Zur Unmöglichkeit der Nachlieferung eines neues Fahrzeuges im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal

LG Heidelberg, Urteil vom 09.11.2017 – 4 O 123/16

Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandals als Möglichkeit der Nachbesserung ist unmöglich, wenn ein substantieller sog. Facelift stattgefunden hat und insbesondere die Motorisierung des Fahrzeugs technisch wesentlich verändert wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 42.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Ersatzlieferung eines baugleichen Neufahrzeugs des Typs Volkswagen „Sharan“ aus aktueller Produktion gegen Rückgabe eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen, im Jahr 2013 ausgelieferten Fahrzeugs dieser Baureihe.

2
Der Kläger bestellte bei der Beklagten mit verbindlicher Bestellung vom 11.07.2013 (Anl. K 1) einen PKW des Typs Volkswagen „Sharan“ Sondermodell „Life“ Blue Motion 2,0 TDI zum Preis von 47.839,99 €. In der Bestellung wurde das bestellte Fahrzeug wie folgt bezeichnet:

3
„Sharan „LIFE“ BlueMotion Technology 2,0 I TDI 103 kW (140 PS) 6-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG, 103 kW Indiumgrau; Metallic, Anthrazit/Titanschwarz-Anthrazit/Schwarz/Perlgrau“

4
Die Bestellung erfolgte unter Bezugnahme auf die Neuwagen-Verkaufsbedingungen auf S. 2, 3 des Formulars, welche auszugsweise lauten:

5
IV. Lieferumfang und Lieferverzug
[…]
6. „Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.“

6
Unter dem 04.11.2013 (Anl. K 1, Blatt 7) stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 42.500,01 € in Rechnung, der einen erheblichen Nachlass, Überführungs- und Zulassungskosten enthielt.

7
Der Kaufpreis wurde beglichen.

8
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA189 verbaut. Das Fahrzeug ist damit vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen.

9
Die Software zur Motorsteuerung verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den NEFZ (derzeit gültiger Testzyklus) durchfährt. Die Software erkennt dabei zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Weil es im Straßenbetrieb praktisch ausgeschlossen ist, den NEFZ nachzufahren, befindet sich das Fahrzeug mit der ursprünglich aufgespielte Software im normalen Betrieb durchgehend im Modus 0, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind als im Testzyklus.

10
Am 23.09.2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc Mitteilung (Anl. K 10) gem. § 15 WpHG, wonach der damalige Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. W. sich bestürzt zeigte und fassungslos, ob der Verfehlungen der bekannt gewordenen Tragweite im Volkswagen Konzern. Er übernahm die Verantwortung für die bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren und hatte den Aufsichtsrat um Abberufung als Vorstandsvorsitzender gebeten.

11
Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogramms in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dieses als unzulässige Abschalteinrichtung ein und verpflichtete den Herstellerkonzern, die Software bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wiederherzustellen (Anl. K 11). In der Folgezeit prüfte das KBA einen vorgelegten Maßnahmenplan und gab zeitlich gestaffelt die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Software-Updates frei.

12
Am 16.12.2015 veröffentlichte VW eine Pressemitteilung zur Nachrüstung von Software und Strömungsgleichrichtern für die betroffenen Fahrzeuge (Anl. K 12).

13
Die Volkswagen AG teilte den Klägervertretern mit Schreiben vom 25.11.2015 (Anl. K 19) mit, dass eine Nachrüstung erfolgen werde und man alles tun werde, um das Vertrauen von deren Mandantschaft wieder zu gewinnen. Mit der Nachrüstung werde nach dem Zeitplan ab Januar 2016 begonnen.

14
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 (Anl. K 2) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis zum 01.06.2016 gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges einen „nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen“ zu liefern und bis zum 04.05.2016 vorab den zu erwartenden Liefertermin mitzuteilen.

15
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2016 (Anl. K 3) lehnten die Beklagtenvertreter dieses Begehren ab und verwiesen auf das Softwareupdate, welches nach Terminsmitteilung aufgespielt werden würde.

16
Das Software-Update für das Cluster dem das Fahrzeug des Klägers angehört, wurde vom KBA am 20.12.2016 für den Einsatz freigegeben (Anl. B 6).

17
Der Kläger behauptet,

18
er sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen. Insbesondere sei ihm wichtig gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine „grüne Plakette“ erfülle, damit er jederzeit auch Städte befahren könne, in denen eine grüne Umweltplakette erforderlich sei. Auch und gerade der Spritverbrauch habe für ihn eine große Rolle gespielt, weshalb er sich für ein Dieselfahrzeug entschieden habe. Die Angaben des Volkswagenkonzerns in Broschüren und Preislisten zur Umweltfreundlichkeit im Allgemeinen und dem CO2-Ausstoß, dem Kraftstoffverbrauch und dem Ausstoß von NOx im Besonderen seien jedoch grob falsch, die angegebenen Werte nur aufgrund der Manipulation zu erreichen gewesen. Der Kläger sei damit arglistig getäuscht worden.

19
Das gelieferte Fahrzeug sei als mangelhaft anzusehen, da es im vorhandenen Zustand weder die vereinbarte Beschaffenheit bzgl. der Einhaltung der Schadstoff-Klasse Euro-5 noch eine Zulassungseignung aufweise. Außerdem weise das Fahrzeug dadurch Eigenschaften auf, die der Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerungen des Herstellers, die der Beklagten bekannt gewesen seien, habe erwarten dürfen. Es fehle wegen der Manipulation auch eine übliche Beschaffenheit, da Fahrzeuge üblicherweise nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert würden.

20
Die mittlerweile angebotene Nachbesserung der Motorsoftware diene allein der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Emissionsvorschriften, führe für den Verbraucher aber zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, Minderleistung, einem höheren Partikelausstoß, einer Verkürzung der Lebensdauer des Motors, des Dieselpartikelfilters und weiterer Teile sowie zu einer erhöhten Geräuschentwicklung. Ohne Nachbesserung sei das Fahrzeug des Klägers praktisch unverkäuflich, auch nach der Nachbesserung sei mit einem dauerhaften merkantilen Minderwert zu rechnen.

21
Der Kläger meint, es liege auch keine Unmöglichkeit der Nachlieferung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB vor. Der VW Sharan werde noch in nahezu identischer Ausstattung produziert. Die Abweichungen zwischen der Bestellung und der aktuellen Produktion machten die aktuelle Produktion nicht zu einer anderen Gattung im Sinne von § 243 BGB. Gegebenenfalls müsse der Gattungsbegriff unter Berücksichtigung des Leistungsbestimmungsrechts aus Ziffer IV.6. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen so ausgelegt werden, dass auch das Nachfolgemodell des Klägerfahrzeugs aus aktueller Produktion derselben Gattung entspreche. Hiernach sei auch ein Modellwechsel von der Änderungsklausel umfasst. Die Beklagte dürfe die Nachlieferung auch nicht wegen relativer Unverhältnismäßigkeit verweigern.

22
Ferner müsse die Beklagte den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,20 € freistellen, was einer 2,0-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer entspricht.

23
Der Kläger beantragt:

24
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Sharan, FIN: … Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Sharan, FIN: … nachzuliefern.

25
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Neulieferung und mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

26
3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit.

27
Die Beklagte beantragt,

28
die Klage abzuweisen.

29
Die Beklagte behauptet,

30
das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Die Motorkonfiguration beeinträchtige weder die technische Sicherheit noch die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Der Gesetzgeber habe die Erteilung der so genannten Typgenehmigung bewusst nur an reine Laborwerte geknüpft. Während des normalen Fahrbetriebs würden keine Teile des Emissionskontrollsystems außer Betrieb gesetzt. Die Abgasrückführung sei gerade nicht Teil dieses Emissionskontrollsystems, sondern eine hiervon zu trennende innermotorische Maßnahmen, die zur Kontrolle der Verbrennung führe. Die Software bewirke auch nicht, dass während des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert würde. Auf die Emissionen im realen Fahrbetrieb komme es daher nicht an. Es liege keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor, da das Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt in die bisherige Schadstoffklasse einzuordnen sei. Es eigne sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck uneingeschränkt. Durch die technische Überarbeitung entstehe kein Nachteil oder merkantiler Minderwert. Auch ein Sachmangel wegen eines bloßen Verdachts bestehe nicht. Jedenfalls würden sämtliche behaupteten Nachteile durch die angebotene Nachrüstung beseitigt werden.

31
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es dem Kläger auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen sei. Erfahrungsgemäß sei für die Käufer von Neuwagen allein die Einstufung in die Abgasnorm von Interesse, nicht aber der tatsächliche Emissionsausstoß im Alltag.

32
Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter hätten selbst erst durch die allgemeine Berichterstattung von dem Abgasskandal erfahren, ein Vorwurf könne ihnen insoweit nicht gemacht werden.

33
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei dem Kläger zumutbar, sich auf das vom Hersteller angebotene Software-Update verweisen zu lassen. Dieses sei bereits auf zahlreichen Fahrzeugen installiert, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Negative Folgen seien mit der Nachbesserung nicht verbunden. Die aktuellen Wiederverkaufspreise seien im Rahmen der üblichen Schwankungen stabil, auch in Zukunft sei kein Einbruch zu erwarten.

34
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass ein eventuell bestehender Nachlieferungsanspruch des Klägers wegen eines zwischenzeitlichen Modellwechsels jedenfalls wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Jahr 2013 werde seit Mai 2015 mit den gleichen technischen Daten nicht mehr hergestellt. Das aktuelle Modell des VW Sharan 2,0 l TDI unterscheide sich von dem streitgegenständlichen, dreieinhalb Jahre alten Modell, nicht nur bezüglich der Motorisierung (110 KW statt 103 KW), sondern auch durch eine höhere Höchstgeschwindigkeit von 198-200 km/h statt 191-194 km/h, einen geringeren Verbrauch von 5,0-5,7 l/100 km statt 5,5-6,0 l/100 km, einer anderen Abgasnorm von Euro 6 statt Euro 5 sowie durch ein umfangreiches optisches Facelift (Katalog Anl. B 8).

35
Jedenfalls sei die begehrte Nachlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

36
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2017 (As. 965) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
37
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

38
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Var. 2 BGB auf Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers für das von der Beklagten erworbene streitgegenständliche Fahrzeug.

39
Aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag i.V.m. § 437 Nr. 1 BGB ergibt sich nicht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien typengleichen fabrikneuen Ersatzfahrzeugs.

40
a) Zwar ist das streitgegenständliche Fahrzeug wohl unbestreitbar mangelhaft, weil es aufgrund der auf das Motormanagement unzulässig einwirkenden Software jedenfalls nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist (vgl. bereits LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 3 O 6/17 -, Rn. 21 ff., juris, zu einem vom Abgasskandal betroffenen VW Tiguan).

41
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug eignet sich zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die übliche Verwendung, weil es technisch sicher und verkehrstauglich ist. Es weist aber nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann berechtigterweise davon ausgehen, dass in seinem Fahrzeug keine unzulässige Abschaltsoftware eingebaut ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf für die Messung der Emissionswerte erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der NOx-Ausstoß reduziert wird (vgl. LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 – 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 41 f.; LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 O 177/16, Rn. 30, juris; LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 – 7 O 967/16, Rn. 30, juris; LG Oldenburg, Urteil vom 01. September 2016 – 16 O 790/16, Rn. 26, juris; LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, Rn. 18, juris, jeweils m.w.N.). Die Installation einer solchen Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse auch nicht bekanntermaßen üblich (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 – 7 O 967/16, Rn. 30, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 4 O 202/16, Rn. 19, juris). Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit also nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen im Prüfstandlauf gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern gründet sich darauf, dass der Motor die im Prüfstandlauf gemessenen Werte nur aufgrund der manipulierten Software erzielen konnte (vgl. LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, Rn. 18, juris; LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 – 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 41; LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 – 7 O 967/16, Rn. 30, juris).

42
Die Argumentation der Beklagten, die der Volkwagenkonzern offenbar in allen ähnlich gelagerten Fällen vorgibt, wonach die Abgaswerte bei dem NEFZ-Zyklus mit den Abgaswerten im echten Straßenbetrieb nach den einschlägigen Normen nichts zu tun haben müssten, kann schon auf den ersten Blick nicht überzeugen. Naturgemäß fallen die Abgaswerte deswegen auseinander, weil es im Straßenverkehr praktisch unmöglich ist, die für den Textzyklus vorgegebenen Fahrzustände genau nachzuahmen. Dass diese Abweichung der Abgaswerte indes einen Grund außerhalb der Motortechnik hat, dürfte auf der Hand liegen. Daraus ableiten zu wollen, der Testbetrieb müsse auch motortechnisch nichts mit dem Straßenbetrieb zu tun haben, ist offensichtlich unzulässig und grenzt an gewollte Irreführung. Dass dies auch von der Verordnung (EG) 715/2007 nicht gewollt ist, ergibt sich aus deren Erwägungsgründen und Regelungen. Demnach sollen die Euro-5 und Euro-6-Normen der Verringerung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff dienen (4. Erwägungsgrund). Das kann naturgemäß nur erreicht werden, wenn die auf dem Prüfstand getestete Abgasnorm auch eine Auswirkung auf die Schadstoffproduktion des Kraftfahrzeugs im Echtbetrieb hat. Dementsprechend soll gewährleistet sein, dass die Emissionen, die bei der Typengenehmigungsprüfung gemessen werden, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen, wozu die Anpassung des Prüfzyklus oder gar eine mobile Messeinrichtung zu erwägen seien (15. Erwägungsgrund). Entsprechend sind gemäß Art. 3 Nr.10 der Verordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Abschalteinrichtungen verboten, die einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Systems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

43
Wieso die Abgasrückführung im Motor nach Auffassung von Volkswagen nicht Teil dieses Systems sein soll, kann wohl nur durch eine interessengeleitete Auslegung der Norm erklärt werden. Gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 715/2007 (EG) hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen – also auch die motorinterne Abgasrückführung – so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen (!) Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Das KBA hat sich demnach offensichtlich nicht geirrt, als es die Software bei den EA 189 Motoren als unzulässige Abschalteinrichtung einstufte.

44
b) Jedoch ist der geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien typengleichen fabrikneuen Ersatzfahrzeugs für das streitgegenständliche Fahrzeug wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

45
aa) Fahrzeuge der bis zum Mai des Jahres 2015 produzierten Modellreihe waren ebenso wie das streitgegenständliche Fahrzeug ursprünglich mit der Manipulationssoftware versehen, sodass die Neulieferung eines solchen Fahrzeugs den Kläger nicht besser stellen würde (vgl. LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 O 177/16 -, Rn. 33, juris). Dementsprechend beantragt der Kläger auch ausdrücklich die Lieferung eines mangelfreien typengleichen fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion. Deshalb kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob der Anspruch hinsichtlich Fahrzeugen der ersten Modellgeneration unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit auch deswegen ausgeschlossen ist, weil Fahrzeuge dieser Modellgeneration nicht mehr produziert werden (und gegebenenfalls auch nicht mehr aus Lagerbeständen lieferbar sind).

46
bb) Die vom Kläger begehrte Neulieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Modellgeneration ist von dem Nacherfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag nicht umfasst.

47
(1) Der Nacherfüllungsanspruch ist nichts anderes als die Fortsetzung des Erfüllungsanspruchs des Käufers in modifizierter Form (zum Ganzen bereits LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 3 O 6/17 -, juris; vgl. desweiteren BT-Drs. 14/6040, S. 221; BGHZ 195, 135 Rn. 24; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2013), § 439 Rn. 1).

48
Sein Zweck liegt darin, den ursprünglich geschuldeten Zustand herzustellen. Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat – nicht mehr und nicht weniger (BGHZ 195, 135 Rn. 24; vgl. auch LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 – 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 47; LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 O 177/16, Rn. 34, juris). Da der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag sich auf eine der Gattung nach bestimmte Sache bezieht (daran ändert die Vereinbarung bestimmter Sonderausstattungen nichts, vgl. LG Hagen, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 9 O 58/16, BeckRS 2016, 115828, unter I.1.b)) ist der Nacherfüllungsanspruch auf die Lieferung einer Sache aus der geschuldeten Gattung gerichtet.

49
Welche Gegenstände der von den Parteien vereinbarten Gattung zugehörig sind und daher vom Anspruch auf Ersatzlieferung umfasst sind, ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu bestimmen, §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist, welche Gegenstände die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als noch vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch umfasst ansahen, so dass deren Übergabe und Übereignung eine ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags dargestellt haben würde.

50
(2) Nach dem streitgegenständlichen Kaufvertrag schuldete die Beklagte einen Neuwagen des Modells Sharan „Life“ in der Version „2,0 L TDI 103 kW 6-Gang“ in der aus der Anlage K 1 im Einzelnen ersichtlichen Farbgestaltung und mit den dort genannten Sonderausstattungen. Das Gericht hat nicht abstrakt für sämtliche denkbaren Abweichungen von den genannten Merkmalen zu entscheiden, ob diese noch in den Rahmen der so definierten Gattung fallen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Fahrzeug des Modells Sharan 2,0 L aus der aktuellen Modellgeneration nicht mehr zu dieser Gattung zählt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. August 2017 – 6 U 5/17, Anl. B25, und LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 3 O 6/17, Rn. 30-33, jeweils zur aktuellen Modellgeneration des VW Tiguan im Vergleich zum VW Tiguan I).

51
Nach dem von Klägerseite nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten insbesondere auf den Seiten 34 ff. der Duplik vom 17.3.2017 (As. 431 ff.) unterlegt mit dem Katalog (Anl. B 8) unterscheidet sich die aktuelle Modellgeneration von der des Jahres 2013 sowohl im äußeren Erscheinungsbild durch den sog. Facelift als auch hinsichtlich praktisch sämtlicher technischer Merkmale erheblich.

52
Einen besonders ins Gewicht fallenden Unterschied stellt die geänderte Motorisierung dar (hierauf entscheidend abstellend LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 O 177/16 -, Rn. 34, juris). In den Fahrzeugen der aktuellen Serienproduktion werden Motoren verbaut, die nicht lediglich von der Manipulationssoftware befreit sind, sondern gegenüber dem im klägerischen Fahrzeug verbauten Motor auch ansonsten andere Leistungsmerkmale aufweisen. Ein vom Kläger gewählter Dieselmotor mit 103 kW/140 PS ist in den Fahrzeugen der aktuellen Serienproduktion nicht mehr verfügbar. Der am ehesten vergleichbare Dieselmotor weist hingegen zahlreiche Unterschiede zu dem im klägerischen Fahrzeug verbauten Aggregat auf: Die höhere Motorleistung trifft zusammen mit einer größeren Höchstgeschwindigkeit bei angeblich zugleich geringerem Verbrauch. Dabei kann es offenbleiben, ob die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte, was jüngste Meldungen nunmehr auch befürchten lassen, weitgehend unzutreffend sind, da dies jedenfalls wohl auch für das an den Kläger ursprünglich ausgelieferte Modell in gleicher Weise gelten würde. Die vorgenannten Verbesserungen beruhen mithin nicht auf einer bloßen Steigerung der Motorleistung, sondern auf einer substantiellen Fortentwicklung der Antriebstechnik insgesamt. Schließlich entspricht die aktuelle Modellgeneration jedenfalls formal den Anforderungen der Euro-6-Abgasnorm, während die Modellgeneration des streitgegenständlichen Fahrzeugs lediglich nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist – ein Umstand, der die fehlende Gleichartigkeit auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar werden lässt (LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 O 177/16 -, Rn. 34, juris).

53
Hiernach erscheint es auch bei ergänzender Vertragsauslegung fernliegend, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2013 ein derart erheblich abweichendes Fahrzeugmodell als vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch gedeckt angesehen hätten. Hätte nämlich der Kläger bereits das Fahrzeug mit neuer Motorisierung nach dem Facelift bestellt, sodann jedoch ein noch vorrätiges Fahrzeug der zuvor gefertigten Produktion erhalten, hätte er dieses zu Recht nicht als Erfüllung des Vertrages ansehen müssen.

54
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ziff. IV.6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten (vgl. bereits LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 3 O 6/17 -, Rn. 33, juris). Denn zum einen enthalten auch diese eine (enge) zeitliche Begrenzung für Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt auf die Lieferzeit (LG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2017 – 2 O 26/17 -, Rn. 39, juris; LG Aachen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 O 177/16 -, Rn. 35, juris). Zum anderen sind die von der Änderungsklausel umfassten Abweichungen katalogartig umschrieben und beziehen sich nur auf Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs. Dass vor diesem Hintergrund auch ein Fahrzeug mit geänderter Motorisierung, das in der Öffentlichkeit als offizielles Nachfolgemodell des geschuldeten Fahrzeugs wahrgenommen wird und über vier Jahre nach der Lieferung auf den Markt kommt, von der ursprünglichen Parteivereinbarung umfasst sein soll, lässt sich aus Ziff. IV.6. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen nicht ableiten, zumal diese Klausel ersichtlich nicht zu dem Zweck verwendet wurde, die (Erfüllungs-)Rechte des Käufers auszuweiten, sondern vielmehr einer möglichen Problematik des Verkäufers Rechnung zu tragen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 408).

55
(4) Etwas anderes folgt auch nicht aus der von Klägerseite zitierten (Seite 137 des Schriftsatzes vom 25.04.2017, As. 781) Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 31.05.2005 – 8 U 1/05, abrufbar unter http://www.iww.de/quellenmaterial/ id/16448, Stand: 21.8.2017). Dort lag ein Fall bloßer nicht näher beschriebener Modellpflege vor, weshalb die Erwägungen des Oberlandesgerichts auf den vorliegenden Fall eines Facelifts mit technischer Weiterentwicklung und substantiellen Änderungen in der Motorisierung nicht übertragbar sind.

56
2. Dem Kläger steht der mit dem Antrag Nr. 1 geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage vorliegen, kann mit ihr jedenfalls nicht die ordnungsgemäße Erfüllung des geschlossenen Vertrags durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden (vgl. bereits LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 3 O 6/17 -, Rn. 34, juris).

57
3. Da dem Kläger kein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs zusteht, befindet sich die Beklagte mit der Rücknahme des klägerischen Fahrzeugs auch nicht im Annahmeverzug nach §§ 293, 294 BGB.

58
4. Ein Anspruch auf Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels begründeten Hauptantrags ebenfalls nicht.

59
5. Auf die hinreichende Konkretisierung des Nachlieferungsanspruchs im Klagantrag kommt es daher nicht weiter an, sodass die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den modifizierten Klageantrag gem. Schriftsatz vom 09.10.2017 (As. 1011) nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen ist.

II.

60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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