Zur Verkehrssicherungspflicht bei Schaffung einer Gefahrenlage

OLG Koblenz, Urteil vom 05.02.2018 . 1 U 1097/17

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 19. Dezember 1989, VI ZR 182/89, NJW 1990, 1236; vom 12. November 1996, VI ZR 270/95, VersR 1997, 250 = NJW 1997, 582 ff., juris Rn. 12; vom 4. Dezember 2001, VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525; vom 15. Juli 2003, VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319, juris Rn. 6; vom 8. November 2005, VI ZR 332/04, NJW 2006, 610 ff., juris Rn. 9 f.; vom 6. Februar 2007, VI ZR 274/05, NJW 2007, 1684, juris Rn. 14 f.; OLG Celle Urteil vom 25. Januar 2007, 8 U 161/06, juris Rn. 5; OLG Koblenz Urteile vom 19. Januar 2011, 2 U 468/10, MDR 2011, 787 f., juris Rn. 11; vom 11. September 2013, 3 U 675/13, MDR 2013, 1345 f., juris Rn. 24; vom 16. Dezember 2009, 2 U 904/09, MDR 2010, 630, juris Rn. 11). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.

Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 16. Mai 2006, VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326 f., juris Rn. 7; vom 16. Februar 2006, III ZR 68/05, VersR 2006, 665 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2009, 2 U 904/09, NJW 2003, 1352, juris Rn. 11), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. Februar 1978, VI ZR 202/76, NJW 1978, 1629, juris Rn. 9 f.). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20. September 1994, VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348 f., juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteile vom 17. Dezember 2001, 13 U 171/01, VersR 2003, 605, juris Rn. 5; vom 13. Januar 2006, 9 U 143/05, NJW-RR 2006, 1100, juris Rn. 9 BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15. Juni 2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15. Juni 2017, BGB, § 839 Rn. 48).

2. Befindet sich ein Fahrradständer im Eingangsbereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen müssen und hebt sich der Fahrradständer in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab, wird ein Fußgänger bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorliegt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.09.2017 – 1 O 170/17 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. März 2018.

3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1222 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.

Gründe
1
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2
1) Die Klägerin nimmt die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3
Die Klägerin erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten,

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1. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 112,95 € und ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2015;

5
2. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit:

6
3. zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem in diesem Verfahren geleisteten Gerichtskostenvorschuss seit dem Tag der Einzahlung bis zum Zeitpunkt der Festsetzungsmöglichkeit der Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO;

7
hilfsweise

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das am 28.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz – Aktenzeichen 1 O 170/17 – aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

9
Der Klägerin steht gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und § 253 BGB kein Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftung gegen die beklagte Verbandsgemeinde zu.

10
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Verbandsgemeinde verneint.

11
a) Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteile vom 19.12.1989 – VI ZR 182/89NJW 1990, 1236; vom 12.11.1996 – VI ZR 270/95VersR 1997, 250 = NJW 1997, 582 ff., juris Rn. 12; vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00NJW-RR 2002, 525; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02VersR 2003, 1319, juris Rn. 6; vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04NJW 2006, 610 ff., juris Rn. 9 f.; vom 06.02.2007 – VI ZR 274/05 – NJW 2007, 1684, juris Rn. 14 f.; OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 – 8 U 161/06 – Juris Rn. 5; OLG Koblenz Urteile vom 19.01.2011 – 2 U 468/10MDR 2011, 787 f., juris Rn. 11; vom 11.09.2013 – 3 U 675/13MDR 2013, 1345 f., juris Rn. 24; vom 16.12.2009 – 2 U 904/09MDR 2010, 630, juris Rn. 11). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteile vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05NJW 2006, 2326 f., juris Rn. 7; vom 16.02.2006 – III ZR 68/05VersR 2006, 665 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 – 2 U 904/09 – NJW 2003, 1352, juris Rn. 11), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76NJW 1978, 1629, juris Rn. 9 f.). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20.09.1994 .- VI ZR 162/93NJW 1994, 3348 f., juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2001 – 13 U 171/01VersR 2003, 605, juris Rn. 5; vom 13.01.2006 – 9 U 143/05NJW-RR 2006, 1100, juris Rn. 9 BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB, § 839 Rn. 48).

12
b) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verneint.

13
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass auch, wenn sich die Unfallstelle im Bereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes befunden hat und grundsätzlich an die Verkehrssicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen seien, hier eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen sei.

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Wie aus den Lichtbildern gemäß Anlage K 1 (Bl. 11 d. A.) zu ersehen, befand sich der schadensursächliche Fahrradständer im Eingangsbereich des Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein. Er befand sich damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen mussten. Dabei mussten Fußgänger mit Unebenheiten und Niveauunterschieden rechnen. Hinzu kommt, dass in geringer Entfernung zu dem Fahrradständer ein Pflanzkübel und ein Weihnachtsbaum aufgestellt waren. Hierdurch war die Durchgangsbreite des Gehwegs eingeschränkt. Der Fahrradständer hob sich in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab.

15
Die Klägerin hätte bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können.

16
Mit Recht führt das Landgericht in diesem Zusammenhang an, dass an der Unfallstelle keine Ablenkung durch Passanten oder durch Schaufensterauslagen bestanden habe. Der Benutzer dieses Gehwegs konnte ohne Ablenkung die Aufmerksamkeit auf den Gehweg zu dem Weihnachtsmarkt richten, so dass der ins Gesicht springende Fahrradständer bei entsprechender Aufmerksamkeit von diesem ohne Weiteres auch zu erkennen war.

17
2) Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise die angebotenen Beweismittel nicht erhoben und die benannten Zeugen nicht vernommen habe.

18
a) Die Klägerin hat in erster Instanz Beweis – Parteivernehmung der Klägerin, Zeugnis W. N., Zeugnis A. N. – Lichtbilder, Anlage K 1, Bl. 11 d. A. und Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit – dafür angeboten, wie sich die Örtlichkeit an der Unfallstelle zum Zeitpunkt des Unfalls darstellte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die am Gebäude über dieser Stelle angebrachte Lampe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sei und keine Beleuchtung bestanden habe.

19
Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Das Landgericht war nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu den Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit zu vernehmen. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbildern, Anlage K 1, Bl. 11 d. A., war die Unfallörtlichkeit deutlich zu erkennen.

20
b) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO, die nach Auffassung der Klägerin widersprüchlich sei. Die Klägerin greift die Ausführungen des Landgerichts an, weil dieses argumentiert habe, dass der Fahrradständer vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich platziert gewesen sei, in dem sich ein Fußgänger ohnehin mit erhöhter Aufmerksamkeit hätte bewegen müssen, weil mit Unebenheiten und Niveauunterschieden zu rechnen gewesen sei.

21
Die Klägerin führt hierzu nunmehr aus, dass weder seitens der Klägerin noch der Beklagten vorgetragen worden sei, dass sich die Klägerin an der Hauswand entlang „geschlichen“ habe. Nur dann aber könne der Bordstein von Relevanz für den Aufmerksamkeitsmaßstab sein. Das Landgericht verkenne, dass der Fahrradständer noch vor dem Randstein angebracht sei. Unebenheiten und Niveauunterschiede seien auf dem Pflaster nicht zu erkennen. Mit solchen habe auch nicht gerechnet werden müssen, da rechtsseitig ein Randstein verlaufe. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts erschließe sich der Klägerin nicht.

22
Der Angriff der Berufung geht an der Sache vorbei. Es kommt nicht darauf an, ob das Pflaster bzw. der Gehweg im konkreten Fall Unebenheiten oder Niveauunterschiede aufgewiesen habe. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Fußgänger stets mit Unebenheiten oder Niveauunterschieden des Gehwegs rechnen müsse und deshalb eine gewisse Vorsicht und Aufmerksamkeit angezeigt ist.

23
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war die Unfallörtlichkeit auch nicht deshalb für die Klägerin uneinsehbar, weil sich vor dem Fahrradständer der Weihnachtsbaum befunden habe, der den Fahrradständer verdeckt habe. Wie sich aus den von der Klägerin als Anlage K 1, Bl. 11 d. A., vorgelegten Lichtbildern ergibt, wird der Fahrradständer nicht von dem Weihnachtsbaum verdeckt und ist für einen Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen.

24
Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Verbandsgemeinde erforderte vorliegend nicht die Entfernung des Fahrradständers und des Basaltkübels oder die Kennzeichnung als Gefahrenbereich, weil bei gehöriger Aufmerksamkeit eines Fußgängers an der Unfallörtlichkeit kein Gefahrenbereich bestand.

25
Soweit die Berufung ausführt, das Landgericht habe seine Erkenntnisse zu Unrecht aus den Lichtbildern, Anlage K 1, Bl. 11 d. A., entnommen und nicht berücksichtigt, dass die beiden Lichtbilder entweder bei ausreichender Beleuchtung am Tage oder mit künstlichem Licht zur Zeit der Dämmerung gemacht worden seien, zum Zeitpunkt des Unfalls aber keine ausreichende Beleuchtung geherrscht habe und aus dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild, Anlage B 1, Bl. 31 d. A., zu sehen sei, dass man nur mit Mühe und Not den streitgegenständlichen Fahrradständer erkennen könne, ist dieser Angriff nicht Erfolg versprechend. Zum einen hat die Klägerin die als Anlage K 1, Bl. 11 d. A. ersichtlichen Lichtbilder selbst als Beweismittel angeführt, zum anderen ist selbst aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, Anlage B 1 und 2, Bl 31 f. d. A., der im Anschluss an den Weihnachtsbaum befindliche und rechts von den Pflanzkübel gelegene Fahrradständer deutlich erkennbar.

26
Die Berufung führt ohne Erfolg an, dass an dem Unfalltag ein reges Treiben durch den Besucheransturm auf der Verkehrsfläche bestanden habe und die Klägerin nicht umhin gekommen sei, sich nach Passieren des in die Verkehrsfläche hineinragenden Weihnachtsbaums auf den Pflanzkübel zu konzentrieren. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung stellt sich das Vorhandensein des Fahrradständers nicht als Stolperfalle dar.

27
Die Berufung der Klägerin bezieht sich ohne Erfolg – unter Beweisantritt Einholung eines Sachverständigengutachtens – auf vermeintliche Erkenntnisse der Blickforschung, wonach bei einer Umsetzung des Blickfeldes eine Wahrnehmung nur im Bereich von 5° des Blickfeldes und nur drei Fixationen pro Sekunde möglich seien, d. h. nur drei Objekte wahrgenommen werden könnten, die Klägerin danach nur zuerst den Blumenkübel als großes Hindernis im Weg habe wahrnehmen können und der Fahrradständer deshalb nicht habe bemerkt werden können. Die Beklagte hätte den Fahrradständer abbauen oder gut kennzeichnen müssen.

28
Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbilder, Anlage K 1, Bl. 11 d. A., nachvollziehbar und ohne Verletzung von Denkfehlern und Erfahrungsgrundsätzen gemäß § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrradständer neben dem Pflanzkübel von der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können.

29
Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

30
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 612,95 € festzusetzen.

31
Beschluss vom 26.02.2018

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3. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

33
4. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 612,00 € festgesetzt.

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