Zu den Anforderungen an die Umschlagsorganisation und Lagerorganisation und deren Darlegung

BGH, Urteil vom 09.11.1995 – I ZR 122/93

Zu den Anforderungen an die Umschlags- und Lagerorganisation des Spediteurs.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der W. GmbH das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch.

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Bei der Versendung von 250 Lederjacken mit einem Handelsnettowert von je 209,– DM kamen im Gewahrsam der als Empfangsspediteurin eingeschalteten Beklagten auf ungeklärte Weise 50 Jacken abhanden. Die Klägerin hat der W. den Handelsnettowert von 10.450,– DM ersetzt. Hierauf zahlte der Verkehrsversicherer der Beklagten unter Bezugnahme auf die Haftungshöchstgrenzen der ADSp lediglich 225,– DM.

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Die Klägerin hält die Beklagte wegen des Verlustes für unbeschränkt schadensersatzpflichtig und begehrt vorliegend Zahlung des Differenzbetrages von 10.225,– DM nebst Zinsen.

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Sie hat geltend gemacht, die Beklagte könne nicht darlegen und beweisen, daß sie kein Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder eines groben Organisationsmangels treffe.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter näherer Darlegung von Einzelheiten des üblichen Beförderungs- und Umschlagsablaufs vorgetragen, die Lederjacken seien in ihrem Umschlagslager aus nicht aufklärbaren Gründen verlorengegangen.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die sie nach den ADSp wegen des Verlustes der Lederjacken in ihrem Gewahrsam treffende Ersatzverpflichtung durch die vom Verkehrsversicherer erbrachte Zahlung von 225,– DM erfüllt. Eine weitergehende Haftung der Beklagten sei nicht gegeben. Die Klägerin sei der ihr als Anspruchstellerin obliegenden Verpflichtung, diejenigen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder deren leitender Angestellten ergebe, nicht nachgekommen. Zwar sei es Sache des Spediteurs, hier der Beklagten, zunächst darzulegen, wie die Organisation seines Betriebes im allgemeinen ausgestaltet sei und welche Sicherungsmaßnahmen er im besonderen gegen Verlust und Beschädigung des Gutes getroffen habe. Dem habe die Beklagte durch eine ausführliche Beschreibung ihrer Lagerorganisation genügt, aus der sich entnehmen lasse, wie die Güter abgefertigt und bis zum Weitertransport überwacht würden. Demgegenüber habe die Klägerin ins Blaue hinein das Nichtvorhandensein bzw. die Nichteinhaltung dieser Organisationsplanung behauptet. Danach liege ein substantiierter Vortrag der Klägerin für ein grob fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen der Beklagten nicht vor.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

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1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage von § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB i.V. mit § 51 Buchst. a Satz 1 und § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp geprüft. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; BGH, Urt. v. 4.5.1995 – I ZR 70/93, NJW 1995, 3117 = VersR 1995, 1334, zur Veröffentlichung in BGHZ 129, 345 bestimmt), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

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2. Die in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp enthaltene Regelung der Beweislast ist, wie das Berufungsgericht des weiteren rechtsfehlerfrei angenommen hat, wirksam, sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand (BGHZ aaO).

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Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinen Urteilen vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345) und vom 22. Juni 1995 (I ZR 21/93, TranspR 1996, 37; vgl. auch Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 20/93, WM 1995, 1816) entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken.

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3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beweisfällig geblieben sei, tragen jedoch sein Urteil nicht. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich (BGHZ 127, 275, 284) erfüllt hat, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gegeben.

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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich aus der von der Beklagten beschriebenen Lagerorganisation detailliert entnehmen lasse, wie die der Beklagten zur speditionellen Behandlung übergebenen Güter abgefertigt sowie bis zum Weitertransport überwacht würden und sich hieraus nichts für eine grob fehlerhafte Betriebsorganisation ergebe. Dieser Beurteilung kann auf der gegebenen Tatsachengrundlage nicht beigetreten werden.

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a) Der einlassungspflichtige Spediteur ist gehalten, im einzelnen die konkret eingesetzten Kontrollen darzulegen. Seine Einlassungspflicht beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich, wie es im Streitfall in den Tatsacheninstanzen der Fall gewesen ist, allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden.

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Was das Berufungsgericht dazu als Vortrag der Beklagten wiedergegeben hat, läßt nicht erkennen, daß die Beklagte ihrer Einlassungspflicht insoweit genügt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe eine ausführliche Beschreibung ihrer Lagerorganisation vorgetragen, aus der sich detailliert entnehmen lasse, wie die zur speditionellen Behandlung übergebenen Güter abgefertigt und bis zum Weitertransport überwacht würden. Die Beklagte komme ihren Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten durch ständige Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen nach. Die Eingangs- und Ausgangs-Zählkontrollen der einzelnen Warenlieferungen würden auch beim Einsatz von Wechselbrücken durchgeführt; die Fahrer der Nahverkehrsunternehmen dürften sich die Warenlieferungen nicht selbst zusammenstellen, diese würden vom Lagerpersonal zusammengestellt und nach Ausgangskontrollen von den Fahrern übernommen. Hieraus ergebe sich nichts für eine grob fehlerhafte Betriebsorganisation.

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Diese Ausführungen enthalten im wesentlichen nur wertende Ausführungen allgemeiner Art, jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, die revisionsrechtlich nachprüfbar den Schluß zuließen, daß der Vortrag der Beklagten ausreichende Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen ergebe. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

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b) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Vortrag der Beklagten über die Betriebsorganisation, Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen (insbesondere GA 18-23; 43, 44; 52, 53; 84, 85; 143-145) von der Klägerin bestritten worden ist (vgl. GA 29-31; 47; 116-122). Solange insoweit keine Feststellungen getroffen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihren Betrieb in der von ihr behaupteten Weise organisiert hat und nach dieser Organisation auch tatsächlich verfährt.

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Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß es einer ordnungsgemäßen Organisation nicht entsprechen würde, wenn, wie die Klägerin behauptet hat, überhaupt keine Ausgangskontrollen der Nahverkehrsfahrzeuge stattfinden, wenn, sofern lediglich stichprobenweise derartige Kontrollen stattfinden, darin ein ausreichender Kontrollumfang nicht gesehen werden könnte oder wenn fremde Nahverkehrsfahrer ihre Fahrzeuge im Lager der Beklagten selbst belüden.

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c) Darüber hinaus wird das Berufungsgericht, sofern es hierauf (mit-)ankommen sollte, bei seiner Beurteilung auch zu berücksichtigen haben, daß bei der streitgegenständlichen Beförderung der Lederjacken, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, nicht lediglich der (sofortige) Umschlag in Frage stand, sondern daß die am 25. Juli 1991 im Umschlagslager der Beklagten eingegangenen Jacken dort 13 Tage gelagert wurden und erst am 7. August 1991 das Lager wieder verlassen sollten. Obwohl die Beklagte als Spediteurin angesichts der ihr verbliebenen Obhut des Gutes auch während der Lagerzeit auf dessen Kontrolle Bedacht zu nehmen hatte, fehlt es bisher hierzu an Feststellungen durch das Berufungsgericht. Insoweit hatte die Beklagte lediglich vorgetragen, daß im Rahmen der Qualitätssicherung regelmäßige Bestands- und Lagerkontrollen durchgeführt würden (GA 24). Das Berufungsgericht wird demgemäß auch die Tatsache in seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß das Abhandenkommen des Gutes erst am 7. August 1991 bemerkt worden ist.

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III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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