Nichtleistung fälliger Zahlungen rechtfertigt Schufa-Eintrag

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2017 – 3 U 141/15

Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA zulässig, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Eine nachträglich geschlossene Vollstreckungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner verpflichtet nicht zur Löschung des Eintrags.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch über die Kosten.

2
Der Kläger hat die Beklagte, eine Auskunftei, auf Löschung zweier Eintragungen in Anspruch genommen, die durch Rechtsanwälte A und Partner der Beklagten gemeldet wurden. Die beiden Eintragungen betrafen einerseits eine Verurteilung des Klägers durch Urteil des Landgerichts O1 vom 02.06.2010 zur Zahlung von 105.075,86 Schweizer Franken, umgerechnet € 80.127,00 an die B-Bank. Hinsichtlich des titulierten Betrages übte Herr Rechtsanwalt A, der Vertragspartner der Beklagten ist, eine Inkassotätigkeit aus. Zwischen dem Kläger und der B-Bank wurde zudem unter dem 07.08.2010 ein Vollstreckungsvergleich in Bezug auf die titulierte Forderung geschlossen (Bl. 83f. d.A.). In einem weiteren, zwischen dem Kläger und der B-Bank geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht O1 wurde ein Vergleich geschlossen, nachdem der Kläger bis zum 14.04.2013 an die B-Bank einen Betrag von € 8.000,– zahlen sollte. Mit der Zahlung dieses Betrages sollten sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien des vorgenannten Rechtsstreits erledigt und abgegolten seien. Der Kläger erfüllte diesen Vergleich durch fristgerechte Zahlung. Herr Rechtsanwalt A meldete sowohl den Titel als auch den geschlossenen Vergleich bei der Beklagten ein, so dass es zu den entsprechenden Eintragungen über den Kläger bei der Beklagten gemäß der Anlage K 1 (Bl. 7 – 12 d.A.) kam, wobei diese unter dem Stichwort „Abwicklungskonto“ erfolgten. Der Kläger schloss mit Rechtsanwalt A vor dem Landgericht O2 einen Vergleich, wonach sich letzterer dazu verpflichtete, gegenüber der Beklagten den Widerruf beider Einmeldungen zu erklären. Dementsprechend gab Rechtsanwalt A gegenüber der Beklagten am 28.10.2013 eine entsprechende Erklärung ab, ohne dass die Beklagte die beiden Einträge löschte.

3
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den vor dem Landgericht O2 geschlossenen Vergleich zu beachten. Die Speicherung der Einträge sei zudem rechtswidrig und folglich zu löschen. Es habe schon die Forderungsinhaberschaft der Rechtsanwälte A und Partner gefehlt. Schließlich mangele es an dem nach § 28 a Abs. 1 S. 1 BDSG erforderlichen berechtigten Interesse und an der Fälligkeit der eingetragenen Forderungen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Herr Rechtsanwalt A sei als übermittelnde Stelle ihr gegenüber nicht weisungsbefugt, weshalb sie an den Widerruf für Einmeldungen nicht gebunden sei. Zudem sind die Übermittlungen der Daten nicht durch den Forderungsinhaber erfolgt. Bei lebensnaher Auslegung sei erkennbar, dass die Einmeldung durch ein Inkassounternehmen erfolgt sei. Insofern bestünde allenfalls ein Anspruch auf Berichtigung. Die Forderung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil sei in jedem Fall fällig. Der Vergleich sei als ein die Forderung erledigendes Ereignis gespeichert worden.

5
Im Verlauf des Rechtsstreits wurden die streitgegenständlichen Einträge aufgrund Zeitablaufs seitens der Beklagten gelöscht, weshalb die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

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Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Einträge aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG oder aus §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Die Speicherung der Daten sei zulässig gewesen. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG setze voraus, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sei, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich sei und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der titulierten Forderung offensichtlich vor. Die Fälligkeit ergebe sich schon aus der Titulierung der Forderung. Ein später abgeschlossener Vollstreckungsvergleich habe auf die zuvor begründete Fälligkeit keinen Einfluss. Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Speicherung der Daten folge bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung. An weitere Voraussetzungen sei die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere finde keine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen statt. Rechtsanwalt A sei auch zur Einmeldung berechtigt gewesen. § 28 a Abs. 1 BDSG beschränke sich nicht auf die Einmeldung durch den Forderungsinhaber. Daher sei auch der Widerruf nicht geeignet, die Berechtigung der Beklagten zur Speicherung entfallen zu lassen, zumal ein fortbestehendes Einverständnis des Einmeldenden mit der Speicherung der Daten von § 28 a Abs. 1 BDSG nicht verlangt werde. Die Eintragung über den geschlossenen Vergleich sei als ein die zuvor vorgenommene Eintragung betreffendes erledigendes Ereignis zulässig. Eine Fälligkeit sei dementsprechend nicht erforderlich. Zwar lasse sich aus den gespeicherten Daten nicht die Inkassotätigkeit der Rechtsanwälte A und Partner erkennen. Auch sei hinsichtlich der ersten Eintragung das Datum der Titulierung fehlerhaft. Diese Unrichtigkeiten begründeten jedoch keinen Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 BDSG sondern nur einen solchen auf Berichtigung nach § 35 Abs. 1 BDSG, was der Kläger jedoch nicht beantragt habe. Dabei handele es sich auch um ein Aliud und um kein Weniger der vom Kläger begehrten Löschung.

8
Gegen die Abweisung der Klage hat sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge gewandt.

9
Das angefochtene Urteil sei schon unrichtig, weil im Zeitpunkt der Eintragung die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 S. 1 BDSG vorliegen müssten. Dies sei im Hinblick auf die Fälligkeit der Forderung und das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle nicht der Fall gewesen. Zudem habe das Landgericht § 11 BDSG unberücksichtigt gelassen. Die Einmeldung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich Rechtsanwälte A und Partner als Forderungsinhaber geriert hätten. Ein Auftrag des Forderungsinhabers, der nicht vorgelegen habe, sei jedoch für die Einmeldung erforderlich. Dementsprechend fehle es an dem erforderlichen Datenverarbeitungsvertrag zwischen der Forderungsinhaberin und den Rechtsanwälten A und Partner. Ein berechtigtes Interesse liege nicht vor, weil ein Vollstreckungsvergleich geschlossen worden sei. Zudem müsse § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG hinsichtlich für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile teleologisch dahingehend reduziert werden, dass deren Vollstreckbarkeit unter Beachtung der §§ 708 ff ZPO nicht abgewendet oder hergestellt werden könne. Zudem habe der Einmeldende die Vollstreckungswartefrist analog § 798 ZPO nicht gewahrt. Auch sei die Beklagte an die erklärten Widerrufe gebunden.

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Die Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Anspruch auf Löschung nicht bestehe. Vertragspartner der Beklagten erhielten ohnehin Auskünfte und keine Informationen über die einmeldende Stelle. Der Vortrag, dass die Forderung sofort nach Titulierung eingemeldet worden sei, sei unzutreffend und im Übrigen, da erstmals in der Berufungsinstanz gehalten, verspätet. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich um eine fällige und titulierte Forderung im Sinne des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG. Der Vollstreckungsvergleich habe auf die bereits zuvor begründete Fälligkeit keinen Einfluss. Die Einmeldung müsse auch nicht durch den Forderungsinhaber erfolgen. Übermittlungsbefugt sei nämlich jede verantwortliche Stelle, die im Zusammenhang mit einer Forderung über personenbezogene Daten verfüge. Für die Beurteilung der Bonität komme es nicht darauf an, wer aktuell Forderungsinhaber sei. Daher komme es auch weder darauf an, ob durch den Forderungsinhaber ein Auftrag zur Übermittlung erteilt worden sei, noch auf das berechtigte Interesse des Forderungsinhabers für die Übermittlung. Schließlich habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass ein fortbestehendes Einverständnis der einmeldenden Stelle nicht erforderlich ist. Daher sei der Widerruf unerheblich. Der vor dem Landgericht O1 geschlossene Vergleich sei als erledigendes Ereignis zu speichern.

II.

11
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nur noch nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

12
Nach der vorzunehmenden Ermessensabwägung waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, da er ohne das erledigende Ereignis mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil unterlegen wäre. In der Regel hat nämlich derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären, mithin der unterlegenen Partei.

13
Denn die Berufung des Klägers hätte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Landgericht hat zutreffend begründet, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der beiden Einträge hatte. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen .

14
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG nicht vorliegen. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG i.V.m. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG. Nach letzterem ist unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes die Übermittlung der Daten an die Beklagte zulässig, so dass sie auch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG gespeichert werden durften. Nach § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an die Beklagte zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts O1 offensichtlich gegeben. Zu der Verurteilung konnte es nur kommen, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Der Wortlaut stellt entgegen der Auffassung des Klägers unmissverständlich auf die Fälligkeit der geschuldeten Leistung ab und entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den erst später geschlossenen Vollstreckungsvergleich, da er allenfalls zu einer nachträglichen Stundung der titulierten Forderung geführt hat, an deren Fälligkeit er aber nichts ändern kann (vgl. KG, Beschluss v. 23.08.2011, 4 W 43/11 – Juris Tz. 4). Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sich aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung das für die Übermittlung erforderliche berechtigte Interesse der Beklagten ergibt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2011, 19 U 291/10, Juris Tz. 43). Dementsprechend findet keine weitergehende Interessenabwägung statt. Dem Interesse des Klägers ist schon dadurch genüge getan, dass die Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit an Hand der in § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 5 BDSG enthaltenen Kriterien gesichert festgestellt wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Tz. 44). Schließlich ist die Forderung auch durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden. Dementsprechend durften die Daten gespeichert werden. Auf die Forderungsinhaberschaft des Einmeldenden kommt es ebenso wenig an wie auf einen Auftrag des Forderungsinhabers. Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG enthält dessen Absatz 1 keine Beschränkung der Einmeldung auf den Forderungsinhaber (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2015, I-16 U 41/14, BeckRS 2015, 05457 TZ 26 f.). Auch der Widerruf von Rechtsanwalt A verpflichtet die Beklagte nicht zur Löschung des zutreffenden Eintrags, da § 28a Abs. 1 BDSG ein fortbestehendes Einverständnis des Einmeldenden mit der Speicherung der Daten nicht verlangt. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Geschäftsbetriebs der Beklagten. Ansonsten hätten es Gläubiger und Schuldner in der Hand, den Scorewert des Schuldners zum Nachteil der übrigen Vertragspartner der Beklagten zu beeinflussen. Auf einen Auftrag oder Datenverarbeitungsvertrag kann es ohnehin nicht ankommen, da Rechtsanwälte A und Partner unstreitig mit der Inkassotätigkeit beauftragt wurden und damit einmeldebefugt gewesen sind. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz die Nichtwahrung der Vollstreckungsfrist analog gemäß § 798 ZPO rügt, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Frist des § 798 ZPO entsprechend anwendbar ist. Denn der Kläger ist mit dem entsprechenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO jedenfalls ausgeschlossen. Die Beklagte hat den entsprechenden Vortrag bestritten. Der Kläger hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass dieser in erster Instanz unterlassene Vortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht.

15
Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der vor dem Landgericht O1 geschlossene Vergleich als erledigendes Ereignis ebenfalls gespeichert werden darf. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechende Begründung im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Zudem wäre die Löschung nur dieser Eintragung für den Kläger auch sinnwidrig, weil dadurch das Bild seines Schuldenstandes aufgrund der berechtigten Eintragung der titulierten Forderung verfälscht würde.

16
Mit der Berufung hat der Kläger schließlich die Feststellung des Landgerichts, dass eine Berichtigung nach § 35 Abs. 1 BDSG ein Aliud darstellt und nicht als Minus in den streitgegenständlichen Löschungsansprüchen enthalten ist, nicht angegriffen.

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