Reiseveranstalter muss im Ausland gelegene Hotelanlage auf Einhaltung von Sicherheitsstandards überprüfen

OLG Dresden, Urteil vom 02.11.2018 – 5 U 1285/18

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt es dem Reiseveranstalter, im Ausland gelegene Hotelanlagen auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zu überprüfen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine vorhandene Beleuchtungsanlage unvorhersehbar kurzfristig ausfällt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2018 (5 O 3131/17) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, wegen eines Unfalles während einer Urlaubsreise auf der … Insel F… am 01.01.2015 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

2
Der zum Unfallzeitpunkt 56-jährige Kläger ist selbständiger … sowie Lkw- und Staplerfahrer. Er buchte am 27.06.2014 mit seiner Ehefrau, der Zeugin R. K., bei der Beklagten eine Reise für das Ehepaar und die Mutter des Klägers nach M. J., …, F…, im Hotel „P… M…“ in der Zeit vom 21.12.2014 bis zum 04.01.2015.

3
Bei Ankunft im Hotel erhielten der Kläger und die Zeugin K. eine Skizze der Hotelanlage (Anlage A 1), in welcher das gebuchte Appartement Nr. 313 und die Ein-/Ausgänge des Ferienkomplexes eingezeichnet waren. Es handelte sich dabei zum einen um den Haupteingang (Entrada Principal), der auf einen längeren Weg mit vom Strand aufsteigenden Treppen führt. Für die nähere Beschreibung dieses Weges wird auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 und 2 (Bl. 22, 23 dA) Bezug genommen. Der zweite, kürzere Weg mit geringerem Höhenunterschied führte durch die Außentür der Hotelanlage in der Nähe des Pools auf einen Weg in einer Wohnanlage, welcher an einer Gartentür endete, hinter welcher sich die Straße und eine Tankstelle befanden. Wegen der näheren Beschreibung der Außentür des Hotels und deren Lage wird auf Lichtbild Nr. 10 des Anlagenkonvoluts A 2 und das von der Beklagten vorgelegte Lichtbild Nr. 3 (Bl. 24 dA) Bezug genommen. Die Gartentür bestand aus einem in eine Mauer eingelassenen zweiflügligen Tor, von welchem der von der Straße aus linke Flügel fixiert war, während sich der rechte öffnen und schließen ließ. Von der Straßenseite betrachtet hinter dem Tor befand sich auf der rechten Seite hinter der sich öffnenden Tür eine vierstufige nach unten führende Treppe und links daneben eine Rampe. Wegen der weiteren Beschreibung der örtlichen Verhältnisse im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Nr. 1 bis 9 der Anlage A 2 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder 4 bis 7 (Bl. 25-28 dA) Bezug genommen.

4
Der Kläger benutzte am 01.01.2015 gegen 3:30 Uhr in Begleitung der Zeugin K. und seiner Mutter diesen Durchgang, stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Vorfall wurde der Reiseleitung am 02.01.2015 zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr von der Zeugin K. gemeldet.

5
Der Kläger hat vorgetragen, es sei vor dem Unfall dunkel gewesen und man sei etwa eine Dreiviertelstunde von einer Lokalität bis zur Gartentür gelaufen. Die auf dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild 5 (Bl. 26 dA) zu sehende Straßenlaterne sei nicht angeschaltet gewesen. Ebenso sei die dort befindliche Tankstelle nicht in Betrieb und nicht erleuchtet gewesen. Er sei vorangegangen und habe den rechten Torflügel aufgestoßen, wobei er seine Aufmerksamkeit darauf gerichtet habe, ihn für seine Mutter geöffnet zu halten. Er sei dann in den spärlich beleuchteten Bereich hinter dem Tor getreten und direkt nach vorne die Treppe hinuntergestürzt. Für ihn habe nichts darauf hingedeutet, dass sich der Weg hinter dem Tor nicht auf dem gleichen Niveau wie davor fortsetzte, sondern eine abwärts führende Treppe folgte. Ob es sich um einen öffentlichen Weg gehandelt habe, sei nicht entscheidend. Er habe sich durch den Stoß erhebliche Verletzungen an beiden Händen und im Mundbereich zugezogen.

6
Nach dem Sturz sei er ins Krankenhaus C… M… J… verbracht und dort medizinisch versorgt worden. Am 02.01.2015 habe eine Behandlung in der Zahnklinik C… D… J… gefolgt. Ein weiteres Mal sei er am 05.01.2015 zur Behandlung im C… M… J… gewesen. Wegen der Untersuchungen und Diagnosen verweist er auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des C… M… J… vom 01.01.2015 (Anlage A 3), dessen Schreiben vom 05.01.2015 (Anlage A 4) und die Rechnung der C… D… J… vom 02.01.2015 (Anlage A 5). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er sich am 08.01.2015 in die Chirurgie im G…center in L. begeben, wo seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2015 verlängert worden sei. Zum Befund verweist er auf das Schreiben des behandelnden Arztes Dr. M. D. vom 08.01.2015 (Anlage A 6). Wegen der Verletzungen an Mund und Zähnen habe sich der Kläger am 09.01.2015 in die Behandlung des Zahnarztes W. K. begeben, auf dessen Bericht vom 19.01.2015 (Anlage A 8) er verweist. Wegen der weiteren Behandlungen in der Zahnarztpraxis N. im Zeitraum von April bis September 2015 verweist er auf die als Anlage A 9 und A 10 vorgelegten Rechnungen vom 16.06. und 23.09.2015. Im Zeitraum vom 17.06. bis zum 16.10.2015 habe sich der Kläger insgesamt 30 Mal in die Behandlung der Ergo-Therapeutin C. S. aus L. begeben müssen (Bescheinigung vom 16.10.2015 als Anlage A 12). Beim Chirurgen W. V. in L. sei der Kläger im Zeitraum vom 12.03. bis zum 12.11.2015 15 Mal zur Behandlung gewesen (Ärztlicher Bericht über die Unfallfolgen des Chirurgen W. V. vom 20.01.2015, Anlage A 13).

7
In der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 02.02.2016 sei der Kläger arbeitsunfähig gewesen. Die …-Schutzbrief Versicherungs AG habe eine Gesamtinvalidität von 11,5 % anerkannt (Schreiben vom 09.02.2016, Anlage A 14). Am Daumen der rechten Hand sei eine anhaltende Griffschwierigkeit zurückgeblieben, mit deren vollständiger Heilung nicht zu rechnen sei.

8
Die Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz, weil sie ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt habe. Die Gartentür sei ihm als Hotelzugang empfohlen worden, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sich hinter dem Tor eine Treppe befinde. Wegen der schlechten Beleuchtung habe er vor dem Unfall nicht sehen können, dass sich hinter der Gartentür eine Treppe befinde. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 EUR sei angemessen. Zudem sei ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 8.175,77 EUR entstanden, dessen Ersatz der Kläger begehrt. Wegen der Zusammensetzung dieses Schadens im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 10, 11 der Klageschrift vom 21.12.2017 Bezug genommen.

9
Die Beklagte hat vorgetragen, sie hafte dem Kläger nicht auf Zahlung von Schadensersatz, weil sich der von ihm erlittene Unfall auf einem öffentlichen Weg zugetragen habe, für den sie nicht verantwortlich und nicht verkehrssicherungspflichtig sei. Zudem sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar, weil der Bereich vor dem Tor durch eine Straßenlaterne und die Tankstelle mit 24-Stunden-Service hinreichend beleuchtet sei. Ein Hinweis auf die vorhandene Treppe vor der Gartentür sei nicht erforderlich, weil diese keine Gefahrenquelle darstelle. In den letzten acht Jahren vor dem Unfall habe es auf der Treppe keinen Sturz gegeben. Zum Unfallgeschehen und zu den Unfallfolgen hat sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt.

10
Wegen des Sachvortrages im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

11
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2018 Bezug genommen. Mit dem Urteil vom 20.07.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil weder ein Reisemangel in Bezug auf die vom Kläger gebuchte Reise noch eine deliktische Verkehrssicherungspflichtverletzung von Seiten der Beklagten festzustellen sei. Aus den Lichtverhältnissen habe sich keine Gefahrenquelle ergeben, weil die Lichtverhältnisse vor und hinter dem Tor vergleichbar gewesen seien, der Kläger also hinter dem Gartentor keine schlechtere Sicht vorgefunden habe als bei seiner Fortbewegung zuvor über die Straße. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen können, dass sich der Weg auf derselben Ebene fortsetze, weil er die örtlichen topografischen Verhältnisse gekannt habe, wonach der Haupteingang nur über eine aufwändige Treppenanlage zu erreichen gewesen sei und er bezüglich des Weges, auf welchem er sich vor dem Unfall der Gartentür genähert habe, habe erkennen können, dass dieser abschüssig war, sich also nicht eben der Tür annäherte. Im Ergebnis sei offenbar gewesen, dass Höhenunterschiede auszugleichen seien und mit dem Auftreten weiterer Treppen zu rechnen sei. Zudem bestehe eine Verkehrssicherungspflicht des Hotels und der Beklagten für die Gartentür nicht, weil sie sich außerhalb des Hotelbereiches befinde, der mit der Tür in der Nähe des Pools verlassen werde. Über die Aushändigung der Skizze der Hotelanlage (Anlage A 1) hätten das Hotel und die Beklagte keine Gewährleistung für die Sicherheit der außerhalb der Hotelanlage befindlichen Einrichtungen übernommen.

12
Gegen das ihm am 25.07.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.08.2018 Berufung eingelegt und diese am 21.09.2018 begründet. Er trägt vor, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten der Beklagten nicht gegeben sei. Der Vorwurf sei darauf gerichtet, dass es hinter dem Tor bei Dunkelheit keine bessere Sicht – nämlich durch ausreichende Beleuchtung – gegeben habe, die es dem Kläger ermöglicht hätte, die abschüssige Stelle rechtzeitig erkennen zu können. Dieser Vorwurf werde vom Landgericht im angefochtenen Urteil übersehen. Nicht nachvollziehbar erscheine die Auffassung des Gerichtes, dass der Kläger aufgrund der topografischen Verhältnisse mit einer Treppe hinter der Tür habe rechnen können. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, im Moment des Öffnens des Tores gedankliche Rückschlüsse dahingehend anzustellen, welche Möglichkeiten für die Fortdauer des Weges nach den topografischen Verhältnissen bestehen könnten. Vielmehr habe der Kläger voraussetzen dürfen, dass im Falle einer Unebenheit eine entsprechende Beleuchtung vorhanden ist.

13
Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass der Bereich der Gartentür nicht in den Verantwortungsbereich des Hotels und der Beklagten falle. Über die Aushändigung der Skizze der Hotelanlage sei dem Kläger wie den anderen Hotelgästen die Benutzung des Weges empfohlen worden, woraus auch die Verantwortlichkeit des Hotels und der Beklagten für die Sicherheit des Weges folge. Unerheblich sei auch, ob sich in den vergangenen Jahren ein Unfall an der Gartentür ereignet habe, weil es nicht darauf ankomme, ob sich dort schon Unfallgefahren verwirklicht hätten, sondern darauf, ob derartige Gefahren potentiell bestünden. Es bestehe eine nahe liegende Gefahr von Stürzen an Treppen, welche aufgrund mangelnder Beleuchtung nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien, so dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht getroffen habe.

14
Der Kläger beantragt,

15
unter Abänderung des am 20.07.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az. 5 O 3131/17,

16
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2016 zu zahlen,

17
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.175,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2016 zu zahlen,

18
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu erstatten, die ihm zukünftig aus dem Vorfall vom 01.01.2015 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

19
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte und Notarin F. B. und Kollegen, L… Straße xx, xxxxx H… (E…), in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.

20
Die Beklagte beantragt,

21
die Berufung zurückzuweisen.

22
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

II.

23
Der Berufung fehlt zur einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich die Erfolgsaussicht und es sind auch die weiteren Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt, so dass der Senat beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

24
Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich für die vertraglichen Ansprüche wahrscheinlich bereits aus einer Rechtswahl der Parteien im Reisevertrag vom 27.06.2014 gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO, was aber vom Senat mangels entsprechendem Vortrag oder Vorlage des Reisevertrages im Verfahren nicht festgestellt werden kann. Auch ohne entsprechende Rechtswahl ist aber auf den vorliegenden Sachverhalt wegen der vertraglichen Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Rom I-VO deutsches Recht anwendbar. Für die deliktischen Ansprüche ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO.

25
In zeitlicher Hinsicht sind gemäß Art. 229 § 42 EGBGB die vor dem 01.07.2018 geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB a.F.) anwendbar, also vor der Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (RL (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen) vom 25.11.2015 durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 zum 01.07.2018, weil der zwischen den Parteien am 27.06.2014 abgeschlossene Reisevertrag vor dem 01.07.2018 datiert.

26
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint hat. In Betracht käme eine Haftung der Beklagten als Reiseveranstalter wegen Vorliegens eines Reisemangels gemäß §§ 651c Abs. 1, 651f, 253 Abs. 2, 278 BGB a.F. bzw. wegen Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung liegen aber nicht vor, weil die hinter der Gartentür befindliche Treppe, auf welcher der Kläger stürzte, keine Gefahrenstelle darstellte, in Bezug auf welche den Hotelbetreiber und die Beklagte als Reiseveranstalter auf die Beseitigung der Gefahrenstelle oder die Information über sie gerichtete Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflichten hätten treffen können.

27
Zwar war die Beklagte als Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB a.F.). Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher kann auch die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, welche teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein. Insbesondere kann deshalb ein Reisemangel darin liegen, dass von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Beherbergungs- und Restaurationsbetrieb eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549; OLG Celle, Urteil vom 07.01.1999, 11 U 199/97, NJW-RR 2000, 1438; OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013, 5 U 36/12, NJW-RR 2013, 1148; OLG Celle, Beschluss vom 28.07.2017, 11 U 65/17, RRa 2017, 283). Für das Verschulden des Hoteliers hat der Reiseveranstalter einzustehen, weil er als sein Leistungsträger Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 S. 1 BGB ist.

28
Deliktische Ansprüche können sich zwar nicht aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB ergeben, weil der Hotelier, dem der Reiseveranstalter die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer als ihrem ausländischen Leistungsträger übertragen hat, nicht dessen Verrichtungsgehilfe ist. Es fehlt an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Hoteliers (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1988, VII ZR 348/86, NJW 1988, 1380; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002, 20 U 30/02, NJW-RR 2003, 59).

29
Ein Anspruch kann jedoch wegen einer eigenen Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehen, weil der Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen Verkehrssicherungspflichten zu beachten hat. Indem er Reiseleistungen anbietet, eröffnet er im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für Dritte, was ihn verpflichtet, die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um seine Kunden vor Schäden zu bewahren, die bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen entstehen können. Nimmt er ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag, muss er sich vergewissern, dass das Hotel nicht nur den gewünschten oder angebotenen Komfort hat, sondern auch über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1988, a.a.O.; OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2013, a.a.O.). Über die Verkehrssicherungspflichten, die sich vielfach mit den vertraglichen Schutzpflichten decken, hat der Pflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen, sondern nur diejenigen Vorkehrungen zu ergreifen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dabei sind andere Personen nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst, ausgehend von einer sich ihnen konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihnen in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05, NZM 2006, 578; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 06.09.2018, 11 U 42/18, BeckRS 2018, 20957).

30
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall weder ein Reisemangel noch eine deliktische Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt werden, für welche die Beklagte als Reiseveranstalter aus eigenem oder aus ihr zurechenbarem Fremdverschulden einzustehen hätte.

31
Die Treppe hinter der Gartentür wies für sich genommen keine Gefahren auf, auf welche sich der Kläger nicht rechtzeitig zu ihrer Vermeidung hätte einstellen können. Sein Vorwurf ist ausweislich des Vortrages auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 19.09.2018 darauf gerichtet, dass hinter der Gartentür keine bessere Sicht durch ausreichende Beleuchtung vorhanden gewesen sei, welche es ihm ermöglicht hätte, die abschüssige Stelle rechtzeitig zu erkennen. Die Verletzung einer Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt sich daraus aber nicht.

32
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Lichtverhältnisse für den Kläger vor der Gartentür vergleichbar waren mit den Lichtverhältnissen hinter der Gartentür, weil die Gartentür lichtdurchlässig und die daneben befindliche Mauer so ausgestaltet war, dass das vorhandene Licht beide Seiten der Mauer erreichen konnte. Dies lässt sich gut auf Lichtbild 4 zu Anlage A 2 und dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild 7 (Bl. 28 dA) erkennen. Nach diesen zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vor der Gartentür befindliche Straßenlaterne ausreichend Licht gespendet hat. Jedenfalls vermochte es der Kläger unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt, den Weg auf der Straße bis zum Gartentor zu finden, was impliziert, dass die Lichtverhältnisse jedenfalls dafür ausreichend waren, dass er den unmittelbar vor seinen Füßen befindlichen Bereich sehen konnte. In gleicher Weise konnte der Kläger nach dem Öffnen des rechten Flügels der Gartentür den unmittelbar vor ihm befindlichen Bereich sehen und damit die Stufen der dort hinuntergehenden Treppe wahrnehmen. Eine Verkehrssicherungsmaßnahme der Beklagten war deshalb an dieser Stelle nicht erforderlich. Unabhängig davon ist vom Kläger nicht dargelegt, dass das Hotel und die Beklagte angesichts der auf dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild Nr. 5 (Bl. 26 dA) erkennbaren Straßenlaterne von einer unzureichenden Beleuchtung des Bereiches der Gartentür auszugehen hatten. Auch wenn die Behauptung des Klägers, die Laterne sei zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen, zutreffen sollte, folgt daraus noch nicht, dass sie es schon derart längerfristig war, dass das Hotel und die Beklagte sich auf diesen Zustand im Sinne einer Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht hätten einstellen müssen (i.d.S. beim Ausfall einer Treppenbeleuchtung auch: LG Hannover, Urteil vom 16.01.2003, 3 O 181/02, BeckRS 2003, 17332). Es kommt hinzu, dass vom Kläger gerade unter der Voraussetzung, dass die Lichtverhältnisse schlecht waren, ein besonders vorsichtiges Hineintreten in den Bereich hinter der Gartentür erwartet werden konnte (i.d.S. bei einer unbeleuchteten Treppe auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2004, 16 O 5/04, BeckRS 2007, 5100).

33
Anders hätte es dann sein können, wenn vor und hinter der Gartentür unterschiedliche Lichtverhältnisse mit der Folge geherrscht hätten, dass die Einsicht in den hinter der Gartentür befindlichen Bereich erschwert gewesen wäre (vgl. zu einem solchen Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O.). Für den vorliegend zu beurteilenden Fall trifft dies aber nicht zu.

34
Das Vorliegen einer Gefahrenstelle an der Treppe hinter der Gartentür ergibt sich auch nicht aus früheren Stürzen anderer Reiseteilnehmer an dieser Stelle. Dem Vortrag der Beklagten, an dieser Stelle habe es innerhalb der letzten acht Jahre keinen Sturz gegeben, hat der Kläger nicht erheblich mit dem Vorbringen eines konkreten Unfallereignisses widersprochen (vgl. zu diesem Aspekt: OLG Bamberg, a.a.O.).

35
Im Ergebnis liegt mangels Gefahrenstelle weder ein Reisemangel noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung von Seiten der Beklagten vor. Es kann danach offen bleiben, ob der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits seit 10 Tagen in der Hotelanlage wohnte, die Verhältnisse des Weges hinter der Gartentür kannte und die vorhandene Straßenlaterne vor dem Gartentor zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in Betrieb war. Eine Beweiserhebung dazu durch die Vernehmung der Zeugin K. ist deshalb entbehrlich.

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