Schwangerer kann Festhalten an Fitnessvertrag nicht zugemutet werden

AG München, Urteil vom 09.06.2010 – 251 C 26718/09

Der Schwangeren kann auch mit Blick auf die Wertsetzung des Art. 6 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden, gegen ihr eigenes Körpergefühl und entgegen ihrer eigenen physischen und psychischen Gesundheit an dem Vertrag festzuhalten. Sofern solche Anknüpfungspunkte vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob es der Beklagten aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre, die Einrichtung der Klägerin zu benutzen und wie der Verlauf der Schwangerschaft nach Erklärung der Kündigung war.(Rn. 15)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1079,48 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach Abschluss eines sogenannten Fitnessvertrages.

2

Die Klägerin ist Betreiberin eines Fitness-Studios, das unter dem Unternehmenskennzeichen … geführt wird.

3

Am 7.1.2008 schloss die Beklagte einen Vertrag mit der Klägerin über die Nutzung der Einrichtungen der Klägerin für die Dauer von zunächst 24 Monaten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen vor, dass bei einem Verzug des Nutzers mit vier Abbuchungen alle Zahlungen bis zum Laufzeitende fällig werden und dass bei Erkrankungen von mindestens drei Wochen der Vertrag bis zum Ende der Erkrankung ruhend gestellt werden kann. Seit dem 17.9.2008 wurden die vertraglich vereinbarten Beiträge nicht mehr gezahlt.

4

Mit Schreiben vom 3.4.2008 bat die Beklagte um vorzeitige Beendigung des Vertrages, da sie schwanger sei und ihr im weiteren Verlauf der Schwangerschaft der Besuch des Studios der Klägerin nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus stehe in Zukunft ein Umzug an. Mit dem Schreiben übersandte sie die von der Klägerin zur Nutzung der Einrichtungen ausgestellten Karten.

5

Zum 2.12.2009 kündigte die Beklagte den Vertrag vorsorglich erneut wegen Umzuges von M… nach F… /S…

6

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei Abschluss des Vertrages bereits gewusst, dass sie schwanger sei, zumindest sei ein konkreter Kinderwunsch vorhanden gewesen. Die Schwangerschaft sei kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Die Schwangerschaft sei nicht als Krankheit anzusehen. Es sei ohne weiteres möglich, auch während der Schwangerschaft die Angebote der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, den Vertrag bis zum Ende der Schwangerschaft und auch in der ersten Zeit nach der Entbindung ruhend zu stellen. Wegen des behaupteten Umzugs und der behaupteten Pflichtverletzung der Klägerin in Bezug auf die fehlerhafte Einweisung in den Vakuumstepper sei die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt.

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Die Klägerin beantragt:

8

Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin 1079 , 48 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17 . 10 . 2008 nebst 15 Euro Mahnauslagen zu bezahlen .

9

Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

11

Sie trägt vor, dass sie erst nach Abschluss des Vertrages etwa um den 20.1.2008 von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt habe. Anlässlich des ersten Trainings habe die Schwangerschaft der Beklagten bereits festgestanden. Dies habe sie der bei der Klägerin beschäftigten Trainerin auch mitgeteilt. Der Beklagten sei die Benutzung eines Vakuumsteppers empfohlen worden, obwohl ein derartiges Gerät während der Schwangerschaft nicht benutzt werden dürfe. Im Februar 2008 sei die Beklagte wegen Schmierblutungen und Unterleibsschmerzen arbeitsunfähig gewesen. Zwischen dem 17.3. bis 20.3.2008 sei sie wegen Hyperemesis arbeitsunfähig gewesen, am 31.3.2008 wegen einer an diesem Tag erfolgten Amniozentese. Zwischen dem 9.4. bis 13.4.2008 habe es eine Krankschreibung wegen Frühgeburtsbestrebungen gegeben. Da eine Nackenfaltenmessung eine Trisomie 13/18 nicht ausschloss, habe sie zudem psychische Probleme gehabt. Am 12.5.2009 sei die Beklagte mit ihrer Familie nach Friedberg umgezogen.

12

Die Beklagte ist der Meinung, dass es ihr nach Auftreten der Schwangerschaftskomplikationen nicht mehr zugemutet werden konnte, die Leistungen der Klägerin weiter in Anspruch zu nehmen. Auf eine Ruhendstellung des Vertrages habe sie sich nicht verweisen lassen müssen. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte objektiv nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Leistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Vielmehr bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht bereits dann, wenn die Schwangere sich subjektiv nicht mehr in der Lage sehe, die Leistungen in Anspruch zu nehmen.

13

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.1.2010 und 12.5.2010. Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen …


Entscheidungsgründe

I .

14

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen keine Zahlungsansprüche aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mitgliedsvertrag zu. Die Beklagte hat den Vertrag mit Erklärung vom 3.4.2008 wirksam außerordentlich gekündigt.

15

Der Fitnessvertrag stellt einen Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen dar, wobei Letztere überwiegen. Der Vertrag kann nach § 314 Abs. 2 BGB dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen. Die Schwangerschaft für sich allein stellt zwar nicht generell einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Je nach Verlauf der Schwangerschaft und dem körperlichem Befinden der Schwangeren ist es durchaus möglich, dass eine Schwangere auch bis kurz vor der Entbindung noch Sport treiben kann, insbesondere auch Fitnessgeräte benutzen kann. Bei der Frage, ob ein weiteres Festhalten der Beklagten am Vertrag weiter zumutbar ist, kann es aber nicht darauf ankommen, ob sie aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage ist, Sport zu treiben. Vielmehr ist das subjektive Befinden der Schwangeren in erheblichem Maß zu berücksichtigen. Es ist zu fragen, ob es der Schwangeren aufgrund des konkreten Schwangerschaftsverlaufes subjektiv zumutbar bleibt, am Vertrag festzuhalten. Der Schwangeren kann auch mit Blick auf die Wertsetzung des Art. 6 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden, gegen ihr eigenes Körpergefühl und entgegen ihrer eigenen physischen und psychischen Gesundheit an dem Vertrag festzuhalten. Sofern solche Anknüpfungspunkte vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob es der Beklagten aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre, die Einrichtung der Klägerin zu benutzen und wie der Verlauf der Schwangerschaft nach Erklärung der Kündigung war.

16

Hier liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Beklagte aus ihrer Sicht seit Ende März 2008 nicht mehr in der Lage war, am Training in der Einrichtung der Klägerin teilzunehmen und die angebotenen Leistungen der Klägerin zu nutzen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte in der Phase der frühen Schwangerschaft unter einer Kreislaufstörung litt und mehrfach aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Der einvernommene Zeuge … hat angegeben, dass eine Krankschreibung am 31.3.2008 wegen der durchgeführten Amniozentese und zuletzt vom 9.4.2008 bis 13.4.2008 wegen Frühgeburtsbestrebungen erfolgte, in der Zeit vom 17.3.2008 bis 20.3.2008 wegen Hyperemesis, also einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsübelkeit wegen der die Beklagte bereits im Februar krankgeschrieben war. Der Zeugen … hat insoweit erklärt, dass er sich nur Notizen mache, wenn jemand mehr als das übliche Maß an Schwangerschaftsübelkeit leide und er deswegen krankschreibe. Es sei bei der Beklagten deutlich mehr als das normale Maß gewesen. Diese Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Er hat den Verlauf der Schwangerschaft sachlich und nachvollziehbar geschildert und angegeben, dass er sich auch ohne Unterlagen gut an die typischen Frühschwangerschaftsprobleme, aber auch an die weiteren Probleme, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, erinnern könne. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Es ist damit objektiv nachvollziehbar, dass die Beklagte sich aufgrund der Häufung der schwangerschaftsbedingten Beschwerden Ende März/Anfang April 2008 nicht mehr in der Lage gesehen hat, die Einrichtung der Klägerin zu nutzen.

17

Das Kündigungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hätte und der Schwangeren dies auch positiv bekannt gewesen wäre. Die Beklagte bestreitet dies. Sie gibt an, dass sie erst nach dem Vertragsschluss vom 7.1.2008 etwa am 20.1.2008 von der Schwangerschaft Kenntnis erhalten habe. Dieser Vortrag der Beklagten ist angesichts des vorgelegten Auszugs aus dem Mutterpass ohne weiteres nachvollziehbar. Die Klägerin hat dazu lediglich vermutet, dass der Beklagten die Schwangerschaft bereits bekannt gewesen sei, ohne Angabe, worauf sich diese Vermutung konkret stütze. Soweit sie sich auf ein Training am 14.1.2008 beruft, bei dem die Beklagte von der Schwangerschaft gewusst habe, lag dieses nach dem Vertragsschluss vom 7.1.2008. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Beweis für ihre Behauptung, die Beklagte habe bei Vertragsschluss von der Schwangerschaft gewusst, angeboten. Der bloße Kinderwunsch – der ebenfalls lediglich vermutet wird, ohne diese Vermutung näher zu begründen – kann nicht dazu führen, dass eine etwaige Schwangerschaft nach Vertragsschluss der alleinigen Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen wäre.

18

Die Beklagte muss sich auch nicht auf eine Ruhendstellung des Vertrages einlassen. Zum einen sieht der Vertrag ein Ruhen des Vertragsverhältnisses nur bei länger anhaltender Krankheit vor. Wie die Klägerin zu Recht dargestellt hat, ist eine Schwangerschaft keine Krankheit. Zum anderen stellt die Geburt eines Kindes einen die Lebensgestaltung und die Lebensführung erheblich eingreifenden persönlichen Umstand dar, der zur außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses, zumindest nach der Geburt des Kindes, berechtigt. Die Beklagte musste sich auf den Vorschlag der Klägerin, den Vertrag nach dem Ende der Schwangerschaft fortzusetzen, nicht einlassen.

19

Die schriftliche Erklärung vom 3.4.2008 ist als außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses aufzufassen. Mit der Mitteilung, dass die Mitgliedskarte zurückgesendet werde und um eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gebeten werde, kam hinreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte an dem Vertrag nicht mehr festhalten wollte.

20

Die Kündigung erfolgte auch fristgemäß. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist aufgrund des vertraglichen. Mischcharakters des vereinbarten Dauerschuldverhältnisses nicht anzuwenden. Vielmehr kommt es gemäß § 314 Abs. 3 BGB auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das konkrete Vertragsverhältnis, an. Die Beklagte hat, nachdem sich die Schwangerschaftskomplikationen Mitte März 2008 häuften, am 3.4.2008, also gut zwei Wochen, nachdem sie erneut wegen Hyperemesis arbeitsunfähig krankgeschrieben war und kurz nach der Krankschreibung wegen der Amniozentese den Vertrag gekündigt. Eine Kündigung zu einem früheren Termin war nicht erforderlich. Das Vertragsverhältnis war daher aufgrund der Kündigung vom 3.4.2008 beendet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Beiträge im Ergebnis nicht zu.

II .

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

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