LG Baden-Baden, Beschlus vom 03.12.2012 – 2 T 65/12
Sperrung eines Telefon- und Internetanschluss wegen Zahlungsverzuges mit einem Bagatellbetrag rechtswidrig
Tenor
1. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bühl vom 13.11.2012 – 7 C 275/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert wie folgt:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Telefon- und Internetanschluss der Antragstellerin, Kunden-Nummer: …, Telefonnummer: … unverzüglich zur Nutzung in vollem Umfange wie vor der Anschlusssperrung freizuschalten bzw. die Sperrung des vorgenannten Telefon- und Internetanschlusses aufzuheben.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bühl vom 13.11.2012, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche auf Aufhebung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Sperrung des Telefon- und Internetanschluss der Antragstellerin gerichtet war, zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht Bühl hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2011 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Baden-Baden zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anschlusssperre verstößt gegen § 45 k Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wonach ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste hinsichtlich von ihm zu erbringender Leistungen eine Anschlusssperre wegen Zahlungsverzuges nur durchführen darf, wenn der Anschlussteilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen ist. Dass diese Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht vorliegen, hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 19.10.2012 (Anlage 11) glaubhaft gemacht. Dieses Schreiben stellt die dritte an die Antragstellerin gerichtete Mahnung der Antragsgegnerin dar, in welcher die Antragstellerin zur Zahlung eines offenen Rechnungsbetrages vom 33,43 € aufgefordert und zugleich für den Fall der Nichtzahlung die Sperre des Anschlusses angedroht wurde. Dieser Betrag liegt unter dem Mindestbetrag von 75 € gemäß § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG. Ferner ist in dem vorgelegten Schreiben kein Hinweis auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, zu entnehmen. Aus Sicht des Gerichts findet § 45 k Abs. 2 TKG auf die von der Antragsgegnerin zu erbringenden Telefondienstleistungen unmittelbar Anwendung. Ob dies auch für den Internetanschluss gilt, kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls insoweit der Rechtsgedanke des § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG analog in dem Sinne anwendbar ist, als durch diese Vorschrift zum Ausdruck kommt, dass wegen vergleichsweise geringen Zahlungsrückständen eine Anschlusssperre unverhältnismäßig und damit unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Jedenfalls mit ihrem an Eides statt versicherten Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Lage des Hausanwesens der Antragstellerin dort keine Internetzabdeckung gegeben ist und keine weitgehend störungsfreien Handytelefonate uneingeschränkt möglich sind (vgl. die als Anlage B1 und B2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes) und mit ihrem weiteren von der Antragstellerin und ihrem Ehemann an Eides statt versicherten Beschwerdevorbringen ist aus Sicht des Beschwerdegerichts ein Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung handelt. Die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache hat ihre Berechtigung jedoch in der in § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ab welcher Höhe eines Zahlungsverzuges eine Sperre erst erlaubt sein soll. Bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.10.2012 geltend gemachten Zahlungsrückstände i. H. v. 33,43 € bestehen, ist daher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Sperre als vorläufige Regelung angemessen und angesichts des Umstandes, dass die aus der Anschlusssperre für die Antragstellerin resultierenden und glaubhaft gemachten Nachteile die Nachteile, welche die Antragsgegnerin durch die Nichtzahlung eines Betrages von 33,43 € erleidet, deutlich überwiegen, auch sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss hat die Antragstellerin auch nicht zu lange zugewartet, bevor sie vorläufigen Rechtsschutz begehrte. Der insoweit gegebene zeitlich Ablauf vermag die Annahme einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht zu rechtfertigen.
Eine Zwangsgeldandrohung oder Zwangshaftandrohung wie von der Antragstellerin beantragt war nicht auszusprechen, da gemäß § 888 Absatz 2 ZPO eine Zwangsmittelandrohung nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 3 ZPO.