Zur sekundären Darlegungslast der Behandlerseite hinsichtlich des Einhaltens von Hygienestandards bei behaupteten Hygieneverstößen

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2016 – 4 U 86/16

1. Das Vorbringen eines Patienten, bei seiner Behandlung seien „allgemein gültige Hygienestandards“ verletzt worden, löst keine sekundäre Darlegungslast der Arztseite zu den Hygienestandards aus.(Rn.17)

2. Eine Kortisoninfiltration war zumindest im Jahr 2013 keine echte Behandlungsalternative zu einer indizierten Ringbandspaltung.(Rn.19)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 27.11.2015 – Az. 6 O 1998/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin des …-Klinikums die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden in Form von Haushaltsführungsschäden und Medikamentenzuzahlungen, sowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige materielle Schäden wegen behaupteter Fehlbehandlung eines „schnappenden Fingers“. Der Kläger stellte sich am 20.10.2012 wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkungen des 3. und 4. Fingers der linken Hand in der handchirurgischen Sprechstunde des …-Klinikums vor, wo er zunächst konservativ und dann am 17.01.2013 operativ ambulant im Wege der sog. Ringbandspaltung der Finger 3 und 4 links behandelt wurde. Im weiteren Verlauf entwickelte sich im OP-Gebiet eine Infektion mit dem Erreger Staphylokokkus aureus, was zu zwei Revisionsoperationen, nämlich am 27. und am 29.01.2013, führte. Bei Letzterer kam es zur Verletzung einer Arterie und es verblieb ein ausgedehnter Weichteildefekt. Am 01.02.2013 erfolgte infolgedessen in der Klinik für Plastische – und Handchirurgie der Klinik B… in H. die Amputation des dritten Fingers der linken Hand.

2
Der Kläger behauptet, die bei ihm durchgeführte ambulante Ringbandspaltung sei nicht adäquat geplant und dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt worden. Aufgrund seiner weiteren Erkrankungen und der Schwierigkeit des Eingriffes wäre eine stationäre Einweisung erforderlich gewesen. Bei der am 17.01.2013 erfolgten Operation seien allgemein gültige Hygienestandards verletzt worden, was bei ihm zu einer Infektion mit Staphylokokkus aureus geführt habe. Auch die Nachsorge in der Handsprechstunde am 21.01.2013 sei fehlerhaft gewesen. Den von ihm dort geäußerten starken Schmerzen sei nicht nachgegangen, erforderliche Befunde seien nicht erhoben worden. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wäre seine Infektion eher festgestellt worden und die später erfolgte Amputation des Mittelfingers vermeidbar gewesen. Die Aufklärung sei zudem sowohl vor der Primäroperation als auch vor der Revision unzureichend gewesen.

3
Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vernehmung der seinerzeit aufklärenden Ärzte Dr. I. und Frau T. als Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Behandlungs- und Hygiene- sowie Nachsorgefehlern die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

4
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger Verurteilung im ursprünglich geltend gemachten Umfang. Er wiederholt seine erstinstanzlichen Ausführungen und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die Primäroperation wegen seiner Vorerkrankungen und des bekannten Nikotinabusus zwingend stationär hätte erfolgen müssen. Es sei behandlungsfehlerhaft, diese ambulant geplant und durchgeführt zu haben. Fehlerhaft habe das Landgericht zudem seine erstinstanzlich bereits erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreifen lassen. Angesichts seines auf Grund der Vorerkrankungen möglicherweise geschwächten Immunsystems und der damit einhergehenden erhöhten Anfälligkeit für Infektionen hätte man ihn über die allgemeinen Infektionsrisiken hinaus auch über das bei ihm bestehende besondere Infektionsrisiko aufklären müssen. Da er ein vorsichtiger Mensch sei, hätte er seine Einwilligung dann zunächst nicht gegeben, sondern sich nach weiteren konservativen Methoden umgesehen. In diesem Zusammenhang habe man ihn zu Unrecht nicht über noch weitere bestehende konservative Behandlungsalternativen, wie das Anlegen von Salbenverbänden und Nachtlagerungsschienen aufgeklärt. Obendrein hätte er aufgeklärt werden müssen über die Behandlungsalternative mittels einer Cortisoninfiltration. Da er über die besonderen bei ihm bestehenden Risiken und weiteren Behandlungsalternativen – konservativ wie invasiv – nicht vollständig aufgeklärt worden sei, sei die erste Operation mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig erfolgt. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, er hätte sämtliche zuvor beschriebenen Methoden zuerst versucht und obendrein noch eine zweite Meinung vor Durchführung der nur relativ indizierten Erstoperation eingeholt.

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Auch in Bezug auf die Revisionsoperation am 29.01. rügt er Aufklärungsfehler und behauptet einen darauf beruhenden Entscheidungskonflikt.

6
Er beantragt:

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1. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27.11.2015 (Az. 6 O 1998/13) wird abgeändert.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.472,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Wege der Nebenforderung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung vom 18.01.2016 gegen das Urteil des LG Dresden, Az. 6 0 1998/13 kostenpflichtig zurückzuweisen.

13
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Dr. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

15
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung auf der Grundlage der §§ 630a ff., 280; 823 BGB gegen die Beklagte herleiten. Dem Personal der Beklagten sind weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Dies gilt in gleicher Weise für die Erstoperation am 17.01.2013 und die Nachsorge bis zur Durchführung der Revisionsoperation am 29.01.2013. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

16
1. Dem Kläger ist der Nachweis einer fehlerhaften Planung und/oder Durchführung der Erstoperation am 17.01.2013 nicht gelungen. Das Landgericht hat ausführlich begründet, dass und weshalb es zu der Überzeugung gelangt ist, der Erstoperation sei weder eine fehlerhafte Planung vorausgegangen noch sei diese fehlerhaft durchgeführt worden. Die auf einer Beweisaufnahme basierenden Feststellungen des Landgerichts geben keinerlei Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen. Die diesbezügliche Berufungsbegründung erschöpft sich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und zeigt keinerlei neue Gesichtspunkte auf, die eine ergänzende Tatsachenfeststellung oder abweichende Beurteilung geböten. Soweit die Klägerin im Rahmen der Operationsplanung rügt, dass ein stationärer Aufenthalt angesichts der besonderen Vorerkrankungen des Klägers in Abweichung vom normalen Prozedere hätte ins Auge gefasst und durchgeführt werden müssen, so hat der hierzu ergänzend angehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr. H. vor dem Senat nochmals bekräftigt, dass auch angesichts der besonderen Komorbidität des Klägers ein solcher stationärer Aufenthalt nicht erforderlich war. Er hat dies zusätzlich damit begründet, dass der Patient sich seinerzeit in einem, so wörtlich, „sehr guten Zustand“ befunden habe.

17
2. Zu den behaupteten Hygienefehlern, die zu der unstreitig im Nachgang festgestellten Infektion geführt haben sollen, zeigt die Berufungsbegründung ebenfalls keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung oder auch nur ergänzende Beweisaufnahme zu den landgerichtlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Sie erschöpft sich in dem Vorbringen, es seien „allgemein gültige Hygienestandards“ verletzt worden. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Hygieneverstoß, die zu einer Verlagerung der sekundären Darlegungslast auf die Beklagte hätten führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16.8.2016 – VI ZR 634/15 – juris), zeigt sie nicht auf. Ohnehin hat der Sachverständige aber Hygieneverstöße bei der Operation oder Nachsorge im Hause der Beklagten ausgeschlossen und ausgeführt, bei dem festgestellten Keim habe es sich nicht um einen multiresistenten, sondern im Gegenteil um einen antibiotikasensiblen „Feld-Wald-Wiesen-Keim“ gehandelt. Einen solchen könne der Patient regelmäßig aber auch selbst einschleppen.

18
3. Den Ärzten der Beklagten ist auch kein Aufklärungsfehler in Bezug auf die Erstoperation vorzuwerfen.

19
a) Was die Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen, hier konservative Behandlungsmethoden, betrifft, so gilt der Grundsatz, dass eine Aufklärung, welche ohnehin nur „im Großen und Ganzen“ geschuldet ist, dann geboten ist, wenn es sich um eine echte Behandlungsalternative handelt, also die anderweitige Behandlungsmöglichkeit bei gleichermaßen gegebener Indikation wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen für den Patienten bietet. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge nicht stets auf grundsätzlich denkbare andere Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen werden muss. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Nur dann, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, gibt, und somit eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten besteht, muss diesem nach einer dann erforderlichen ärztlichen Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1987 – VI ZR 238/86 – nach juris). Die danach zunächst notwendige Feststellung, dass die vom Kläger in Betracht gezogenen Therapieansätze ernsthafte Alternativen zu der Ringbandspaltung waren, kann vorliegend nach den insoweit klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nicht getroffen werden. Dieser hat anschaulich ausgeführt, dass und weshalb die konservativen Behandlungsmethoden beim Kläger ausgereizt waren und er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführte Kortisoninfiltration ein besonderes Entzündungsrisiko in sich berge und daher keine gleichwertige „echte“ Behandlungsalternative dargestellt hätte. Was weitere theoretisch in Betracht kommenden konservativen Behandlungsmethoden betrifft, so hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es zahllose Verfahren gebe, deren Wirksamkeit wissenschaftlich allerdings nicht belegt sei (wie z.B. „Ultraschall“) und über die daher keine Aufklärungspflicht bestehe. Dies hält der Senat für überzeugend.

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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger als unstreitig starker Raucher ein grundsätzlich höheres Infektionsrisiko in sich trug als nichtrauchende Patienten. Es ist bereits zweifelhaft, ob bei der Fingeroperation des Klägers überhaupt ein erhöhtes Infektionsrisiko mit Blick auf den bekannten Nikotinabusus bestand. Der Sachverständige Prof. H. hat dies aufgrund klinischer Erfahrung nur für die unteren Extremitäten angenommen, bei denen mit einer wesentlichen Erhöhung des Risikos zu rechnen sei; bei den oberen Extremitäten wie der Hand könne man dies aber so nicht sagen, es gebe hierzu überhaupt keine genauen Angaben. Auch wenn man gleichwohl zugunsten des Klägers ein solches erhöhtes Risiko unterstellt, so ergibt sich aus der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen Dr. I. und der ergänzenden Anhörung des Klägers vor dem Senat, dass tatsächlich über die Raucherproblematik auch vor dieser Operation gesprochen wurde. Der Zeuge Dr. I. bekundete nämlich erstinstanzlich, er „habe mit hoher Wahrscheinlichkeit darüber gesprochen, dass hinsichtlich seiner Rauchereigenschaft eine Erhöhung der Wundheilungsstörungen vorliegt“. Dies hat auch der vom Senat persönlich angehörte Kläger eingeräumt, der geäußert hat, er könne sich noch daran erinnern, dass ihm bei der Aufklärung vor der ersten Operation Herr Dr. I. auch etwas über das Rauchen gesagt habe. Dass der Kläger sich nicht mehr an Einzelheiten des Gespräches über das Rauchen erinnern konnte, ist unschädlich. Es ist kein Sachverhalt vorstellbar, bei dem über das Rauchen unter einem anderen Gesichtspunkt gesprochen worden wäre, als unter dem Gesichtspunkt damit einhergehender Risiken für die Operation.

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c) Ungeachtet dessen hätte aber auch der Kläger vor dem Hintergrund des beklagtenseits erhobenen Einwandes der hypothetischen Einwilligung einen echten Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Auch dazu hat der Senat den Kläger angehört. Dieser hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass er „rückschauend“ auf die Operation verzichtet hätte, wenn man ihm das erhöhte Risiko von Wundinfektionsstörungen verdeutlicht, insbesondere wenn er Bilder mit nekrotischem Gewebe und den Blutungen, wie sie dann stattgefunden hätten, vor Augen gehabt hätte. Er hat aber andererseits auch glaubhaft und aufrichtig ausgeführt, dass ihm das erhöhte Risiko als Raucher bei Operationen aller Art ohnehin hinreichend bewusst gewesen sei, weil er zuvor schon zahlreiche Operationen habe hinter sich bringen müssen, bei denen jeweils über diese Problematik gesprochen worden sei. Er gab zu, sich dort in Kenntnis der Infektionsproblematik jeweils für eine Operation entschieden zu haben, auch vor dem Hintergrund, dass er seit dem 13. Lebensjahr rauche und damit eben einfach nicht aufhören könne. Dass er gleichwohl bei der Ringbandspaltung anders verfahren wäre, hat er damit begründet, bei den Voroperationen habe sich jeweils um gravierende Eingriffe gehandelt, während es hier nur um einen „läppischen Finger“ gegangen sei. Er hat aber auch geäußert, dass es ja schließlich jedes Mal gutgegangen sei. Berücksichtigt man, dass Wundheilungsstörungen bei einer Stent-Operation, wie sie der Kläger zuvor über sich hatte ergehen lassen, weitaus gravierender sein können als bei einer Ringbandspaltung, erscheint es indes nicht plausibel, dass der Kläger ein ihm mitgeteiltes erhöhtes Wundheilungsrisiko hier nicht auf sich genommen hätte. Auch wenn es nicht entscheidend ist, wie sich ein „vernünftiger“ Patient verhalten hätte (BGH NJW 2007, 23774; NJW 1994, 799), ist der Senat vielmehr im Anschluss an die persönliche Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dieser auch bei einer weitergehenden Aufklärung das möglicherweise erhöhte Risiko, eine Wundheilungsstörung zu erleiden, auf sich genommen hätte. Das Argument also, dass es sich „nur“ um einen Finger gehandelt habe, spricht gerade nicht dafür, dass er bei einem Finger das Infektionsrisiko nicht auf sich genommen hätte, sondern er hier eben auch schlicht darauf vertraute bzw. vertraut hätte, dass es – wie zuvor jedes Mal auch immer – schon gutgehen würde.

22
4. Die postoperative Nachsorge und das Infektionsmanagement im Hause der Beklagten sind ebenfalls nicht als behandlungsfehlerhaft anzusehen. Den auf den klaren diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Erwägungen des Landgerichts hat die Berufung wiederum nichts Substantielles entgegengesetzt. Weder hätte das Personal der Beklagten eine Nachschau vor dem 21.02., also dem zweiten postoperativen Tag durchführen müssen, noch ergaben sich Nachlässigkeiten bei der Kontrolluntersuchung am 21.02. selbst. Weder Laborwerte noch das klinische Bild hätten Anlass zu einer zeitigeren Revisionsoperation als der tatsächlich erfolgten ergeben. Es bestand noch nicht einmal ein Anlass zu einer Blutabnahme. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird auch insoweit Bezug genommen.

23
5. Auch die Durchführung der Revisionsoperationen an sich, namentlich der zweiten Revisionsoperation, bei der es unstreitig zu einer Gefäßverletzung kam, ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige bewertete mit nachvollziehbarer Begründung den Operationsverlauf als schicksalhaft.

24
6. Ein Aufklärungsfehler bezüglich dieser Revisionsoperation ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Sachverständige wurde hierzu nochmals zur Beseitigung letzter Unklarheiten vor dem Senat angehört. Vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Wundinfektion, welche das Risiko nicht nur des Verlustes eines Fingers, sondern der ganzen Hand hin bis zum Risiko einer Sepsis und einer Blutvergiftung mit Todesfolge nach sich ziehe, bezeichnete er die Operation vom 29.01. als „völlig alternativlos“. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger zunächst sorgfältig eine Zweitmeinung eingeholt und sich zur späteren Operation in einer anderen, eventuell Spezialklinik entschieden hätte.

III.

25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.

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