AG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 – 31 C 135/19
Die Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs (§ 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann analog § 767 ZPO mittels einer prozessualen Gestaltungsklage (die sog. Titelabwehrklage) vom Schuldner gerichtlich geltend gemacht werden.(Rn.51)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.05.2020 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 2.975,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Prozessparteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen vor einer Schiedsstelle vereinbarten Vergleich.
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und haben vor der Schiedsstelle 1 in B… am 22.12.2016/18.01.2017 zu der Protokoll-Nr. 03/2016 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut vereinbart:
3
„Hecke Thuja Beginn Wasserseite bis Rückseite Poolhäuschen 1,80 m bis 31.3. jeden Jahres
ab Rückseite Poolhäuschen bis Ende (Straßenseite) 1,60 m bis 31.3. jeden Jahres
Buchenhecke – Landschaftsschutzgebiet
Option 1: Regelmäßig durch untere Naturschutzb.
Option 2: Einhaltg. des Brdbg. Nachbarschaftsgesetzes
Bäume in 4 m Bereich der Thujahecke verbleiben auf der Höhe des heute festgestellten Zustandes“.
4
Die Kläger begehren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, aus dem die hiesigen Beklagten die Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme betreiben wollen.
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Im Verhandlungstermin des nunmehr erkennenden Gerichts vom 05.05.2020 wurde aufgrund der Säumnis der Beklagten aufgrund des Antrags der Klägerseite ein Versäumnisurteil verkündet, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 zur Protokoll-Nr. 03/2016 für unzulässig erklärt und die Beklagten zu 1.) und 2.) zudem verurteilt wurden, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 an die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtgläubiger herauszugeben. Darüber hinaus wurde durch dieses Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich des Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 zur Protokoll-Nr. 03/2016 bis zur Rechtskraft des Versäumnisurteils ohne Sicherheitsleistung weiterhin einstweilen eingestellt.
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Gegen dieses Versäumnisurteil legten die Beklagten fristgerecht Einspruch ein.
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Die Kläger zu 1.) und 2.) tragen vor, dass die Beklagten mit Schreiben ihrer damalig anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2017 – Anlage K 2 (Blatt 13 bis 14 der Akte) – vom Vergleich abweichende Forderungen gegen sie erhoben bzw. Änderungsvorschläge geltend gemacht hätten und für den Fall, dass diese von ihnen – den Klägern – nicht angenommen werden sollten, erklärt, dass andernfalls die Vereinbarung vom 18.01.2017 hinfällig sei und die Vorschriften des BbgNRG gelten sollten, welche sie gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen würden.
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Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2017 – Anlage K 3 (Blatt 15 der Akte) – hätten sie die Vorschläge der Beklagten abgelehnt und die Hinfälligkeit der Vereinbarung vom 22.12.2016/18.01.2017 bestätigt.
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Auf dieser Grundlage hätten die Beklagten mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27.09.2017 – Anlage K 4 (Rückseite Blatt 15 bis 16 der Akte) – sodann sich ihrer Auffassung nach aus dem BbgNRG ergebende Rückschnitt- bzw. Beseitigungsansprüche geltend gemacht.
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Auch diese Ansprüche hätten sie – die Kläger – mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 06.10.2017 – Anlage K 5 (Blatt 17 der Akte) – mit näherer Begründung zurückgewiesen.
11
Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2017 und vom 11.10.2017 sei die Rechtslage auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des BbgNRG weiter erörtert worden.
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Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 habe der nunmehrige Beklagte zu 2.) zu dem Az. 31 C 272/17 des angerufenen Amtsgerichts Klage auf Beseitigung von Anpflanzungen auf dem klägerischen Grundstück einschließlich der den Gegenstand der Einigung vom 22.12.2016/18.01.2017 bildenden erhoben.
13
Diese Klage des hiesigen Beklagten zu 2.) sei ihrer Ansicht nach auf das BbgNRG bzw. dessen Interpretation sowie unter Hinweis auf das Schreiben vom 01.09.2017 auf die Einigung der Parteien darauf, dass dieses Anwendung finden soll, gestützt worden.
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Mit diesen Anträgen habe der hiesige Beklagte zu 2.) und dortige Kläger nach dem Scheitern eines zwischenzeitlichen Güteverfahrens zum Az. 100 AR 5/18 G des angerufenen Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung zu dessen Az. 31 C 272/17 am 30.04.2019 verhandelt. In diesem Termin habe das Gericht Beweis erhoben über Tatsachen, die für eine (Sach-)Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach dem BbgNRG maßgeblich sind. Darüber hinaus sei eine richterliche Inaugenscheinnahme der Aktion vor Ort terminiert worden.
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Dessen hätte es ihrer Ansicht nach aber jedenfalls für diejenigen Anpflanzungen, die Gegenstand des o.g. Vergleichs waren/sind, nicht bedurft, wenn dieser Vergleich Bestand hätte und den eingeklagten anderen/weitergehenden Ansprüchen entgegen stehe.
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Dies habe die hiesigen Beklagten allerdings nicht daran gehindert, ihnen mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 15.05.2019 – Anlage K 10 (Rückseite von Blatt 29 der Akte) – eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls vom 22.12.2016/18.01.2017 zu übersenden.
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Dem seien sie – die Kläger – mit Schreiben ihrer Kanzlei vom 20.05.2019 – Anlage K 11 (Blatt 30 der Akte) – entgegen getreten und hätten die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.05.2019 aufgefordert zu erklären, dass aus dem Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 nicht, jedenfalls nicht vor Abschluss des Rechtsstreits zum Az. 31 C 272/17 des angerufenen Gerichts vollstreckt werde.
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Eine entsprechende Erklärung hätten die Beklagten jedoch nicht abgegeben, sondern vielmehr im Gegenteil mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 24.05.2019 – Anlage K 12 (Blatt 31 der Akte) – ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben vom 20.05.2019 die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach Ablauf des 05.06.2019 angedroht.
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Unerheblich und unergiebig bzw. negativ ergiebig für den angekündigten Klageabweisungsantrag sei die Klageerwiderung insoweit, als die Beklagten ausführen, dass selbst auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung eine Zwangsvollstreckung aus dem Schlichtungsprotokoll nur insoweit zulässig sei, als der dortige Vergleich „hinreichend bestimmt genug ist“. Für welche Teile des Vergleichs die Beklagten hiervon ausgehen, würden sie aber nicht ausführen. Dies ergebe sich aber wohl mittelbar aus dem Antrag der Beklagten gemäß § 887 ZPO vom 13.06.2019 zu Az. 52 AR 9/19 des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel. Gegenstand des Antrags seien die beiden Thuja-Hecken auf dem klägerischen Grundstück.
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Aber auch im Übrigen, soweit die Beklagten selbst also von einer mangelnden Bestimmtheit des Vergleichs ausgehen würden, würden die Beklagten die hiesige Klage nicht etwa anerkennen, sondern deren Abweisung beantragen.
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Zutreffend sei der Hinweis der Beklagten darauf, dass sie mit der vorliegenden Klage ein anderes Rechtsschutzziel bzw. mit dieser und der parallel laufenden Vollstreckung aus dem Schlichtungsprotokoll unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen würden. Dies ändere aber nichts daran, dass beides gleichzeitig nicht zulässig sei. Die Klage zu dem Az.: 31 C 272/17 basiere ihrer Ansicht nach auf der vorgerichtlichen einvernehmlichen Aufhebung des Schlichtungsprotokolls/Vergleichs durch die Parteien. Treffe das zu, sei der Vergleich aber gegenstandslos und könne aus diesem nicht mehr vollstreckt werden.
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Wenn der Vergleich demgegenüber noch wirksam ist, binde er auch die hiesigen Beklagten und könnten diese nicht in einem gesonderten Klageverfahren mehr (Beseitigung bzw. – hilfsweise – weitergehenden Rückschnitt) als darin geregelt verlangen. Beides nebeneinander/gleichzeitig gehe schon denklogisch nicht; die Beklagten verfahren offensichtlich nach der „Rosinentheorie“. Der hiesige Beklagte zu 2.) haben seine Klage zu dem Az. 31 C 272/17 nicht, auch nicht teilweise, zurückgenommen, was aber auf der Grundlage seiner in diesem Rechtsstreit vertretenen Auffassung ihrer – der hiesigen Kläger – Ansicht nach geboten gewesen wäre.
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Aus dem Umstand, dass die hiesigen Beklagten zwischenzeitlich tatsächlich die vorgerichtlich angedrohte Zwangsvollstreckung mit Schriftsatz vom 13.06.2019 eingeleitet hätten, habe sich deswegen auch die dringende Notwendigkeit der Bescheidung des Antrags auf einstweilige Anordnung von Vollstreckungsschutz aus der Klage-/Antragsschrift vom 06.06.2019 ergeben, da die zuständige Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel insoweit mit Schreiben vom 13.09.2019 zu dem Az. 52 AR 9/19 – Anlage K 15 (Blatt 58 der Akte) – eine am 04.09.2019 ablaufende Stellungnahmefrist gesetzt hatte.
24
Klage sei daher hier geboten gewesen.
25
Die nach der Vollstreckungsandrohung vom 24.05.2019 unmittelbar bevorstehende Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 sei nämlich unzulässig, nachdem diese Einigung durch die nachfolgende, durch die Anwaltsschreiben vom 04.08.2017, 01.09.2017 und 27.09.2017 sowie auch durch die hierauf basierende Klage des jetzigen Beklagten zu 2.) vom 20.11.2017 dokumentierte Einigung der Parteien aufgehoben worden sei.
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Die Parteien seien materiell-rechtlich auch berechtigt und in der Lage, durch einen Abänderungs- oder Aufhebungsvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen eines (Prozess-)Vergleichs zu beseitigen. Dies sei gegebenenfalls, soweit gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieben werde, im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.
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Unabhängig hiervon sei das Agieren der Beklagten, die gleichzeitig gestützt auf die Aufhebung des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 die Beseitigung der Anpflanzungen auf dem klägerischen Grundstück eingeklagt hätten, für welche der Vergleich lediglich einen Rückschnitt bzw. die Beibehaltung einer bei seiner Abschluss gegebenen, nicht benannten Wuchshöhe vorsehe, und gleichzeitig aus eben diesem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben, grob widersprüchlich und treuwidrig.
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Der Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels folge im Übrigen aus § 371 BGB analog. Dies gelte für alle Fälle des Erlöschens der Schuld einschließlich Erlass usw., also auch für die Aufhebung eines Vergleichs. Sie – die Kläger – müssten nämlich befürchten, dass die Beklagten, die unbeschadet der Aufhebung des Vergleichs und ihrer hierauf basierenden Beseitigungsklage die Vollstreckung des Vergleichs androhen, sich hieran gegebenenfalls auch durch ein diese für unzulässig erklärendes Urteil nicht hindern lassen würden. Ihnen müsse daher die Möglichkeit der weiteren Vollstreckung genommen werden.
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Nach alldem seien die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.
30
Die Kläger zu 1.) und 2.) beantragen,
31
das Versäumnisurteil vom 05.05.2020 aufrechtzuerhalten.
32
Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen,
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das Versäumnisurteil vom 05.05.2020 nebst der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, dass sie berechtigt seien, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 18.01.2017 der Schiedsstelle hinsichtlich des dort vereinbarten Heckenrückschnitts zu betreiben. Insoweit sei der Schiedsstellenvergleich nämlich hinreichend bestimmt.
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In dem Schlichtungsprotokoll vom 20.12.2016/18.01.2017 hätten sich die Parteien nach langen Verhandlungen insbesondere auf den Rückschnitt der Thuja-Hecke auf 1,80 m bzw. 1,60 m bis 31. März eines jeden Jahres etc. verständigt. Auch seien noch weitere Regelungen getroffen worden, die an dieser Stelle aber nicht wiederholt werden sollen.
36
Die hiesigen Kläger hätten im Nachgang die Absprachen aus dem Schlichtungsvergleich aber leider nicht eingehalten. Insofern sei auf Seiten der hiesigen Beklagten Handlungsbedarf entstanden, da sonst die mühsam erarbeitete Vergleichslösung konterkariert und gegenstandslos geworden wäre.
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Auch nach Einleitung der Zwangsvollstreckung seien die Kläger nicht aktiv geworden und hätten entgegen den Absprachen insbesondere auch keine Kürzung der streitbefangenen Hecken vorgenommen. Ferner hätten sich parallel weitere Probleme durch die nahe der Grundstücksgrenze wachsenden Bäume der Kläger ergeben, deren Wuchs sich der Grenze immer weiter annäherte bzw. den Zaun überragten.
38
Somit hätten sie – die hiesigen Beklagten – sich notgedrungen erneut mit der Sach- und Rechtslage beschäftigen und handeln müssen. Es sei dann die Klage vor dem Amtsgericht zu dem Az.: 31 C 272/17 u.a. auf teilweise Entfernung der Thujahecke – und hilfsweise der ganzjährige Rückschnitt gemäß den Vorgaben gemäß Brandenburgischem Nachbarrechtsgesetz (mit einem seitlichen Abstand zur Grenze von mindestens 40 cm bzw. einer maximalen Höhe von nicht mehr als 1,20 m usw.) erfolgt.
39
Was die nunmehrigen Kläger mit der „Rosinentheorie“ meinen, sei für sie nicht erkennbar. Fakt sei doch letztlich, dass der bei der Schlichtungsstelle einvernehmlich titulierte Vergleich von den nunmehrigen Klägern nicht eingehalten wurde (und zwar bis heute nicht). Somit sei ihnen – den Beklagten – nur verblieben, bei Gericht Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen.
40
Das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu dem Az.: 31 C 272/17 schließe die Teilvollstreckung aus dem Schiedsstellenvergleich nämlich ihrer Meinung nach nicht aus. Der Schiedsstellenvergleich stelle nach seiner Rechtsnatur sowohl Prozesshandlungen als auch ein Rechtsgeschäft nach BGB dar und könne grundsätzlich auch mit der Zwangsvollstreckung vollzogen werden.
41
Der vor der Gütestelle abgeschlossene Vergleich sei im Übrigen weder vorgerichtlich einvernehmlich aufgehoben worden noch sei dieser gegenstandslos. Eine vorgerichtliche einvernehmliche Aufhebung gebe es nicht. Dieser klägerische Vortrag sei unsubstantiiert und ergebe sich dergestalt auch nicht aus der klägerseitig vorgelegten Korrespondenz, insbesondere auch nicht aus den als Anlage K 3 und Anlage K 4 vorgelegten Schreiben.
42
Soweit der Schiedsstellenvergleich hinreichend bestimmt genug sei, sei eine Zwangsvollstreckung zulässig und begründet. Das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu dem Az. 31 C 272/17 stehe dem nicht entgegen, da der nunmehrige Beklagte zu 2.) mit seiner Klage zu dem Az. 31 C 272/17 in den Hauptanträgen die Beseitigung von Anpflanzungen begehren und lediglich hilfsweise den Rückschnitt beantragt habe. Die Hauptanträge in der Klage 31 C 272/17 würden von dem Schiedsstellenvergleich somit nicht ausgeschlossen, da unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt werden.
43
Im Ergebnis dessen seien die von den Klägern hier vorgetragenen Einwendungen nicht geeignet, den Rückschnittanspruch der Beklagten mittels Zwangsvollstreckung im Sinne von § 767 ZPO abzuwenden.
44
Die Vollstreckungsabwehrklage sei somit unbegründet und damit abzuweisen.
45
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 10.11.2020 und auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zu dem Az.: 31 C 273/17 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
46
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 767 in Verbindung mit § 802 ZPO und § 797 Abs. 5 ZPO unter Beachtung von §§ 12 und 13 ZPO. Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist bei der hier jetzt vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ausschließlich örtlich und sachlich zuständig (BGH, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: IX ZB 205/06, u.a. in: NZI 2008, Seiten 737 f.; AG Leipzig, NZI 2011, Seite 327).
47
Bei vollstreckbaren Urkunden ist das Prozessgericht nämlich das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk der Titel geschaffen wurde (BGH, NJW 1980, Seiten 188 f.; LG Bonn, Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 14 O 1/09, u.a. in: JurBüro 2009, Seite 499), mithin hier das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
48
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG.
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Die Klage ist auch zulässig. Die Kläger können hier Einwendungen, die den in einem Titel – hier in dem am 22.12.2016/18.01.2017 zwischen den hiesigen Prozessparteien vor der Schiedsstelle 1 in B… zu der Protokoll-Nr. 03/2016 vereinbarten Vergleich – festgestellten Anspruch betreffen, nämlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
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Der Klageantrag ist als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO zunächst zulässig, soweit mit ihm der Erfüllungseinwand geltend gemacht wird; denn hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO, die den durch den vor der Schiedsstelle 1 in B… zu der Protokoll-Nr. 03/2016 vereinbarten Vergleich begründeten Anspruch selbst betrifft.
51
Soweit die Kläger auch die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 als Vollstreckungshindernis geltend machen, ist § 767 ZPO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einem solchen Fall eine prozessuale Gestaltungsklage, die sog. Titelabwehrklage, analog § 767 Abs. 1 ZPO statthaft ist, die mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann (BGH, Urteil vom 15.03.2005, Az.: XI ZR 135/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1576 ff.; BGH, Urteil vom 18.11.2003, Az.: XI ZR 332/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 844 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2011, Az.: 25 U 162/03, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 22849 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 02.05.2002, Az.: 5 U 245/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seite 1509).
52
Die Klage ist somit als Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 797 Abs. 5 ZPO bzw. – soweit die originäre Nichtigkeit des Vollstreckungstitels geltend gemacht worden ist – als prozessuale Gestaltungsklage analog §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 797 Abs. 5 ZPO zulässig.
53
Zwar bekämpfen die Kläger – wie sich aus ihren Schriftsätzen nebst Anlagen ergibt – nicht lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel, sondern sie wollen die Vollstreckung aus dem o.g. Vergleich insgesamt für unzulässig erklärt wissen. Dementsprechend enthält das Vorbringen auch nichts zur Frage, warum eine Vollstreckungsklausel als solche nicht erteilt werden dürfe. Damit wenden die Kläger sich also auch insoweit nicht direkt gegen eine nach ihrer Auffassung rechtswidrig zu erteilende Vollstreckungsklausel, sondern sie bemängeln eine Vollstreckungsvoraussetzung. Das ist zwar grundsätzlich nicht Thema der Vollstreckungsgegenklage (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2011, Az.: 25 U 162/03, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 22849 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 02.05.2002, Az.: 5 U 245/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seite 1509).
54
Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen hier aber für beide Klagearten vor. Der vor der Schiedsstelle 1 in B… zu der Protokoll-Nr. 03/2016 vereinbarten Vergleich ist ein Vollstreckungstitel, gegen den gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795 Satz 1, § 767 ZPO die Vollstreckungsgegenklage und – in entsprechender Anwendung – auch die Titelgegenklage als prozessuale Gestaltungsklage statthaft ist.
55
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titelabwehrklage ist nämlich hier ebenso gegeben. Zwar müsste die Frage, ob ein zur Beendigung eines Streits geschlossener Vergleich wegen eines materiell-rechtlichen Mangels von Anfang an nichtig ist oder im Wege der Anfechtung rückwirkend vernichtet wird, grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens geklärt werden, denn einer Vereinbarung, die keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfaltet, fehlt auch die Eignung, das Verfahren zu beenden (BGH, Urteil vom 29.07.1999, Az.: III ZR 272/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 2903 f.).
56
Hiervon ist indes unter den vorliegenden Umständen aus prozessökonomischen Erwägungen eine Ausnahme gerechtfertigt. Denn die Kläger machen nicht nur die – gegebenenfalls durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens vor der Schiedsstelle 1 in Brandenburg an der Havel bzw. vor dem hiesigen Amtsgericht zu klärende – Nichtigkeit des Vergleichs geltend, sondern berufen sich – wie dargelegt – zugleich auch zumindest teilweise auf den Erfüllungseinwand. Dieser Einwand kann aber nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden. Es ist daher als zweckmäßig anzusehen, sowohl den Erfüllungs-, als auch den Nichtigkeitseinwand gegen die Vollstreckung in dem vorliegenden, bereits anhängigen Verfahren zu prüfen.
57
Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO im Übrigen geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (BGH, Beschluss vom 23.08.2007, Az.: VII ZB 115/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1724 f.; BGH, NJW 2006, Seite 695; BGH, NJW-RR 2004, Seite 1718; BGH, NJW-RR 2004, Seite 1275; BGH, NJW 2004, Seite 839; BGH, NJW 2002, Seite 138; BGH, NJW 1994, Seite 469).
58
Die prozessuale Gestaltungsklage kann mit einer Vollstreckungsgegenklage, die sich auf materiell-rechtliche Einwendungen stützt, nämlich verbunden werden. Ihre Zulässigkeit hängt auch nicht davon ab, dass sie gemeinsam mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben wird. Für eine derartige einschränkende Voraussetzung fehlt jeglicher sachliche Grund (BGH, Beschluss vom 23.08.2007, Az.: VII ZB 115/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1724 f.).
59
Insofern kann mit der prozessualen Gestaltungsklage auch die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 23.08.2007, Az.: VII ZB 115/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1724 f.).
60
Die Vollstreckungsabwehrklage kann zudem auch zur Klärung der zwischen den Parteien streitigen Auslegung eines Vergleichs erhoben werden (BGH, Beschluss vom 14.05.1987, Az.: BLw 5/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 1022; BGH, Urteil vom 04.11.1976, Az.: VII ZR 6/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 583; BGH, Urteil vom 27.11.1952, Az.: IV ZR 57/52, u.a. in: NJW 1953, Seite 345; LG Bremen, Urteil vom 29.05.2018, Az.: 3 O 1430/17, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 32025), was hier ebenso der Fall ist.
61
Die zulässige Klage ist im Übrigen auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.12.2016/18.01.2017 zwischen den hiesigen Prozessparteien vor der Schiedsstelle 1 in B… zu der Protokoll-Nr. 03/2016 vereinbarten Vergleich ist unzulässig.
62
Wird eine Nachbarrechts-Streitigkeit vor einer Gütestelle/Schiedsstelle im Sinne von § 15a EGZPO – so wie hier am 18.01.2017 – einvernehmlich beigelegt, liegt gemäß § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO ein Vergleich – also ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – vor (BGH, Beschluss vom 14.05.1987, Az.: BLw 5/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 1022).
63
Der hier zwischen den Parteien vor der Schiedsstelle geschlossene Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 ist nach seiner Rechtsnatur somit sowohl Prozesshandlung als auch ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes Rechtsgeschäft. Neben seiner prozessbeendigenden Wirkung kann er materiell-rechtliche Verpflichtungen, Anspruchsbegrenzungen oder Verzichtserklärungen begründen. Materiell-rechtlich kommt der Vergleich gemäß § 779 BGB durch übereinstimmende Willenserklärungen nach Maßgabe der § 145 ff. BGB zustande.
64
Die in dem am 22.12.2016/18.01.2017 vor der Schiedsstelle 1 in Brandenburg an der Havel zu der Protokoll-Nr. 03/2016 in dem vereinbarten Vergleich titulierte Leistungsverpflichtung ist jedoch mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar (OLG Jena, Beschluss vom 21.09.1998, Az.: 6 W 574/98, u.a. in: OLG-Report 1998, Seiten 439 ff.).
65
Grundsätzlich muss bei der Zwangsvollstreckung der titulierte Anspruch nämlich inhaltlich genau festgelegt sein; Unbestimmtheit des Leistungstitels macht einen Titel vollstreckungsunfähig (OLG Jena, Beschluss vom 21.09.1998, Az.: 6 W 574/98, u.a. in: OLG-Report 1998, Seiten 439 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.1984, Az.: 2 W 173/83, u.a. in: NJW 1985, Seite 274).
66
Der Titel muss somit in der Regel aus sich heraus verständlich sein und auch für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger von dem Schuldner verlangen kann.
67
Es liegt hier aber auf der Hand, dass der o.g. Vergleich der hiesigen Prozessparteien vor der Schiedsstelle 1 in B… zu der Protokoll-Nr. 03/2016 diesen Voraussetzungen nicht genügt.
68
Es ist hier nämlich nicht ersichtlich welche Person sich zu was verpflichtet. Entgegen dem Antrag des hiesigen Klägers auf Ersatzvornahme vom 13.06.2019 in dem Verfahren 52 AR 9/19 ist das Wort „Rückschnitt“ dort auch nicht mit angeführt worden. Nicht einmal das Wort „beschneiden“ ist diesem Vergleich zu entnehmen. Was soll „bis 31.3. jeden Jahres“ wo geschehen. Auch wurde darin nicht festgelegt, welche der Parteien diesen Vergleich umsetzen soll bzw. auf welche Art und Weise und/oder auf wessen Kosten umgesetzt werden soll.
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Dass sich die hiesigen Kläger zum „Rückschnitt“ der Thuja-Hecke auf ihre „Kosten“ gegenüber den nunmehrigen Beklagten verpflichteten, ist diesem Vergleich nämlich gerade nicht so zu entnehmen. Vielmehr besteht hier auch die Auslegungsmöglichkeit, dass die hiesigen Kläger sich dazu verpflichten wollten auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass eine Thuja-Hecke von Beginn der Wasserseite bis zur Rückseite des Poolhäuschens bis zum 31.3. jeden Jahres nicht höher als 1,80 m gerät und ab der Rückseite des Poolhäuschens bis Ende (Straßenseite) bis zum 31.3. jeden Jahres nicht höher als 1,60 m.
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Als Korrelat dessen, was in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als „bestimmter Antrag“ bezeichnet wird, muss der Anspruch aus diesem Vergleich aber grundsätzlich denselben Bestimmtheitsanforderungen entsprechen wie der Klageantrag und der Urteilsausspruch. Insofern ist bei Leistungsvergleichen stets zu prüfen, ob sie inhaltlich zur Vollstreckung geeignet sind, insbesondere ob sie ausreichend bestimmt sind. Ein Vergleichs-Titel ist aber nur ausreichend bestimmt, wenn er die Person des Gläubigers, die Person des Schuldners und den Gegenstand des Anspruchs in der zur Zwangsvollstreckung notwendigen Genauigkeit bezeichnet, wenn die Bestimmtheit durch Auslegung herbeigeführt werden kann oder aber die Bestimmung nach § 726 ZPO noch erfolgen kann. Wird ein Leistungserfolg geschuldet, muss der Erfolg somit auch genau gekennzeichnet sein. Der Anspruch auf Herstellung eines bestimmten Erfolgs erfordert also eine Beschreibung seiner Soll-Beschaffenheit, die so genau sein muss, dass die Zwangsvollstreckung dann auch nach § 887 ZPO erfolgen kann.
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Dies ist hier bei dem Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 aber gerade nicht der Fall.
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Zwar kann die Bestimmtheit eines Vergleichs ggf. auch durch Auslegung herbeigeführt werden und haben die Kläger mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2017 – Anlage K 3 (Blatt 28 der Akte des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zu dem Az.: 31 C 272/17) – und mit einem eigenen Schreiben vom 25.09.2017 – Anlage K 4 (Blatt 30 der Akte des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zu dem Az.: 31 C 272/17) – sich auch zur Thuja-Hecke geäußert, jedoch wurden in diesen Schreiben keinerlei Ausführungen zu einem evtl. „Rückschnitt“ der Thuja-Hecke auf eine bestimmte Höhe, sondern nur zur Entfernung eines Teils der Thuja-Hecke und einer beabsichtigten Neuanpflanzung getätigt, so dass diese Schreiben den Inhalt des Vergleichs der Prozessparteien vor der Schiedsstelle 1 in Brandenburg an der Havel zu der Protokoll-Nr. 03/2016 vom 22.12.2016/18.01.2017 auch nicht betrafen, da einer Entfernung der Thuja-Hecke in diesem Vergleich – sogar unstreitig – gerade nicht vereinbart wurde.
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Aus diesem Grunde kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien am 22.12.2016/18.01.2017 einen materiell-rechtlich wirksamen und zudem auch vollstreckbaren Vergleich vereinbarten haben. Die Formulierungen in diesem Vergleich führen vielmehr dazu, dass dieser Vergleich den Streit der Prozessparteien vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert, was im Allgemeinen aber gerade nicht zulässig ist (BGH, Urteil vom 05.02.1993, Az.: V ZR 62/91, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1656 f.; BGH, Urteil vom 11.10.1990, Az.: I ZR 35/89, u.a. in: NJW 1991, Seiten 1114 f.; BGH, Urteil vom 12.07.1990, Az.: I ZR 236/88, u.a. in: NJW 1991, Seiten 296 f.; OLG Jena, Beschluss vom 21.09.1998, Az.: 6 W 574/98, u.a. in: OLG-Report 1998, Seiten 439 ff.).
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Hier fehlt es an einer konkreten Verpflichtung der Vollstreckungsschuldner (hiesigen Kläger) aus diesem Vergleich. Auch im Wege der – zulässigen – Auslegung des Vergleichs, für die – anders als bei Urteilen – ausschließlich der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend ist, lässt sich nicht feststellen, welche konkreten Maßnahmen/Handlungen auf welchem Grundstück und in welchem Umfang beseitigt oder verringert bzw. beschnitten werden sollen (BGH, Urteil vom 19.01.1996, Az.: V ZR 298/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 659 f.; OLG Jena, Beschluss vom 21.09.1998, Az.: 6 W 574/98, u.a. in: OLG-Report 1998, Seiten 439 ff.). Aus dem o.g. Vergleich lässt sich für die Auslegung insoweit nämlich nichts ableiten.
…
75
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 zur Protokoll-Nr. 03/2016 ist daher nunmehr unzulässig zu erklären. Zudem sind die Beklagten analog § 371 BGB zu verurteilen gewesen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs an die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtgläubiger herauszugeben.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 100 und § 344 ZPO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
78
Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.
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Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bzw. einer Titelabwehrklage bemisst sich gemäß § 3 ZPO danach, in welchem Umfang die Kläger die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt haben möchten (BGH, Beschluss vom 22.10.2015, Az.: IX ZR 115/15, u.a. in: NJW-RR 2015, Seite 1471; BGH, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: IX ZB 310/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 1146 f.; BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az.: XII ZR 220/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 3318 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.1999, Az.: 21 W 56/98, u.a. in: JurBüro 1999, Seite 326; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 31 C 82/16, u.a. in: JurBüro 2017, Seiten 434 ff. = NJW-RR 2017, Seiten 1146 ff.).
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Hinsichtlich des Interesses der Kläger an der Verhinderung der Vollstreckungsmaßnahme ist hier somit darauf abzustellen, dass sich die Kläger gegen die Kosten eines wiederkehrenden Zurückschneidens ihrer Pflanzen/Hecken wehren (OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2002, Az.: 11 W 1807/01, u.a. in: BeckRS 2002, Nr. 17304). Insofern ist analog § 9 ZPO vorliegend somit das 3,5-Fachen des einjährigen Betrags der Kosten für den jährlichen Höhen-Rückschnitt der Pflanzen der Kläger hier maßgebend (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: V ZB 72/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 82 ff.).
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Gestützt auf die unwidersprochenen Angaben der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 09.07.2020 in dem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam zu dem Az.: 1 S … sind die jährlichen Rückschnittkosten vorliegend mit 850,00 Euro zu bemessen, so dass der Streitwert des hiesigen Rechtsstreits gemäß § 3 ZPO auf insgesamt 2.975,00 Euro (3½ x 850,00 €) festzusetzen ist. Diese Kosten entscheiden nämlich grundsätzlich den Wert des hier zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 23.09.1987, Az.: III ZR 96/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 444; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: 1 W 14/07, u.a. in: OLG-Report 2007, Seite 996; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2003, Az.: 16 WF 77/03, u.a. in: FamRZ 2004, Seiten 1226 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 31 C 82/16, u.a. in: JurBüro 2017, Seiten 434 ff. = NJW-RR 2017, Seiten 1146 ff.).
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Da der Streitgegenstand ausschließlich von den Klägern der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es im Übrigen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der im Schlichtungsprotokoll der Schiedsstelle titulierte Anspruch bereits erfüllt worden ist und/oder ob dieser Anspruch ganz oder teilweise im Verlauf des hiesigen Prozesses unstreitig wurde oder ob er streitig blieb (BGH, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: IX ZB 310/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 1146 f. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: 1 W 14/07, u.a. in: OLG-Report 2007, Seite 996; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 31 C 82/16, u.a. in: JurBüro 2017, Seiten 434 ff. = NJW-RR 2017, Seiten 1146 ff.).
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Aus diesem Grunde ist der Streitwert des hiesigen Verfahrens nunmehr auf insgesamt 2.975,00 Euro festzusetzen gewesen.