Zur Verkehrssicherungspflicht bei Montage einer mobilen Heizanlage

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 – 22 O 128/12

Zur Verkehrssicherungspflicht bei Montage einer mobilen Heizanlage

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.000,00 EUR seit dem 03.01.2012 bis zum 03.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 115,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 115,54 EUR seit dem 03.01.2012 bis zum 03.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27.09.2011 im MMM zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 730,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2011 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 730,40 EUR seit dem 02.09.2012 bis zum 03.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28 % und die Beklagten 72 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
1
Der Kläger ist als angestellter Objektleiter bei der I GmbH in Köln tätig. Diese war im September 2011 mit dem Umbau der Heizzentrale im M in P beauftragt. Da die Heizkessel des Objekts vorübergehend außer Betrieb genommen werden mussten, mietete die I GmbH bei der Beklagten zu 2) eine mobile Heizanlage, um die Nutzbarkeit des Objekts auch bei abgestellten Heizkesseln sicherzustellen. Die Aufstellung einer mobilen Heizanlage war Voraussetzung für die Durchführung der Arbeiten der I GmbH. Der Beklagte zu 1) ist Mitarbeiter der Beklagten zu 2).

2
Am 26.09.2011 stellte der Beklagte zu 1) einen mobilen Heizkessel am Objekt auf und schloss diesen mittels Schläuchen an den Heizkreislauf des Mes an. Bei dem mobilen Heizgerät handelte es sich um ein Großgerät mit einer Leistung von 1.000 kW, die sich in einem Anhänger befand, welcher in der Nähe von der im Gebäude vorhandenen Heizanlage aufgestellt wurde. Durch Schläuche wurde die mobile Heizanlage mit den Heizleitungen im Gebäude verbunden. Diese wurden durch ein Kellerfenster gelegt. Für die Vorlauf- und Rücklaufleitung wurden jeweils ein Schlauchstück von 10 m und ein Schlauchstück von 5 m verwandt, die mittels eines Bajonettverschlusses miteinander verbunden wurden.

3
Die Befüllung des Kessels konnte am 26.09.2011 nicht erfolgen, da die erforderliche Menge an enthärtetem Wasser nicht vorhanden war.

4
Am 27.09.2011 wurde der Kessel mit heißem Wasser befüllt. Als der Beklagte zu 1) die mobile Heizanlage an deren Standort in Betrieb nahm, hielt sich der Kläger im Heizungsraum auf. Unmittelbar nach Öffnen des Rücklaufventils sprang der Bajonettverschluss der Schlauchverbindung der Rücklaufleitung auseinander und ein ca. 90 °C heißer und ca. 10 cm dicker Wasserstrahl spritzte durch den Raum. Dieser traf den Kläger am linken Unterschenkel.

5
Es gelang, die Ventile zu schließen und das Wasser abzustellen. Der Kläger wurde in der Notaufnahme des Krankenhauses behandelt. Der Beklagte zu 1) setzte die auseinandergesprungenen Schläuche wieder zusammen, befüllte die Anlage neu und nahm den Kessel in Betrieb.

6
Der Kläger wurde vom 05.10.2011 bis zum 26.10.2011 stationär behandelt. Dabei wurden am 10.10.2011 eine Nekrosenabtragung und temporäre Weichteildeckung mittels Epigard vorgenommen. Am 13.10.2011 erfolgte ein nochmaliges Débridement und die Spalthauttransplantation 1:1,5 unter Entnahme vom linken Oberschenkel.

7
Durch das Auftreffen des Wasserstrahls stürzte der Kläger, wobei das Armband seiner Uhr, die er am 27.11.2010 erworben habe, beschädigt wurde. Für die Erneuerung wendete er 32,00 EUR auf. Die von ihm getragene Jeans, die er am 02.04.2011 für 89,90 EUR erworben hatte, ist aufgrund der Öl- und Rostrückstände in dem Wasser wegen Fleckenbildung unbrauchbar.

8
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) auf, ihre Einstandspflicht für die dem Kläger entstandenen Schäden zu erklären. Hierauf meldete sich für die Beklagte zu 2) deren Haftpflichtversicherung und lehnte dies ab. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2011 forderte der Kläger sodann die Haftpflichtversicherung zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 151,90 EUR für eine zerstörte Armbanduhr und eine Hose sowie einer Kostenpauschale bis zum 04.05.2012 auf. Mit Schreiben vom 30.12.2011 stellte die Haftpflichtversicherung gerichtliche Klärung anheim.

9
Der Kläger behauptet, dass sich der Beklagte zu 1) an den Kläger und Herrn L3 gewandt habe, und diese gebeten habe, ihm bei der Inbetriebnahme der mobilen Heizanlage behilflich zu sein, da er das Entlüften des Kessels und das gleichzeitige Öffnen der Ventile nicht habe alleine bewerkstelligen können. Der Schlauch könne nur durch eine vorherige fehlerhafte Vornahme der Verbindung der Schlauchstücke durch den Beklagten zu 1) auseinandergesprungen sein. Selbst wenn ein Dritter die Schlauchverbindungen im Zeitraum vom 26.09.2011 bis zum 27.09.2011 gelöst gehabt hätte, hätte dem Beklagten zu 1) dies im Rahmen seiner Kontrollpflicht vor Inbetriebnahme auffallen müssen. Einen Kontrollgang im Kesselhaus vor der Inbetriebnahme habe der Beklagte zu 1) tatsächlich nicht durchgeführt.

10
Der Kläger behauptet, durch das spritzende, heiße Wasser tief 2. bis 3.-gradige Verbrühungen am linken Unterschenkel und Sprunggelenk entsprechend einer verbrannten Körperfläche von 4 % erlitten zu haben. Die stationäre Behandlung einschließlich der Operationen seien unfallbedingt erfolgt. Er sei knapp drei Monate, nämlich vom 27.09.2011 bis zum 18.12.2011 einschließlich, arbeitsunfähig gewesen. Er spüre weiterhin einen starken Juckreiz am Übergang der gesunden Haut zu den transplantierten Hautstellen. Es sei unklar, welche diesbezüglichen Therapien noch nötig und möglich seien und ob in diesem Zusammenhang noch weitergehende Folgeschäden verblieben. Auch habe er Schmerzen an der Narbe und im Bereich der Region der Achillessehne sowie am Fußrücken. Im Knöchelbereich bestehe eine Schwellneigung bei längerem Stehen. Es sei eine Narbe am Übergang der gesunden Haut vorhanden. Die Knöchelkontur sei links deutlich verbreitert, im Bereich des linken Unterschenkels habe sich der Muskelumfang erheblich vermindert. Für die erlittenen Schmerzen sei ihm ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR zu zahlen.

11
Er ist weiter der Ansicht, dass ihm eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR zustehe.

12
Der Kläger beantragt,

13
1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,00 EUR, nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2011 zu zahlen,

14
2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 151,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2011 zu zahlen,

15
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27.09.2011 im Johann-Etienne-Krankenhaus, Am Hasenberg 46, 41462 P zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

16
4. die Beklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 849,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17
Die Beklagten beantragen,

18
die Klage abzuweisen.

19
Sie behaupten, dass eine Inbetriebnahme des mobilen Heizgeräts am 26.09.2011 auch deshalb nicht habe erfolgen können, da die Mitarbeiter der I GmbH noch Arbeiten an der Heizungsanlage hätten durchführen müssen. Bereits an diesem Tag sei die Teilbefüllung der Anlage erst erfolgt, nachdem der Beklagten zu 1) die Arbeitsstätte bereits verlassen gehabt habe. Als der Beklagte zu 1) am Folgetag vereinbarungsgemäß gegen 11:00 Uhr am Krankenhaus erschienen sei, sei die mobile Heizeinheit durch den Kläger und den Zeugen L3 bereits fast vollständig über die Ventile der Bestandsanlage und damit mit heißen Wasser befüllt gewesen. Die Beklagte zu 1) habe die Befüllung mit kaltem Wasser aus dem Vorratstank für enthärtetes Wasser vornehmen wollen, was problemlos mit einem Gartenschlauch möglich gewesen wäre, da sich ein Zapfhahn für aufbereitetes Wasser im Heizungskeller befunden habe.

20
Der Beklagte zu 1) habe die mobile Heizungsanlage sodann starten wollen. Hierbei sei es zu einem Druckabfall gekommen. Als der Beklagte zu 1) nach der Ursache geforscht habe, habe er die Sturzkupplung zwischen zwei Schläuchen (10 m-Stück und 5 m-Stück) offen vorgefunden. Diese gelöste Verbindung habe er wieder verschlossen. Die Schlauchkupplung habe sich danach bis zur Beendigung des Einsatzes des mobilen Heizgeräts als dicht erwiesen. Der Beklagte zu 1) habe die Schlauchverbindungen ordnungsgemäß hergestellt. Der Unfall könne daher nur durch die Manipulation eines Dritten an der zuvor ordnungsgemäß verschlossenen Schlauchkupplung verursacht worden sein.

21
Der Beklagte zu 1) sei ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur mit fünfjähriger Berufserfahrung. Bei Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 2) habe er eine ausführliche technische Einweisung in die bei der Beklagten zu 2) anfallenden Tätigkeiten erhalten und sei dann für sechs Wochen mit einem erfahrenen, schon länger bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Monteur unterwegs gewesen. Eine Überwachung oder Überprüfung des Beklagten zu 1) sei der Beklagten zu 2) nicht zumutbar, da der Beklagte zu 1) überwiegend im Außendienst in Entfernungen von 200-300 km zum Betrieb der Beklagten zu 2) tätig sei.

22
Mit Schriftsatz vom 12.07.2013 haben die Beklagten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und ein Schreiben des Herstellers des Bajonettverschluss vorgelegt, wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein derartiger Verschluss, der zunächst voll einraste, sich durch einen mehrstündigen Einsatz in Verbindung mit Vibrationen alleine löse. Unter Verweis auf die Anlage B 6 tragen die Beklagten vor, dass der Bajonettverschluss zunächst ordnungsgemäß geschlossen gewesen sein müsse, da bereits ab der Befüllung am 26.11.2011 Druck auf der gesamten Anlage gelastet habe und der Schlauch dicht gewesen sei. Wäre der Verschluss nicht korrekt verschlossen gewesen, so hätte er sofort lecken müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch eine nachträgliche Manipulation der Verbindungen durch einen Dritten scheide aus, denn sobald die Anlage unter Druck stehe, sei dies nicht möglich. Bei einer Sichtprüfung habe dem Beklagten zu 1) somit gar nichts auffallen können, da die Verbindung ordnungsgemäß war. Ob schließlich Materialermüdung und/oder Verschleiß die Ursache des Auseinanderspringens gewesen seien, könne nur vermutet werden.

23
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 09.11.2012 und vom 21.06.2013 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L3 und N sowie Parteivernehmung des Klägers zu den entstandenen Schäden gemäß § 287 ZPO und Augenscheinsnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

24
Dem Kläger steht ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1) in dem tenorierten Umfang aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

25
1. Der Kläger hat eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verbrennungen 2.-3. Grades am Unterschenkel erlitten, die eine Transplantation von Haut des Oberschenkels auf den betroffenen Unterschenkel notwendig machte.

26
Der Kläger hat diesbezüglich eine Vielzahl von Arztberichten (Anl. K 12 bis K 19, Bl. 61 GA) vorgelegt, datierend erstmalig vom 27.09.2011 (Durchgangsarztbericht des Herrn O) bis letztmalig vom 03.12.2011 (Nachschaubericht der Herrn Dr. O2). Aus diesen geht hervor, dass die behaupteten Verletzungen entstanden sind und deshalb die vorgetragenen Behandlungen und Operationen notwendig wurden. Die verbliebenen Beeinträchtigungen und Verletzungen des Klägers stehen des Weiteren fest aufgrund des Ergebnisses der Parteivernehmung des Klägers gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Der Kläger gab an, er leide bis heute unter einem starken Juckreiz, Schmerzen der Narbe und im Bereich der Achillessehne sowie am Fußrücken sowie einer Schwellneigung des Knöchels. Hiergegen trage er Kompressionsstrümpfe, außerdem erfordere das Narbengewebe täglich eine mehrmalige Pflege. Die Haut, die sich nach Entnahme der transplantierten Haut am Oberschenkel neu gebildet hat, unterscheide sich vom Umfeld; sie weise deutliche Dellen auf. An der Ferse gehe die Transplantationsnarbe immer wieder auf und blute dann. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der verletzten Bereiche steht zudem fest, dass die Narbe im Bereich des linken Knöchels, des Scheinbeins und der Achillessehne noch deutlich erkennbar ist, an der Achillessehne ist eine verschorfte Wunde erkennbar.

27
2. Dem Beklagten zu 1) ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

28
a. Danach muss derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage, gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und diejenigen Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 BGB, Rn. 46; BGH NJW-RR 2002, 525). So ist der Sachwalter verpflichtet, die Umwelt vor Gefahren zu schützen, die von dem Gegenstand verursacht werden (MünchKomm-BGB/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB, Rn. 244). Zur Auslösung deliktischer Sorgfaltspflichten bedarf es keiner erhöhten oder gar außergewöhnlichen Gefahrenlage. Vielmehr ist derjenige, der durch sein Verhalten oder durch einen gefährlichen Zustand seiner Sachen die Rechtsgüter seiner Mitbürger gefährdet, deliktsrechtlich gehalten, diese Gefährdung durch entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen im gebotenen Maße einzudämmen (MünchKomm-BGB/Wagner, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 238).

29
Danach war der Beklagte zu 1) gehalten, die Schlauchverbindungen ordnungsgemäß herzustellen und dies vor Inbetriebnahme zu kontrollieren, um einen gefahrlose Durchleitung des unter Druck stehenden und zu erhitzenden Wassers zu ermöglichen. Diesen Anforderungen hat das Verhalten des Beklagten zu 1) bei der Errichtung bzw. Inbetriebnahme der mobilen Heizanlage nicht genügt, da es bereits bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage nach wenigen Minuten zu einem Auseinanderspringen der Verbindung gekommen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Beklagte zu 1) die Schläuche daher entweder nicht ausreichend fest verbunden oder eine Kontrolle der Schläuche am Folgetag nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

30
Umstände, die einen anderen Ablauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen, hat der Beklagte zu 1) trotz des hierauf gerichteten Beschlusses der Kammer vom 07.12.2012 (Bl. 88 ff. d. A.) nicht vorgetragen. Sofern er darlegt, dass letztlich nur eine Manipulation Dritter in Betracht komme, da ein Defekt der Kupplung nicht vorgelegen habe und eine Verbindung der beiden Kupplungsstücke entweder fest oder aber gar nicht möglich gewesen wäre, ist dies nicht ausreichend. Da nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien davon auszugehen ist, dass die Schlauchverbindung zunächst dicht hergestellt war und erst beim Öffnen des Rücklaufventils aufgegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schlauchverbindung dem äußeren Anschein nach zwar hergestellt war, sich jedoch aufgrund eines Montagefehlers nicht als „fest“ erwies. Inwiefern dies nur auf Manipulationen Dritter und nicht auf einen Montagefehler des Beklagten zu 1) zurückzuführen sein kann, hat der Beklagte zu 1) nicht dargelegt.

31
Aber auch unter Zugrundelegung einer Manipulation durch Dritte ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Denn da die Inbetriebnahme der Heizanlage erst am Tag nach der Montage erfolgte, hätte es dem Beklagten zu 1) oblegen, entsprechend vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zu kontrollieren, ob die Schlauchverbindungen ordnungsgemäß bestehen, so dass die Inbetriebnahme gefahrlos erfolgen konnte. Dem ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen, dies begründet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

32
b. Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.07.2013 vorgebrachte Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 296a ZPO zurückzuweisen.

33
Dem darin enthaltenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, denn er enthielt kein neues erhebliches Vorbringen. Soweit der Beklagte zu 1) vorträgt, eine Pflichtverletzung könne nicht vorliegen, denn aufgrund der zunächst gegebenen Dichtigkeit der Schlauchverbindung sei der Rückschluss zwingend, dass die Verbindung ordnungsgemäß geschlossen worden sei, so geht dies zunächst fehlerhaft davon aus, dass bereits der volle Druck auf der Schlauchverbindung lastete. Dies war gerade nicht der Fall, denn unstreitig war die Anlage zunächst nicht vollständig befüllt. Zum anderen ist die Argumentation aber auch zirkelschlüssig. Denn die Beklagten stellen sodann unter Beweis einer sachverständigen Begutachtung, dass es ausgeschlossen sei, dass eine ordnungsgemäß verschlossene Schlauchkupplung gewissermaßen „von alleine“ aufgehe. Es ist jedoch unstreitig, dass die Kupplung unmittelbar nach Öffnen des Rücklaufventils und Inbetriebnahme der Heizanlage tatsächlich aufgesprungen ist. Der Vortrag des Beklagten zu 1), zumal er selbst nunmehr eine Manipulation durch Dritte ausschließt, ist daher in sich widersprüchlich.

34
Auch die Vermutung, Ursache des Aufspringens seien eine Materialermüdung oder Verschleiß, stellt keinen ernsthaft möglichen abweichenden Ablauf dar. Nach eigenem Vortrag des Beklagten zu 1) wurde die Kupplung selbst nach dem Vorfall nicht ausgetauscht und hielt problemlos bis zum Abschluss der Arbeiten. Gegen die beklagtenseits geäußerte Hypothese spricht daher zum einen bereits, dass bei einer Materialermüdung/Verschleiß wohl eher von einem Zerspringen durch Abbrechen oder Verbiegen der Kupplungsteile auszugehen wäre, nicht aber von einem Öffnen. Zum anderen spricht dagegen jedoch auch ganz maßgeblich, dass der Verschluss nach erneutem Verschließen den Belastungen ohne Probleme über einen längeren Zeitraum standhielt.

35
3. Die Verletzungen des Klägers in Form der Verbrühungen sind durch das entwichene Wasser verursacht worden. Hierfür spricht der erste Anschein. Der Anscheinsbeweis ist einschlägig, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, den die Verkehrssicherungspflicht verhindern soll (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 54; BGH NJW 94, 945). So liegt der Fall hier, da die ordnungsgemäße Errichtung der Heizanlage bzw. die entsprechenden Kontrollpflichten dazu dienen, das Austreten heißen Wassers, welches zu Verletzungen, insbesondere zu Verbrennungen führen kann, zu verhindern.

36
4. Der Beklagte zu 1) hat schuldhaft gehandelt. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist zumindest fahrlässig gemäß § 276 Abs. 2 BGB erfolgt. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises nach objektiv-abstrakten Maßstäben zu beachten ist (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 BGB, Rn. 15, 16). Vorliegend ist auf den Verkehrskreis von Heizungsmonteuren abzustellen. Eine solche Fachkraft hätte die Schlauchverbindung ordnungsgemäß montiert beziehungsweise durch Überprüfung festgestellt, dass die Verbindung am 27.09.2011 nicht ordnungsgemäß und fest ist. Denn aus dem Auseinandergehen der Schlauchverbindung ergibt sich, dass diese Verbindung nicht fest genug gewesen sein kann.

37
5. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war rechtswidrig. Rechtfertigende Tatbestände sind nicht ersichtlich.

38
6. Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Zahlung eines gemäß §§ 249 ff. BGB zu bemessenden Schadensersatzes zu.

39
a. Unter den Voraussetzungen von §§ 249, 253 Abs. 2 BGB ist Schmerzensgeld zu zahlen. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

40
Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Zu berücksichtigen ist je nach Lage des Falles im Hinblick auf die verletzte Person u.a. Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, die Belastung durch Behandlungsmaßnahmen sowie eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 253 BGB, Rn. 15 ff.).

41
Nach Parteivernehmung des Klägers zu den Schäden der Verbrennungen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO war vorliegend zu berücksichtigen, dass er Verbrennungen 2.-3.Grades am linken Unterschenkel und am Sprunggelenk, was 4 % der Körperoberfläche entspricht, erlitten hat. Dies machte eine 21-tägige stationäre Behandlung und zwei Operationen notwendig. Es verblieb eine deutlich erkennbare Verbrennungsnarbe im Bereich des linken Knöchels. Der Kläger leidet bis dato unter einem starken Juckreiz, Schmerzen der Narbe und im Bereich der Achillessehne sowie am Fußrücken sowie einer Schwellneigung. Hiergegen trägt er Kompressionsstrümpfe, außerdem erfordert das Narbengewebe eine mehrmalige tägliche Pflege. Die Haut, die sich nach Entnahme der transplantierten Haut neu gebildet hat, unterscheidet sich deutlich vom Umfeld; sie weist deutliche Dellen auf.

42
Unter Berücksichtigung der dieser Beeinträchtigungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR ausreichend, um die erlittenen Verletzungen angemessen auszugleichen.

43
b. Des Weiteren steht dem Kläger Schadensersatz wegen Beschädigung seiner Armbanduhr und seiner Hose zu. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

44
Zwar hat der Beklagte zu 1) zunächst bestritten, dass die Armbanduhr des Klägers durch die am linken Unterschenkel aufgetretene Verbrühung mit Heizwasser beschädigt worden ist; warum eine Jeans durch heißes Wasser zerstört würde, erschlösse sich nicht und werde ebenfalls bestritten. Nachdem jedoch der Kläger klargestellt hat, dass die Armbanduhr durch den Sturz infolge des Auftreffens des Wasserstrahls beschädigt worden und die Jeans durch nicht auswaschbare Öl- und Rostrückstände im Wasser unbrauchbar geworden sei, haben sie diesen Vortrag nicht mehr bestritten. Er gilt folglich als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Da die erkennbaren Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Geschehensablaufs durch die Richtigstellung des Klägers ausgeräumt worden sind, geht auch nicht aus dem bisherigen Prozessverhalten der Beklagten hervor, dass die Absicht bestand, das Bestreiten aufrecht erhalten zu wollen.

45
Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Geld zu. Der Schaden kann von der Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Dabei ist ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen. Ein solcher Vorteil ist vom Ersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder einer Einrede des Schädigers bedarf (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 71). Bezugspunkt ist vorliegend die längere Nutzungsdauer des neu angeschafften Uhrenarmbands und einer neu anzuschaffenden Jeans. Die Uhr war im Zeitpunkt der behaupteten Beschädigung ca. 10 Monate alt (Anl. K 2, Bl. 10 d. A.), die Hose ca. 6 Monate (Anl. K 5, Bl. 13 d. A). Unter Zugrundelegung einer Lebensdauer des Uhrenarmbandes von drei Jahren, sind 8,89 EUR von dem Neuanschaffungspreis von 32 EUR, der durch Vorlage der Rechnung belegt ist, abzuziehen. Bezüglich der Hose zu 89,90 EUR ist von einer Lebensdauer von zwei Jahren auszugehen, dementsprechend sind 22,47 EUR abzuziehen.

46
Für den Aufwand der Schadensabwicklung ist dem Kläger eine Auslagenpauschale zuzuerkennen in Höhe von 25,00 EUR. Dies gilt nicht nur bei einem Kfz-Schaden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 79).

47
Es verbleibt daher ein Anspruch in Höhe von 115,54 EUR.

48
c. Dem Kläger ist auch ein Mitverschulden nicht anzulasten, sein Schadensersatzanspruch ist daher nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB entsprechend zu kürzen. Ein Mitverschulden läge vor, wenn der Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung gegen sich selbst begangen hätte. Eine solche ist gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 8).

49
Der Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger und der Zeuge L3 hätten den Heizkessel nach seinem Weggang am 26.09.2011 bis zu seiner Rückkehr am 27.09.2011 eigenmächtig nahezu vollständig befüllt. Dies hätten sie zudem mit heißem und nicht, wie von den Beklagten vorgesehen, mit kaltem Wasser getan.

50
Durch diese eigenmächtige Inbetriebnahme der mobilen Heizanlage hätte der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt in eigenen Sachen verletzt. Denn die Anlage war gemäß der Position 005 des Mietvertrags vom 21.09.2011 durch einen Techniker der Beklagten zu 2) in Betrieb zu nehmen; sodann hatte eine Einweisung an eine fachkundige Person des Arbeitgebers des Beklagten, des Mieters, zu erfolgen. Dies verdeutlicht, dass es besonderer Kenntnisse – über die auch ein Fachkundiger nicht ohne Weiteres verfügt – bedurfte, um die mobile Anlage gefahrfrei zu bedienen. Durch die Verwendung heißen Wassers hätte er sich selbst der Verbrühungsgefahr ausgesetzt.

51
Für ein derartiges Mitverschulden ist der Beklagte beweispflichtig (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 BGB, Rn. 72). Dieser Beweis ist ihm indes nicht gelungen.

52
Weder der Zeuge N noch der Zeuge L3 konnten die Behauptung des Beklagten zu 1) bestätigen. Während der Zeuge N über die Abläufe keine genaue Erinnerung mehr verfügte, war er jedenfalls der Meinung, er selbst und der Beklagte zu 1) hätten die Anlage befüllt. Der Kläger sei seiner Meinung nach nicht dabei gewesen. Der Zeuge L3 gab an, nicht zu wissen, wer die Anlage befüllt habe. Er war sich indes sicher, dass der Kläger und er selbst mit der Befüllung nichts zu tun gehabt hätten.

53
7. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist auch nicht gemäß §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

54
Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies gilt gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen U untereinander entsprechend, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.

55
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

56
Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, dass sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH NJW 2008, 2116, 2117 m.w.N.). Entscheidend nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der in der Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII enthaltene Gedanke der Gefahrengemeinschaft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der U gleichermaßen zum Schädiger und zum Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigten zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann. Erforderlich ist daher, dass die betrieblichen Aktivitäten der beteiligten Unternehmen voneinander wechselseitig abhängig sind (BGH NJW 2004, 947, 948).

57
Dies zugrunde gelegt kann vorliegend nicht von einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgegangen werden. Zwar war die Tätigkeit des Beklagten zu 1) Voraussetzung für die weiteren Arbeiten des Arbeitgebers des Klägers, so dass insofern eine Verknüpfung gegeben war. Jedoch bestand keine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1). Allein der Kläger war während des Aufbaus der mobilen Heizungsanlage einer Gefahr durch deren fehlerhafte Errichtung ausgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) gleichfalls von Arbeiten der I GmbH gefährdet gewesen wäre. Allein eine rein theoretische Möglichkeit für eine Schädigung reicht nicht aus (BGH NJW 2004, 947, 948). Vielmehr müssen Gefahren bestehen, mit denen auf Grund eines Zusammenwirkens der Beteiligten typischerweise zu rechnen war (BGH a.a.O.).

58
Auch kommt eine unmittelbare Anwendung des Haftungsausschlusses gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. Der Unfall ist nicht durch Versicherte desselben Betriebes verursacht worden. Dies ist der Fall, wenn Schädiger und Geschädigter im Unfallzeitpunkt zumindest nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in demselben Betrieb tätig sind (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 13. Aufl. 2012, § 105 SGB VII, Rn. 2). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte (also Beschäftigte) tätig werden. Der Versicherungsschutz wird danach auf Tätigkeiten erstreckt, die in ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstlich, einem fremden Unternehmern dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 14). Nützt die Handlung sowohl dem Stamm- als auch dem fremden Unternehmen, so ist im Zweifel darauf abzustellen, welche Aufgaben der Tätigkeit ihr „Gepräge“ geben. Wenn die Tätigkeit zumindest auch den Interessen des eigenen Unternehmens dient, ist in der Regel anzunehmen, dass der Verletzte allein zur Förderung seines Stammbetriebes tätig geworden ist und demzufolge Versicherungsschutz nur in diesem, nicht aber auch in dem anderen Unternehmen genießt (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 16).

59
Vorliegend ist auf Grundlage beider Parteivorträge davon auszugehen, dass (Hilfs-)Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der Inbetriebnahme der mobilen Heizungsanlage den Interessen seines eigenen Unternehmens gedient haben und zur Förderung dessen erfolgt sind. Denn unstreitig war die Montage der mobilen Heizungsanlage Voraussetzung für ein weiteres Tätigwerden der I GmbH im Hinblick auf den Umbau der Heizzentrale des Krankenhauses. Sofern der Kläger hier bei der Inbetriebnahme der Heizungsanlage geholfen hat, diente dies der Beschleunigung der fortzusetzenden Arbeiten seines Stammbetriebes.

60
8. Der Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Beklagten zu 1) resultiert aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 03.09.2012 zugestellt worden. Ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit davor besteht nicht, denn der Kläger hat den Beklagten zu 1) nicht zur Zahlung aufgefordert. Eine Aufforderung an die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) muss sich der Beklagte zu 1) mangels Versicherungsverhältnis nicht zurechnen lassen.

II.

61
Dem Kläger steht des Weiteren auch ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Schäden gegen die Beklagte zu 2) zu.

62
1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) folgt aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

63
a. Der Kläger ist in den zwischen der I GmbH und der Beklagten zu 2) geschlossenen Mietvertrag in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, so dass er bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

64
Voraussetzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Leistungsnähe des Verletzten, ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, Erkennbarkeit dessen für den Schuldner und Schutzbedürftigkeit des Dritten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 BGB, Rn. 13 ff.).

65
Leistungsnähe ist gegeben, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist, wie der Gläubiger selbst (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 BGB, Rn. 17). Dies ist hier der Fall, da der Kläger als Objektleiter der Mieterin der mobilen Heizungsanlage mit dieser bestimmungsgemäß in Berührung gekommen ist.

66
Ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers ist gegeben, wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 BGB, Rn. 17a). Auch dies ist hier aufgrund des arbeitsvertraglichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der I GmbH der Fall.

67
Die Leistungsnähe des Klägers und das Einbeziehungsinteresse der I GmbH war für die Beklagte zu 2) auch erkennbar, da in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Schutzpflichten, insbesondere im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage, ersichtlich auch die Arbeitnehmer der I GmbH einbezogen sein sollten, die bei der Errichtung für die GmbH vor Ort gewesen sind.

68
Schließlich ist der Kläger auch schutzbedürftig, da er keine eigenen vertraglichen Ansprüche wegen des Sachverhalts gegen die Beklagte zu 2) oder eine andere Person hat.

69
b. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) muss sich die Beklagte zu 2) gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der Beklagte zu 1) ist mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 2) bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig geworden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 278 BGB, Rn. 7). Wie oben dargelegt, hat der Beklagte zu 1) die Schlauchverbindung entweder nicht ordnungsgemäß befestigt oder am Folgetag nicht ausreichend kontrolliert und deshalb eine Pflicht verletzt. Die Beachtung einer Verkehrssicherungspflicht ist innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 BGB, Rn. 28).

70
c. Dem Kläger ist ein kausaler Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB entstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen verwiesen.

71
2. Daneben besteht auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 831 BGB.

72
a. Der Beklagte zu 1) ist als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) deren Verrichtungsgehilfe. Ein Arbeitnehmer ist Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers im Rahmen der Ausführung ihm übertragener Arbeiten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 831 BGB, Rn. 6). Der Beklagte zu 1) hat den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB erfüllt, wobei es auf sein Verschulden nicht ankommt. Dies geschah auch in Ausführung der Verrichtung.

73
b. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht exkulpieren. Gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

74
Der Geschäftsherr darf eine Tätigkeit nur Gehilfen übertragen, die hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und von denen eine gefahrlose Durchführung erwartet werden kann. Er muss sich insoweit von ihrer Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit überzeugen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 831 BGB, Rn. 12). Vorliegend hat die Beklagte zu 2) zwar vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) erfahren genug gewesen ist, um die Arbeiten durchzuführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie sich von seiner Zuverlässigkeit überzeugt hat, der Beklagte zu 1) also (zum Beispiel) bereits langjährig für sie tätig ist und es nie zu Beanstandungen gekommen wäre.

75
Auch bei außerbetrieblich U Arbeitnehmern hat sich der Geschäftsherr nach der Rechtsprechung des BGH von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zu überzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe (BGH, Urt. v. 08.10.2002, AZ.: VI ZR 182/01).

76
Vorliegend ist hinsichtlich der Gefahrenträchtigkeit der Tätigkeit zu beachten, dass es sich nicht um gewöhnliche Heizanlagen handelt, sondern um mobile, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nur an gewerbliche Kunden vermietet werden; regelmäßig an Sanitärinstallationsbetriebe, die den Auftrag zur Durchführung von Arbeiten an Heizanlage haben. Insofern halten sich während der Dauer der Mietzeit der mobilen Heizanlagen in der Regel Personen, nämlich die Arbeitnehmer des Mieters, in der Nähe der mobilen Heizanlage bzw. ihrer Anschlüsse auf. Durch einen unsorgfältigen Anschluss der Schläuche besteht somit – wie auch vorliegend geschehen – regelmäßig eine hohe Gefahr für die Gesundheit dieser Arbeitnehmer durch austretendes sehr heißes Wasser.

77
Insofern genügt es nicht den Anforderungen an eine Exkulpation, wenn die Beklagte zu 2) lediglich vorträgt, der Beklagte zu 1) sei entsprechend ausgebildet, sorgfältig ausgewählt und bei Einstellung geschult. Sie hätte vielmehr auch kontrollieren müssen, ob er sich bei Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben den Unterweisungen entsprechend verhält. Daran fehlt es.

78
c. Zum Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB gilt das oben Ausgeführte.

79
3. Der Zinsanspruch ab dem 03.01.2012 resultiert aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 30.12.2011, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.01.2012 eingegangen, hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) die gerichtliche Klärung der Ansprüche anheimgestellt und damit zu erkennen gegeben, das Zahlungsansprüche aus dem Vorfall insgesamt endgültig verweigert werden. Dies hat sich die Beklagte zu 2) zurechnen zu lassen, da sie ihren Haftpflichtversicherer erkennbar mit der Abwicklung des Vorfalls betraut hat und diese auf an die Beklagte zu 2) gerichtete Schreiben für diese antwortete.

80
Ein Zinsanspruch für den davorliegenden Zeitraum besteht nicht. Eine Aufforderung zur Erklärung der Einstandspflicht stellt keine Mahnung des Zahlungsanspruchs dar.

III.

81
Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.

82
Es besteht eine nicht nur fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Ein Anspruch kann in Fällen dieser Art – auch hinsichtlich des immateriellen Schadens – nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (OLG München, Urt. v. 27.10.2006, Az. 10 U #####/####, zitiert nach juris Rn. 18).

83
Der Kläger hat vorgetragen, er leide unter starkem Juckreiz. Er hat unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden kann, wie der weitere Heilungsverlauf sei würde und ob nicht noch weitere Folgeschäden zurückverblieben würden (Bl. 111 GA.). Zwar dürfte Juckreiz an sich keine besonders gravierende Folge darstellen. Jedoch ist bei verständiger Würdigung nicht völlig ausgeschlossen, dass Spätfolgen bzw. -schäden neurologischer Art verbleiben.

IV.

84
Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten folgt aus §§ 823, 831 BGB. Diese Kosten fallen in den Schutzbereich der verletzten Norm (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 57). Diese bestehen allerdings nur in einer Höhe von 730,40 EUR, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Denn der Gegenstandswert der dem Kläger zustehenden Forderungen betrug nur 8.115,54 EUR.

85
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

V.

86
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

87
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

88
Der Streitwert wird auf 11.151,90 EUR festgesetzt (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3ff. ZPO).

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