Anwaltsgericht Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 2020 – IV AG 27/19
Zur Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als „Verkehrsrechtsexperte“ und „Spezialist“
1. Die Verwendung der Begriffe „Experte“ oder Spezialist“ bedingt keine Verwechslungsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 BORA in Bezug auf die Fachanwaltschaft, da dem kundigen Rechtssuchenden zuzutrauen ist, dass er den Fachanwalt nicht mit diesen Begriffen gleichsetzt.
2. Die Verwendung der Begriffe „Experte“ und „Spezialist“ als qualifizierende Zusätze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA setzen voraus, dass der Rechtsanwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen, andernfalls eine Irreführung im Sinne des 7 Abs. 2 BORA vorliegt. Dem ihm obliegenden Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 2 BORA wird der Rechtsanwalt nicht dadurch gerecht, dass er die Teilnahme an einem Fachanwaltskurs belegt, sondern es sind auch das erfolgreiche Bestehen der Leistungskontrollen und die praktischen Erfahrungen nachzuweisen.
3. Die Verwendung der Begriffe „Experte“ und „Spezialist“ ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA stellt eine irreführende Werbung im Sinne des § 43b BRAO dar.
(Leitsatz des Gerichts)