden. Allerdings gibt die A.. in der Confirmation vom 01.02.2011 auch zu erkennen, dass sie bereit ist die Stoffballen zu übernehmen. So teilt die A.. in dem Dokument mit, dass sie bereits vor Ort gewesen sei, um den Container aufzunehmen, es wegen des Imports des Containers noch Probleme mit dem Zoll gebe, aber sie, die A.., dieses Problem beheben werde. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.03.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung dieser Rechtsfrage.

37

Die Feststellung der Annahme durch den Empfänger erfordert nicht zwingend, dass dieser einen Seeladeschein im Original zur Abstempelung vorgelegt hat. Dies ist lediglich eine praktikable Alternative, um die in § 614 Abs. 2 HGB vorgesehene Auslieferung der Güter Zug um Zug gegen Zahlung der Fracht zu ersetzen. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des OLG Hamburg vom 10.12.1964, Az. 6 U 187/64. Auch die Annahme im Sinne des § 614 Abs. 1 HGB ist ein zweiseitiger Akt. Neben der Besitzaufgabe durch den Verfrachter muss der Empfänger in die Lage versetzt werden, die tatsächliche Gewalt über die Ware auszuüben. Letzteres erfordert jedoch – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – nicht die körperliche Inbesitznahme, sondern es genügt, dass der Empfänger hierzu in die Lage versetzt wird und seine Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGH VersR 1963, 745; Rabe, a.a.O., § 614, Rz. 6, § 606 Rz. 30).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Anforderungen an eine „Annahme“ im Sinne des § 614 Abs. 1 HGB bzw. eine „Nichtabnahme“ im Sinne des § 627 Abs. 1 HGB und wegen des Begriffs des Hafengeldes in § 621 Abs. 2 HGB sowie zur Fortbildung des Rechts zu diesen Rechtsfragen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Soweit hierzu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wurden, sind diese 50 Jahre alt.

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