Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Hygienemangels in einem Krankenhaus als Ursache einer noskomialen Infektion des Patienten

LG Flensburg, Urteil vom 08. September 2020 – 3 O 375/14

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines haftungsbegründenden Hygienemangels als Ursache einer noskomialen Infektion des klagenden Patienten

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter ärztlicher Behandlungen in den Kliniken der Beklagten in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 09.05.2014.

2
Am 16.01.2014 begab sich der Kläger aufgrund eines akuten subendokardialen Myokardinfarkts in die notfallmedizinische Heilbehandlung der Ärzte der Beklagten zu 1. In der bis zum 21.01.2014 andauernden ambulanten Behandlung wurde der Kläger aufgrund einer festgestellten koronaren Eingefäßerkrankung mit fünf drug-eluting Stents versorgt. Am 21.01.2014 wurde der Kläger nach unauffälligem postoperativen Verlauf aus der Behandlung entlassen.

3
Vom 03.02.2014 bis zum 09.02.2014 erfolgte im Herzzentrum der Beklagten zu 2 die kardiologische Rehabilitation des Klägers. Der neurologische Status des Klägers zum Aufnahmetag war grob unauffällig. Der am 04.02.2014 gemessene Entzündungswert des Blutes (nachfolgend: „CRP-Wert“) wies nahezu normwertige 0,53 mg/dl auf. In der Nacht vom 08.02.2014 zum 09.02.2014 wurde der Kläger wegen Ganzkörperschmerzen, Dyspnoe und Schüttelfrost auf die neurologische Intensivstation der Beklagten zu 2 verlegt. Eine durchgeführte Magnetresonanztomografie (nachfolgend: „MRT“) begründete ebenso wie die klinischen Befunde den Verdacht auf eine bakterielle Spondylodiszitis in Höhe der LWK 4/5. Der am 09.02.2014 ermittelte CRP-Wert betrug 1,24 mg/dl. Die Ärzte der Beklagten zu 2 behandelten den Kläger zunächst mit einer oralen Antibiotikatherapie unter Verwendung von Unacid PD und entnahmen Blutkulturen, die keinen Keimnachweis erbrachten. Am 10.02.2014 stieg der CRP-Wert auf 14,05 mg/dl. Nach einer erneuten befundlosen Gewinnung von Blutkulturen wurde die Antibiose auf die kombinierte intravenöse Gabe von Clindamycin und Ceftriaxon umgestellt und die Gabe von Unacid PD abgesetzt, woraufhin der CRP-Wert am 14.02.2014 auf 1,28 mg/dl sank. Am 03.03.2014 wurde der Kläger aus der Behandlung durch die Beklagte zu 2 entlassen. Die Antibiose mittels Clindamycin wurde über den 03.03.2014 hinaus mittels oraler Gabe fortgesetzt.

4
Am 26.03.2014 stellte sich der Kläger zur Koronarangiographie in dem Klinikum der Beklagten zu 1 vor. Ein Interventionsbedarf wurde durch die Ärzte der Beklagten zu 1 nicht gesehen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die orale Antibiose mit Clindamycin an, der CRP-Wert betrug 1,7 mg/dl. Die Ärzte der Beklagten zu 1 befundeten mittels MRT, welche auf eine reaktive Spondylitis im Rahmen einer aktivierten Osteochondrose bei Bandscheibendegeneration und Bandscheibenvorfall im Segment LWK 4/5 hinwies. Eine bakterielle Infektion wurde nicht festgestellt.

5
Am 04.04.2014 stellte sich der Kläger wegen anhaltender Rückenschmerzen im LWS-Bereich in der neurochirurgischen Abteilung des Klinikums der Beklagten zu 3 vor. Die dortigen Ärzte empfahlen dem Kläger anhand der MRT-Aufnahmen der Beklagten zu 2 vom 20.02.2014 und der Beklagten zu 1 vom 26.02.2014 die Fortsetzung der Bettruhe für sechs bis acht Wochen unter Fortführung der oralen Antibiose. Zudem wurde dem Kläger ein Rahmenstützkorsett verordnet. Bei erneuter Vorstellung im Klinikum der Beklagten zu 3 am 09.05.2014 berichtete der Kläger über eine deutliche Besserung der Rückenschmerzen. Die Antibiose war durch den Kläger bereits am 04.05.2014 abgesetzt worden. Eine erneute MRT der Lendenwirbelsäule zeigte keine relevanten Änderungen zu der bildgebenden Diagnostik vom 26.03.2014. Dem Kläger wurde empfohlen, sich weitere vier bis sechs Wochen zu schonen, und für den Fall persistierender Rückenschmerzen die Möglichkeit der Facettendenervierung erläutert.

6
In der Folge begab sich der Kläger in die Behandlung des L Clinicums in K. Im Rahmen einer stationären Behandlung vom 13.08.2014 bis zum 26.08.2014 wurde am 14.08.2014 eine operative Behandlung der Spondylodiszitis LWK 4/5 mit dorsoventraler Spondylodese LWK 4/5 mit autologem Beckenkamminterponat durchgeführt. In einer intraoperativ entnommenen Gewebeprobe wurde ein Staphylococcus epidermidis nachgewiesen, das gegen das bisher gegebene Antibiotikum Clindamycin resistent war. Hierauf erhielt der Kläger eine Antibiose unter Gabe von Ciprofloxacin und die Empfehlung zur Fortsetzung der Antibiose für drei Monate.

7
Der Kläger trägt vor, ihm seien infolge von Behandlungsfehlern der Ärzte der Beklagten zu 1 bis 3 Beeinträchtigungen entstanden, die u. a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 30.000,00 € rechtfertigten:

8
Der Kläger behauptet, er habe sich bei der Beklagten zu 1 mit einem Staphylococcus epidermidis bzw. MRSE infiziert. Der Beklagten zu 1 sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, weil Hygienevorschriften verletzt worden seien. Der Kläger meint, die Beklagte zu 1 treffe insoweit die Beweislast – sie müsse beweisen, dass sie die Hygienevorschriften eingehalten habe. Weiterhin müsse sie beweisen, dass die Infektion des Klägers nicht aufgrund einer fehlerhaften Behandlung erfolgt sei. Schließlich habe die Beklagte zu 1 auch nicht hinreichend über das Infektionsrisiko aufgeklärt.

9
Den Ärzten der Beklagten zu 2 sei vorzuwerfen, dass sie trotz des erhöhten CRP-Werts das ursächliche Bakterium nicht diagnostiziert hätten und der Kläger infolge dessen über den Zeitraum von fünf Monaten eine falsche Antibiose erhalten habe.

10
Die Ärzte der Beklagten zu 3 hätten es bei den Kontrolluntersuchungen am 04.04.2016 und 09.05.2014 fehlerhaft unterlassen, den Kläger operativ zu versorgen oder ihn zumindest über die Möglichkeit einer operativen Versorgung aufzuklären. Auch hätten sie die Identifizierung des Bakteriums in den Kontrolluntersuchungen und weitere Befunderhebungen fehlerhaft unterlassen.

11
Der Kläger begehrt neben einem Schmerzensgeld den Ersatz krankheitsbedingter Aufwendungen und Lohnausfalls in Höhe von 8.811,15 € sowie den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.600,24 €; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf den Seiten 14 ff. der Klageschrift vom 06.11.2014 (Blatt 14 ff. der Akte) Bezug genommen.

12
Der Kläger beantragt,

13
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, – mindestens aber 30.000,00 € – nebst Fünfprozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;

14
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.811,15 € zzgl. Fünfprozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

15
3. die Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 03.03.2014 bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung rückständigen Haushaltsführungsschaden von 4.600,24 € zuzüglich Fünfprozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

16
4. die Beklagten zu verurteilen, ab 01.11.2014 dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 248,88 € zu zahlen;

17
5. feststellen zu lassen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus der fehlerhaften Behandlung vom 11.02.2014 (bis zum 03.03.2014) bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozial- und Krankenversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind;

18
6. feststellen zu lassen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus der fehlerhaften Behandlung ab 11.02.2014 entstandenen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht objektiv vorhersehbaren Schäden an Körper und Gesundheit ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;

19
7. feststellen zu lassen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den aus der fehlerhaften Behandlung ab 11.02.2014 zukünftig entstehenden finanziellen Schäden, welche nach der mündlichen Verhandlung entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozial- und Krankenversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind;

20
8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob Ende 2013 bzw. Anfang 2014 auch andere Patienten auf der Station, auf welcher der Kläger behandelt wurde an MRSA oder MRSE oder sich einen nicht identifizierten „Krankenhausvirus“ erkrankten und falls ja, welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob das zuständige Gesundheitsamt informiert wurde.

21
Die Beklagten beantragen,

22
die Klage abzuweisen.

23
Die Beklagten treten den Behauptungen des Klägers entgegen, sie bestreiten insbesondere die behauptet Fehlerhaftigkeit der Behandlungen des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen.

24
Die Beklagte zu 1 bestreitet, dass das Risiko einer etwaigen MRSE-Infektion voll beherrschbar sei, weshalb die durch den Kläger angenommene Beweislastumkehr nicht stattfinde.

25
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

26
Die Kammer hat unter Aufhebung des ursprünglichen Beweisbeschlusses vom 03.08.2016 (Blatt 152 ff. der Akte) aufgrund des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 07.09.2018 (Blatt 257 ff. der Akte) Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Herrn PD Dr. R vom 21.02.2019 und auf das neurochirurgische Gutachten des Herrn Prof. Dr. E vom 04.05.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
27
I. Die Klage ist unbegründet.

28
1. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte zu 1 (dazu unter a), gegen die Beklagte zu 2 (dazu unter b) noch gegen die Beklagte zu 3 (dazu unter c) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes oder von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Solche Ansprüche folgen nicht aus § 280 Abs. 1, § 630a, § 823 Abs. 1 BGB.

29
a) Ein Fehler bei der Behandlung des Klägers durch die Beklagte zu 1 vom 16.01.2014 bis zum 21.01.2014 ist nicht festzustellen. Eine Infektion des Klägers bei der Beklagten zu 1 aufgrund einer Unterschreitung des ärztlichen Standards hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt.

30
aa) Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er aus dem Umstand, dass bei ihm im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff bei der Beklagten zu 1 eine Spondylitis auftrat, schließt, dass im Hause der Beklagten zu 1 zu der fraglichen Zeit ein angemessener Hygienestandard nicht gewährleistet gewesen sei und er sich dort „wahrscheinlich“ (Blatt 4 der Akte) mit dem Keim MRSE infiziert habe. Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang verschiedene Mutmaßungen an, auf welchem Weg er sich mit dem MRSE-Keim infiziert haben könnte. So verweist der Kläger zum einen auf den Tod der Patientin E. S., die nach den Angaben der Beklagten zu 1 sowohl gegenüber deren Sohn als auch im Verfahren allerdings an MRSA verstorben sei. Diesbezüglich äußert der Kläger lediglich die Annahme, dass diese Patientin tatsächlich an MRSE verstorben sei. Worauf der Kläger seine Annahme stützt, wird nicht näher erläutert. Schließlich will der Kläger offensichtlich andeuten, dass der Keim an den gesetzten Stents vorhanden gewesen sei (Blatt 8 der Akte). Im Übrigen verweist der Kläger auf Zeitungsartikel, die unspezifisch über angeblich mangelnde Hygiene im Hause der Beklagten zu 1 berichten und zudem erst aus dem Jahre 2015 stammen, mithin nicht den im Streit stehenden Zeitraum der Behandlung des Klägers im ersten Quartal 2014 betreffen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu eventuellen Hygienemängeln und zur Ursächlichkeit eventueller Hygienemängel eine in dieser Form auch in Arzthaftungssachen unzulässige Ausforschung bedeutet.

31
bb) Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast kamen dem Kläger nicht zugute. Nach der Rechtsprechung kann eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit eines Hygienemangels für eine Infektion und zugleich auch für das Verschulden hinsichtlich des Hygienemangels nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall überhaupt ein voll beherrschbarer Risikobereich betroffen ist, trifft den Patienten. Selbst der Umstand allein, dass sich der Patient im Krankenhaus eine Infektion zugezogen haben will, reicht nicht für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (OLG München, Urteil vom 06.06.2013 – 1 U 319/13, juris Rn. 32 ff.). Absolute Keimfreiheit gibt es nicht. Deshalb gehören Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Im Hinblick darauf sind bei Hygienemängeln die Anforderungen an substantiierten Vortrag eines Klägers, der glaubt, Opfer von Hygienedefiziten geworden zu sein, hoch. Insbesondere reicht es nicht aus vorzutragen, dass der betroffene Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war. Denn das Auftreten einer Infektion als solches stellt keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Hygienemangel dar. Für substantiierten Vortrag insoweit und als notwendige Basis für eine Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung bedürfte es deshalb eines konkreten Anhaltspunktes dafür, dass es im Rahmen der Behandlung des Klägers zu einem Hygienemangel in einem hygienisch beherrschbaren Bereich gekommen ist, der vom Ansatz her die tatsächlich eingetretene Infektion hätte verursachen können (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.10.2012 – 5 U 69/12, juris). Für die von der Rechtsprechung entwickelte Figur des voll beherrschbaren Risikos besteht nur dann Raum, wenn festgestellt werden kann, dass die Schädigung des Patienten weder aus einer Sphäre stammt, die – wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen Organismus – dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt. Nur wenn unstreitig oder nachgewiesen ist, dass das Risiko, dass sich bei dem Patienten verwirklicht, aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll ausgeschlossen werden kann und muss, trifft die Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit (OLG München aaO Rn. 33).

32
cc) Solche konkreten Anhaltspunkte hat der Kläger auch nach dem Hinweis der Kammer vom 07.09.2018 nicht vorgetragen. Der Kläger hat weder Zeitpunkt noch Quelle der Übertragung näher dargelegt, so dass bereits jeglicher Vortrag zu der Frage eines voll beherrschbaren Risikobereichs fehlt. Es ist bereits nicht klar, ob der Kläger im Zeitpunkt der Einlieferung bei der Beklagten zu 1 schon MRSE-Keimträger war. Selbst wenn der Kläger den MRSE-Keim über eine Mitpatientin erlangt haben sollte, würde allein dieser Umstand noch keine Haftung der Beklagten begründen. Während das Krankenhauspersonal sowie die verwendeten Gerätschaften integraler Bestandteil des Klinikbetriebes sind und dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Klinikleitung unterstehen, können die (Mit-) Patienten eines Krankenhauses nicht dem (voll zu beherrschenden) Gefahrenkreis des Krankenhausträgers zugerechnet werden (OLG München aaO Rn. 34).

33
b) Auch die Behandlung des Klägers im Haus der Beklagten zu 2 in der Zeit vom 09.02.2014 bis 03.0.2014 weist keine in vorwerfbarer Weise begangene ärztliche Fehler auf, sondern entsprach dem ärztlichen Standard. Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme nach Erstattung des Gutachtens durch den Facharzt für Neurologie PD Dr. R zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest.

34
Nach den eindeutigen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. R in seinem Sachverständigengutachten vom 21.02.2019 erfolgte die Behandlung des Klägers regelgerecht. So sei in der Nacht vom 08.02.2014 auf den 09.02.2014 anhand der klinischen Befunde entsprechend dem ärztlichen Standard eine kalkulierte Antibiose und eine Fokussuche eingeleitet worden. Die anschließend nach Durchführung bildgebender Diagnostik mittels MRT erfolgte Diagnose einer akuten Spondylodiszitis sei aufgrund der Anamnese, klinischen Befunde und der Erhöhung des Entzündungswerts ebenfalls standardgerecht erfolgt. Dass den Ärzten der Beklagten zu 2 kein Erregernachweis gelungen ist, sei – entgegen der Annahme des Klägers – nicht auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. In der Literatur werde empfohlen, mindestens zwei Blutkulturpaare zu gewinnen. Die Ärzte der Beklagten zu 2 seien mit der Erregersuche aus drei Blutkulturen sachgerecht vorgegangen, der fehlende Erregernachweis auf die geringe Sensitivität der Testverfahren zurückzuführen. Die grundsätzlich mögliche Erregersuche mittels Feinnadelpunktion setze ein punktierbares Abszessgewebe voraus, welches bei dem Kläger nicht vorgelegen habe. Für eine intraoperative Materialgewinnung für den Erregernachweis habe es an der Indikation der operativen Versorgung des Klägers gefehlt.

35
Auch sei den Ärzten der Beklagten zu 2 kein Behandlungsfehler bei der sich anschließenden Behandlung der Spondylodiszitis vorzuwerfen. Aufgrund der ausgeprägten Heterogenität der Spondylodiszitis liege bereits kein einheitlicher Therapiekonsens vor. So sei neben einer konservativen Therapie mit konsequenter Antibiose, Schmerzbehandlung und Ruhigstellung in anderen Fällen der Einsatz einer perkutanen Abszessdrainage zu erwägen, wenn ein begleitender Psoasabszess vorliege. Dies sei bei dem Kläger aber nicht der Fall gewesen. Auch die Antibiose mittels zunächst intravenöser Kombinationsbehandlung aus Clindamycin und Ceftriaxon habe dem medizinischen Standard entsprochen. Hierfür spreche auch das rasche Sinken der Entzündungsparameter unter der Antibiose. Die anschließende Umstellung auf orale Monotherapie mit Clindamycin mit Verlaufskontrolle mittels MRT sei ausreichend gewesen. Eine ergänzende operative Versorgung zum Zweck der segmentalen Stabilisierung der Wirbelsäule sei nicht geboten gewesen sei. Eine solche Versorgung des Klägers sei nur bei auf die Spondylodiszitis zurückzuführende neurologischen Ausfällen, intraspinalen Empyems, ventralen, paravertebralen Abszessen oder Versagen der konservativen Antibiose indiziert gewesen. Diese Voraussetzungen hätten bei dem Kläger nicht vorgelegen.

36
Die Kammer hat das Gutachten des Sachverständigen nachvollzogen, kritisch gewürdigt und schließt sich ihm an. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln. Herr PD Dr. R verfügt als Facharzt für Neurologie, Ärztlicher Direktor, Chefarzt der Klinik für Neurologie und Neurologische Frührehabilitation am … Krankenhaus in H über die notwendigen Qualifikationen für eine sachverständige und fachgleiche Begutachtung.

37
c) Auch die Behandlung des Klägers im Haus der Beklagten zu 3 am 04.04.2014 und am 09.05.2014 weist keine in vorwerfbarer Weise begangene ärztliche Fehler auf. Die Kammer kommt vielmehr aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Facharztes für Neurochirurgie Prof. Dr. E vom 01.05.2020 zu der Überzeugung iSd. § 286 Abs. 1 ZPO, dass die Behandlung fehlerfrei erfolgte.

38
Soweit der Kläger rügt, die Ärzte der Beklagten zu 3 hätten behandlungsfehlerhaft weitere Befunde in dem genannten Zeitraum nicht erhoben, bleibt dies ebenso ohne Erfolg wie der Vorwurf einer fehlerhaft unterlassenen Behandlung der Spondylodiszitis.

39
Nach den eindeutigen und verständlichen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E in seinem Gutachten vom 01.05.2020 sei den Ärzten der Beklagten zu 3 weder am 04.04.2014 noch am 09.05.2014 eine unterlassene Befunderhebung vorzuwerfen. So sei man am 04.04.2014 initial von einer Spondylodiszitis ausgegangen und habe die Fortführung der Antibiose und Bettruhe empfohlen. Zusätzlich sei das Tragen eines Stützkorsetts zur Ruhigstellung der Wirbelsäule verordnet worden. Dies könne zur Ausheilung einer Spondylodiszitis förderlich sein und sei daher sinnvoll gewesen. Die Anfertigung eines MRT sei am 04.04.2014 nicht fehlerhaft unterlassen worden, da den Ärzten der Beklagten zu 3 die MRT-Aufnahme vom 26.03.2014 vorgelegen habe. Auch sei das Anraten zur Fortführung der durch die Ärzte der Beklagten zu 2 begonnenen orale Monotherapie mit Clindamycin sinnvoll gewesen.

40
Auch die Behandlung am 09.05.2020 mit tagesaktuellem MRT und ohne Befundverschlechterung sei adäquat erfolgt, auch da die CRP-Werte keinen Anstieg verzeichnet hätten, was auf einen ausgeheilten Infekt hingewiesen habe. Die Erregersuche sei von den Ärzten der Beklagten zu 3 nicht zu verlangen gewesen, da aufgrund des Zustands des Klägers kein Handlungsbedarf bestanden habe. Auch habe keine Notwendigkeit weiterer Blutuntersuchungen bezüglich der CRP-Werte bestanden, da diese bereits am 06.05.2014 ein negatives, normwertiges Ergebnis aufgewiesen hätten und der Kläger eine deutliche klinische Besserung beschrieben habe. Über weitere Behandlungsmöglichkeiten – über die konservative Behandlung mittels Antibiose hinaus – hätten die Ärzte der Beklagten zu 3 im ausreichenden Maße aufgeklärt, da sie dem Kläger bei klinischer oder laborchemischer Verschlechterung eine erneute MRT empfohlen hätten.

41
Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. E Facharzt für Neurochirurgie, geschäftsführender Oberarzt und Leiter spinale Neurochirurgie der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie Universitätsklinikum H-E zu zweifeln, und schließt sich dieser an.

42
2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch weder einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen einer Ersatzpflicht für künftige Schäden, die Zahlung einer monatlichen Rente, den Ersatz vorgerichtlicher, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbarer Rechtsanwaltskosten noch auf die begehrten Zinsen.

43
3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf die begehrte Auskunft, ob Ende 2013 bzw. Anfang 2014 andere Patienten auf der Station, auf welcher der Kläger behandelt wurde, an MRSA oder MRSE oder an einen nicht identifizierten „Krankenhausvirus“ erkrankten und falls ja, welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob das zuständige Gesundheitsamt informiert wurde. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Behandlungsvertrag noch aus dem Gesetz.

44
a) Dem Kläger steht gemäß § 630g Abs. 1 S. 1 BGB ein weitreichendes Einsichtnahmerecht in die ihn betreffende Patientenakte zu. Die durch den Kläger begehrte Auskunft ist hiervon jedoch nicht umfasst, denn diese Auskunft ist keine, die Inhalt der den Kläger betreffenden Patientenakte ist.

45
b) Die begehrte Auskunft obliegt der Beklagten zu 1 auch nicht als vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrags (§ 630a Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung ergibt sich bei der gebotenen Auslegung und verständigen Würdigung nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag. Durch derart weitgehende vertragliche Nebenpflichten würden Behandler wie die Beklagte zu 1 dazu verpflichtet, sämtlichen behandelten Patienten ggf. umfassende Einsicht in die Unterlagen betreffend ihre allgemeine Organisation und die internen Krankenhausabläufe zu gewähren. Zu dem damit verbundenen, erheblichen Aufwand will sich ein Krankenhausbetreiber ersichtlich nicht verpflichten, was für die Patienten auch ohne weiteres erkennbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2017 – 7 U 202/16, juris Rn. 25).

46
c) Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft folgt auch nicht aus § 810 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Auskunft überhaupt in einer Urkunde niedergelegt ist. Gemäß § 810 BGB hat nämlich nur derjenige Anspruch auf Einsichtnahme einer Urkunde, der ein rechtliches Interesse an dem Inhalt der Urkunde hat. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 810 BGB besteht, wenn die begehrte Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist die Schutzwürdigkeit des rechtlichen Interesses des Anspruchstellers. Daran fehlt es, wenn lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt wird, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung ab (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – XI ZR 264/13, juris Rn. 24). Ein solcher Fall einer reinen Ausforschung läge hier vor, denn der Kläger hat nichts als eine bloße Vermutung vorgetragen, dass in der Zeit Ende 2013 bzw. Anfang 2014 Fälle in der Klinik der Beklagten zu 1 Infektionen mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus oder Methicillin-resistentem Staphylococcus epidermidis aufgetreten seien.

47
d) Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch folgt schließlich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525, 1526). Die von dem Beklagten begehrte Auskunft allein ist zur Durchsetzung seines Anspruchs nicht ausreichend und deshalb nicht notwendig. Wie bereits unter I.1.a) ausgeführt, kommt es auf die vermeintliche Erkrankung von Patienten in der Klinik der Beklagten zu 1 während des Zeitpunkts der Behandlung des Klägers nicht an – selbst wenn die begehrte Auskunft Hygienemängel bei der Beklagten zu 1 bestätigte, könnte die Ursächlichkeit eines Hygienemangels für eine Infektion und zugleich auch für das Verschulden hinsichtlich des Hygienemangels nur dann angenommen werden, wenn feststünde, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. Hierauf zielt das Auskunftsbegehren jedoch nicht ab.

48
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Arztrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.