Zur Unzulässigkeit unerlaubt zugesandter Werbe-E-Mails

LG Baden-Baden, Urteil vom 18.01.2012 – 5 O 100/11 – Trainer des Jahres

Eine unzumutbare Belästigung durch eine Werbe-E-Mail liegt nur dann nicht vor, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt worden sein. Die Übergabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefaxnummer reicht hierfür nicht aus. Die Einwilligung muss konkret geschrieben und für Außenstehende erkennbar so gemeint sein (Rn. 23).

Auch eine E-Mail ist als Geschäftsbrief im Sinne von § 37a HGB und mit  Angaben zu Firma, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer zu versehen (Rn. 25).

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.1 unaufgefordert ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers an Gewerbetreibende den Newsletter “Der E.” wie in Anlage A oder sonstige Werbung für Dienstleistungen und/oder Produkte im Zusammenhang mit Personal Coaching per E-Mail zu versenden oder versenden zu lassen, sofern nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen;

und/oder

1.2 eine E-Mail an bestimmte Empfänger zu versenden, ohne deutlich die Firma, den Sitz des Unternehmens, das Registergericht und die Registernummer der Beklagten anzugeben;

und/oder

1.3 mit der Aussage “Trainer des Jahres 2007″ wie aus dem Klageantrag Ziffer 1.3 (Aktenseite 3) ersichtlich zu werben:

und/oder

1.4 im geschäftlichen Verkehr im Internet zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung die Anschrift als Straßenadresse anzugeben.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2011 zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand
1

Der Kläger macht gegen den Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen, der unlautere Wettbewerbshandlungen verfolgt. Der Beklagte betreibt unter der Firma … e. K. eine Traineragentur. Zu den von ihm betreuten Trainern gehört Herr … der unter der Marke “E.” Seminare für Unternehmer und Führungskräfte anbietet. Verantwortlich für den Internetauftritt von Herrn … ist der Beklagte.

3

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe bei der Vermarktung des Herrn … mehrere Wettbewerbsverstöße begangen, zu deren Unterlassung er gegenüber dem Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 UWG verpflichtet sei. Die Beklagte habe eine E-Mail an Herrn … versandt, ohne dass der in der Verwendung seiner E-Mailadresse zu Werbezwecken gegenüber dem Beklagten eingewilligt habe. Der Beklagte habe die ihm als eingetragenem Kaufmann gemäß § 37 a Abs. 1 HGB obliegenden Pflichtangaben nicht gemacht. Auch bei einer E-Mail handele es sich um einen Geschäftsbrief im Sinne dieser Vorschrift. Auf der Homepage www…..com werde mit der Auszeichnung “Trainer des Jahres 2007″ unter Verwendung eines Siegels einer “Europäischen Trainer Allianz” geworben wie aus dem Klageantrag Ziffer 1.3 (Aktenseite 3) und Anlage K 6 ersichtlich. Diese Werbung sei irreführend, da nicht unter allen europäischen Trainern, sondern nur Mitgliedern der Europäischen Trainer Allianz ausgewählt worden sei. Darüber hinaus finde die Auswahl nur unter deutschen Trainern statt. Außerdem sei bei der Adresse des Beklagten nur eine Postfachadresse angegeben, was gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoße.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
6

1.1 unaufgefordert ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers an Gewerbetreibende den Newsletter “Der E.” wie in Anlage A oder sonstige Werbung für Dienstleistungen und/oder Produkte im Zusammenhang mit Personal Coaching per E-Mail zu versenden oder versenden zu lassen, sofern nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen;
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und/oder
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1.2 eine E-Mail an bestimmte Empfänger zu versenden, ohne deutlich die Firma, den Sitz des Unternehmens, das Registergericht und die Registernummer der Beklagten anzugeben;
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und/oder
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1.3 mit der Aussage “Trainer des Jahres 2007″ wie folgt zu werben:
11

siehe Aktenseite 3
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und/oder
13

1.4 im geschäftlichen Verkehr im Internet zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung die Anschrift als Straßenadresse anzugeben.
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2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungspflichten gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen;
15

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 208,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt vor, er dürfe davon ausgehen, dass eine Einwilligung von Herrn … vorgelegen habe, da die Zustimmung über ein von Herr … durchgeführtes Seminar und eine zur Verfügung gestellte Visitenkarte erfolgt sei. Ein Werbe-E-Mail sei kein Geschäftsbrief im Sinne von § 37 a HGB, daher seien die formellen Voraussetzungen für einen Geschäftsbrief nicht zu erfüllen. Aus den gleichen Gründen sei auch § 5 Nr. 1 TMG nicht einschlägig. Bei der Werbung mit der Auszeichnung “Trainer des Jahres” handele sich um keine irreführende Werbung, da die Trainerallianz die Qualität der sich bewerbenden Trainer prüfe und entsprechend auswähle. Die Allianz bestehe auch aus ausländischen Trainern.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle, Schriftsätze und anderen Unterlagen hingewiesen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.

21

Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Es handelt sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Ihm gehören sämtliche Industrie- und Handelskammern Deutschlands als Mitglieder an. Damit zählen zu seinen Mitgliedern Kammern, die in einer Vielzahl von Fällen wiederum Einzelunternehmen als Mitglieder haben (BGH WRP 1995, 104).

22

Die Klage ist auch begründet.

23

Mit der Übersendung der E-Mail am 28.10.2010 an Herrn …, in der für das Angebot des Herrn … geworben wurde, hat die Beklagte gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßen. Insoweit steht der Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Eine unzumutbare Belästigung liegt nur dann nicht vor, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt worden sein. Die Übergabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefaxnummer reicht hierfür nicht aus. Die Einwilligung muss konkret geschrieben und für Außenstehende erkennbar so gemeint sein (Köhler/Bornkamm, UWG, § 7 Rn. 186). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

24

Der Vortrag des Beklagten, Herr … habe anlässlich eines Vortrags eine Visitenkarte erhalten und darin liege eine Zustimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, ist insoweit unbeachtlich. In der Übergabe einer Visitenkarte kann eine solche ausdrückliche Zustimmung mit der geforderten Bestimmtheit nicht gesehen werden. Auch der Vortrag, Herr … habe immer gefragt, ob Werbung übersandt werden dürfe und dann als Einwilligung die Visitenkarte erhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Herr … hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 keine konkrete Erinnerung, ob Herr … eine Visitenkarte übergeben oder sich für den Erhalt des Newsletters eingetragen hat. Eine konkrete Einwilligung lässt sich deshalb aus dem üblichen Vorgehen des Herrn … bei seinen Vorträgen in keiner Weise ableiten.

25

Der Beklagte ist als Absenderin des Newsletters nicht ersichtlich. Zudem hat er als eingetragener Kaufmann die Pflichtangaben gemäß § 37 a Abs. 1 HGB, d. h. betreffend Firma, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer unterlassen. Es handelt sich somit um einen Verstoß gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 37 a HGB. Auch eine E-Mail ist als Geschäftsbrief im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (Baumbach/Hopt, HGB, § 37 a Rn. 4). Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 UWG besteht.

26

Schließlich liegt mangels Angabe einer Anschrift auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, der ebenfalls einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 UWG begründet.

27

Die Werbung unter Verwendung des Siegels “Trainer des Jahres 2007 – Europäische Trainer Allianz” ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Auch insoweit ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 UWG. Der Verkehr erwartet, dass bei einer Auszeichnung dem Verleiher fachliche Kompetenz und Neutralität zukommt und dass diese aufgrund eines ernsten und objektiven Prüfungsverfahrens vergeben wird (BGH GRUR 1984, 740). Dass es sich bei der Herrn … verliehenen Auszeichnung durch die Trainer Allianz um eine solche handelt, die diesen erhöhten Anforderungen genügt, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend ersichtlich. Insbesondere erheben sich Bedenken gegen die Neutralität der Allianz und die fachliche Kompetenz der ausgezeichneten Trainer, weil nur Trainer, die Mitglied der Organisation sind, ausgezeichnet werden können und dies durch das verwendete Siegel in keiner Weise zum Ausdruck kommt. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit dieser Auszeichnung die Vorstellung, dass unter einem großen, nicht auf die Organisation Trainer Allianz, deren Größe und Verbreitung nicht mitgeteilt wird, beschränkten Kreis, eben unter Trainern allgemein ausgewählt wird. Indem nur unter Trainern der auszeichnenden Organisation ausgewählt wird, wird das für eine Auszeichnung typische und erwartete Auswahlkriterium fachliche Kompetenz hinter die nicht ausgewiesene notwendige Mitgliedschaft gestellt. Insoweit ist die einschränkungslose Verwendung irreführend.

28

Die Werbung mit dem Emblem ist aber auch insoweit irreführend, als ein europäischer Teilnehmerkreis vorgespiegelt wird, obwohl im Wesentlichen die Auswahl nur unter Trainern aus dem Inland getroffen wird (OLG Koblenz WRP 1984, 503). Dass einzelne Mitglieder der Organisation aus der Schweiz und Polen stammen, wie vom Beklagten vorgetragen, unterstreicht nur die fehlende Europa weite Verbreitung der Trainer Allianz. Jedenfalls ist der internationale Charakter der Auszeichnung, der durch den Begriff “Europäische” angedeutet wird, dadurch nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass die Mitglieder der Trainer Allianz zu einem wesentlichen Teil aus anderen Ländern Europas kommen. Nur das würde aber eine internationale, europäische Auszeichnung rechtfertigen.

29

Eine Verjährung der Unterlassungsansprüche liegt nicht vor, da der Kläger von dem neuerlichen Verstoß, d. h. von der E-Mail an Herrn … am 28.10.2010, hat der Kläger am 28.12.2010 Kenntnis erlangt. Auch bei der wiederholten Vornahme gleichartiger Handlungen läuft für jeden Teilakt die Verjährung gesondert (Köhler/Bornkamm, UWG, § 11 Rn. 1.22). Die geltend gemachten Ansprüche waren daher mit Einreichung der Klage am 22.06.2011 deshalb noch nicht verjährt.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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