Sicherungsmaßnahmen des Kanzleiabwicklers für eingehende Fremdgelder bei nur einem bestehenden Geschäftskonto

AG Marl, Urteil vom 11.09.2014 – 24 C 492/13

Sicherungsmaßnahmen des Kanzleiabwicklers für eingehende Fremdgelder bei nur einem bestehenden Geschäftskonto

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.724,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz nach einer Kanzleiabwicklung.

2
Die Klägerin war Mandantin des verstorbenen Rechtsanwalts I in F.

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Rechtsanwalt I führte bei der T zur Konto- Nummer … ein Konto, bei dem es sich um das laufende Kanzleikonto handelte. Ein Anderkonto oder Treuhandkonto für die Verwahrung von Fremdgeldern bestand nicht. Das Konto bei der T befand sich dauerhaft im Sollsaldo, auch über den vereinbarten Dispositionskredit hinaus.

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Die Klägerin beauftragte Rechtsanwalt I mit der Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Ehemann. Der Unterhalt wurde tituliert und eine Lohnpfändung ausgebracht.

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Rechtsanwalt I verstarb am 30.10.2009. Der Beklagte wurde nach dem Tod von Rechtsanwalt I mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer I1 vom 02.11.2009 für die Zeit vom 02.11.2009 bis zum 30.04.2010 zum Kanzleiabwickler bestellt.

6
Nach dem Tod von Rechtsanwalt I gingen auf das Konto bei der T Zahlungseingänge für die Klägerin in Höhe von insgesamt 2.724,59 € ein. Nach Kenntnis des Todes des verstorbenen Rechtsanwalts I verrechnete die T die Zahlungseingänge mit dem Negativsaldo und ließ keine weiteren Auszahlungen mehr zu. Eine Weiterleitung der Zahlungseingänge an die Klägerin erfolgte nicht.

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Die Klägerin nahm die T klageweise auf Auszahlung der Zahlungseingänge in Höhe von 2.724,59 € in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde beim Amtsgericht F1 unter dem Az. … geführt. Am 07.02.2013 erging ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts F1. Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.

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Mit Schreiben vom 16.08.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung des Betrages in Höhe von 2.724,59 € bis zum 13.09.2012 auf. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.

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Die Klägerin begehrt nunmehr von dem Beklagten als Kanzleiabwickler die Erstattung der für sie bestimmten Zahlungseingänge sowie ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Sie behauptet, auf dem Konto des verstorbenen Rechtsanwalts I seien folgende Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen: am 11.12.2009 1.327,63 €, am 05.01.2010 645,41 € und am 15.01.2010 751,55 €.

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Sie ist der Ansicht, als Kanzleiabwickler habe dem Beklagten bei Einsicht in die Konten sofort auffallen müssen, dass sich das Konto im Soll befunden habe und daher die Gefahr bestanden habe, dass im Rahmen von ausgebrachten Pfändungen noch Gelder auf dieses Konto als Fremdgelder eingehen würden. Er habe als Kanzleiabwickler sicherstellen müssen, dass keine weiteren Zahlungseingänge mehr auf das Konto erfolgen und diese mit dem Negativsaldo verrechnet werden. Er hätte daher das Konto schließen oder für die eingehenden Fremdgelder ein Unterkonto bei der T eröffnen müssen. Es hätte mit der T eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden müssen. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit für den Beklagten hätte dies bis zum ersten Zahlungseingang für die Klägerin am 11.12.2009 erfolgt sein müssen. Da der Beklagte nicht rechtzeitig dafür Sorge getragen habe, dass keine Zahlungseingänge auf dem Konto mehr eingehen können, müsse er für den Gesamtbetrag von 2.724,59 € haften.

12
Die Klägerin beantragt,

13
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.724,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.327,63 € ab dem 11.11.2009, aus 645,41 € ab dem 05.01.2010 und aus 751,55 € ab dem 15.01.2010 zu zahlen,

14
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2013 zu zahlen.

15
Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17
Der Beklagte behauptet, er habe sich nach der Übernahme der Kanzleiabwicklung direkt mit der T in Verbindung gesetzt. Die T habe eine schriftliche Vereinbarung dahingehend, dass Fremdgelder auf ein Anderkonto weitergeleitet würden, abgelehnt. Ihm sei aber telefonisch zugesagt worden, dass der Negativsaldo auf dem Girokonto durch ein Guthaben auf dem Sparkonto des verstorbenen Rechtsanwalts I ausgeglichen werden könne und dann Fremdgelder ausgezahlt würden.

18
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin zunächst die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts I in Anspruch nehmen müsse. Ein Auszahlungsanspruch sei gegen die Erben zu richten.

19
Zudem sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem getrenntlebenden Ehemann nicht erloschen sei, da die gepfändeten Lohnansprüche von dem Drittschuldner nicht an die Klägerin, sondern an den verstorbenen Rechtsanwalt I gezahlt worden seien. Dass dem verstorbenen Rechtsanwalt eine Geldempfangsvollmacht erteilt worden sei, sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin sei daher verpflichtet, zunächst ihre Unterhaltsforderung einzuziehen.

20
Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihm ein fehlerhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen sei. Die Kanzlei des Rechtsanwalts I habe sich in unstrukturierten und chaotischen Verhältnissen befunden, als er die Kanzleiabwicklung übernommen habe. Als er von dem Fall der Klägerin erfahren habe, habe er sofort die Zahlung der pfändbaren Lohnbestandteile des getrenntlebenden Ehemannes der Klägerin auf deren eigenes Konto veranlasst. Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Fall der Klägerin nicht vorrangig behandelt habe. Dies sei aufgrund der Masse an Verfahren, die unerledigt waren, nicht möglich gewesen. Einem Kanzleiabwickler sei es auch nicht zuzumuten, alle Fälle sofort im Hinblick auf die hier aufgetretene Problematik durchzugehen. Es sei eine Einarbeitungszeit von mehreren Wochen zuzubilligen.

21
Im Übrigen berufe er sich auf § 255 BGB.

22
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
23
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

24
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.724,59 € aus § 280 Abs. 1 BGB.

25
Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages. Denn mit der Bestellung des Beklagten zum Kanzleiabwickler des verstorbenen Rechtsanwalts I hat er das Mandat zwischen der Klägerin und dem Rechtsanwalt I fortgesetzt.

26
Aufgrund seiner Bestellung zum Kanzleiabwickler war der Beklagte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Fremdgelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weitergeleitet oder auf ein Anderkonto eingezahlt werden. Dies hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht getan, sodass er seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat.

27
Es ist davon auszugehen, dass am 11.12.2009, 05.01.2010 und 15.01.2010 Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt 2.724,59 €, die aufgrund einer Lohnpfändung bei dem getrenntlebenden Ehemann für die Klägerin bestimmt waren, auf dem Konto des verstorbenen Rechtsanwalts I zu verzeichnen waren und diese mit dem auf dem Konto bestehenden Negativsaldo von der T verrechnet wurden. Sofern der Beklagte die Zahlungseingänge mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten unzulässig, da er als Kanzleiabwickler Einsicht in die Kontoführungsunterlagen hatte und daher von den Zahlungseingängen Kenntnis nehmen konnte. Zudem ergibt aus dem Schreiben vom 16.02.2010, das der Beklagte selbst an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin geschickt hat, dass Zahlungen des Arbeitsgebers des getrenntlebenden Ehemannes der Klägerin auf dem Konto des verstorbenen Rechtsanwalts I eingegangen sind.

28
Als Kanzleiabwickler hätte der Beklagte die Zahlungseingänge in Höhe von 2.724,59 € an die Klägerin weiterleiten müssen. Denn der Abwickler hat Fremdgelder, die an den verstorbenen Rechtsanwalt gezahlt worden sind, auszuzahlen, soweit sie noch vorhanden sind und der Verfügungsbefugnis des Abwicklers unterliegen. Da die T jedoch eine Verrechnung der Zahlungseingänge mit dem auf dem Konto bestehenden Negativsaldo vorgenommen hat, waren die an den Rechtsanwalt I gezahlten Beträge nicht mehr vorhanden, sodass der Beklagte darüber nicht mehr verfügen konnte. Mithin war eine Auszahlung an die Klägerin nicht mehr möglich, sodass ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist.

29
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass er für ein Fehlverhalten des verstorbenen Rechtsanwalts I, soweit dieser Fremdgelder nicht auf einem Anderkonto verwahrt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht persönlich einzustehen hat. Solche Schadensersatzansprüche sind gegen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts zu richten.

30
Der Beklagte haftet jedoch für eine eigene Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Eine solche Pflichtverletzung besteht darin, dass der Beklagte nicht unverzüglich Maßnahmen zur Sicherung eingehender Fremdgelder ergriffen hat. Nach der Übernahme des Abwickleramtes hatte der Beklagte dafür zu sorgen, dass auf dem allgemeinen Konto verbliebene Fremdgelder auf ein vom Abwickler einzurichtendes Anderkonto übertragen werden und keine weiteren Fremdgelder mehr auf dem Konto eingehen können. Gegebenenfalls hätte der Beklagte das Konto schließen oder die Fremdgelder durch einen Arrest sichern müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.

31
Der Beklagte war ab dem 02.11.2009 zum Kanzleiabwickler bestellt. Ab diesem Zeitpunkt oblag es ihm also, die Mandate des verstorbenen Rechtsanwalts I abzuwickeln. Dazu gehört es, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, einen Überblick über die Mandate und die Kanzleiführung, insbesondere die vorhandenen Geschäftskonten, zu verschaffen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Beklagte sofort eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Dabei war von ihm festzustellen, dass nur ein Girokonto des verstorbenen Rechtsanwalts I bei der T bestand, das ein erhebliches Negativsaldo aufwies, und Treuhand- bzw. Anderkonten nicht geführt wurden. Insofern war dem Beklagten erkennbar, dass auch Fremdgelder auf dieses einzige Konto eingehen und er deshalb dafür zu sorgen hat, dass keine weiteren Fremdgelder auf dem Konto eingehen können. Entsprechende Maßnahmen sind wiederum unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, einzuleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kanzleiabwickler eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen ist. Da aber die erhebliche Gefahr besteht, dass – wie vorliegend – weiterhin Fremdgelder auf dem Konto eingehen und diese mit dem negativen Saldo verrechnet werden, darf mit solchen Sicherungsmaßnahmen nicht länger als 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Kanzleiabwicklung zugewartet werden.

32
Der Beklagte hat vorliegend weder eine Sperrung des Kontos des verstorbenen Rechtsanwalts I vorgenommen noch erzielt, dass die Fremdgelder auf ein Anderkonto übertragen werden. Dies war jedenfalls in dem Zeitraum vom 11.12.2009 bis zum 05.01.2010, in dem Zahlungseingänge für die Klägerin auf dem Girokonto eingegangen sind, nicht der Fall. Dementsprechend ist der Beklagte seinen Pflichten nicht nachgekommen.

33
Sofern der Beklagte vorbringt, dass er mit der T im Dezember 2009 eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass das Negativsaldo durch ein Guthaben auf einem Sparkonto des verstorbenen Rechtsanwalts I ausgeglichen werden könne und dann solche Gelder, die fremden Dritten zustünden, ausgezahlt würden, war diese Maßnahme jedenfalls nicht geeignet, die eingehenden Fremdgelder zu sichern. Denn wie sich im vorliegenden Fall zeigt, hat die T eine Verrechnung der eingehenden Fremdgelder mit dem Negativsaldo vorgenommen, da eine Verrechnung mit einem Guthaben auf einem Sparkonto des verstorbenen Rechtsanwalts I nicht erfolgt ist. Sofern die T eine schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten dahingehend, dass Fremdgelder auf ein Anderkonto überwiesen werden, abgelehnt haben sollte, hätte der Beklagte eine Kontosperre oder gegebenenfalls eine dahingehende einstweilige Verfügung erwirken müssen. Insofern reichten die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht aus.

34
Da die Zahlungseingänge für die Klägerin erst ab dem 11.12.2009 auf dem Girokonto erfolgten, hat der Beklagte jedenfalls seine Pflicht zur unverzüglichen Sicherung eingehender Fremdgelder verletzt. Denn wenn der Beklagte zuvor, d. h. nach einer Einarbeitungszeit von höchstens 14 Tagen, entsprechende Maßnahmen getroffen hätte, wären die Zahlungseingänge nicht mehr auf dem Girokonto verbucht und mit dem Negativsaldo verrechnet worden.

35
Das Vertretenmüssen des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Beklagte kann sich nicht mit der Begründung entlasten, dass ihm eine Einarbeitungszeit von mehreren Wochen zuzubilligen sei. Denn die Sicherungsmaßnahmen waren unverzüglich einzuleiten. Da zwischen der Bestellung zum Kanzleiabwickler am 02.11.2009 und dem ersten Zahlungseingang am 11.12.2009 bereits fünf Wochen lagen, kann von einem unverzüglichen Handeln des Beklagten nicht mehr gesprochen werden.

36
Aufgrund dessen kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 BGB Schadensersatz in Höhe von 2.724,59 Euro verlangen. Der Klägerin ist in dieser Höhe ein Schaden dadurch entstanden, dass die gepfändeten Lohnansprüche ihres getrenntlebenden Ehemannes von dem Drittschuldner auf das Girokonto des verstorbenen Rechtsanwalts I überwiesen wurden und die T eine Verrechnung mit dem Negativsaldo des Girokontos vorgenommen hat. Insofern konnte die Klägerin von der T eine Auszahlung nicht verlangen, da für die T nicht erkennbar war, dass es sich bei den Zahlungseingängen um Fremdgelder handelte. Auch ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem getrenntlebenden Ehemann mit der Überweisung des Drittschuldners auf das Konto des verstorbenen Rechtsanwalts I erloschen. Es ist davon auszugehen, dass dem verstorbenen Rechtsanwalt I eine Geldempfangsvollmacht erteilt wurde und im Rahmen der Lohnpfändungen die Zahlungen des Drittschuldners auf das Kanzleikonto erfolgen sollten. Sofern der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, das eine Geldempfangsvollmacht vorgelegen habe und die Zahlung des Drittschuldners auf das Kanzleikonto verlangt worden sei, ist dieses Bestreiten unzulässig, da der Beklagte als Kanzleiabwickler Einsicht in die entsprechenden Mandatsunterlagen hatte.

37
Sofern der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.08.2014 beantragt hat, den anberaumten Verkündungstermin aufzuheben, damit er Gelegenheit hat, Unterlagen aus der eingelagerten Handakte des verstorbenen Rechtsanwalts I zu beschaffen, war dem nicht nachzugehen. Denn dadurch würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, sodass der Antrag gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zurückzuweisen war. Der Beklagte hatte ausreichend Zeit, Unterlagen aus der Handakte, insbesondere die dem verstorbenen Rechtsanwalt I von der Klägerin erteilte Vollmacht vorzulegen, zumal die Erteilung einer Geldempfangsvollmacht von dem Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29.01.2014 bestritten wurde, worauf hin die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 19.02.2014 aufgefordert hat, die Vollmacht aus der ihm zur Verfügung stehenden Akte beizubringen. Zuletzt war dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 eine Stellungnahmefrist zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2014 eingeräumt worden, indem wiederum die Erteilung einer Geldempfangsvollmacht behauptet wurde. Der Beklagte hat sich jedoch allein auf das Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Insofern verzögert das verspätete Vorbringen des Beklagten die Erledigung des Rechtsstreits und beruht auf grober Nachlässigkeit des Beklagten, da es diesem ohne weiteres möglichen gewesen wäre, Unterlagen aus der Handakte des verstorbenen Rechtsanwalts I rechtzeitig vorzulegen. Einer Verlegung des Verkündungstermins bedurfte es daher nicht.

38
Dementsprechend ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit dem Zahlungseingang auf dem Konto des verstorbenen Rechtsanwalts I erloschen, sodass sie insoweit keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen kann.

39
Nach alledem ist die Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden, sodass ihr als Schadensersatz von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von 2.724,59 € zusteht. Dieser Anspruch ist auch fällig und durchsetzbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur Abtretung der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann gemäß § 255 BGB zu, da jedenfalls der Beklagte die abzutretenden Ansprüche nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat.

40
Desweiteren hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, allerdings erst ab dem 14.09.2012. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 16.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.09.2012 zur Zahlung des Betrages in Höhe von 2.724,59 € aufgefordert. Da der Beklagte innerhalb dieser Frist keine Zahlungen geleistet hat, befand er sich ab dem 14.09.2012 in Zahlungsverzug. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Zahlungsverzug des Beklagten eingetreten war, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insofern besteht ein Zinsanspruch erst ab dem 14.09.2012.

41
Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst diesbezüglicher Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn bei der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich der Beklagte noch nicht in Zahlungsverzug. Vielmehr wirkte erst das anwaltliche Schreiben vom 16.08.2012 verzugsbegründend, sodass die dadurch entstandenen Kosten nicht als Verzugsschaden zu erstatten sind.

42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn durch die erhöhte Zinsforderung sowie die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind keine Mehrkosten entstanden.

43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 S. 2 ZPO.

44
Der Streitwert wird auf 2.724,59 € festgesetzt.

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