Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige Auszahlung von Fremdgeldern

Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01. März 2019 – 2 AGH 15/18

Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige Auszahlung von Fremdgeldern

Tenor

Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 15. Mai 2018 im Maßnahmenausspruch abgeändert.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt L wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 114 I Nr. 5, 43, 43a, 113 I, 115b BRAO,

§§ 4 I, II BORA, §§ 266 I StGB

Gründe
I.

1
Mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 15. Mai 2018 (4 AnwG 59/17 – 10 EV 54/13) ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund der Hauptverhandlung vom selben Tag (Protokoll: Bl. 192-201) mehrerer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a V, 56, 113 I, 115b, BRAO, 266 StGB und §§ 4 I, II BORA schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme eines Vertretungsverbots für den Bereich der zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung, befristet auf fünf Jahre, verhängt worden ist.

2
Mit Schreiben vom 18.5.2018, eingegangen bei Gericht am 22.5.2018 per Telefax, hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln Berufung eingelegt (Bl. 190).

3
Mit ihrer Berufungsrechtfertigung vom 21.8.2018 (Bl. 280-283) führt die GStA im Wesentlichen aus, die verhängte Maßnahme sei nicht schuldangemessen, da dem Angeschuldigten drei gravierende Kernpflichtverletzungen zur Last gelegt würden und eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig die Ausschließung aus der Anwaltschaft nach sich ziehe.

4
Insbesondere habe das Anwaltsgericht zu Unrecht eine geständnisgleiche Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts strafmildernd berücksichtigt, denn er habe einen Tatvorsatz abgestritten und insofern als widerlegt anzusehende Schutzbehauptungen aufgestellt. Einsicht in sein Fehlverhalten habe er dabei nicht gezeigt.

5
Darüber hinaus seien eine weitere Verurteilung wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen von je 30 EUR durch das AG Bonn vom 26.3.2018 – 702 Ds 100 Js 251/16 – 188/17 – zu berücksichtigen und Bedenken gegen die Ausgestaltung des Vertretungsverbots begründet.

II.

6
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Termin ausdrücklich erklärt, ihre Berufung auf den Maßnahmenausspruch zu beschränken. Darin liegt keine Teilrücknahme der Berufung, die gem. § 116 I S. 2 BRAO i.V.m. §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine von vornherein erklärte Beschränkung der Berufung zulässig wäre (BGH in NJW 1985, 1089 ff), denn die Berufung war von Beginn an wirksam gem. §§ 116 I S. 2, 143 IV S. 1 BRAO, 318, 302 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die – einheitlich zu beurteilende – Verletzung von Berufspflichten gem. §§ 43, 43a BRAO steht aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile gem. § 118 III BRAO fest und aus der Berufungsrechtfertigung ergibt sich eindeutig, dass die getroffenen Feststellungen nicht angegriffen werden, sondern lediglich eine Abänderung des Urteils hinsichtlich der zu verhängenden Maßnahme angestrebt wird. Daraus folgt eine gem. §§ 116 I BRAO, 328 StPO mögliche Beschränkung der Berufung auf den Folgenausspruch (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 116 Rn. 26).

1.

7
Der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts ist nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Zwischen den Erörterungen zur Schuld und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht so eine enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mit berührt würde.

8
Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts sind daher gem. §§ 327 StPO, 116 I S. 2, 143 IV S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen (vgl. Paul in Karlsruher Komm., StPO, 7. Aufl., § 327 Rn. 6, m.w.N.). Sie sind der Prüfung durch den Senat gem. §§ 116 I S. 2 BRAO, 264 StPO der Prüfung des Senats entzogen (Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., § 143 Rn. 14). Zudem beruhen sie auf den Feststellungen in den rechtskräftigen Strafurteilen, die gem. § 118 III BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend sind.

9
Hinsichtlich dieser rechtskräftigen Feststellungen wird dementsprechend zunächst auf die Gründe zu II des Urteils der 4. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15.05.2018 (dort S. 2 bis 4, Bl. 204-206) Bezug genommen.

2.

10
Hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Berufspflichtverletzungen ergeben sich demnach folgende Sachverhalte:

a)

11
Der angeschuldigte Rechtsanwalt vertrat seine im Jahr 1997 bei einem Verkehrsunfall geschädigte Mandantin C gegenüber der I Versicherung als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Zur Regulierung der Ansprüche der Mandantin des Rechtsanwalts, der nicht über ein Anderkonto verfügte, leistete die Versicherung immer wieder Zahlungen an diesen, welche er an Frau C in Form von Überweisungen, Schecks oder Barzahlungen weiterleitete.

12
Am 18.10.2010 veranlasste die I Versicherung die Überweisung eines Betrags von 10.000 EUR auf das bei der Postbank geführte Konto des Rechtsanwalts mit der Nr. …06, wo es zu einer Gutschrift am 3.11.2010 kam. Der angeschuldigte Rechtsanwalt leitete anschließend einen Teilbetrag von lediglich 2.000 EUR an seine Mandantin weiter. Trotz wiederholter Aufforderungen leistete er darüber hinaus keine Zahlung an sie, so dass sie Klage gegen ihn erhob.

13
Gegen das am 26.8.2013 gegen ihn ergangene Versäumnisurteil legte der Rechtsanwalt Einspruch ein, der mit Zweitem Versäumnisurteil vom 10.10.2013 verworfen wurde. Nachdem im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eine Kontopfändung bewirkt worden war, übergab der angeschuldigte Rechtsanwalt am 8.11.2013 insgesamt 11.000 EUR in bar an den Prozessbevollmächtigten der Frau C.

b)

14
Wegen eines im Jahr 2007 erlittenen Verkehrsunfalls war der Rechtsanwalt mit der anwaltlichen Vertretung des N mandatiert und machte gegenüber der Q Versicherung, die den Unfallgegner vertrat, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Einen von der Versicherung geleisteten Vorschuss über 3.000 EUR leitete er an seinen Mandanten weiter.

15
Aufgrund Überweisung der Q Versicherung vom 17.1.2011 wurde dem Konto des Rechtsanwalts bei der Sparkasse L2 Nr. …30 am 19.1.2011 ein Betrag von 5.000 EUR gutgeschrieben, der für seinen Mandanten bestimmt war. Auf dem bei der Postbank geführten Konto des Rechtsanwalts Nr. …06 wurde am 27.8.2012 aufgrund einer weiteren Überweisung der Versicherung ein Betrag von 9.000 EUR gutgeschrieben.

16
Weil er keine Zahlungen des angeschuldigten Rechtsanwalts an sich erhielt, forderte der Mandant N jenen – zunächst durch seinen Vater und mit Schreiben vom 30.9.2013 unter Angabe seiner Kontoverbindung selbst – zur Auszahlung des Betrags von 14.000 EUR auf. Der Rechtsanwalt leistete indes keine Zahlung.

17
Gegen den wegen der Forderung gegen ihn ergangenen Mahnbescheid vom 25.11.2013 legte er Widerspruch ein. Gegen das daraufhin unter dem 21.2.2014 erwirkte Versäumnisurteil legte der Rechtsanwalt am 19.3.2014 Einspruch ein, den er am 8.4.2014 zurücknahm. Am 30.4.2014 überwies er schließlich 16.510,81 EUR an den Prozessbevollmächtigten des Herrn N zur Abgeltung der Hauptforderung in Höhe von 14.000 EUR zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen.

c)

18
Seitens der Eheleute X war der angeschuldigte Rechtsanwalt ebenfalls wegen eines Verkehrsunfalls mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der dabei geschädigten Frau X mandatiert. Die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung L3 überwies am 3.12.2015 den Betrag von 19.485 EUR, nämlich 17.000 EUR Schmerzensgeld und 2.485 EUR Anwaltsgebühren, auf das Konto des angeschuldigten Rechtsanwalts bei der Kreissparkasse L2 Nr. …30. Auf Nachfragen der Mandanten gab der Rechtsanwalt wahrheitswidrig an, einen Zahlungseingang nicht feststellen zu können.

19
Der Betrag von 17.000 EUR konnte mittels Arrests gesichert und im Wege der Rückgewinnungshilfe an die Mandanten ausgekehrt werden.

3.

20
Im Übrigen hat der Senat aufgrund der Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

a)

21
Der angeschuldigte Rechtsanwalt L wurde am 19.7.1944 in N2 geboren. Er ist Deutscher und seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.

22
Der Sitz seiner Rechtsanwaltskanzlei liegt in C2, wo er unter der Anschrift T-Str. .. Räumlichkeiten angemietet hat. Die Kanzlei betreibt er als Anwalt allein. Sein monatliches Einkommen beläuft sich nach seinen Angaben auf ca. 3.000 EUR netto monatlich, wobei er dem Rechtsanwaltsversorgungswerk nicht angehört. Der Gesamtumsatz seiner Kanzlei beläuft sich auf ca. 80.000 EUR bis 100.000 EUR netto jährlich. Er verfügt über Immobilieneigentum in I2.

23
Im Durchschnitt entfällt etwa ein Drittel seiner Mandate auf den Bereich der Unfallschadensregulierung.

b)

24
Berufsrechtlich ist der Rechtsanwalt bislang noch nicht vorbelastet.

25
Wegen der Sachverhalte, die Gegenstand dieses Verfahrens und der erstinstanzlichen Verurteilung sind, wurde er – jeweils rechtskräftig – durch das AG Bonn wegen Untreue am 18.4.2014 zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen von je 100 EUR und am 6.10.2017 zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen von je 100 EUR verurteilt. Der Rechtsanwalt legte in den Strafverfahren jeweils erfolglos Rechtsmittel ein.

c)

26
Außerdem wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt mit Urteil vom 28.3.2018 durch das AG Bonn wegen Untreue zu einer weiteren Geldstrafe von 130 Tagessätzen je 30 EUR rechtskräftig verurteilt (Az. 702 Ds 100 Js 251/16 – 188/17; Bl. 274-278). Gleichzeitig wurde er vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil seines Mandanten S freigesprochen, weil ein Vorsatz nicht sicher feststellbar war.

27
Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass der Rechtsanwalt im Sommer 2015 durch seinen Mandanten H aus I2 mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall beauftragt war. Die I als Versicherer des Unfallgegners leistete darauf Zahlungen über 5.915,97 EUR am 21.7.2015, von 25,00 EUR am 27.7.2015, in Höhe von 4.341,10 EUR am 7.9.2015, von 173,80 EUR am 14.10.2015, über 1.161,35 EUR am 15.2.2016 sowie von 1.000,00 EUR am 3.3.2016 jeweils auf das Konto des Rechtsanwalts bei der D mit der Nr. …00. Davon leitete der Rechtsanwalt nur den Betrag von 1.161,35 EUR, bei dem es sich um Mietwagenkosten handelte, an ein Autohaus weiter, während er hinsichtlich des restlichen Betrags von 11.455,87 EUR wahrheitswidrig angab, Geldeingänge seien nicht erfolgt bzw. nicht feststellbar.

III.

28
Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen wiederholter schwerer Verstöße gegen zentrale anwaltliche Berufspflichten aus §§ 43, 43a V BRAO die Maßnahme eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft zu verhängen, § 114 I Nr. 5 BRAO.

29
Diese Maßnahme war erforderlich, um die rechtssuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen sowie um dem Rechtsanwalt das Unrecht seiner Pflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen einerseits und der fortbestehenden Gefahr ähnlicher Taten, konnte eine mildere Maßnahme nicht verhängt werden.

30
Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

31
Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der festzustellenden Pflichtenverstöße, also der Schädigung der Mandanten durch schuldhafte Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht gem. §§ 43, 43a V BRAO, 266 StGB erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 I, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen. Gem. § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209). Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, sind mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 113 Rn. 57).

a)

32
Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., §114, Rn. 42). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Der Ausschluss aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann. Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf. Di e Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).

b)

33
Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts gem. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs – insbesondere zum Nachteil von Mandanten – der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.). Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).

34
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 I BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil v. 6.11.2015, Az. 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).

2.

35
Im Fall des Rechtsanwalts L liegen besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Sanktion rechtfertigen könnten, nicht vor.

36
Er hat vielmehr an der Aufarbeitung praktisch gar nicht mitgearbeitet, sondern schriftliche Anfragen der Rechtsanwaltskammer ausnahmslos ignoriert und – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht anführt – im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine erkennbare Reue oder Einsicht in die Schwere seines Fehlverhaltens gezeigt. Zu einer Selbstanzeige oder freiwilligen Leistungen an die geschädigten Mandanten kam es nicht. In den Strafverfahren hat der Rechtsanwalt mehrfach Rechtsmittel gegen die Entscheidungen eingelegt, die im Ergebnis ausnahmslos keinen Erfolg hatten.

37
In den Zivilprozessen, bei denen es um die Auszahlung der Fremdgelder ging, hat der Rechtsanwalt in allen Fällen die unzweifelhaften Forderungen seiner Mandanten auf auch nach deren gerichtlicher Geltendmachung nicht sogleich befriedigt oder wenigstens anerkannt, sondern die jeweiligen Verfahren durch Rechtsmittel verzögert und es auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankommen lassen. Infolge der letztlich – einschließlich Zinsen – geleisteten Zahlungen ist zwar kein endgültiger Vermögensschaden eingetreten, dieser Umstand beruht aber nicht auf freiwilliger Wiedergutmachung des Rechtsanwalts.

a)

38
Dabei erstreckte sich der Zeitraum der hier zu beurteilenden Taten von 2010 bis 2015, also über einen Zeitraum von 5 Jahren, wobei sich der Rechtsanwalt auch durch die zwischenzeitlichen Anklageerhebungen sowie die erste Verurteilung durch das AG Bonn aufgrund der Hauptverhandlung im April 2014 nicht von seinem Fehlverhalten abbringen ließ.

b)

39
Der Rechtsanwalt verletzte in drei Fällen seine im Mandatsverhältnis jeweils übernommenen Vermögensbetreuungspflichten aus §§ 43a V BRAO, 4 I, II BORA, verstieß also schwerwiegend gegen seine Kardinalpflicht zum sorgsamen Umgang mit Fremdgeld, wobei das jeweils durch eine strafbare Untreue gem. § 266 StGB geschah. Durch diese mehrfachen schwerwiegenden Pflichtverletzungen schädigte er das Ansehen des anwaltlichen Berufsstands in besonders schwerem Maße. Davon erhielten nämlich nicht nur die jeweiligen Mandanten und deren Familien Kenntnis, sondern auch die verschiedenen Schuldner der Mandanten sowie deren Versicherungen.

c)

40
Die Länge der Zeiträume, über die hinweg der Rechtsanwalt den Geschädigten die ihnen zustehenden Geldbeträge vorenthielt, war besonders erheblich. Regelmäßig hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die „unverzügliche“ Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraums von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (Träger in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 90; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 226b).

41
Im Fall der Mandantin C erfolgte die Zahlung des Rechtsanwalts im November 2013, nachdem der als Fremdgeld anzusehende Betrag seinem Konto im November 2010 gutgeschrieben worden war, also nach einem Zeitraum von ca. 3 Jahren.

42
Die Zahlung an N leistete der Rechtsanwalt am 30.4.2014, nachdem die Gutschriften auf seinen Konten im Januar 2011 und August 2012 erfolgt waren. Bis zur Auskehr der Fremdgelder waren demnach Zeiträume von mehr als 3 bzw. mehr als 1,5 Jahren vergangen.

43
Der Frau X zustehende Geldbetrag wurde dieser mindestens über 2 Jahre vorenthalten.

44
In allen Fällen kam es zu einer Befriedigung der Mandanten des Rechtsanwalts erst aufgrund entsprechender Rechtsverfolgung im Rahmen der Zwangsvollstreckung bzw. der Rückgewinnungshilfe.

d)

45
Auch die Höhe der jeweils veruntreuten Geldbeträge war beträchtlich, denn in allen Fällen beliefen sich die Forderungen auf mehrere tausend Euro. Die Summe der pflichtwidrig nicht ausgekehrten Fremdgeldbeträge betrug in den drei festgestellten Fällen insgesamt 39.000 EUR.

e)

46
Dass der Rechtsanwalt wegen der zu beurteilenden Untreuehandlungen rechtskräftig zu Geldstrafen in beträchtlicher Höhe verurteilt worden ist, steht gem. § 115b S. 2 BRAO der Maßnahme nach § 114 I Nr. 5 BRAO nicht entgegen (Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., § 115b Rn. 1, 13; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 41).

3.

47
Zwar ist von Bedeutung, dass der Rechtsanwalt nach seinen glaubhaften Angaben wirtschaftlich auf die Einnahmen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit angewiesen ist, weil er nicht Mitglied des Versorgungswerks ist und keine Rentenansprüche erworben hat, so dass ein Ausschluss aus der Anwaltschaft für ihn besonders schwere Folgen hätte. Außerdem ist er schon sehr lange, nämlich seit 1975, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, ohne dass bisher gegen ihn eine berufsrechtliche Sanktion hätte verhängt werden müssen.

48
Demgegenüber muss allerdings neben der objektiven Schwere der Pflichtenverstöße maßgebend berücksichtigt werden, ob der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen ausreichend wirksam begegnet werden kann. Angesichts der Höhe der in den Strafurteilen gegen den Rechtsanwalt verhängten Geldstrafen liegt die Gefahr nahe, dass dessen finanzielle Schwierigkeiten, die schon in der Vergangenheit für die Begehung der inkriminierten Berufspflichtverletzungen wenigstens mitursächlich waren, noch gravierender werden und erneut Anlass zu Untreuehandlungen geben können.

a)

49
Ein Indiz für das Fortbestehen dieser Gefahr ist der Umstand, dass selbst vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Strafurteile und der Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens der angeschuldigte Rechtsanwalt jedenfalls bis zur Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht trotz seiner dahingehenden Pflicht aus § 4 I BORA kein Anderkonto eingerichtet hat. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Senat hat nicht festgestellt werden können, dass der Rechtsanwalt, der über vier verschiedene Geschäftskonten bei der Sparkasse, der Postbank, der Commerzbank und der Deutschen Bank verfügte, inzwischen ein Anderkonto eingerichtet hätte.

b)

50
Dazu kommt in der Gesamtabwägung aller Umstände noch die gleichartige Tat, welche Gegenstand der seit dem 5.4.2018 rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Bonn vom 28.3.2018 in der Sache 702 Ds 100 Js 251/16 – 188/17 ist. Auch bei dem dort gem. § 118 III BRAO feststehenden Sachverhalt wurden dem Mandanten H diesem zustehende Beträge von mehr als 11.000 EUR vorenthalten, obwohl der Rechtsanwalt einen vom Versicherer auf eine an ein Autohaus abgetretene Forderung wegen Mietwagenkosten in Höhe von 1.161,35 EUR geleisteten Teilbetrag bestimmungsgemäß weitergeleitet hatte. Dieses Vorgehen zeugt von einem überlegten und von krimineller Energie getragenen Vorgehen, das nur den Mandanten schädigte, während die Forderung eines Dritten zeitnah aus den eingegangenen Geldbeträgen befriedigt wurde. Und auch diese anlässlich der Beweisaufnahme festgestellte Tat wurde trotz des warnenden Eindrucks der Hauptverhandlung und der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn wegen der ersten beiden Taten begangen. Sie kann und muss bei der Prognoseentscheidung, ob der Rechtsanwalt sich künftig pflichtgemäß verhalten wird, berücksichtigt werden (Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 38).

51
Dasselbe gilt hinsichtlich des Fehlens eines Anderkontos, auch wenn der Verstoß gegen § 4 I BORA als solcher weder zu ahnden noch strafschärfend zu würdigen ist, da wegen der darin liegenden selbständigen Berufspflichtverletzungen die Verfolgung gem. §§ 116 S. 2 BRAO, 154a StPO mit der Abschlussverfügung der GStA vom 15.2.2018 beschränkt worden ist (Bl. 246). Die Tatsache, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt über ein Anderkonto nicht verfügt hat, spielt für die Prognose, ob zukünftig vergleichbare Pflichtverletzungen zu besorgen sind, eine Rolle.

c)

52
Die Verhängung eines Vertretungsverbots allein erscheint vor diesem Hintergrund nicht geeignet, der Gefahr ähnlich gelagerter Standesverfehlungen in der Zukunft zu begegnen, weil der angeschuldigte Rechtsanwalt auch auf anderen Rechtsgebieten regelmäßig Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder erhalten kann – z.B. im Hinblick auf durch Mandanten oder Rechtsschutzversicherungen geleistete Kostenvorschüsse, auf im Kostenfestsetzungsverfahren oder vergleichsweise geleistete Zahlungen Dritter oder auf im Rahmen der vom Anwaltsgericht explizit angesprochenen Tätigkeit in Betreuungsverfahren.

d)

53
Irgendwelche Verzögerungen des Verfahrens, die Auswirkungen auf die anzuordnende Maßnahme haben könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei betrifft die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion, der die existenzbedrohende Einschränkung der Berufsfreiheit immanent ist, den 74 Jahre alten Rechtsanwalt nach ca. 44 Berufsjahren weniger hart als das bei einem jüngeren Kollegen der Fall wäre, der noch keine Gelegenheit zum Aufbau von Vermögen bzw. zur Altersvorsorge hatte.

IV.

54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 I BRAO.

55
Die Revision ist von Gesetzes wegen zulässig, § 145 I Nr. 1 BRAO.

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