Zur Produkthaftung wegen Verursachung eines Brandschadens durch einen technischen Defekt an einer Waschmaschine

LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 – 318 O 44/11

Zur Produkthaftung wegen Verursachung eines Brandschadens durch einen technischen Defekt an einer Waschmaschine

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.237,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung gegen die Beklagte geltend.

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Die Klägerin trägt vor, sie sei der Gebäudeversicherer des Mehrfamilienhauses S. 3. in H.. Dort sei es am 29.08.2010 zu einem Brandschaden in der Wohnung B./M. gekommen, bei dem das Gebäude beschädigt worden sei. Die Klägerin hat den Schaden zum Neuwert von 8.747,70 € reguliert. In der Wohnung habe sich eine Waschmaschine befunden, deren Herstellerin die Beklagte war. Die Waschmaschine wurde von der Beklagten in der 29. Kalenderwoche des Jahres 2003 hergestellt. Die Mieter der Wohnung kauften die Waschmaschine am 26.04.2004.

3
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung des Zeitwertschadens von 7.237,34 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500,– €.

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Die Klägerin behauptet, dass der Brand nach dem Gutachten des von ihr eingeschalteten Privatsachverständigen Dipl.-Ing. K. G. vom Institut für Schadensverhütung und Schadensforschung (IFS) durch das Entstörglied am Netzanschluss der von den Mietern erworbenen und in der Wohnung befindlichen Waschmaschine ausgegangen sei (Anlage K 1). Zunächst habe die Waschmaschine gebrannt. Der Brand habe dann auf das Gebäude übergegriffen. Sie behauptet weiter, dass es sich bei dem Mangel des brandauslösenden Bauteils um keinen bloßen Verschleiß gehandelt habe. Der in das Entstörglied integrierte Netzkondensator müsse so ausgelegt sein, dass er während der Lebensdauer der Waschmaschine keinen Brand auslöse. Es handele sich bei dem Netzkondensator gerade nicht um ein typisches Verschleißteil. Entweder sei das verwendete Bauteil für die Waschmaschine nicht geeignet oder ein sog. „Ausreißer“ gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt

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Klagabweisung.

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Sie bestreitet, dass der Wohnungsbrand durch die Waschmaschine verursacht worden sei. Konkret wird bestritten, dass der Gerätebrand durch das Entstörglied am Netzanschluss des Geräts entstanden sei. Ein etwaiger Ersatzanspruch sei ausgeschlossen, da nach den Umständen davon auszugehen sei, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht habe, noch nicht gehabt habe, als sie als dessen Hersteller es in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte trägt vor, dass die lange Zeitspanne von 7 Jahren zwischen dem In-Verkehr-bringen und dem Gerätebrand dafür spreche, dass das Produkt zum Zeitpunkt des In-Verkehr-bringens gerade keinen Produktfehler besessen habe, sondern der Gerätebrand entweder durch einen Fehlgebrauch oder durch ein verschlissenes Bauteil ausgelöst worden sei. Hätte die von ihr in den Verkehr gegebene Waschmaschine tatsächlich einen Fehler gehabt, wäre der Brand nicht erst nach sieben Jahren entstanden, sondern bereits nach wenigen Tagen oder Wochen. Der Kondensator sei geprüft und zertifiziert nach DIN EN 133200 und vom Verband Elektrotechnik VDE e.V. am 26.11.2002 abgenommen worden. Im gesamten zurückliegenden Zeitraum von 11 Jahren habe es noch nie Beanstandungen oder Fehlermeldungen bezüglich des verbauten Kondensators gegeben. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass es sich für den Fall eines technischen Fehlers um einen sog. „Ausreißer“ gehandelt habe. Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Waschmaschine als Standgerät nur in Verbindung mit der integrierten Arbeitsplatte benutzt werden könne. Werde diese abgebaut, so müsse zumindest ein sog. Unterbaublech aufgeklebt werden, um das Gerät vor extern eindringender Feuchtigkeit zu schützen. Entscheidend sei auch der Standort der Waschmaschine, da der Kondensator auch „heiß laufen“ könne, wenn diese z. B. neben einem Backofen positioniert werde oder jegliche Luftzirkulationsmöglichkeit fehle.

10
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11
Die Beklagte hat einen ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.9.2012 eingereicht.

12
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss v. 12.09.2011 (Bl. 54 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. H. d. V.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten v. 31.05.2012 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen. Einwendungen gegen das Gutachten haben die Parteien innerhalb der ihnen hierfür gesetzten Frist nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet aus §§ 1, 11 Produkthaftungsgesetz i. V. m. § 86 VVG.

14
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nachdem sie als Anlage K 5 den Versicherungsschein für die Wohngebäudeversicherung vorgelegt hat, hat die Beklagte nicht mehr bestritten, dass die Klägerin der Wohngebäudeversicherer des Gebäudes S. … in H. ist.

15
Die Regulierung des Schadens unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung ist unstreitig. Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte sind danach gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

16
Nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung v. 29.07.2011 hat die Beklagte ihr Bestreiten aufgegeben, dass es in dem versicherten Gebäude in der Wohnung der Mieter B./M. am 29.08.2010 zu einem Brand gekommen ist. Ebenfalls unstreitig gestellt worden ist, dass sich die von der Beklagten hergestellte Waschmaschine in der Wohnung der Mieter B./M. befunden hat.

17
Die Beklagte haftet für den Schaden nach § 1 Produkthaftungsgesetz. Sie ist Hersteller des Produkts gewesen (§ 2 Produkthaftungsgesetz), welches einen Fehler aufwies (§ 3 Produkthaftungsgesetz), wodurch eine Sache beschädigt worden ist.

18
Die Waschmaschine war fehlerhaft i. S. v. § 3 Produkthaftungsgesetz. Sie bot nicht die Sicherheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände: insbesondere ihrer Darbietung; des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann; des Zeitpunktes, in dem sie in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden konnte. Zwar hat die Beklagte die Zertifizierung für ihr Produkt „passiver Filter zur Unterdrückung elektromagnetischer Störungen“ des VDE Prüf- und Zertifizierungsinstituts vorgelegt (Anlage 1). Ob dieser Filter mit der dort angegebenen Bezeichnung „FLCR 630501 F“ tatsächlich in die Waschmaschine eingebaut war, kann dahinstehen – hiergegen könnte sprechen, dass in dem Privatgutachten G. (Anlage K 1) die Angabe auf dem Typenschild mit „FLCR 630 501“, d. h. ohne „F“ beschrieben wird. Denn die berechtigte Erwartung des Endverbrauchers ist nicht nur auf die generelle Einhaltung technischer Normen durch ein Waschmaschinenbauteil gerichtet, sie ist vielmehr auch darauf gerichtet, dass dieses Bauteil sich nicht ohne äußeren Anlass selbst in Brand setzt. Dies gilt auch dann, wenn seit dem In-Verkehr-bringen der Waschmaschine schon ein längerer Zeitraum (hier 6 1/2 oder 7 Jahre) verstrichen ist, solange dieser jedenfalls der normalen „Lebenserwartung“ des Geräts entspricht.

19
Durch das Produkt, d. h. die Waschmaschine, ist eine andere Sache beschädigt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Produkthaftungsgesetz). Diese andere Sache ist ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Produkthaftungsgesetz. Andere Sache in diesem Sinne ist das von der Klägerin versicherte Gebäude, welches seiner Art nach gewöhnlich dem privaten Gebrauch dient und von seinen Bewohnern hierzu verwendet worden ist.

20
Die Klägerin hat bewiesen, dass der Brand durch das Entstörglied am Netzanschluss der Waschmaschine ausgegangen ist. Somit steht der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem entstandenen Schaden fest. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. d. V., welcher als Brandausbruchsstelle den betreffenden Kondensator bestimmt hat (Prüffeststellung zu 1). Außer diesem selbst hat der Sachverständige aufgrund des optischen Schadensbildes keine weiteren technischen Defekte der Waschmaschine als Grund für dessen Platzen festgestellt (Prüffeststellung zu 2). Bewiesen ist damit, dass Brandursache ein defekter Kondensator in der von der Beklagten hergestellten Waschmaschine war. Entgegen der Annahme der Beklagten war der Verzicht auf den Originaldeckel der Waschmaschine und ein Unterbaublech ohne Einfluss auf den Schadenseintritt, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen dadurch zugleich eine verbesserte Luftzirkulation und somit eine schnellere innere Trocknung des Geräts ermöglicht sei. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Verzicht auf den Originaldeckel der Waschmaschine und auf ein Unterbaublech schwerlich gleichzeitig den Effekt haben könne, einerseits den Eintrag von Feuchtigkeit zu begünstigen und andererseits zu einem Wärmestau zu führen. Die Aufstellung der Waschmaschine unter einer Arbeits-/Küchenplatte entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dass dies für die betreffende Waschmaschine explizit ausgeschlossen ist, hat der Sachverständige nicht bestätigt. Damit hat die Klägerin den ihr nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Produkthaftungsgesetz obliegenden Beweis geführt.

21
Gründe für den Ausschluss der Ersatzpflicht gem. § 1 Abs. 2 oder 3 Produkthaftungsgesetz hätte die Beklagte als Herstellerin des Produkts nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Produkthaftungsgesetz zu beweisen. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Dieser Beweis hätte dadurch geführt werden können, dass entweder das Produkt beim In-Verkehr-bringen den schadensursächlichen Fehler noch nicht gehabt haben kann oder dass der Fehler tatsächlich erst danach entstanden ist, z. B. durch unsachgemäße Verwendung, die Benutzung oder Aufbewahrung. Dabei sind insbesondere die Art des Produkts, die Intensität des Gebrauchs, vor allem auch die Zeitspanne zwischen dem In-Verkehr-bringen und dem Schadenseintritt zu berücksichtigen. Erforderlich ist der Nachweis eines Geschehensablaufs, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Folgerung auf den Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt, wobei ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Eintritts nach In-Verkehr-bringen ausreicht (Palandt-Sprau, § 1 Produkthaftungsgesetz, Rz. 17). Hierzu hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass die lange Zeitspanne von 7 Jahren zwischen dem In-Verkehr-bringen und dem Gerätebrand dafür spreche, dass das Produkt zum Zeitpunkt des In-Verkehr-bringens keinen Fehler besessen habe, sondern der Brand entweder durch Fehlgebrauch oder ein verschlissenes Bauteil ausgelöst worden sei. Diese Behauptung ist aber nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. d. V. nicht bewiesen. Danach ist grundsätzlich nämlich nicht auszuschließen, dass bei einem elektronischen Bauteil ein technischer Zustand vorliegt, der außerhalb oder auch innerhalb der Fertigungstoleranzen liegt, jedoch den Ausfall dieses Bauteils begünstigt, so dass dieses Bauteil (bzw. das Gerät, in dem es verbaut ist) über einen längeren Zeitraum verwendet werden kann, ohne dass eine Fehlfunktion auftritt. Diese Feststellung des Sachverständigen ergibt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten auch über einen langen Zeitraum ein fehlerfreier Gebrauch der Waschmaschine möglich ist, bevor dieser Fehler zutage tritt. Nähere Feststellungen konnte der Sachverständige nicht treffen, weil der Kondensator aufgrund der brandursächlichen Beschädigungen eine weitere Untersuchung nicht zuließ, so dass keine Aussage darüber zu treffen gewesen ist, in welchem Zustand sich dieses Bauteil zum Zeitpunkt der Fertigung bzw. der In-Betriebnahme der Waschmaschine befunden hat. Aufgrund der von der Beklagten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Produkthaftungsgesetz zu tragenden Beweislast wirkt sich dies zu ihrem Nachteil aus. Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.9.2012 erstmals diesbezügliche Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. d. V. erhebt, ist sie damit nach §§ 411 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Gutachten ist der Beklagten mit entsprechender Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt worden. Sie hat sich innerhalb der Frist nicht geäußert. Hätte sie ihre Einwendungen fristgerecht vorgebracht, hätte der Sachverständige zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden können, um sein Gutachten zu erläutern, bzw. zu ergänzen. Eine Berücksichtigung der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten, etwas durch eine Wiedereröffnung der verfahrensgerecht geschlossenen mündlichen Verhandlung, würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und kommt deshalb nicht in Betracht. Die Beklagte hat ihre Verspätung nicht entschuldigt. Eine Entschuldigung liegt insbesondere nicht darin, dass sie eine Aussage des Gutachtens verspätet als „vollkommen unverständlich und widersinnig“ bezeichnet und meint, beim besten Willen nicht erkannt haben zu können, das Gericht werde diesem Teil des Gutachtens wesentliche Bedeutung beimessen. Wenn die Beklagte eine Aussage des Sachverständigen für vollkommen unverständlich und widersinnig hält, hätte sie Anlass gehabt, dies in der ihr hierfür gesetzten Frist zu rügen. Die Beklagte konnte auch nicht überrascht sein, dass das Gericht einer Aussage des Sachverständigen Bedeutung beimisst, die dieser in Beantwortung der Beweisfrage zu 2) des Beschlusses vom 7.10.2011 getroffen hat.

22
Soweit die Beklagte schließlich hilfsweise einwendet, es habe sich bei dem Fehler des Bauteils ggf. um einen „Ausreißer“ gehandelt, ist dies kein Einwand, den sie nach § 1 Abs. 2 Ziff. 5 Produkthaftungsgesetz geltend machen kann. Denn nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht des Herstellers nur dann ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte; dies bezieht sich indes nur auf Konstruktions- und Instruktionsfehler (BGHZ 181, 253), nicht aber auf Fabrikationsfehler (BGHZ 129, 353). Auch insoweit wirkt sich eine eventuelle fehlende Aufklärbarkeit aufgrund der Beweislastverteilung zum Nachteil der Beklagten aus. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

23
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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