LG Hamburg, Urteil vom 18.05.2018 – 308 O 308/17
Zur Anspruch auf Rückabwicklung eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit dem Abgasskandal
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 27.993,95 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2017 abzüglich weiterer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 0,1331 pro ab dem Kilometerstand von 39.755 km durch den Kläger gefahrener Kilometer, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer… .
2. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug mit dem in Ziff. 1 benannten Fahrzeug.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis € 35.000,- festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger, dessen Fahrzeug vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, nimmt die Beklagte als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs auf Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch.
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Der Kläger erwarb am 25. Oktober 2013 einen neuen Audi Q3 2.0 TDI von der Audi H. GmbH. Der Kaufpreis betrug € 33.287,30. Der Wagen ist von einem Tochterunternehmen der Beklagten hergestellt worden. Der Motor ist von der Beklagten geliefert und konstruiert worden. In der Werbung und in Angaben in Verkaufsdokumenten und auf Aufstellern im Verkaufsraum des Händlers stand, dass beim Fahrzeug die Voraussetzungen der Euro 5-Norm erfüllt sind. Das Fahrzeug ist vom sog. VW-Abgasskandal betroffen. Es verfügt über eine Software, die erkennt, dass sich der Wagen auf dem Teststand befindet, um sodann die Motorleistung zu drosseln mit der Folge entsprechend niedriger Abgaswerte, welche die Vorgaben der VO (EU) Nr. 715/2007 einhalten; nur so werden die zulässigen Grenzwerte erreicht (im folgenden Software). Im Betrieb auf der Straße kommt die Software nicht zur Anwendung und andere Emissionswerte werden erreicht.
3
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2017 ließ der Kläger die Beklagte auffordern bis zum 2. August 2017 den Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten sowie Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Außerdem wurde die Beklagte aufgefordert, bis dahin das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (Anlage K4). Am 15. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Am 13. April 2018 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 39.755 km. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers reicht die vorliegend eingereichte Klageschrift formularmäßig in Dutzenden Verfahren ohne jede Änderung oder Individualisierung ein.
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Der Kläger behauptet, die Software sei auf Anweisung des damaligen Entwicklungsvorstandes U. H. eingebaut worden. Die Organe der Beklagten hätten von der Software Kenntnis gehabt. Für ihn sei die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreudigkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Sein Fahrzeug habe durch die Software einen erheblichen Wertverlust erlitten. Die zu erwartende Laufleistung seines Fahrzeugs betrage 300.000 km. Er habe Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 27 EG-FGV und § 831 BGB. Die Beklagte habe getäuscht im Sinne des § 263 StGB, da sie darüber hätte aufklären müssen, dass die Stickoxidwerke mithilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden seien. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer… im Wege des Schadensersatzes an ihn € 33.287,- unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 3. August 2017 im Annahmeverzug befindet;
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3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.698,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, der Kläger hätte das Fahrzeug auch erworben, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Software und deren Funktionsweise Kenntnis gehabt hätte. Die zu erwartende Laufleistung des Fahrzeugs betrage 200.000 km. Sie treffe keine sekundäre Darlegungslast.
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Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass für den Kläger ihre Werbung und die ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen sei.
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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. April 2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages, den er als Kaufpreis an den Verkäufer geleistet hat, aus § 826 BGB (dazu 1.), abzüglich einer Nutzungsentschädigung (dazu 2.), Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
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1. Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Durch das Inverkehrbringen der mit der oben beschriebenen Software ausgestatteten Dieselmotoren hat sich die Beklagte einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden und damit auch des Klägers schuldig gemacht. Sie hat dem Kläger daher Schadensersatz zu leisten.
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a) Das Versehen der Dieselmotoren mit der Software und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden ist eine sittenwidrige Handlung. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, 76. Auflage 2017, § 826 Rn. 4). Nach diesen Maßstäben ist die Software objektiv sittenwidrig. Wie ausgeführt hat die Beklagte bei den betroffenen Dieselmotoren die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße lief das Fahrzeug hingegen im Modus 0 mit der Folge eines erheblich höheren Stickoxidausstoßes. Nur durch diese für das Kraftfahrtbundesamt und andere Prüfbehörden nicht erkennbare und nicht offenbarte Programmierung erlangte die Beklagte die EU-Typengenehmigung. Dieses manipulative Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Denn es hat gravierende Auswirkungen. Millionen betroffener Dieselfahrzeuge produzieren weit überhöhte Schadstoffemissionen und beeinträchtigen damit insbesondere die Luftqualität in den Innenstädten mit der Folge von Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung. All dies war in Kauf genommene Folge der Manipulationen.
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b) Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Denn er hat ein Fahrzeug erworben, welches zwar formell die Voraussetzung der EURO 5-Norm erfüllte, tatsächlich aber fehlten die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Norm. Der Kläger hat also ein Fahrzeug erworben, bei dem stets die Gefahr der behördlichen Entziehung der Zulassung bestand. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Wagen nicht erworben hätte, wenn er von der streitgegenständlichen Software gewusst hatte. Denn der Kläger hat persönlich angehört glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die EURO 5-Norm für ihn kaufentscheidend gewesen sei, da er mit dem Auto seine in K. wohnenden Kinder besuche. Bei Nichteinhaltung der EURO 5-Norm bestehe die Gefahr, dass er das Fahrzeug am Stadtstrand abstellen müsse, weil er nicht in die Stadt hinein fahren dürfe. Daraus schließt das Gericht, dass es für den Kläger wesentlich war, dass das Fahrzeug nicht nur formell die EURO 5-Norm einhält, sondern zusätzlich auch nicht die Gefahr bestehen darf, dass die Voraussetzung für die Erteilung der EURO 5-Norm wegfallen.
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Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei Aufspielen des vorbezeichneten Software-Updates das Fahrzeug nunmehr auch materiell-verwaltungsrechtlich die Voraussetzungen der Euro 5-Norm erfüllt, mithin heutzutage ein Entzug der Zulassung leicht abgewendet werden kann, führt nicht dazu, dass dem Kläger bei Kauf des Fahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Denn damals stand mangels Aufdeckung des sog. VW-Abgasskandals das Software-Update noch gar nicht im Raum. Wie die Zulassungsbehörden mit der streitgegenständlichen Software umgehen würden, war damals nicht absehbar.
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c) Die beschriebenen Handlungen erfolgten vorsätzlich und sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Den verantwortlich handelnden Personen im Konzern der Beklagten waren die Sittenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen bewusst. Hiervon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erfolgt nicht ins Blaue hinein. Die Entwicklung bzw. Beauftragung und flächendeckende Verwendung einer solchen Manipulationssoftware, von der viele Millionen Fahrzeuge betroffen sind und die zu einer gezielten Täuschung der Prüfungsbehörden in verschiedenen Ländern der Welt führten, kann nicht ohne das Wissen und die Billigung der Konzernführung erfolgt sein. Die nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit müssen ebenso wie die mit einer Aufdeckung verbundenen Unannehmlichkeiten der Käufer und deren wirtschaftliche Schädigung mindestens billigend in Kauf genommen worden sein. Es kann damit dahinstehen, welche Person im Vorstand der Beklagten wann Kenntnis von den Handlungen hatte. Nach der Lebenserfahrung erscheint es ausgeschlossen, dass eine Manipulation von diesem Ausmaß ohne Kenntnis der verantwortlichen „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ der Beklagten erfolgt ist. Da es sich dabei um Umstände handelt, die die interne Organisation der Beklagten betreffen, konnte die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht wirksam einfach bestreiten. Es oblag ihr vielmehr, substantiiert darzulegen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Dies ergibt sich aus der sie treffenden sekundären Darlegungslast (so auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 308 O 356/16). Eine solche Darlegung ist der Beklagten auch zuzumuten, denn sie kann hierzu darlegen, wer die Software eigenmächtig ohne Inkenntnissetzung des Vorstandes entwickelt und anschließend in die Steuerung der Dieselmotoren eingespielt hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
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Auf den Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast hat die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 9. Februar 2018 aufmerksam gemacht. Zum Beschluss existiert ein sog. „Ab-Vermerk“ (Bl. 228 d. A.). Daraufhin hat die Beklagte im Schriftsatz vom 5. April 2018 umfangreiche Ausführungen zur sekundären Darlegungslast gemacht. Wenn nun der Unterbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 13. April 2018 geltend gemacht hat, der Beklagten liege der Hinweisbeschluss nicht vor, so war das Gericht nicht veranlasst, der Beklagten eine Schriftsatzfrist von Amts wegen – beantragt wurde eine solche auch nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Beschlusses im Termin nicht – einzuräumen, unabhängig davon ob der Hinweisbeschluss der Beklagten zugegangen ist oder nicht. Denn die Beklagte hat den Gesichtspunkt, ob sie eine sekundäre Darlegungslast trifft, gesehen, wie ihr Schriftsatz vom 5. April 2018 zeigt.
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2. Der Kläger kann den Kaufpreis jedoch nur abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Fahrzeugs erlangen. Dies folgt aus dem schadensrechtlichen Grundsatz des Vorteilsausgleichs. Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches ist, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW erstattet. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von € 33.287,30 hat sich der Kläger jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug wies zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13. April 2018 eine Laufleistung von 39.755 km auf. Die Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht auf 250.000 km (ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2018 – 7 O 212/16). Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung) muss er daher einen Nutzungsersatz von € 5.293,35 leisten.
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Dem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sein Fahrzeug während seiner Besitzzeit mangelhaft war. Denn mit der Software ging keine Beeinträchtigung der Nutzung einher (so auch LG Kleve VuR 2017, 232, 235). Konkrete Einschränkungen der Nutzbarkeit des eigenen Fahrzeugs hat der Kläger zumindest nicht vorgetragen. Dass die streitgegenständliche Software die Nutzbarkeit der Fahrzeuge, in die sie eingebaut war, nicht beeinträchtigte, zeigt sich auch schon daran, dass sie lange Zeit unentdeckt bliebt.
II.
24
Der Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich des streitgegenständlichen PKWs war festzustellen. Der Kläger ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2017 die Beklagte auffordern, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Dieses wörtliche Angebot genügte gem. § 295 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Fahrzeug abzuholen. Denn Erfüllungsort deliktischer Schadensersatzansprüche ist dort, wo der Wiederherstellungspflicht genügt werden kann, z. B. wo sich die beschädigte Sache befindet (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 269, Rn. 43). Dies war hier der Wohnort des Klägers.
III.
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Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind Teil des nach § 826 BGB ersatzfähigen Schadens, jedoch nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, d. h. € 1.474,89. Eine eventuelle Komplexität der Angelegenheit kann durch Synergieeffekte aus der Bearbeitung zahlreicher gleich gelagerter Verfahren ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10, juris-Tz. 50). Dem Beklagtenvortrag, dass die Klageschrift formularmäßig in Dutzenden Verfahren ohne wesentliche Änderungen eingereicht wird, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Verzinsungspflicht folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
IV.
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Auch die zurückzuzahlende Kaufpreissumme war nach § 291 BGB zu verzinsen. Dem steht weder der Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung entgegen noch, dass der Anspruch nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs zu erfüllen ist. Aus Vorteilsausgleichung folgende Nutzungsentschädigungsansprüche schließen einen Zinsanspruch nach § 291 BGB nie aus (BGH NJW-RR 2013, 825, 826). Bei § 286 BGB ist anerkannt, dass Schuldnerverzug trotz Bestehen einer Einrede eintritt, wenn der Gläubiger mit der Mahnung die ihm obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 286, Rn. 14). Nichts anderes kann für § 291 BGB gelten. Vorliegend befand sich die Beklagte im Gläubigerverzug.
V.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.