Zu Verwendung eines an ein anderes Gutachten anknüpfenden Gutachtens für Beurteilung der Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 06. Mai 2020 – XII ZB 483/19

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gutachten über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung anknüpfen darf.(Rn.11)

2. Zur Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten.(Rn.12)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe
I.

1
Der 53jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Für ihn ist eine Betreuung unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge eingerichtet. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde zudem die geschlossene Unterbringung bis längstens 13. August 2020 angeordnet.

2
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betreuers (Beteiligter zu 2) auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen, weil eine Vermögensgefährdung aufgrund der einjährigen Unterbringung ausscheide.

3
Auf die – vom Landgericht unzutreffend als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete – namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Realitätsbezug des Betroffenen sei durch seine psychotische Grunderkrankung und kombinierte Persönlichkeitsstörung gestört und er verfüge über keinen freien Willen. Dadurch gefährde er krankheitsbedingt sein Vermögen. So habe er seinen Kontostand innerhalb von weniger als zwei Monaten von 93.462,22 € auf 37.473,38 € reduziert. Er habe eine Überweisung von 40.000 € getätigt und viermal 3.000 € sowie einmal 5.000 € in bar abgehoben. Auch wenn der Überweisung von 40.000 € nach den Angaben des Betroffenen eine Erbschaftsverbindlichkeit zugrunde liege, habe er seinen Kontostand noch durch Barabhebungen von 17.000 € reduziert, mit denen er in Höhe von 7.000 € eine Hotelrechnung beglichen haben will, während er sich an den Verbrauch der weiteren 10.000 € nicht mehr erinnere. Ohne den Einwilligungsvorbehalt bestehe die Gefahr, dass der Betroffene auch sein restliches Vermögen verschleudere. Die Vermögensgefährdung sei auch nicht aufgrund der geschlossenen Unterbringung ausgeschlossen, da er innerhalb kürzester Zeit bereits zweimal aus dieser entwichen sei. Bei erneutem Entweichen bestehe die Gefahr, dass der Betroffene erneut erhebliche Summen von seinem Konto abhebe und für Dinge ausgebe, an die er sich später nicht einmal mehr erinnere.

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2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Das Betreuungsgericht ordnet nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 99/18FamRZ 2018, 1360 Rn. 9 mwN).

8
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Einwilligungsvorbehalt auf hinreichender Tatsachengrundlage und mit Recht angeordnet.

9
aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, es fehle dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten an nachvollziehbaren Ausführungen zu den Befunden und Diagnosen, zu den durchgeführten Untersuchungen und den zu Grunde gelegten Forschungserkenntnissen.

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Zwar hat sich das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 – XII ZB 256/10FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN). Diese Begründung muss grundsätzlich in jedem Verfahren eigenständig erfolgen, also auch in einem isolierten Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

11
Hier knüpft das Gutachten jedoch in zulässiger Weise an das vom selben Gutachter aus Anlass der Unterbringung nur drei Tage zuvor erstattete Gutachten an und nimmt ausdrücklich darauf Bezug. Bei derartiger zeitlicher Nähe zu einer unmittelbar vorangegangenen gutachterlichen Untersuchung läge in der Wiederholung der für die Feststellung der Grunderkrankung erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen eine bloße, auch den Betroffenen unnötig belastende Förmelei. Zu Recht hat sich der Sachverständige deshalb darauf beschränkt, seinen bereits vorhandenen und annähernd tagesaktuellen gutachterlichen Kenntnisstand durch ergänzende Gespräche mit dem Betroffenen und dem Betreuer gezielt im Hinblick auf die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts abzurunden.

12
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht auch ausreichende Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art festgestellt. Namentlich stellt die geschlossene Unterbringung kein ausreichendes Mittel dar, den Betroffenen von nachteiligen Vermögensverfügungen, etwa auch in Form von Geldüberweisungen, abzuhalten. Die Veranlassung von 7.000 € Hotelkosten und die nicht weiter aufklärbare Ausgabe weiterer Barbeträge von 10.000 € stellen – wie auch die Rechtsbeschwerde konzediert – in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unvernünftige Aufwendungen dar, vor denen der Betroffene, da sie auf krankhafter Realitätsverkennung beruhen, zu schützen ist.

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cc) Schließlich ist der Einwilligungsvorbehalt auch nicht etwa deshalb übermäßig, weil er den gesamten Bereich der Vermögenssorge umfasst. Allerdings bedeutet der Grundsatz der Erforderlichkeit auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann und gegebenenfalls auch muss (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 157/17FamRZ 2017, 1963 Rn. 17 mwN). Durch eine Beschränkung des Einwilligungsvorbehalts kann der Schutz des Betroffenen hier jedoch nicht ausreichend verwirklicht werden, da der Betroffene andernfalls imstande wäre, sich durch mehrere aufeinanderfolgende, für sich genommen jeweils begrenzte Verfügungen insgesamt einen größeren Schaden zuzufügen. Für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen bedarf es bereits aufgrund der Vorschrift des § 1903 Abs. 3 BGB nicht der Einwilligung des Betreuers.

14
b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

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