Zur Frage der Haftung für Unfallschaden bei Teilnahme an einem Inline-Skating-Kurses

LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 2 O 374/14

Zur Frage der Haftung für Unfallschaden bei Teilnahme an einem Inline-Skating-Kurses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aus einem Sportunfall während eines Inline-Skating-Kurses bei der Beklagten zu 2) als Übungsleiterin, der Beklagte zu 1) war wie die Klägerin Teilnehmer des Kurses.

2
Am 24.08.2013 besuchte die Klägerin einen Anfängerkurs für Inline-Skates bei der Beklagten zu 2) als Übungsleiterin. Diese ist ausgebildete Instruktorin des E (E) und richtet entsprechende Kurse bereits seit dem Jahre 1998 aus. Ein weiterer Kursteilnehmer war auch der Beklagte zu 1), sowie die Zeuginnen W und C. Der Kurs fand mit von den Teilnehmern selbst mitgebrachten Inline-Skates statt. Vor dem Kurs wurden die Inline-Skates der Teilnehmer durch die Beklagte zu 2) nicht im Einzelnen kontrolliert. Die Klägerin selbst fährt seit ca. 15 Jahren mit Inline-Skates, der Beklagte zu 1) unregelmäßig seit ca. 4 Jahren. Die Inline-Skates des Beklagten zu 1) waren sog. Hartschalen-Inliner und wurden von seiner Mutter, der Zeugin W1, für ihn gebraucht gekauft.

3
Bei einer von der Beklagten zu 2) angeordneten gemeinsamen Partnerbremsübung gegen Ende des Kurses, an der die Klägerin und der Beklagte zu 1) teilnahmen, kam es zum Sturz des Beklagten zu 1) und der Klägerin. Probleme mit den Inline-Skates gab es bei den Teilnehmern den gesamten Kursverlauf über nicht. Der Beklagte zu 1) hatte während des Kurses geäußert, Probleme beim Bremsen zu haben. Die Bremsübung fand gegen Ende des Kurses nach ca. 1 ½ Stunden statt. Bremsübungen hatten die Teilnehmer während des Kursverlaufs schon einmal durchgeführt. Die Bremsübung fand dergestalt statt, dass die Klägerin vor dem Beklagten zu 1) vorwärts fuhr, während sich der Beklagte zu 1) von hinten am Gürtel der Klägerin festhielt. Der Beklagte zu 1) sollte zusammen mit der Klägerin losfahren und dann sollten beide Teilnehmer gemeinsam ausrollen. Beim Ausrollen sollte der Beklagte zu 1) in die Hocke gehen und dabei mit seinem rechten ausgestreckten Bein mit der an seinem Inline-Skateschuh befindlichen Bremse sich und die Klägerin ausbremsen (sog. Health-Stop). Dabei findet das Abbremsen mit Gewichtsverlagerung statt. Als der Beklagte zu 1), wie abgesprochen und vorgesehen, den Abbremsvorgang einleitete, brach die Bremse an seinem rechten Inlineskateschuh ab. Dadurch kam es zum Sturz des Beklagten zu 1). Dieser fiel rückwärts zu Boden und riss die Klägerin mit sich. Die Bremsübung hatten beide zuvor mit gewechselten Positionen (der Beklagte zu 1) vorne und die Klägerin hinten) durchgeführt. Während des ganzen Kurses trugen die Klägerin sowie alle anderen Kursteilnehmer Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner. Bis zum Sturz hatte der Beklagte zu 1) den Kurs und die entsprechenden Übungen, unter anderem auch Bremsübungen, mit seinen Inline-Skates ohne Probleme absolviert.

4
Durch den Sturz zog sich die Klägerin einen Trümmerbruch am linken Arm zu. Nach dem Unfall wurde in dem Marienhospital Steinfurt eine distale, dislozierte Radiusfraktur festgestellt, die am 27.08.2013 operiert wurde. Die Klägerin wurde vom 27. bis 29.08.2013 stationär behandelt. Danach begab sie sich in krankengymnastische und physiotherapeutische Behandlung. Aufgrund von anhaltenden Schmerzen stellte sich die Klägerin im Oktober 2013 erneut im Marienhospital Steinfurt vor, wo die Diagnose Morbus Sudeck gestellt wurde, d.h. ein komplexes Schmerzsyndrom mit stark erhöhter Schmerzempfindlichkeit und starken Schwellungen im Bereich der Hand vorliegt. Vom 21.bis 25.10.2013 befand sich die Klägerin aufgrund dieser Diagnose erneut in stationärer Behandlung. Nach wie vor leidet die Klägerin unter folgenden Einschränkungen an der linken Hand: Schwellung der Hand und der Finger, die Finger sind steif, die Hand kann nicht gedreht werden, ein Faustschluss und ein Abstützen mit der Hand ist nicht möglich, das Handgelenk ist nach oben versteift. Ferner kann sie ihren linken Arm nicht vollständig hochheben.

5
Seine Inline-Skates hat der Beklagte zu 1) nach dem Unfall entsorgt.

6
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 7.029,50 EUR nebst Heilbehandlungskosten in Höhe von 510,12 EUR mithin insgesamt 7.669,42 EUR (Klageantrag zu 1.) sowie Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.). Ferner verlangt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 2.), wobei sie 30.000 EUR für angemessen hält. Letztlich begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihr noch zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden (Klageantrag zu 3.).

7
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Inline-Skates des Beklagten zu 1) seien zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre, in jedem Fall älter als 5 Jahre gewesen. Bei den Inline-Skates habe es sich um ein preisgünstiges und offensichtlich minderwertiges Modell gehandelt. Die Bremsen der Inline-Skates des Beklagten zu 1) seien zudem alt und porös gewesen. Bei einer äußeren Kontrolle der Inline-Skates wäre dem Beklagten zu 1) eine Verkehrsuntüchtigkeit der Inline-Skates aufgefallen. Der Beklagte zu 1) habe zu Beginn des Kurses geäußert, die Inline-Skates seien uralt.

8
Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe damit rechnen müssen, dass die Inline-Skates nicht mehr verkehrstüchtig waren. Er habe eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er seine Skates im Vorfeld des Kurses nicht auf ihre Verkehrstüchtigkeit überprüft habe. Dies gelte umso mehr, als dass er gewusst habe, dass bei dem Kurs auch andere Teilnehmer durch defekte an den Inline-Skates hätten gefährdet werden können. Spätestens vor der Teilnahme an der gemeinsamen Bremsübung hätte der Beklagte zu 1) die Inline-Skates und besonders die Bremsen auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit überprüfen müssen. Dabei hätte er die Verkehrsuntüchtigkeit erkennen können. Jedenfalls hätte er in der Kenntnis, dass seine Inline-Skates mindestens 5 Jahre als waren, von der gemeinsamen Bremsübung Anstand nehmen müssen. Der Beklagte zu 1) habe durch die Teilnahme mit offensichtlich verkehrsuntauglichen Inline-Skates Gefahren für die anderen Teilnehmer billigend in Kauf genommen. Dadurch, dass der Beklagte zu 1) in Kenntnis des Sturzes und der Verletzung der Klägerin die Inline-Skates entsorgt hat, habe er eine Beweisvereitelung vorgenommen, die zur Umkehr der Beweislast führe. Ferner spreche bei dem Abbruch einer Bremse der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt habe.

9
Auch die Beklagte zu 2) habe die ihr als Kursleiterin obliegenden Pflichten verletzt. Sie habe mitbekommen, dass der Beklagte zu 1) geäußert habe, seine Inline-Skates seien „uralt“. Sie habe es versäumt, die Ausrüstung der Kursteilnehmer vor Kursbeginn und vor Durchführung der Bremsübung zu prüfen. Als Fachfrau hätte sie die Minderwertigkeit der Skates ohne weiteres erkennen können. Spätestens bei der Äußerung des Beklagten zu 1), die Skates seien uralt, hätte eine Prüfung erfolgen müssen. Darüber hinaus sei die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Bremsübung nicht für Anfänger geeignet. Sie hätte die Übung nicht mit zwei Anfängern durchführen lassen dürfen. Auch hätte die Bremsübung in Anbetracht des höheren Gewichtes des Beklagten zu 1) nicht mit der Klägerin als Bremspartnerin durchgeführt werden dürfen. Als Kursleiterin habe es der Beklagten zu 2) oblegen, die Kursteilnehmer nicht unnötigen Gefahren auszusetzen. In der Kenntnis, dass der Beklagte zu 1) zuvor Probleme beim Bremsen geäußert habe, hätte sie die Bremsübung nicht von zwei Anfängern durchführen lassen dürfen. Sie hätte zudem näher neben den Teilnehmern herfahren müssen, um einen Sturz ggf. abfangen zu können.

10
Ein eigenes Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten. Sie habe darauf vertraut, dass die Bremsübung keine Gefahren berge. Hinsichtlich der Verletzung ihrer Hand sei ein Dauerschaden zu befürchten.

11
Die Klägerin beantragt,

12
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7.668,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen,

13
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenen Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von EUR 30.000,

14
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 24.08.2013, letzterer soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist, zu ersetzen,

15
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

16
Die Beklagten beantragen,

17
die Klage abzuweisen.

18
Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe die Inline-Skates im Jahr 2008 zum Geburtstag von seinen Eltern, den Zeugen W1, geschenkt bekommen. Vor jedem Gebrauch habe er eine Sichtprüfung durchgeführt und geprüft, ob die Rollen leicht laufen und die Bremse fest sitzt. Damit, dass die Inline-Skates später für eine Begutachtung zur Verfügung stehen müssen, habe er nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen.

19
Die Beklagten zu 2) behauptet, die angeordnete Schlussübung sei eine Bremsübung, die im Inlinesport üblicherweise von Instruktoren zur Übung für die Fahrsicherheit sowie das Bremsverhalten durchgeführt werde. Besondere Gefahren seien bei dieser Übung nicht zu erwarten. Die Bremsübung sei bei Anfängern üblich und werde regelmäßig in Grundkursen durchgeführt. Bei der Bremsübung sei sie in einem Abstand von ca. einen Meter neben der Klägerin und dem Beklagten zu 1) hergefahren. Sie sind der Ansicht, sie habe davon ausgehen können, dass die von den Kursteilnehmern mitgebrachten Inline-Skates die üblichen Qualitätsstandards besitzen, sie habe die Skates als geeignet eingeschätzt. Eine Pflicht zur intensiven Materialprüfung vor Kursbeginn bestehe nicht.

20
Die Beklagten sind der Ansicht, es bestehe zwischen den Kursteilnehmern zumindest eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zudem habe die Klägerin mit der Teilnahme am Grundkurs in ein erlaubtes sportliches Risiko eingewilligt. Die Klägerin treffe ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Letztlich sei das von der Klägerin angesetzte Schmerzensgeld übersetzt.

21
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W, C und W1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 (Bl. 163 ff d. A.) verwiesen. Wegen des weitergehenden Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 (Bl. 120 f. d. A.) und 07.09.2015 (Bl. 162 ff d. A.).

Entscheidungsgründe
22
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

23
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind. Das rechtliche Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Klägerin durch das Unfallereignis eine Körperverletzung erlitt. Weitere – neben den bereits eingetretenen- Folgeschäden sind noch nicht gänzlich auszuschließen. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in Zukunft noch Spätfolgen des Unfalls auftreten können, nicht treffen, kann die Möglichkeit weiterer Folgen für einen Feststellungsantrag ausreichen (BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, schon jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Klagegrund zu erhalten, folgt auch im Hinblick auf die Verjährung.

II.

24
Die Klage ist unbegründet.

25
Der Klägerin steht aus dem Vorfall vom 24.08.2013 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht zu.

26
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gegen den Beklagten zu 1) nach §§ 823 Abs. 1, 840, 249 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld liegen nicht vor.

27
a) Die hier für ein schuldhaftes Verhalten darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB gehandelt hat, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass er eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.

28
Die Klägerin ist durch ein Verhalten des Beklagten zu 1) verletzt worden, indem dieser die Klägerin beim Fallen mit sich riss. In dem Herunterreißen der Klägerin beim Sturz liegt eine Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einer „Handlung“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nur bei einem Verhalten auszugehen, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.02.1963 – VI ZR 70/62; OLG Köln, Urteil vom 27. 1. 1994 – 1 U 52/93; Spindler, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 01.11.2013, § 823 Rn. 5 m.w.N.). Allein ein solches „willkürliches“ Verhalten kann dem Schädiger zugerechnet werden; „unwillkürliche“ Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vornherein fehlt, vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen. Zwar war das Fallen des Beklagten zu 1) und das Herunterreißen der Klägerin keine willensgesteuerte Handlung im vorstehenden Sinne, sondern vielmehr ein Reflex. Darauf kommt es indes nicht an, sondern auf das vorherige Bewegungsverhalten des Beklagten zu 1), das zu seinem Stürzen geführt hat. Der vom Beklagten zu 1) zuvor eingeleitete Abbremsvorgang war zweifellos willensgesteuert.

29
Dass dem Beklagten zu 1) ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, hat die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bewiesen.

30
Im Einzelnen:

31
aa) Ein konkreter Fahrfehler bei Ausübung einer sportlichen Tätigkeit kann dem Beklagten zu 1) hier nicht zur Last gelegt werden. Einen solchen hat die Klägerin schon nicht vorgetragen und ist aus dem konkreten Ablauf der streitgegenständlichen Bremsübung auch nicht ersichtlich. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt nicht vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr geltende Sorgfalt in besonders hohem Maß verletzt und das ungeachtet lässt, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen. Dies ist nicht der Fall. Wie die Beklagten und die Zeuginnen W und C übereinstimmend bekundet haben, gab es während des gesamten vorherigen Kursverlaufs und auch bei vorher durchgeführten Bremsübungen, keine Probleme mit den Inline-Skates. Der Beklagte zu 1) fuhr schon ca. seit 4 Jahres Inline-Skates. Auch wenn er Probleme beim Abbremsen hatte, wie er geäußert haben soll, kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe an einer solchen Bremsübung nicht teilnehmen dürfen. Die Übung hatte gerade den Zweck, Sicherheit beim Abbremsen zu erhalten.

32
bb) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat. Dass die Skates des Beklagten zu 1) sich in einem äußerst schlechten und verkehrsuntüchtigen Zustand befunden haben und der Beklagte zu 1) bei der zu fordernden Kontrolle dies ohne weiteres hätte feststellen können, hat die Klägerin nicht bewiesen.

33
Verwertbare Feststellungen zum damaligen Zustand der Inline-Skates und einer etwaigen Erkennbarkeit von Materialfehlern wie z.B. Rissbildungen oder Ermüdung des Materials und zum äußeren Erscheinungsbild können nur durch Inaugenscheinnahme bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden. Dies ist hier nicht möglich. Die Inline-Skates sind nach dem Unfall durch den Beklagten zu 1) entsorgt worden, für eine Beweisaufnahme stehen sie nicht mehr zur Verfügung. Aus einer etwaigen Äußerung des Beklagten wie „uralte Inline-Skates“ und der Tatsache, dass die Skates wohl älter waren, kann im Übrigen kein ausreichender Schluss auf den Zustand der benutzten Skates gezogen werden. Auch Inline-Skates älteren Modells dürfen gefahren werden und können technisch in Ordnung sein.

34
Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) seine Skates vorher nicht kontrolliert hat. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, er habe seine Skates und vor allem die Rollen und die Bremse vorher geprüft. Die Ansicht der Klägerin, es sei hier eine Umkehr der Beweislast eingetreten und der Beklagte zu 1) habe zu beweisen, dass ihm keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht treffe, vermag das Gericht nicht zu teilen.

35
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (Prütting, Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rn. 81 m.w.N.). Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. BGH, Urteil vom 23. 9. 2003 – XI ZR 380/00, WM 2003, 2325; Urt. v. 23.10.2008 – VII ZR 64/07, MDR 2009, 80; BGH, Urteil vom 23. 9. 2003 – XI ZR 380/00). Hier erfüllt das Verhalten des Beklagten zu 1) die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung nicht. Der Beklagte zu 1) hat die Skates in Kenntnis einer Verletzung der Klägerin entsorgt. Es ist jedoch aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich, warum der Beklagte zu 1) hätte verhindern müssen, dass seine Inline-Skates als Beweismittel vernichtet werden. Selbst wenn in der Entsorgung der Inline-Skates nach dem Sturz der Klägerin ein objektiv fahrlässiges Verhalten liegt, so ist nicht ersichtlich dass den Beklagten zu 1) hier den für die Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung erforderlichen doppelten subjektiven Schuldvorwurf trifft. Danach muss eine Partei ein Beweismittel vorsätzlich oder fahrlässig vernichten und zudem vorsätzlich oder fahrlässig die Beweisfunktion des Beweismittels beseitigt (vgl. Prütting, a.a.O., § 286 Rn. 83). Letzteres liegt hier erkennbar nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte zu 1) darüber im Klaren war, dass er mit der Entsorgung der aus seiner Sicht wertlosen Inline-Skates die Beweisfunktion Skates vereiteln werde. Eine andere Wertung käme in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) nach einer entsprechenden Aufforderung der Klägerin, die Skates zu sichern, diese entsorgt hätte. Das ist nicht der Fall gewesen. Die Klägerin selbst, die sich auf den schlechten Zustand der Skates beruft und daraus Schadensersatzansprüche herleitet, hätte dafür sorgen müssen, dass die Skates für eine Begutachtung zur Verfügung stehen. Sie hätte sich frühzeitig insoweit an den Beklagten zu 1) wegen einer Sicherung der Skates wenden müssen und gegebenenfalls vor einer Klageerhebung ein Beweissicherungsverfahren einleiten können. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) Kenntnis von dem Krankenhausaufenthalt und der Verletzung der Klägerin hatte, vermag einen solche subjektiven Vorwurf nicht begründen. Auch eine etwaige Aufforderung des Ehemannes der Klägerin, über den Unfall eine Mitteilung an seine Haftpflichtversicherung zu machen, begründet hier einen solchen subjektiven Vorwurf nicht.

36
Für eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) Im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB spricht hier auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Ein Beweis des ersten Anscheins wird angenommen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. Foerste, in, Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 286 Rn. 23 m.w.N.; Schubert, Beck’scher Online Kommentar BGB 01.03.2015 § 249 Rn. 171 m.w.N.). Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt bei einem Sturz aufgrund des Abbrechens einer Bremse an Inline-Skates erkennbar nicht vor. Eine typische Fallgestaltung, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen würden, ein Inline-Skater hätte schuldhaft gehandelt, wenn er einen anderen Inline-Skater zu Fall bringt gibt es grundsätzlich nicht (OLG München, Urteil vom 12.12.2003 – 10 U 2345/03; Spindler, in: Beck’scher Online Kommentar, a.a.O., § 823 Rn. 398). Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein möglicher Schaden an einem Sportgerät – hier den Inline-Skates- nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig auf einem schuldhaften Verhalten des Sportlers- hier des Beklagten zu 1) – als Inline-Skate-Fahrer beruht. Dass ein Bruch einer Bremse vor Schadenseintritt hätte erkennen können, dafür spricht hier ebenfalls nicht die Lebenserfahrung. Vielmehr kommen auch andere Ursachen z.B. ein Materialfehler aufgrund Ermüdung des Materials etc. in Betracht. Besondere Umstände, die es nahelegen, dass der Sturz aufgrund des Abbruchs einer Bremse hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel auf einem schuldhaften Verhalten des Fahrers beruht, vermag das Gericht unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien nicht zu erkennen.

37
b) Ein Anspruch der Klägerin scheitert letztlich auch daran, dass sie in das Risiko eines Sturzes eingewilligt hat.

38
Wer einen Anfängerkurs besucht, muss damit rechnen, dass sich andere Kursteilnehmer als Anfänger vielleicht nicht so optimal verhalten, wie man es von einem geübten Inline-Skater erwarten darf. Inline-Skating ist eine nicht ungefährliche und eine verletzungsträchtige Sportart. Es werden Kurse angeboten, um diese Sportart sicher zu erlernen, die Gefahr eines Sturzes beim Inline-Skating ist hoch und es kommt häufig zu Stürzen von Anfängern, aber auch von fortgeschrittenen Skatern. Deshalb ist auch das Anlegen von Schutzausrüstung unumgänglich. Insbesondere wer einen Anfängerkurs besucht, weiß und muss damit rechnen, dass man sich auf eigene Stürze und Stürze anderer Kursteilnehmer einzurichten hat. Stürze von Anfängern beruhen hier nach Auffassung des Gerichts auf freiwillig eingegangenen Risiken, solange der Unterricht die Teilnehmer ihrem Kenntnisstand und Fähigkeiten nach nicht überfordert (OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 – 9 U 214/02). Die Klägerin ist diese Risiken bei Teilnahme an der Bremsübung freiwillig eingegangen und hat daraus erwachsene Verletzungsfolgen nach Auffassung des Gerichts selbst zu tragen.

39
Die von der Rechtsprechung für Sportveranstaltungen entwickelten Grundsätze über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart sind auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragbar, so auch auf den vorliegenden Fall. Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei einem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 15.02.2013 – 10 U 33/12). Grundsätzlich ist Inline-Skating eine Individualsportart, die nicht körperbetont ist. Für die Teilnahme an einer gemeinsamen Durchführung der streitgegenständlichen Bremsübung mit Körperkontakt in Form des Festhaltens hatten sich die Klägerin und der Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall auf Vorschlag der Beklagten zu 2) freiwillig und eigenverantwortlich entschlossen. Beide haben nach Aufforderung durch die Beklagte zu 2) freiwillig an der Bremsübung teilgenommen. Die Klägerin hatte sich auch zuvor an dem Beklagten zu 1) festgehalten, die streitgegenständliche Bremsübung war mithin schon einmal durchgeführt worden. Angesichts ihrer langjährigen Erfahrung bei Skaten und nach eineinhalbstündiger Kursdauer kannte die Klägerin das des Fahrverhalten des Beklagten und konnte dieses auch einschätzen. Sie hätte ohne weiteres die Teilnahme an der Übung und dem Beklagten zu 1) als Übungspartner ablehnen können, keinesfalls war sie gehalten, einem entsprechenden Vorschlag der Beklagten zu 2) Folge zu leiten. Die Klägerin hat sich freiwillig dem bei einer Partnerübung erhöhten Risiko ausgesetzt. Dass der Beklagte sich bei Durchführung der Bremsübung grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch und nicht mit dem gebotenen Maß an Rücksichtnahme verhalten hat ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Nach Maßgabe dieser Besonderheiten des Einzelfalls ist mithin von einer rechtfertigenden Einwilligung und einem konkludenten Haftungsausschluss auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen. Es würde ein widersprüchliches Verhalten darstellen, würde man einem anderen Teilnehmer der gemeinsamen Bremsübung für die Realisierung eines bewusst eingegangenen Risikos gemeinsam sportlicher Betätigung haftungsrechtlich zur Verantwortung ziehen, obgleich ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtsnahme bei sportlicher Betätigung nicht festgestellt werden kann.

40
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gegen die Beklagte zu 2) zu. Ein Anspruch folgt weder aus der Verletzung vertraglicher Pflichten (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1 BGB), noch aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.S.d. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1BGB i.V.m. § 840 BGB zu.

41
a) Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin nicht nach §§ 611 Abs.1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. Eine ihr obliegende vertragliche Pflicht hat die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin nicht verletzt.

42
Mit der Teilnahme an einem von der Beklagten zu 2) geleiteten Inline-Skating-Kurs ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne des § 611 BGB zustande gekommen. Aus diesem Schuldverhältnis hat die Beklagte zu 2) eine ihr obliegende Pflicht nicht schuldhaft verletzt. Eine Haftung der Beklagten zu 2) käme nur in Betracht, wenn sie das ohnehin bestehende Risiko einer Verletzung beim Inline-Skating durch eine zurechenbare Pflichtverletzung erhöht hätte. Dies ist nicht der Fall.

43
aa) Die Beklagte zu 2) hat eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht nicht dadurch verletzt, dass sie die von den Teilnehmern mitgebrachten Inline-Skates nicht vor Kursbeginn in allen Einzelheiten kontrolliert hat.

44
Als Kursleiterin eines Anfänger-Inlineskatekurses oblag es der Beklagten zu 2) dem Grunde nach, die Teilnehmer vor von der Sportart selber ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei obliegen einem Kursleiter grundsätzlich Warn- und Instruktionspflichten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 13.03. 2013 – 1 U 13/12). Diese beinhalten es vor allem, über mögliche Gefahren aufzuklären und das Vorhandensein und die Anlegung von Schutzausrüstung zu überprüfen. Dies gilt jedoch nach Auffassung des Gerichts nur soweit, wie die Warnung und Abwendung möglicher potentieller Gefahren dem jeweiligen Kursleiter- hier der Beklagten zu 2)- konkret zuzumuten sind. Diese Pflichten erstrecken sich damit auf Gefahren, die im Herrschaftsbereich des Kursleiters liegen. Falls der Kursleiter die Ausrüstung stellt, hat er die Verkehrstauglichkeit sicherlich zu prüfen. Im vorliegenden Fall haben die Kursteilnehmer jedoch eigene Inline-Skates mitgebracht, das Material wurde gerade nicht durch die Beklagte zu 2) gestellt. In diesem Fall durfte sich die Beklagte zu 2) nach Auffassung des Gerichts darauf beschränken, das von den Kursteilnehmern mitgebrachte Material einer Sichtprüfung zu unterziehen. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, sie habe die Skates der Teilnehmer mit einem Rundumblick gesichtet und geschaut, ob Bremsblöcke unter 5 cm abgefahren sind. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Bremsblock des Schuhs des Beklagten zu 1) habe noch eine für das Bremsen ausreichende Dicke aufgewiesen. Ferner hat die Beklagte zu 2) auf eine hinreichende äußere Schutzkleidung der Teilnehmer geachtet. Ferner hat sie geprüft, ob alle Kursteilnehmer ausreichend durch Handgelenks-, Ellenbogen- und Knieschützer geschützt sind. Mit dieser Prüfung ist die Beklagte zu 2) ihren Sicherungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat nachvollziehbar geschildert, warum eine individuelle Kontrolle der Festigkeit der Inline-Skates bei Erwachsenen nicht vor Kursbeginn durchgeführt wird, sondern in der Regel bei Kindern. Diese sind – im Gegensatz zu Erwachsenen- nicht in der Lage, eigenverantwortlich und ausreichend ihr mitgebrachtes Material und Sportgerät zu prüfen. Eine Eigenverantwortlichkeit im Hinblick auf die Prüfung des mitgebrachten Materials durfte die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Erwachsenen-Anfängerkurs voraussetzen. Sie durfte sich darauf verlassen, dass die Teilnehmer für die Verkehrstauglichkeit ihres Materials sorgen.

45
Der Beklagten zu 2) oblag auch eine besondere Prüfpflicht der Inline-Skates des Beklagten zu 1), in Anbetracht einer behaupteten Äußerung des Beklagten zu 1), seine Skates seien „uralt“. Die Klägerin hat schon nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) eine Äußerung des Beklagten zu 1) über das Alter seiner Inline-Skates mitbekommen hat.

46
Das Gericht hat insoweit die Zeuginnen W und C gehört. Die Aussagen der Zeuginnen W und C sind im Hinblick auf diese Frage unergiebig. Die Zeugin W hat bekundet, sie habe lediglich mitbekommen, dass der Beklagte zu 1) vor Kurbeginn geäußert habe, seine Inline-Skates seien alt gewesen. Man habe vor Kursbeginn zusammengestanden. Wo die Beklagte zu 2) sich bei diesem Gespräch vor Kursbeginn befunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Zeugin C hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, der Beklagte zu 1) habe geäußert, seine Inline-Skates seien „uralt“. Wo sich die Beklagte zu 2) bei im Zeitpunkt dieser Äußerung befand und ob sie Beklagte zu 2) diese Äußerung des Beklagten zu 1) mitbekommen habe, vermochte die Zeugin C jedoch ebenfalls nicht zu bestätigen. Die Beklagte zu 2) war somit auch nicht aufgrund einer entsprechenden Äußerung des Beklagten zu 1) zum Alter seiner Inline-Skates zu einer gesonderten Prüfung der Skates gehalten.

47
Letztlich war eine besondere Überprüfung der Inline-Skates auch nicht geboten angesichts eines vom Beklagten zu 1) benutzten preisgünstigen und offensichtlich minderwertigen Modells, wie die Klägerin vorträgt. Das Inline-Fahren mit anderen Sportlern zusammen ist mit allen Modellen zulässig und nicht auf Modelle der höheren Preisklasse beschränkt. Die Klägerin hat auch bereits nicht dargetan, worin die Minderwertigkeit der Inline-Skates liegen soll oder welche Merkmale zu der Annahme einer von ihr behaupteten Minderwertigkeit und Verkehrsuntauglichkeit führen. Dass hier schon auf den ersten Blick eine etwaige vorhandene Materialermüdung für die Beklagte zu 2) ohne weitere zu erkennen war, hat die Klägerin im Übrigen nicht nachgewiesen. Eine Begutachtung der Inline-Skates ist nicht mehr möglich, dies kann der Beklagten zu 2) nicht zu Nachteil gereicht werden. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen.

48
bb) Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist auch nicht darin zu sehen, dass sie die streitgegenständliche Partner-Bremsübung durch die Klägerin und den Beklagten zu 1) hat ausführen lassen.

49
In Anbetracht der grundsätzlich gegebenen Gefahrgeneigtheit des Inline-Sports kommt eine Erhöhung des ohnehin bestehenden Risikos durch eine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) hier nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) Teilnehmer ausgewählt hätte, die aufgrund ihrer Fähigkeiten der Übung nicht gewachsen waren und die in Anbetracht ihrer fehlenden Erfahrung nicht in der Lage waren, zum einen die Risiken eben dieser Übung einzuschätzen und zum anderen folglich nicht in der Lage waren, sich in Kenntnis der vorhandenen Risiken für oder gegen die Teilnahme an der Bremsübung zu entscheiden. Das ist hier nicht der Fall.

50
Sowohl bei der Klägerin als auch bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Anfänger. Der Beklagte zu 1) fuhr bereits seit 4 Jahren Inline-Skates, die Klägerin betrieb den Sport bereits seit 15 Jahren. Es handelte sich um die beste Fahrerin unter den Kursteilnehmern. Die Beklagte zu 2) hat das Fahrverhalten der Klägerin als sehr stabil eingeschätzt, diese Einschätzung teilen auch die Zeuginnen C und W, so ihre Bekundungen. Beide, der Beklagte zu 1) und die Klägerin, haben die zuvor in der Stunde durchgeführten Übungen ohne Probleme absolvieren können, auch zuvor sind Bremsübungen eingeübt worden.

51
Wann es bei der Durchführung von Kursen sinnvoll ist, eine Partner-Bremsübung mit den Teilnehmern einzuüben, hängt entscheidend von den Fähigkeiten und Vorkenntnissen der Teilnehmer ab. Eine Übungsleiterin wie die Beklagte zu 2), die sich als Instruktorin des E hat ausbilden lassen und seit 1998 Inline-Skate-Kurse leitet, besitzt die Fähigkeit, eineinhalb Stunden nach Kursbeginn einzuschätzen, welche Partner welcher Übung durchführen können. Sie war in der Lage, insoweit eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung den Bewegungsablauf bei der Bremsübung und den dahinter stehenden Sinn und Zweck nachvollziehbar erläutert und hat nachvollziehbar erklärt wie sie im Rahmen des Kurses die Fähigkeiten der Teilnehmer eingeschätzt hat. Nach Auffassung des Gerichts gehört auch das Einüben eines effektiven Brems- und Wendemanövers, mit dem das Anhalten vor plötzlich auftauchenden Hindernissen ermöglicht wird, zur Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inline-Skate-Anfängerkurses und ist, wie die Beklagte zu 2) ebenfalls erklärt hat, frühzeitig zu unterrichten.

52
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) waren hier in der Lage, die Risiken der Durchführung der Partnerübung einzuschätzen und sich entsprechend für oder gegen eine Teilnahme zu entscheiden. Beide kannten in Anbetracht ihrer Skate-Erfahrung die Probleme des Abbremsens und die Gefahren. Beide hatten die betreffende Übung bereits zuvor durchgeführt, wobei die Klägerin die schwierigere Rolle des Abbremsens übernommen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin der konkrete Ablauf der Übung bekannt. In Kenntnis vorhandener Risiken hat sie sich entschieden, die Übung erneut durchzuführen. Sie hat sich freiwillig auf das ihr bekannte erhöhte Risiko eingelassen. Ursache des Sturzes war letztlich auch nicht die Zusammenstellung der Partner, bzw. mangelnde Fahrqualitäten, sondern ein Materialfehler.

53
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage der Geeignetheit der konkreten Bremsübung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. Beide, der Beklagte zu 1) und die Klägerin waren keine Anfänger, angesichts der stabilen fahrerischen Qualitäten und der Erfahrung der Klägerin war es keine Fehlentscheidung der Beklagten zu 2), die Übung durch die äußert erfahrene Klägerin und den weniger erfahrenen Beklagten zu 1) durchführen zu lassen.

54
Letztlich hat sich die Klägerin als erfahrene Skaterin auch auf bekannte Risiken eingelassen und in ein entsprechendes Risiko eingewilligt, eine Haftung der Beklagten zu 2) kommt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. obige Ausführungen).

55
cc) Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, weil sie in nicht ausreichendem Abstand neben den Teilnehmern bei der Bremsübung hergefahren ist. Eine solche Pflicht für die Beklagte zu 2) vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dass hier der Sturz des Beklagten zu 1) oder der Klägerin durch eine unmittelbare räumliche Nähe der Beklagten zu 2) hätte vermieden werden können, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

56
b) Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB besteht gegenüber der Klägerin nicht. Insoweit wird insgesamt auf die obigen Ausführungen verwiesen.

57
Lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) als Übungsleiterin eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei der Sturzverletzung der Klägerin das normale Risiko des Inline-Skatens im Rahmen eines Anfängerkurses realisiert hat. Es lässt sich nicht vermeiden, dass vom plötzlichen Straucheln oder Stürzen eines Skaters auch andere in dessen Nähe betroffen werden und ihrerseits zu Fall kommen (vgl. Leitsatz AG Bochum, Urteil vom 10. Mai 1999 – 65 C 570/98 -, juris).

58
3. Mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs bestehen auch keine Zinsansprüche für die mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) geltend gemachte Beträge. Der Klägerin steht insoweit auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) zu. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich letztlich auch die Unbegründetheit des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 3.).

III.

59
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

60
Der Streitwert wird auf 47.669,42 EUR festgesetzt.

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