Zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127/15

1. Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist.(Rn.11)

2. Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen § 285 Abs. 1 ZPO. Eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte.(Rn.15)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2015 – 4 U 68/15 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt bis 40.000 €.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung (hier: Beteiligung an zwei Schiffsfonds) auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Vor dem Landgericht hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 26. Februar 2015 für den persönlich geladenen, aber nicht erschienenen Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass dieser sich im Einzelnen nicht mehr an die Gespräche erinnern und nur mitteilen könne, wie er im Allgemeinen (Vermittlungs-)Gespräche geführt habe; hierzu hat der Prozessbevollmächtigte angeregt, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in den Verfahren des Landgerichts F. 2-05 O 334/14 sowie des Landgerichts H. 9 O 688/14 und 9 O 689/14 heranzuziehen. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieser Anregung zugestimmt und eine Kopie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F. zu dem genannten Aktenzeichen überreicht. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und den von diesem benannten Zeugen S. vernommen. Am Ende des Termins vom 26. Februar 2015 hat es durch Beschluss dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. März 2015 bestimmt. Beide Parteien haben sich mit der Einleitung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.

3
Im Anschluss daran hat das Landgericht die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Landgerichts H. (9 O 688/14 und 9 O 689/14) als Ausdrucke beigezogen und am 26. März 2015 ein Urteil verkündet, mit dem es der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über das Risiko des Totalverlusts und des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe. Dies ergebe sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers und der Aussage des Zeugen S. . Die Beklagte habe auf eine persönliche Anhörung ihres Geschäftsführers verzichtet; dessen Erklärungen in den beigezogenen Protokollen der anderen mündlichen Verhandlungen seien unergiebig, weil sie andere Schiffsfonds beträfen und deswegen mit den hier streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar seien.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und hierzu vorgetragen, dass das Landgericht entgegen seiner Ankündigung, zunächst einen Beschluss über die Beiziehung der Protokolle zu fassen und den Parteien sodann Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Protokollen und zur Beweisaufnahme zu geben, ein Urteil verkündet habe; hierdurch habe es der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen. Zudem sei entgegen § 285 Abs. 1 ZPO nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, es fehle an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung, weil die Beklagte nur die abstrakte Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung des Landgerichts angesprochen, aber nicht dargelegt habe, welchen Inhalt ihre Stellungnahme gehabt hätte; es mangele an der Darstellung der Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung.

6
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

8
1. Die Prüfung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht; dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 – V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 – XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024; vom 23. Februar 2005 – XII ZB 110/03, FamRZ 2005, 792, 793 und vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 87/11, BeckRS 2013, 18480 Rn. 2).

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2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 – III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8; vom 30. Januar 2013 – III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509, 510 Rn. 7 und vom 28. Januar 2014 – III ZB 32/13, BeckRS 2014, 03372 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 – VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760, 761 Rn. 8; vom 10. März 2015 – VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458, 1459 Rn. 8 und vom 2. Dezember 2015 – VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396, 397 Rn. 12; jeweils mwN).

11
b) Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (s. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rn. 10 und vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757, 758 Rn. 8 mwN). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2012 aaO S. 3582 Rn. 12; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO sowie Beschluss vom 10. März 2015 aaO Rn. 13).

12
c) Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten, soweit sie die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, nicht.

13
aa) In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte nicht dargelegt, was sie inhaltlich vorgetragen hätte, wenn das Landgericht ihr vor Erlass seines Urteils Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den beigezogenen Protokollen gegeben hätte. Sie hat sich vielmehr damit begnügt, darauf hinzuweisen, dass sie „ergänzend zu den Protokollen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hätte“ und dies die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts beinhaltet hätte. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde zur Behebung des Begründungsmangels auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 3 der Berufungsbegründung, wonach der Geschäftsführer der Beklagten in den anderen mündlichen Verhandlungen sein „grundsätzliches“ Vorgehen hinsichtlich der Risikoaufklärung bei Anlagevermittlungen dargestellt habe. Zum einen wurde mit diesem Vorbringen lediglich der Hintergrund für das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Landgericht am 26. Februar 2015 geschildert („Grund für dieses Vorgehen … war, …“), nicht aber dasjenige, was bei Einräumung einer Stellungnahme vorgetragen worden wäre (s. insoweit S. 4, 5-6 der Berufungsbegründung). Zum anderen besteht kein relevanter inhaltlicher Unterschied zwischen diesem Vorbringen („grundsätzliches Vorgehen hinsichtlich der Risikoaufklärung“) und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015, wonach aus den Protokollen hervorgehe, wie der Geschäftsführer der Beklagten „im Allgemeinen (Vermittlungs-)Gespräche geführt hat“. Gemeint ist mit beiden Formulierungen, dass aus dem Inhalt anderweitiger Beratungs- oder Vermittlungsgespräche Rückschlüsse auf den Gesprächsinhalt im Streitfall gezogen werden können und sollen. Das Landgericht hat diesen Vortrag in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Terminprotokolle berücksichtigt, aber nicht für ausreichend befunden, um den nach seiner Ansicht durch die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen S. erwiesenen Aufklärungsfehler zu widerlegen. Die Berufungsbegründung enthält im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen hierzu nichts Anderes oder Neues, was die erstinstanzliche Begründung in Frage stellen konnte.

14
bb) Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung war nicht deshalb entbehrlich, weil sie unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Der in der Berufungsbegründung angesprochene Vortrag, aus den Protokollen ergebe sich, wie der Geschäftsführer der Beklagten „im Allgemeinen“ (oder „grundsätzlich“) die Gespräche geführt (und über Risiken aufgeklärt) habe, findet sich, wie soeben dargestellt, im Wesentlichen inhaltsgleich bereits im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015. Es ist nicht ersichtlich, dass die schlichte Wiederholung des Vortrags in der Berufungsbegründung ohne weitere Erwägungen zu einer anderen Bewertung als der des Landgerichts geführt hätte.

15
d) Gleichfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung für die Rüge der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Auch insofern muss die Berufungsbegründung die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darlegen.

16
aa) Gemäß § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Dies ist vorliegend, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, unterblieben.

17
bb) Die Parteien sollen nach § 285 Abs. 1 ZPO Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und Stellung zu beziehen. Diese Vorschrift konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; eine Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO enthält regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (s. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1974 – VIII ZR 215/73, BGHZ 63, 94, 95; vom 26. April 1989 – I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 und vom 24. Januar 2001 – IV ZR 264/99, NVersZ 2001, 175, 176; Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 – IX ZR 56/04, BeckRS 2005, 01420; vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 307/04, BeckRS 2006, 00993; vom 25. September 2007 – VI ZR 162/06, BeckRS 2007, 17773 Rn. 2 f; vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09, NJW 2011, 3040, 3041 Rn. 11; vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, ZEV 2012, 100, 102 Rn. 13 und vom 23. Mai 2012 – IV ZR 224/10, NJW 2012, 2354 Rn. 5; s. auch MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 285 Rn. 1; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 285 Rn. 1; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 8. Aufl., § 285 Rn. 1).

18
cc) Dementsprechend geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Rechtsmittelbegründung – ebenso wie für die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG – Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes enthalten muss. Es ist regelmäßig darzulegen, was die rechtsmittelführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 aaO; Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO; vom 20. Dezember 2005 aaO; vom 25. September 2007 aaO Rn. 3; vom 28. Juli 2011 aaO und vom 23. Mai 2012 aaO Rn. 8; s. ferner BVerfG, NJW 1994, 1210, 1211; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 285 Rn. 3).

19
dd) Diesen (auch) für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geltenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. In ihrer Berufungsbegründung fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Diese Darlegung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (zu c) Bezug genommen.

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