Kritische Nachfrage zur Gelderverwendung rechtfertigt keinen Rauswurf aus Verein

Amtsgericht München, Urteil vom 5.10.11 – 251 C 14702/11

Der Rauswurf…

Die kritische Nachfrage, ob mit Vereinsvermögen sparsam genug gewirtschaftet wird, kann den Ausschluss aus einem Verein nicht rechtfertigen, da dies grob unbillig wäre.

Ein Mitglied eines Rassehund-Zuchtvereins nahm im Mai 2011 an einer Versammlung des Vereins teil. Bereits im Vorfeld dieser Versammlung waren schriftliche Anträge hereingereicht worden, die sich kritisch mit der Rechtfertigung der Ausgaben des Vereins befassten und auch mit der Frage, ob die Herausgabe einer Vereinszeitschrift in Papierform veraltet sei.

Während der Versammlung ergriff das Mitglied das Wort und wollte diese Anträge diskutieren. Dies passte den Vorstandsmitgliedern nicht. Es wurde diskutiert, ob die Anträge diffamierend und ehrverletzend seien. Schließlich erging der Beschluss, den Antragsteller aus dem Verein auszuschließen.

Das wollte dieser nicht auf sich sitzen lassen. Er habe sich weder vereinsschädigend noch ehrverletzend verhalten. Der Beschluss sei daher unwirksam.

Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:

Zwar unterlägen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nur in bestimmten Grenzen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, da grundsätzlich die Vereinsautonomie anzuerkennen sei. Die Gerichte könnten daher grundsätzlich nur nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung habe, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen seien und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich sei.

Die kritische Nachfrage, ob mit Vereinsvermögen sparsam genug gewirtschaftet werde, könne auch bei Anlegung obiger Maßstäbe einen Ausschluss nicht rechtfertigen. Dieser sei grob unbillig. Die Kassenprüfung sei im Rahmen eines geordneten Vereinslebens etwas Selbstverständliches. Kritische Nachfragen nach der Verwendung von Geldern gehörten zum klassischen Aufgabenbereich eines Kassenprüfers, so dass er sich auch Fragen dazu gefallen lassen müsse.

Der Beschluss sei daher unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 10/12 des Amtsgerichts München vom 05. März 2012

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