Gibt ein Bankkunde diverse TAN auf Anfrage im Internet ein und meldet er den Vorfall nicht rechtzeitig dem Bankinstitut, handelt er grob fahrlässig

AG Krefeld, Urteil vom 06.07.2012 – 7 C 605/11

Da mittlerweile durch verschiedene ausgeklügelte Methoden die Erspähung von Daten im Internet, beispielsweise durch Aufforderungen zur Datenangabe unter rechtmäßigem Vorwand, nicht selten ist, lässt allein die Verwendung richtiger PIN und TAN nicht den Rückschluss auf die Zustimmung des Berechtigten zu (Rn. 17).

Gibt ein Bankkunde diverse TAN auf Anfrage im Internet ein und meldet er den Vorfall nicht rechtzeitig dem Bankinstitut, handelt er grob fahrlässig (Rn. 25).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1

Die Parteien streiten um die Erstattung von Überweisungsbeträgen vom Konto der Klägerin bei der Beklagten an verschiedene Dritte in Höhe von insgesamt 4.989,00 Euro.
2

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto unter der Nummer 000000000, für das die Filiale J & G in L zuständig ist. Für das Vertragsverhältnis der beiden Parteien gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Überweisungsbedingungen sowie für das Online-Verfahren zusätzlich die Zugangsbedingungen. Darüber hinaus hat die Klägerin zusammen mit jedem von der Beklagten übersandten TAN-Block einen sogenannten Sicherheitsbeileger erhalten. Des Weiteren macht die Beklagte auf der Startseite zum Online-Banking folgende Mitteilung: “Die E C fordert pro Auftrag nie mehrere Transaktionsnummern (TAN)”. Für die Einzelheiten der Bedingungen und Hinweise wird auf Blatt 66 bis 78 der Akte Bezug genommen.
3

Am 00. K 2011 loggte sich die Klägerin online in ihr vorbezeichnetes Girokonto ein, um noch vor den am nächsten Tag anstehenden Ferien wichtige Überweisungen zu tätigen. Nach dem Einloggen erhielt sie die Mitteilung, ihr Konto sei gesperrt und sie müsse zur Entsperrung diverse TAN-Nummern eingeben. Dies kam der Klägerin zunächst merkwürdig vor und sie versuchte, die Hotline der Beklagten telefonisch zu erreichen, um die Hintergründe der vermeintlichen Sperrung zu erfragen. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. Unstreitig sprach die Klägerin letztlich mit keinem Mitarbeiter über die Hotline, sondern beendete unverrichteter Dinge ihren Anrufversuch.
4

Schließlich gab die Klägerin, da sie aufgrund des anstehenden Fluges unter Zeitdruck stand, jedenfalls mehrere bzw. diverse TAN, bei denen es sich meist um verbrauchte Nummern handelte, entsprechend der Aufforderung ein. Nach der Eingabe erhielt die Klägerin die Mitteilung, ihr Konto sei wieder entsperrt. Daraufhin tätigte sie jedenfalls fünf ihrer geplanten Überweisungen, die auch ordnungsgemäß abgebucht wurden. Zu diesen nicht streitgegenständlichen Abbuchungen wird für die Einzelheiten auf den Kontoauszug (Blatt 12 f. der Akte) Bezug genommen.
5

Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien am 00. K 2011 erhielt die Klägerin von einer Sachbearbeiterin der Beklagten die Mitteilung über ungewöhnlich hohe Überweisungen von ihrem Konto. Diese Überweisungen, denen die Eingabe der korrekten PIN und Kontonummer zugrundeliegt, wurden am 00. und 00. K 2011 ausgeführt. Im selben Zeitraum wurde auch das Überweisungslimit des klägerischen Kontos auf 00000,00 Euro erhöht. Unmittelbar danach erstattete die Klägerin am 00. K 2011 der Beklagten eine Meldung über die unberechtigten Verfügungen sowie am selben Tage Strafanzeige bei der Polizei. Die Gesamtsumme der streitigen Umsätze beläuft sich auf 4.989,00 Euro. Zu diesen streitgegenständlichen Abbuchungen wird für die Einzelheiten auf die verschiedenen Umsatzdrucke Bezug genommen (Blatt 18 bis 22 der Akte).
6

Mit anwaltlichen Schreiben vom 0.0.0000 und 00.0.0000 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der streitigen Überweisungsbeträge nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten bis zum 00.0.0000 bzw. 00.0.0000 auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 0.0.0000 und 00.0.0000 ab.
7

Die Klägerin behauptet, der Online-Auftritt habe keine begründeten Zweifel an der Echtheit der Internetseite geliefert. Sie habe angenommen, die Angabe der TAN diene der Kontrollfunktion. Im Übrigen habe die frühere Sachbearbeiterin der Beklagen bei höheren Überweisungen die Klägerin vor Ausführung stets angerufen und nachgefragt, ob alles seine Richtigkeit habe. Keinesfalls seien die streitigen Überweisungen sowie die Erhöhung des Überweisungslimits durch sie, die Klägerin, vorgenommen worden. Vielmehr sei sie Opfer eines “Phishing-Angriffes” geworden. Sie habe auch erstmals am 00.0.0000 von den Vorgängen erfahren. Außerdem habe sie, die Klägerin, nach Mitteilung des Vorfalls von der zuständigen Sachbearbeiterin zunächst die Auskunft erhalten, sie bekomme ihr Geld zurück. Der Computer der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vorfalls mit einem aktuellen Viren-Programm ausgestattet gewesen.
8

Die Klägerin beantragt,
9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.989,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2011 sowie weitere 489,45 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2011 zu zahlen.
10

Die Beklagte beantragt,
11

die Klage abzuweisen.
12

Sie behauptet, die Klägerin habe entweder selbst bewusst die streitigen Transaktionen veranlasst, oder aber sämtliche der einhundert TAN des TAN-Blocks online am 00.0.0000 auf die betrügerische Aufforderung eingegeben. Das habe sie auch der Mitarbeiterin der Beklagten gegenüber geäußert. Auch hätten die Sachbearbeiter der Beklagten die Klägerin früher nicht stets über ungewöhnlich hohe Überweisungen informiert. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine Umsatzsperre im Konto angemeldet sei. Auch sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden, die Beklagte käme für den Schaden auf. Vielmehr sei sie darüber informiert worden, dass eine individuelle Prüfung des Schadensfalls vorgenommen werde. Wenn die Klägerin die Überweisungen nicht selbst vorgenommen habe, hätte sie jedenfalls wissen müssen, dass die Beklagte nie mehr als eine TAN abfrage. Ihr hätte daher bewusst sein müssen, dass die behauptete Anfrage zur Eingabe diverser TAN keine solche der Beklagten, sondern betrügerisches Vorgehen gewesen sei.
13

Mit der Klageerwiderung erklärt die Beklagte der Klageforderung gegenüber hilfsweise die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 10.2.1 (5) der Zugangsbedingungen. Bezüglich der Klausel im Einzelnen wird auf die Zugangsbedingungen (Blatt 75 der Akte) Bezug genommen.
14

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
15

Die zulässige Klage ist unbegründet.
16

Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Aspekt die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Denn dem Anspruch der Klägerin aus § 675u S. 2 BGB bzw. Ziffer 2.3.1 der Überweisungsbedingungen (vgl. Blatt 68 der Akte) auf Erstattung der geltend gemachten Summe, in deren Höhe die Beklagte das Girokonto belastet hat, steht ein eigener Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 675v Abs. 2 BGB gegenüber, mit dem die Beklagte gemäß §§ 387, 388 BGB wirksam aufgerechnet hat. Die Forderungen der Klägerin sind daher gemäß § 389 BGB rückwirkend zum 00. bzw. 00. K 0000 erloschen.

1.
17

Soweit die Beklagte einwendet, es bestünde schon kein Anspruch der Klägerin gemäß § 675u S. 2 BGB bzw. Ziffer 2.3.1 der Überweisungsbedingungen, da die Klägerin die streitigen Zahlungsvorgänge selbst autorisiert habe, ist dem nicht zu folgen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Authentifizierung der streitigen Überweisungen obliegt gemäß § 675w S. 1 BGB der Beklagten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Authentifizierung als erfolgt, wenn ein Verfahren durchgeführt wurde, mittels dessen der Zahlungsdienstleister (hier: die Beklagte) die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments mitsamt etwaiger personalisierter Sicherheitsmerkmale überprüft hat, etwa durch Überprüfung von Kundenkennung, PIN und TAN beim Onlinebanking (vgl. Palandt/Sprau, BGB Kommentar, 71. Auflage, § 675w Rn. 3). Die Durchführung dieses Verfahrens sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und den störungsfreien Ablauf des Zahlungsvorgangs hat die Beklagte ausreichend dargetan. Im Übrigen wurden insoweit auch keine Einwendungen seitens der Klägerin erhoben. Gemäß § 675w S. 3 BGB ist damit indes nicht der Nachweis erfolgt, dass die Klägerin die streitigen Zahlungsvorgänge autorisiert, eine oder mehrere Pflichten aus § 675l BGB verletzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments (hier: TAN) verstoßen hat. So ist ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen der vorstehend aufgeführten Umstände beim Onlinebanking wie dem hier vorliegenden ausgeschlossen, da mittlerweile durch verschiedene ausgeklügelte Methoden die Erspähung von Daten im Internet, beispielsweise durch Aufforderungen zur Datenangabe unter rechtmäßigem Vorwand, nicht selten ist, und allein die Verwendung richtiger PIN und TAN daher nicht den Rückschluss auf die Zustimmung des Berechtigten zulässt (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 16.5.2008 – 1 S 189/07; Schulte am Hülse/Klabunde, MMR 2010, S. 84 (87); Palandt, a.a.O., § 675w Rn. 4).
18

Da die Beklagte keinen weiteren Beweis für die behauptete Autorisierung der streitigen Überweisungen durch die Klägerin angeboten und letztere substantiiert dargetan hat, dass sie die streitigen Überweisungen nicht genehmigt, sondern Opfer betrügerischer Handlungen durch Dritte geworden ist, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die streitigen Überweisungen von der Klägerin autorisiert wurden. Hierfür spricht auch der Beklagtenvortrag, sofern er Parallelen zu anderen Betrugsfällen darstellt.
19

Ebenso wenig ist vorliegend eine Anscheinsvollmacht anzunehmen, da bei Datenausspähung durch betrügerisches Vorgehen Dritter kein schuldhaft gesetzter Rechtsschein, wie er für eine Anscheinsvollmacht zu fordern ist, angenommen werden kann (vgl. KG, Urteil vom 29.11.2010 – 26 U 159/09).
20

Daher ist vorliegend von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen im Sinne des § 675u BGB auszugehen, so dass der Erstattungsanspruch der Klägerin infolge der Belastung ihres Kontos zunächst einmal bestand. Ebenfalls ergibt sich dieser Anspruch als vertraglicher aus Ziffer 2.3.1 der Überweisungsbedingungen, die insoweit in etwa der gesetzlichen Regelung entsprechen.
21

Im Übrigen scheint auch die Beklagte selbst Zweifel an der Behauptung, die Klägerin habe die Überweisungen autorisiert, zu hegen, wie sich insbesondere ihrem übrigen Vorbringen zu ähnlich gelagerten Fällen und ihren Ausführungen zum Verschulden der Klägerin durch die behaupteten 100 TAN-Eingaben entnehmen lässt.

2.
22

Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte und begründete Schadensersatzforderung der Beklagten ergibt sich aus § 675v Abs. 2 BGB bzw. Ziffer 10.2.1. (5) der Zugangsbedingungen.
23

Die Klägerin hat in grob fahrlässiger Weise sowohl gegen ihre Pflichten aus § 675l BGB gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB, als auch gegen die vertraglichen Vereinbarungen im Sinne des § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB und Ziffer 10.2.1. (5) der Zugangsbedingungen verstoßen.

a)
24

Zu den Pflichten der Klägerin gemäß § 675l BGB gehört der Schutz von TAN vor unbefugtem Zugriff sowie die Meldung missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der TAN an die Beklagte.
25

Gegen diese Pflichten hat die Klägerin verstoßen, indem sie diverse TAN auf Anfrage im Internet eingegeben und den Vorfall nicht rechtzeitig der Beklagten gemeldet hat. Sie hat dabei grob fahrlässig gehandelt.
26

Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wobei auch subjektive Umstände zu berücksichtigen sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 277 Rn. 5).
27

Die Klägerin hätte wissen müssen, dass die Abfrage diverser TAN nicht von der Beklagten herrührte. Aufgrund der in den letzten Jahren vielfach durch die verschiedenen Medien bekannt gewordenen Fälle unbefugten Datenzugriffs ist die Erkenntnis, dass im Rahmen eines seriösen Onlinebanking nicht mehr als eine TAN zur Durchführung eines Zahlungsvorganges abgefragt wird, als allgemeines Wissen vorauszusetzen. Unabhängig davon ist die Klägerin durch die Beklagte auf verschiedenen Wegen, insbesondere über den Hinweis auf deren Startseite zum Onlinebanking sowie in deren Beiblatt zu den übersandten TAN-Blocks (vgl. Blatt 76 f. und 78 der Akte) auf die Gefahr betrügerischer Datenerspähung und den Umstand, dass die Beklagte nie mehr als 1 TAN abfragt, ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin wusste daher von der Möglichkeit solcher betrügerischen Vorgänge und der Handhabung der Beklagten, nie mehr als eine TAN abzufragen.
28

Verschärfend war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Abfrage der diversen TAN nicht etwa im Rahmen eines bestimmten Überweisungsvorganges, sondern unmittelbar nach dem Log-In-Vorgang und damit nach dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten auf ihrer Log-In-Seite (vgl. Blatt 78 der Akte) erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2012 – XI ZR 96/11).
29

Darüber hinaus kam der Klägerin zumindest die Kontosperrung nach eigenem Vortrag derart merkwürdig vor, dass sie trotz ihrer eiligen Situation vor der Reise die Beklagte über die Hotline zu kontaktieren versuchte. Sie hätte also aufgrund der Umstände nicht nur misstrauisch sein müssen, sondern war dies nach eigenem Vortrag sogar tatsächlich.
30

Mag die Klägerin auch technischer Laie in Computerangelegenheiten sein, so ist sie doch mit dem Onlinebanking vertraut. Ausweislich ihrer Meldung vom streitigen Vorfall an die Beklagte betreibt die Klägerin bereits seit ca. zwanzig Jahren Onlinebanking (vgl. Blatt 29 der Akte). Dies bestätigen auch ihre nicht streitgegenständlichen Überweisungen, die sie in scheinbar gewohnter Weise abends schnell vor den Ferien erledigen wollte. Die Klägerin trägt auch nicht etwa vor, zuvor jemals zur Abgabe diverser TAN aufgefordert worden zu sein. Es hätte daher auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten auf der Hand gelegen, die Überweisungsvorgänge abzubrechen, die Internetseiten zu schließen und – gegebenenfalls nach einer entsprechenden Rücksprache mit der Beklagten – einen neuen Vorgang zu beginnen. Indem sie gegen diese offensichtlich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verstoßen hat, hat sie die ihr gebotene erforderliche Sorgfalt besonders schwerwiegend verletzt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, als vorliegend augenscheinlich nicht nur unerhebliche Schäden drohten.
31

Unter der hier gebotenen Gesamtschau der Umstände, insbesondere der völlig unüblichen Aufforderung zur Eingabe diverser TAN entgegen den Hinweisen der Beklagten und der der Klägerin merkwürdig erscheinenden Kontosperrung, ist ihr, die sie trotz der selbst vorgetragenen Zweifel mindestens diverse TAN eingegeben hat, daher grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.1.2012 – 17 U 3527/11). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nun tatsächlich – so die Beklagte – einhundert TAN eingegeben hat. Im üblichen Sprachgebrauch beschreibt “diverse” mannigfaltig viele, das heißt jedenfalls mehr als nur wenige oder gar nur eine TAN. Ebenso kam es auf die Frage, inwieweit der Computer der Klägerin durch Virenschutzprogramme gesichert war, nicht an. Sie durfte sich angesichts der objektiven Verdachtsmomente nicht darauf verlassen, dass ihr Rechner ausreichend geschützt sei.
32

Der Annahme grob fahrlässigen Verhaltens steht auch nicht entgegen, dass – will man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen – die Internetseite, über die die TAN-Abfrage erfolgte, der Internetseite der Beklagten zum verwechseln ähnlich verwechselbar ähnlich gesehen habe. Allein der optische Eindruck gibt keinen ausreichenden Grund, die offensichtlichen Hinweise auf ein betrügerisches Vorgehen zu ignorieren (vgl. BGH, a.a.O.; KG, a.a.O.). Ebenso wenig vermag der Klägervortrag, es habe sich meist um verbrauchte TAN gehandelt, der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegenzustehen. Zum einen ist der Vortrag unsubstantiiert, da es an einer hinreichend konkreten Angabe der insgesamt eingegebenen TAN sowie differenzierten Anzahl der verbrauchten und nichtverbrauchten TAN fehlt. Zum anderen besagt der Vortrag, dass die Klägerin zumindest auch unverbrauchte TAN eingegeben hat. Außerdem hätte ihr sowohl die Abfrage bereits verbrauchter TAN, da mit diesen – so ihr eigener Vortrag (vgl. Blatt 152 der Akte) – keine Transaktionen mehr hätten durchgeführt werden können und die Abfrage solcher TAN durch die Bank daher keinen Sinn ergibt, als auch die gleichzeitige Abfrage mehrerer unverbrauchter TAN merkwürdig vorkommen müssen, da beides dem Hinweis, es werde stets nur eine TAN abgefragt, widersprach und die Gefährlichkeit der Bekanntgabe unbenutzter TAN gerade in ihrer noch bestehenden Nutzbarkeit für Transaktionen liegt. Unter sämtlichen Aspekten war daher von der Klägerin zu erwarten, dass sie infolge der ungewöhnlichen Vorkommnisse angemessen reagiert und den Onlinebanking-Vorgang abbricht (vgl. KG, a.a.O.).
33

Aus denselben Gründen hätte die Klägerin die Beklagte, spätestens nachdem sie die diversen TAN eingegeben hat, auf die Unregelmäßigkeiten hinweisen und sich nach ihren Kontoumsätzen erkundigen müssen. Da die streitigen Transaktionen erst zwei bzw. drei Tage nach der Eingabe der TAN erfolgten, hätte sie die Zahlungsvorgänge durch eine rechtzeitige Meldung verhindern können (vgl. OLG München, a.a.O.). Insoweit war ihr – auch in den Ferien aus dem Ausland – zuzumuten, erneut den Weg über die Hotline oder über sonstige Kommunikationswege zu gehen.
34

Die vorstehend erörterten Pflichtverletzungen begründen ebenso die vertragliche Haftung der Klägerin gemäß Ziffer 10.2.1. (5) der Zugangsbedingungen.

b)
35

Aus den vorstehend erörterten Gründen hat die Klägerin durch ihr Verhalten auch grob fahrlässig gegen die vertraglichen Verpflichtungen im Sinne des § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen. So bestimmt Ziffer 7.2 (2), sechster Spiegelstrich ausdrücklich, dass die Klägerin zur Autorisierung eines Auftrags wie auch zur Aufhebung einer Sperre nicht mehr als eine TAN verwenden darf. Vor dem Hintergrund der bereits oben unter Ziffer 2.a) aufgeführten objektiven Verdachtsmomente einschließlich der unstreitig erfolgten Hinweise der Beklagten und der subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin ist auch insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzunehmen.

c)
36

Dem vorstehenden Ergebnis steht auch nicht die Behauptung der Klägerin, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihr gesagt, der Schaden werde übernommen, entgegen. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag zu pauschal, insbesondere angesichts des qualifizierten Bestreitens der Beklagten. Zum anderen ergäbe sich aus einer solchen telefonischen Bemerkung nicht etwa eine rechtsverbindliche Zusage. Vielmehr liegt es auf der Hand und war auch für die Klägerin ersichtlich, dass die Erstattung der Überweisungsbeträge vom Einzelfall abhängt und dieser zunächst geprüft werden muss. Ebenso ist es offensichtlich, dass zu einer solchen rechtsverbindlichen Zusage nicht jeder Sachbearbeiter ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne nähere Prüfung oder Rücksprache, befugt ist, so dass eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausscheidet. Dass die besagte Mitarbeiterin hierzu bevollmächtigt gewesen sein soll, wird schon nicht vorgetragen.

d)
37

Der aufrechenbare Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht etwa aufgrund eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu kürzen. Insbesondere ergibt sich eine etwaige Mitschuld der Beklagten nicht aus der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe die Klägerin in der Vergangenheit vor ungewöhnlichen Abbuchungen informiert. Neben dem Umstand, dass dieser Vortrag angesichts des qualifizierten Bestreitens der Beklagten zu pauschal sein dürfte, schon weil es an ausreichenden Darlegungen zum üblichen Transaktionsverhalten der Klägerin sowie zu den besonderen Benachrichtigungssituationen fehlt, lässt sich hieraus keine Pflicht der Beklagten zur stetigen Überwachung des Abhebeverhaltens ihrer Kunden ableiten. Denn eine solche besteht nur in Ausnahmesituationen, die vorliegend nicht gegeben waren (vgl. hierzu BGH, a.a.O.).

2.
38

Auch die geltend gemachten Nebenforderungen, das heißt Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten, sind unbegründet. Gemäß § 389 BGB erlöschen Forderung und Gegenforderung rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Beide Ansprüche sind vorliegend mit Ausführung der Überweisung bzw. Belastung des klägerischen Girokontos am 20. Juni 2011, für eine Teilforderung am 21. Juni 2011, entstanden und gemäß § 389 BGB infolge der Aufrechnung rückwirkend auf den 20. bzw. 21. Juni 2011 erloschen. Damit entfallen ebenfalls ex tunc die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1991 – VIII ZR 42/90; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 389 Rn. 2).

II.

1.
39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen der Beklagten ergibt sich aufgrund der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung und dem Ergebnis, dass die Klageforderung ohne diese Aufrechnung begründet gewesen wäre.

2.
40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, so dass sich für sie aus dem Urteil kein vollstreckbarer Anspruch ergibt.
41

Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs. 3 GKG auf 9.978,00 Euro (für Klageforderung und Gegenforderung jeweils 4.989,00 Euro) festgesetzt.

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