Zur Vergütung des Abwicklers einer Anwaltskanzlei

Anwaltsgerichtshof Brandenburg, Urteil vom 29.11.2010 – AGH I 1/10

1. Einigen sich Abwickler und Abzuwickelnder auf eine Vergütung, zahlt der Abzuwickelnde die vereinbarte Vergütung jedoch nicht, ist § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO analog anzuwenden, so dass die Rechtsanwaltskammer eine angemessene Vergütung festzusetzen hat und hierfür auch haftet (Rn.12).

2. Bei einer Pauschalvergütung kann gegenüber einer Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich kein Unterschied bestehen, da es bei Dienstleistungen typischerweise keinen „Mengenrabatt“ gibt (Rn.17).

3. Eine Vergütung in Form einer Pauschale pro Akte ist nicht angemessen. Der Bearbeitungsaufwand einer Akte kann je nach Rechtsgebiet und Verfahrensstand unterschiedlich hoch sein, so dass die Gefahr willkürlicher und ungerechter Ergebnisse besteht (Rn.18).

4. Grundsätzlich ist eine Abwicklervergütung angemessen, bei der dem Abwickler nach Abzug aller Kosten ein Betrag verbleibt, der dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts bzw. dem sich daraus ergebenden Stundensatz entspricht. Hierbei ist die Berufserfahrung des Abwicklers zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist um einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und bei selbstständigen Rechtsanwälten um die durchschnittlich pro Stunde zu erwirtschaftenden Kosten der Kanzlei des Abwicklers bzw. des von dem Abwickler zu erwirtschaftenden Anteils der Kosten der Sozietät, an der er beteiligt ist, zu erhöhen (Rn.33)(Rn.37)(Rn.38)(Rn.44).

5. Dass die Abwicklung einer Kanzlei eine Berufspflicht darstellt, kann sich jedenfalls dann nicht auf die Bemessung der Vergütung auswirken, wenn es sich um sehr umfangreiche Abwicklungen handelt oder ein kleiner Kreis von Rechtsanwälten wiederholt mit Abwicklungen beauftragt wird (Rn.48)(Rn.50).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Abwicklervergütung wird unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten festgesetzten 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger in Höhe von 94 % und die Beklagte in Höhe von 6 %

Der Streitwert wird auf 406,50 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er wurde am 01.10.2007 von der Beklagten zum Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts R… S… in W… berufen. Die Bestellung wurde mit Wirkung zum 12.10.2007 widerrufen, nachdem Herr S… als Rechtsanwalt wieder zugelassen war.

2
Der Kläger hatte mit dem zu vertretenden Rechtsanwalt am 15.10.2007 schriftlich eine Abwicklervergütung von 125,00 EUR pro Stunde vereinbart. Das Konto des zu vertretenden Rechtsanwalts wies am 09.10.2007 ein Guthaben in Höhe von 7.253,99 EUR aus. Diesen Betrag überwies der Kläger auf ein von ihm eingerichtetes Abwicklerkonto. Bei Beendigung seiner Tätigkeit überwies der Kläger diesen Betrag an den vertretenen Rechtsanwalt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich hierbei um Fremdgeld.

3
Nachdem der vertretene Rechtsanwalt die vom Kläger für eine unstreitige Abwicklertätigkeit von 5 Stunden 15 Minuten gestellte Vergütungsrechnung nicht bezahlte, erwirkte der Kläger ein Versäumnisurteil gegen den vertretenen Rechtsanwalt. Die Vollstreckungen verliefen erfolglos.

4
Der Kläger beantragte am 01.07.2009 bei der Beklagten die Bezahlung seiner Vergütung inkl. zwischenzeitlich hinzugekommener Vollstreckungskosten. Die Beklagte legte diesen Antrag als Antrag auf Festsetzung der Vertretergebühren gem. § 53 Abs. 10 BRAO aus und setzte ausgehend von einem Stundensatz von 50,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer einen Betrag von 300,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer fest. Gegen die Ablehnung seines weitergehenden Antrags richten sich Widerspruch und Klage.

5
Der Kläger meint, dass ein Abwickler nicht im Rahmen eines Solidaraktes gezwungen werden könne, Verluste hinzunehmen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten alles andere als erforderlich seien. Es läge hier ein enteignungsgleicher Eingriff vor, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die Kriterien für eine angemessene Vergütung bei einer üblicherweise längeren Abwicklung seien auf kurzzeitige Abwicklungen nicht anwendbar.

6
Der Kläger beantragt,

7
unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 16.09.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2010 die Vergütung auf 706,50 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festzusetzen.

8
Die Beklagte beantragt,

9
die Klage abzuweisen.

10
Nach Auffassung der Beklagten sei eine angemessene Vergüterverwaltung nicht mit einem durchschnittlichen Anwaltshonorar gleichzusetzen. Die angemessene Vergütung solle nur bewirken, dass der abwickelnde Rechtsanwalt nicht ohne jedwede Gegenleistung anwaltlich tätig werde. Da das Abwickleramt als Solidarakt zwischen den Rechtsanwälten untereinander aufgefasst werde, sei eine signifikante Reduzierung gegenüber dem unteren Segment des durchschnittlichen Honorars geboten; diese bewege sich zwischen 30,00 EUR und 50,00 EUR je anwaltlicher Stunde.

II.

11
Die Klage ist nach § 112 a BRAO zulässig, sie ist aber nur in Höhe von 25,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer begründet.

1.

12
Nach §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Abwicklers oder des Vertretenen die Vergütung fest, wenn sich der Abwickler und der Vertretene nicht einigen können. Der Kläger und der vertretene frühere Rechtsanwalt haben sich zwar geeinigt. Letzterer hat jedoch die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt und sie war bei ihm auch nicht zu vollstrecken. Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 10 kommt auf Grund der Einigung zwischen dem Kläger eine Festsetzung durch die Beklagte nicht in Betracht. In diesem Falle liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO zu schließen ist (BGH, Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07, BRAK-Mitt. 2009, 26). Die Beklagte konnte daher eine angemessene Vergütung festsetzen und haftet hierfür gem. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 S. 7 BRAO.

13
Einer Festsetzung durch die Beklagte steht nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Vertretenen keine Sicherheitsleistung vereinbart hat. Zwar hat der Abwickler gegenüber dem Vertretenen auf eine Sicherheitsleistung zu drängen, wenn Umstände es erwarten lassen, dass der vertretene frühere Rechtsanwalt die Vereinbarung nicht wird einhalten können. Dafür spricht etwa, wenn der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls erfolgt, eine persönliche Verschuldenssituation des vertretenen Rechtsanwalts im privaten Bereich vorliegt oder alle sonstigen Anzeichen, die auf eine unsichere, ungeordnete Vermögenssituation schließen lassen (Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 BRAO Rn. 56). Derartige Anzeichen bestanden hier aber nicht. Zwar wurde nach den Mitteilungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Zulassung des Rechtsanwalts S… zur Anwaltschaft widerrufen, weil die notwendige Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr vorlag. Dies könnte darauf schließen lassen, dass die Versicherungsprämien nicht gezahlt wurden. Eine Berufshaftpflichtversicherung wurde aber zeitnah wiederbegründet, so dass der Wiederruf der Zulassung zurückgenommen wurde.

14
Im Übrigen hat die Rechtsanwaltskammer aber auch dann, wenn der Abwickler mit dem Vertretenen eine Vergütungsvereinbarung ohne Sicherheitsleistung abschließt, für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine angemessene Vergütung für den Abwickler festzusetzen (Tauchert, in: Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 BRAO Rn. 56).

2.

15
Die von der Beklagten festgesetzte Vergütung liegt knapp unter der vorliegend als angemessen anzusehenden Vergütung.

a)

16
Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich verschiedene Anwaltsgerichtshöfe und die einhellige Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung der Zeitaufwand als entscheidender Faktor, ferner die berufliche Erfahrung des Abwicklers, Schwierigkeit und Dauer der jeweiligen Abwicklung, bei monatlichen Pauschalvergütungen das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter zu zahlen ist, regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken sowie die Abwicklung als im Interesse des Berufstandes und im Interesse der Rechtspflege geleistete und von der Gemeinschaft der Rechtsanwälte des jeweiligen Bezirks bezahlte Berufspflicht (BGH, Beschlüsse vom 30.11.1992 – AnwZ (B) 37/92 und AnwZ (B) 27/92, BRAK-Mitt. 1993, 44, 46; Bayerischer AGH, Beschluss vom 24.03.2004 – BayAGH I-26/03, BRAK-Mitt. 2004, 237, und Beschluss vom 09.11.2005 – BayAGH I 39/04; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2006 – AGH 10/03 (II/05), BRAK-Mitt. 2007, 124 (Leitsatz); Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 53 Rn. 70; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 53 Rn. 27; Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 Rn. 53).

b)

17
Nach Auffassung des BGH ist die Zugrundelegung eines Stundensatzes regelmäßig kein geeigneter Ansatzpunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung. Jedenfalls in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem es um eine nur etwas über fünfstündige Tätigkeit als Abwickler geht, ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten. Der Senat sieht aber auch generell keinen Unterschied zwischen einer Pauschalvergütung und einer Vergütung nach Zeitaufwand. Anders als in vielen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens sinkt bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder freien Mitarbeiters – von deren Gehalt die Rechtsprechung ausgeht – nicht mit steigender Menge der Einzelpreis pro Einheit, er bleibt vielmehr gleich. Geht man von einem bestimmten Zeitumfang pro Monat aus, so macht es daher keinen Unterschied, ob man eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung nach Stunden als angemessen ansieht. Eine Pauschalvergütung stellt sich nur dann als „günstiger“ dar, wenn man davon ausgeht, dass man hierbei weniger als den tatsächlich erbrachten Zeitaufwand entgilt.

18
Soweit der AGH Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der vom BGH genannten Kriterien eine Vergütung, die nicht am Zeitaufwand orientiert ist, sondern als Pauschale pro Akte bezahlt wird – im entschiedenen Fall 30,00 EUR zzgl. USt. – , als angemessen angesehen hat, hält der Senat diese Berechnungsmethode nicht für geeignet. Nach Auffassung des AGH Mecklenburg-Vorpommern komme man bei der von ihm angesetzten Aktenpauschale unter Zugrundelegung üblicher Bearbeitungszeiten pro Akte zu einer hochgerechneten monatlichen Vergütung, die dem Gehalt eines noch relativ jungen und unerfahrenen Berufsanfängers in Mecklenburg-Vorpommern von rund 2.000 bis 3.000 EUR entspreche (Beschluss vom 28.03.2006 – AGH 10/03 (II/05)). Der Bearbeitungsaufwand einer Akte kann aber je nach Rechtsgebiet unterschiedlich aufwendig sein; man denke nur an Forderungsbeitreibungen einerseits und Bauverfahren andererseits. Er hängt weiterhin davon ab, in welchem Verfahrensstadium sich das Mandat befindet. Hier besteht die Gefahr willkürlicher und ungerechter Ergebnisse. Darüber hinaus ist diese Methode bei derart kurzzeitigen Abwicklungen wie der hier streitgegenständlichen und auch im Falle mehrerer hintereinander tätiger Abwickler für denselben Kanzleiinhaber ungeeignet.

c)

19
Obwohl bereits aufgrund der für die Angemessenheit der Vergütung anerkannten Kriterien der Schwierigkeit der Abwicklung und der beruflichen Erfahrung des Abwicklers zu erwarten ist, dass bei gleich zeitaufwendiger Abwicklung die angemessene Vergütung von Fall zu Fall und von Abwickler zu Abwickler unterschiedlich hoch ist, werden in der Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an die beiden Entscheidungen des BGH vom 30.11.1992 doch mehr oder weniger gleich hohe Vergütungssätze genannt.

20
In der Entscheidung AnwZ (B) 37/92 hat der BGH als Abschlagszahlung für eine Tätigkeit von insgesamt ca. 40 Stunden in neun Wochen im Jahre 1991 einen Betrag von 2.000,00 DM als durchaus angemessen angesehen. Dies entspricht einem Stundensatz von rund 25 EUR. In der Entscheidung AnwZ (B) 27/92 hat der BGH bei einer umfangreicheren Abwicklung mit knapp 3.000 laufenden Akten und in der Anfangszeit rund 100 Posteingängen und ebenso vielen telefonischen Anfragen täglich im Jahre 1990 eine Vergütung von 8.000,00 DM im Monat als angemessen angesehen. Geht man von einer 40-Stunden-Woche aus, entspricht dies einem Stundensatz von 23,64 EUR.

21
Der Bayerische AGH hat für eine Vollzeittätigkeit (150, 170 und 180 Stunden monatlich) im Jahre 1998 bei einem erfahrenen Abwickler – die Dauer der Zulassung oder die Häufigkeit der bereits erfolgten Abwicklungen wird jedoch in der Entscheidung nicht mitgeteilt – eine monatliche Vergütung von 3.000,00 EUR im Monat als angemessen angesehen (Beschluss vom 09.11.2005 – BayAGH I-39/04). Dies entspricht einem Stundensatz zwischen 10,23 EUR und 20,00 EUR.

22
Der AGH Nordrhein-Westfalen hat ohne konkrete Angabe des monatlichen Zeitaufwandes, aber wohl doch für eine Vollzeittätigkeit im Jahre 1998 eine monatliche Vergütung von 3.500,00 DM als angemessen angesehen und geht von einem Vergütungsrahmen von 3.000,00 DM bis 6.000,00 DM aus (Beschluss vom 07.09.2001 – 2 ZU 10/01 AGH NW, BRAK-Mitt. 2002, 37). Dies entspricht bei monatlich 173 Arbeitsstunden einem Stundensatz zwischen 8,87 EUR und 17,73 EUR.

23
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat in ihren Vergütungsgrundsätzen vom Juli 2004 einen Betrag von 30,00 EUR pro Stunde zzgl. USt. bei einer Begrenzung auf einen monatlichen pauschalen Höchstbetrag von 3.000,00 EUR zzgl. USt. als angemessen angesehen. Im Einzelfall könne auch eine andere Höhe festgesetzt werden (wiedergegeben bei Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 55 Rn. 44).

24
Kleine-Cosack geht von Stundenpauschalen zwischen 25 und 85 EUR und unter besonderen Umständen auch mehr aus. Bei Pauschalvergütungen setzt er einen Rahmen zwischen 1.500,00 EUR und 3.000,00 EUR, in schwierigen Abwicklungsfällen auch 4.000,00 EUR an (Kleine-Cosack, BRAO, 5. Auflage, § 53 Rn. 12). Bei durchschnittlich 173 Arbeitsstunden pro Monat ergeben sich daraus Stundensätze von 8,67 EUR bis 17,34 EUR, unter Umstanden auch 23,12 EUR.

25
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es bei diesen Sätzen schwierig ist, erfahrene Anwälte als Abwickler gerade in schwierigen Fällen zu finden, in denen anwaltliche Berufserfahrungen und Lebenserfahrungen unabdingbar sind, um die mit der Abwicklung verbundenen komplizierten rechtlichen, oftmals aber auch menschlichen und tatsächlichen Probleme komprimiert zu bewältigen (Scharmer, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, § 53 BRAO Rn. 105).

c)

26
Diese Pauschalvergütungen bzw. die sich daraus ergebenden Stundensätze sieht der Senat insbesondere bei Abwicklern, die – wie der Kläger – als Rechtsanwalt allein oder in Sozietät selbstständig sind, als unangemessen niedrig an.

27
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.1984 – 2 BvL 16/83 (NJW 1984, 727) hinsichtlich der seinerzeit geltenden Gebührenbeschränkungen für Pflichtverteidiger, deren Tätigkeit ebenfalls eine Berufspflicht ist, da sie nach § 49 BRAO die Übernahme der Pflichtverteidigung nur aus wichtigem Grunde ablehnen dürfen, ausgeführt, dass bei Gebührenbegrenzungen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt werden müssen. Dem Pflichtverteidiger dürfe kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt werden.

28
In anderen Fällen einer Berufspflicht stellt sich deren Entgeltung wie folgt dar:

29
Die Übernahme von Prozesskostenhilfemandaten, Pflichtverteidigungen, Beratungshilfemandanten etc. gehört nach §§ 48 bis 49 a BRAO zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts. In diesen Fällen enthält der Rechtsanwalt eine Vergütung. § 49 RVG bestimmt für PKH-Verfahren, bei denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, eine von § 13 RVG abweichende Gebührentabelle. Die Gebühren reduzieren sich hier gegenüber den normalen Gebühren schrittweise ab einem Gegenstandswert von 3.500 EUR bis zu einem Gegenstandswert von 35.000 EUR auf knapp die Hälfte der normalen Gebühren und bleiben dann bei einer Gebührenhöhe von 391 EUR stehen. Bei der Beratungshilfe sehen die Nr. 2500 bis 2508 VV RVG Pauschalbeträge vor. Bei der Pflichtverteidigung sah bis zum Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 die Regelung des § 97 BRAGO ebenfalls hinter den Gebühren für Wahlverteidiger zurückbleibende Gebühren vor. In Ausnahmefällen konnte die Regelung aber dazu führen, dass der Pflichtverteidiger sogar höhere Gebühren erhielt (vgl. hierzu BverfG, Beschluss vom 06.11.1984 – 2 BvL 16/83, NJW 1984, 727). Mit der Einführung des RVG hat der Gesetzgeber die Differenzierung zwischen den Gebühren eines Wahlverteidigers und eines Pflichtverteidigers aufgehoben (Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 3).

30
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands der Anwaltskammer kann nach § 67 BRAO ebenfalls nur unter bestimmten engen Voraussetzungen abgelehnt werden, so dass auch hier eine Berufspflicht vorliegt (vgl. Feuerich/Weyland, § 67 Rn. 1; Lauda, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 67 BRAO Rn. 1). § 75 BRAO bestimmt aber ausdrücklich, dass diese Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt. Anders als der Abwickler kann das Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO aber jederzeit sein Amt niederlegen. Die Tätigkeit in einem Fachanwaltsausschuss ist nach § 19 Abs. 1 FAO i.V.m. § 67 BRAO ebenfalls Berufspflicht. Hier bestimmt § 21 FAO, dass die Ausschussmitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten können, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich ist.

31
§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO bestimmt, dass der Abwickler eine angemessene Vergütung erhält. Dieser Wortlaut spricht nach Auffassung des Senates dafür, dass sich der zu zahlende Betrag eher an den Fällen orientieren muss, in denen der Rechtsanwalt bei Ausübung einer Berufspflicht eine – wenn auch geminderte – Vergütung nach RVG erhält.

32
Soweit der Ausschuss für Abwickler bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine Abrechnung in Anlehnung an die gesetzlichen Gebührenvorschriften befürwortet (vgl. Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1996, 17, 19), hält der Senat dies gleichwohl nicht für angemessen. Der Abwickler betreut ausnahmslos bereits bestehende Angelegenheiten, die sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden. Eine Orientierung an den gesetzlichen Gebühren würde hier häufig dazu führen, dass die vom Mandanten zu zahlenden Gebühren in vielen Mandaten unabhängig vom Bearbeitungsstand der Akten zum Zeitpunkt der Abwicklerbestellung weitgehend allein dem Abwickler im Rahmen einer angemessenen Vergütung zu Gute kämen. Dies wäre insbesondere bei den Gebühren der Fall, die keine Rahmengebühren sind.

33
Der Senat hält grundsätzlich eine Vergütung für angemessen, bei der dem Abwickler nach Abzug aller Kosten ein Betrag verbleibt, der dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts bzw. dem sich daraus ergebenden Stundensatz entspricht.

34
Im Jahr 1999 belief sich das Gehalt angestellter Rechtsanwälte im dritten Berufsjahr im Durchschnitt auf 6.800 DM (3.477 EUR) und das Entgelt freier Mitarbeiter im dritten Berufsjahr im Durchschnitt auf 5.200 DM (2.659 EUR) (Kääb, Berufseinstieg und Berufserfolg junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BRAK-Mitt. 2000, 65, 67). Im Jahr 2004 belief sich das durchschnittliche Jahresbruttogehalt angestellter Anwälte mit einer Berufserfahrung zwischen ein und zwei Jahren in Einzelkanzleien auf 28.800 EUR, d.h. monatlich 2.400 EUR, und in Sozietäten auf 47.900 EUR, d.h. monatlich 3.992 EUR. Die durchschnittlichen Jahreseinkünfte freier Mitarbeiter mit entsprechender Berufserfahrung beliefen sich in Einzelkanzleien auf 28.100 EUR, d.h. monatlich 2.342 EUR, und in Sozietäten auf 31.300 EUR, d.h. monatlich 2.608 EUR (Das „Soldan-Gründungsbarometer“ – Berufliche Situation junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BRAK-Mitt. 2006, 55, 63). Diese Angaben differenzieren nicht zwischen den alten und den neuen Bundesländern.

35
Ausweislich einer Umfrage des Instituts für freie Berufe in Nürnberg im Jahre 2006, die zwischen den alten und neuen Bundesländern differenziert, beliefen sich in den neuen Bundesländern die durchschnittlichen Einkünfte ausschließlich angestellter Anwälte mit einer Zulassung von höchstes drei Jahren auf 31.000 EUR, d.h. monatlich 2.583 EUR, und die freier Mitarbeiter mit höchsten drei Jahren Zulassung auf 24.000 EUR, d.h. monatlich 2.000 EUR.

36
Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einem Betrag von 2.600 EUR als durchschnittliches Einkommen für einen angestellten Rechtsanwalt oder freien Mitarbeiter mit drei Jahren Berufserfahrung im streitgegenständlichen Jahr 2007 in den neuen Bundesländern aus.

37
Allerdings trägt bei einem angestellten Rechtsanwalt der Arbeitgeber rund die Hälfte der Sozialabgaben. Ein selbstständiger Rechtsanwalt muss die Kosten seiner sozialen Absicherung hingegen vollständig aus seinem Gewinn zahlen, so dass der vorgenannte Betrag um rund 20 % auf 3.120 EUR zu erhöhen ist.

d)

38
Die berufliche Erfahrung, die der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH als Bewertungskriterium für die angemessene Vergütung ansieht, kommt in dem vorstehend genannten Einkommen nur für eine Anwaltstätigkeit von drei bis vier Jahren zum Ausdruck. Mit zunehmender beruflicher Erfahrung erfolgt aber eine effektivere und weniger zeitintensive Bearbeitung von Mandaten. Dies rechtfertigt es, bei Rechtsanwälten mit längerer Berufserfahrung und insbesondere Berufserfahrung im Bereich von Abwicklungen einen höheren Stundensatz anzusetzen als bei Rechtsanwälten ohne oder mit geringer Erfahrung. Andernfalls würde ein Abwickler mit Berufserfahrung für dieselbe Tätigkeit eine geringere Vergütung erhalten als ein Abwickler mit wenig Berufserfahrung. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, dass der genannte Betrag mit zunehmender Erfahrung des Abwicklers erhöht werden müsse, auch durch einen Umkehrschluss aus den gesetzlichen Gebührenregelungen bestätigt. Bei den nach dem Gegenstandswert zu bemessenden Gebühren ist der Zeitaufwand irrelevant. Der erfahrene Anwalt, der die Angelegenheit in kürzerer Zeit erledigen kann, erzielt einen höheren Stundensatz; der weniger erfahrene Anwalt, der für die Bearbeitung länger benötigt, erzielt einen geringeren Stundensatz. Da die Abwicklervergütung nach Zeitaufwand erfolgt, würde bei gleichem Stundensatz oder gleichem monatlichem Pauschalbetrag der weniger erfahrene Rechtsanwalt gegenüber dem erfahreneren Rechtsanwalt eine insgesamt höhere Abwicklervergütung erhalten, weil er längere Zeit benötigt. Das ist nicht zu rechtfertigen.

39
Die berufliche Erfahrung eines Rechtsanwalts spiegelt sich in der Praxis in den Einkünften eines Rechtsanwalts wieder. Nach einer Umfrage des Instituts für freie Berufe in Nürnberg stellen sich die durchschnittlichen Einkünfte von ausschließlich angestellten Anwälten, ausschließlich freien Mitarbeitern und ausschließlich selbständigen Anwälten untergliedert nach Zulassungszeiten bis 3 Jahren, 4 bis 10 Jahren und 11 Jahren und länger für die neuen Bundesländer für das Jahr 2006 – vorliegend geht es um das Jahr 2007 – wie folgt dar (zitiert nach Eggert, Die Berufssituation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 1998 und 2006 im Vergleich, BRAK-Mitt. 2010, 2 ff., Tabelle 5):

40
Zulassung

Angestellte Anwälte

Freie Mitarbeiter

Selbständige Anwälte

höchstens drei Jahre

31.000 EUR

24.000 EUR

12.000 EUR

4 bis 10 Jahre

36.000 EUR

39.000 EUR

49.000 EUR

über 10 Jahre

43.000 EUR

nicht genannt

67.000 EUR

41
Die Einkünfte angestellter Rechtsanwälte mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung liegen demnach durchschnittlich um 38,7 % über den Einkünften von Berufsanfängern. Bei freien Mitarbeitern beträgt die Steigerung der Einkünfte zwischen den ersten drei Jahren der Berufszulassung und den folgenden sieben Jahren bereits 62,5 %

42
Aus Sicht des Senats ist vorliegend eine Erhöhung um etwa 60 % als angemessen anzusehen. Dabei berücksichtigt der Senat neben den vorgenannten Zahlen auch den Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Abwicklerbestellung ausweislich seiner Internetseite nicht nur seit 16 Jahren als Rechtsanwalt tätig war, sondern seit elf Jahren Fachanwalt für Steuerrecht und seit 6 Jahren Fachanwalt für Insolvenzrecht war und damit gerade für Abwicklungen besonders prädestiniert ist. Damit ergibt sich ausgehend von dem oben genannten Betrag von 3.120 EUR ein monatlicher Betrag von rund 4.992 EUR und ein Stundensatz von gerundet 29 EUR.

e)

43
Der Stundensatz von 29 EUR ist noch um 33 EUR für die weiterlaufenden Kosten der Kanzlei des Klägers zu erhöhen.

44
Nach Auffassung des Senats ist neben den von der Rechtsprechung des BGH anerkannten Kriterien ferner zu berücksichtigen, ob der Abwickler als angestellter Rechtsanwalt bzw. freier Mitarbeiter tätig ist oder selbstständiger Anwalt in eigener Kanzlei oder innerhalb einer Sozietät ist. Ein angestellter Rechtsanwalt oder freier Mitarbeiter hat aus seinem Entgelt keine Kanzleikosten zu tragen. Das bezogene Entgelt entspricht vielmehr im Wesentlichen dem „Gewinn“ aus seiner Tätigkeit. Ein in eigener Kanzlei selbstständiger Rechtsanwalt muss hingegen aus seiner Vergütung nicht nur seinen Gewinn erwirtschaften, sondern auch die Kosten seiner Kanzlei tragen. Diese Kosten der eigenen Kanzlei muss der selbstständige Rechtsanwalt auch während seiner Abwicklertätigkeit aufbringen, ohne dass in diesem Zeitraum entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden können. Der Stundensatz bzw. monatliche Pauschalbetrag ist daher um die anteiligen Kanzleikosten zu erhöhen.

45
Der Kostenanteil belief sich in den neuen Bundesländern im Jahre 1998 auf 53 % des Umsatzes und im Jahre 2002 auf 57 % des Umsatzes. Die eingetretene Erhöhung ist insbesondere auf den Anstieg der Personalkosten zurückzuführen (Anja Spengler, STAR: Kostenentwicklung in Anwaltskanzleien 1998 und 2002, BRAK-Mitt. 2006, 109, 111). Für das Jahr 2008 wird für Gesamtdeutschland eine Kostenquote je nach Kanzleigröße von 51 % bis 54 % genannt, wobei die Kostenquoten in den neuen Bundesländern besonders hoch liegen und dort überdurchschnittlich häufig eine Kostenquote von über 60 % besteht (Hommerich/Kilian, Die Praxis der Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BRAK-Mitt. 2009, 223, 225). Der Senat geht aufgrund dessen für das Streitjahr 2007 von einer Kostenquote für die neuen Bundesländer von 57 % aus.

46
Dieser Kostenanteil ist bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen. Der vorgenannte Kostenanteil geht allerdings von den durchschnittlichen Umsätzen einer Kanzlei in den neuen Bundesländern aus und nicht von dem hier zuvor ermittelten Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts oder freien Mitarbeiters. Der durchschnittliche Umsatz einer Einzelkanzlei in den neuen Bundesländern belief sich im Jahre 2006 auf 106.000 EUR, der Median lag bei 77.000 EUR. Der durchschnittliche Umsatz einer lokalen Sozietät in den neuen Bundesländern belief sich im Jahre 2006 auf 129.000 EUR, der Median lag bei 104.000 EUR. Der Umsatz überörtlicher Sozietäten belief sich in den neuen Bundesländern im Jahre 2006 auf 198.000 EUR, der Median lag bei 150.000 EUR (Kerstin Eggert, Umsatz- und Einkommensentwicklung der Rechtsanwälte 1996 bis 2006, BRAK-Mitt. 2009, 254, 255). Der Senat geht hier im Hinblick auf die notwendige Praktikabilität von einem durchschnittlichen Umsatz von 120.000 EUR je Anwalt aus. Bei einem durchschnittlichen Kostenanteil von 57 % muss ein selbstständiger Rechtsanwalt damit jährlich rund 68.400 EUR und monatlich rund 5.700 EUR allein für die Kosten der Kanzlei erwirtschaften. Bei einer 40-Stunden-Woche (173 Stunden pro Monat) muss er damit pro Anwaltsstunde durchschnittlich aufgerundet 33 EUR erwirtschaften.

47
Dieser von einem selbstständigen Rechtsanwalt durchschnittlich pro Stunde zu erwirtschaftende Kostenanteil liegt höher als der zuvor ermittelte Vergütungsbetrag pro Stunde. Es liegt hier auf der Hand, dass es für einen selbstständigen Rechtsanwalt unzumutbar ist, diese Kosten aus dem zuvor ermittelten Stundensatz – im vorliegenden Fall 29,00 EUR – bezahlen zu müssen.

f)

48
Dass die Abwicklung einer anderen Kanzlei eine Berufspflicht darstellt, ist nach Ansicht des Senats von Fall zu Fall unterschiedlich zu gewichten. Diese Gewichtung führt vorliegend aber zu keiner weiteren Erhöhung des zuvor ermittelten Betrages.

49
Die Abwicklung der Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts liegt im Interesse der gesamten Rechtsanwaltschaft, denn der Abwickler stärkt mit seiner Tätigkeit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft, wenn in der Interessenvertretung der Mandanten keine Lücke entsteht und Verzögerungen des Verfahrens nicht eintreten. Deshalb werden die Rechtsanwaltskammern bemüht sein, Kammermitglieder zu finden, die bereit sind, Vertretungen und Abwicklungen zu übernehmen und diese damit wiederholt betrauen (Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 Rn. 28, § 55 Rn. 9; kritisch zur Bestellung eines Abwicklers gegen seinen Willen auch Scharmer, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, § 53 BRAO Rn. 41).

50
Betraut die Anwaltskammer wiederholt dieselben Rechtsanwälte mit Abwicklungen, trifft diese Berufspflicht faktisch nicht alle Rechtsanwälte gleichermaßen. In diesem Falle kann nach Ansicht des Senates die Berufspflicht kein Kriterium für die Bemessung einer angemessenen Vergütung sein. Dass sich die Berufspflicht nicht immer mindernd auf die Vergütung auswirken muss, zeigt gerade die Pflichtverteidigung, bei der der Gesetzgeber keine von den normalen Gebührenvorschriften abweichenden geringeren Gebühren mehr vorsieht. Die Beklagte hat allerdings in der mündlichen Verhandlung und vom Kläger unbestritten erklärt, dass sie mit Abwicklungen jeweils andere Rechtsanwälte betraue, schon damit ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass sie einzelnen Rechtsanwälten durch Mehrfachabwicklungen sichere Einkünfte verschaffen wolle. Nur in einem besonders gelagerten Fall sei ein Rechtsanwalt ein zweites Mal zum Abwickler bestellt worden.

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Bei der Berufspflicht als Kriterium für die angemessene Vergütung ist aber auch zu berücksichtigen, dass Abwicklungen einen sehr unterschiedlichen Aufwand machen können. Der Senat hatte in früheren Entscheidungen über Abwicklungen zu befinden, die sich über mehrere Jahre hinzogen und bei denen der Abwicklungsaufwand über mehrere Monate hinweg bei dem einer Vollzeittätigkeit lag. Bei einer umfangreicheren Abwicklung wären bei dem zuvor ermittelten Betrag die finanziellen Einbußen für einen selbstständigen Rechtsanwalt als Abwickler ungleich höher als bei einer kleineren Abwicklung.

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Bei seinen Berechnungen geht der Senat von durchschnittlichen Stundensätzen aus. Ein Rechtsanwalt verwendet jedoch einen Teil seiner Arbeitszeit auf Organisation, Akquise, Fortbildung etc. In dieser Zeit macht er keine Umsätze und muss den bei einer Betrachtung nach Durchschnittswerten auf diese Zeit entfallenden Kosten- und Gewinnanteil durch höhere durchschnittliche Einnahmen in der verbleibenden Zeit ausgleichen.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durchschnittlich jährlich rund 15 bis 25 Abwickler bestellt werden. In den vergangenen 20 Jahren wären danach hochgerechnet rund 400 Abwicklungen erfolgt. Bei gegenwärtig rund 2.200 Rechtsanwälten im Land Brandenburg bedeutet dies, dass selbst bei 40 Berufsjahren allenfalls jeder zweite Rechtsanwalt in seinem Berufsleben einmal als Abwickler bestellt wird.

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Unter Abwägung der finanziellen Interessen der Gesamtheit der Rechtsanwälte, aus deren Kammerbeiträgen die Abwicklervergütung ggf. zu zahlen ist, einerseits und der Interessen des Abwicklers andererseits dürfte daher vieles dafür sprechen, dass mit zunehmendem Zeitaufwand der Abwicklung die nach den vorgenannten Ausführungen allgemein ermittelte Vergütung angemessen zu erhöhen ist.

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Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da der Senat bei einer Abwicklertätigkeit von insgesamt lediglich 5,25 Stunden eine Erhöhung des zuvor ermittelten Stundensatzes jedoch nicht für erforderlich hält.

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Unter Zugrundelegung des hier ermittelten Stundensatzes von 29 EUR als verbleibendem Gewinn für die anwaltliche Tätigkeit und 33 EUR für die weiterlaufenden Kanzleikosten des Klägers ergibt sich ein Stundensatz von 62 EUR als angemessene Vergütung. Bei dem unstreitigen Abwicklungsaufwand von 5,25 Stunden ergibt sich ein Betrag von 325,50 EUR. Die Beklagte hat 300 EUR zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. In Höhe von 25,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer ist die Klage begründet.

4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c BRAO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.

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