Zur Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung nach Stornierung durch Versicherungsnehmer wegen betriebsbedingter Kündigung während Probezeit

AG Lahr, Urteil vom 16.07.2014 – 5 C 70/14

Zur Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung nach Stornierung durch Versicherungsnehmer wegen betriebsbedingter Kündigung während Probezeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.148,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend.

Der Kläger hat mit der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Pauschalreise nach Spanien/Gran Canaria vom 25.11.2013 bis zum 01.12.2013 für sich und seine Lebensgefährtin abgeschlossen. Nach den der Versicherung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen tritt ein Versicherungsfall bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten Betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber ein. Vor Reiseantritt stornierte der Kläger die Reise, da seine Lebensgefährtin ihren Arbeitsplatz mit Kündigung vom 15.10.2013 zum 31.10.2013 verloren hatte. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.08.2013. Es wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart.

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung habe die Beklagte ihm die Stornogebühr in Höhe von insgesamt 1.148,00 € zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.148,00 € nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 201,71 € nebst 5% Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageweisung.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Stornokosten, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Lebensgefährtin nicht unerwartet gewesen sei. Die Kündigung sei in der Probezeit erfolgt. Während der Probezeit könne ein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen gekündigt werden, daher müsse ein Arbeitnehmer in der Probezeit immer mit der Kündigung rechnen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Stornogebühr.

In den Versicherungsbedingungen der Beklagten wird unstreitig ausgeführt, dass ein Versicherungsfall bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber eintritt.

Unstreitig ist, dass die Lebensgefährtin des Klägers sich in der Probezeit befand. Dies ergibt sich auch aus dem Arbeitsvertrag (Anlage 8 1, Aktenseite 49). Während der Probezeit kann jedoch ein Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Dies ist allgemein bekannt. Eine unerwartete Kündigung im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt jedoch voraus, dass mit einer Kündigung nicht gerechnet werden muss. Dies ist während der Probezeit gerade nicht der Fall, da der Arbeitnehmer “erprobt” werden soll (vgl. ebenso Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2012, Aktenzeichen 274 C 22611/02).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitszeugnis (Anlage K 3). Darin wird zwar ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen endet. Dass dies unerwartet war, ergibt sich hieraus nicht.

Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus§§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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