LG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2017 – 2-24 S 138/16, 2/24 S 138/16
Zur Kündigung des Luftbeförderungsvertrags durch den Fluggast
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.7.2016 (Az. 31 C 2337/15 (74)) wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2247,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.8.2015 sowie weitere 529,60 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte 82 %, der Kläger 18 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger 54 %, die Beklagte 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist teilweise begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten infolge der Kündigung des Luftbeförderungsvertrages – über die vom Amtsgericht zuerkannten 2247,24 € hinaus – weitere 529,60 € verlangen.
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Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Dies war vorliegend unstreitig erfolgt.
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Als Rechtsfolge kann der Unternehmer, der vertragliche Luftfrachtführer, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 S. 2 BGB.
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Anerkannt ist, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte, einschließlich eines Treibstoffzuschlags, zu erstatten sind, wenn der Flug nicht angetreten wird. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 35, Rn. 46). Dies ergibt sich bereits aus Art. 10.3 ABB Flugpassage.
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Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag, wonach die ausgewiesenen „taxes“ über insgesamt 464,02 € pro Ticket tatsächlich einen „Kerosinzuschlag“ über jeweils 320 € enthielten, ob dieser Zuschlag erhoben wurde, um den Anstieg der Treibstoffpreise sowie die Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen und Versicherungsprämien zu kompensieren, zutreffend ist, und ob dieser Zuschlag als Teil des vereinbarten Beförderungsentgelt anzusehen ist.
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Zumindest muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass die Rechnung an „taxes“ einen Betrag in Höhe von 464,02 € auswies, d.h. dass es sich bei diesem Betrag um abzuführende Steuern und Gebühren handelt, die vorliegend infolge des Rücktritts nicht angefallen sind. Zwar ist es dem Luftverkehrsunternehmen unbenommen, etwaige zusätzliche Gebühren als pauschal kalkulierte Kosten in ihren Flugpreis einzukalkulieren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass § 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsdienste VO das Luftfahrtunternehmen zwingt, vorab zum einen den Flugpreis, und zum anderen die sonstigen Steuern und Gebühren (u.a. auch solche, die „mit dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen“) ausdrücklich und nachvollziehbar auszuweisen. § 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsdienste VO ist ein Schutzgesetz zu Gunsten der Verbraucher. Es beabsichtigt die Transparenz der Preisberechnung. U.a. soll die Aufgliederung des Endpreises es dem Verbraucher ermöglichen, bereits vorab für den Fall einer späteren Stornierung die anfallenden Stornokosten bzw. den zu erwartenden Rückerstattungsbetrag nachprüfbar berechnen zu können. Es ist unzulässig, etwaige zusätzliche Entgelte in den Steuern zu verstecken. Dem stornierenden Verbraucher gegenüber kann es für den Unternehmer mitunter vorteilhaft sein, die ausgewiesenen Steuern bzw. Abgaben möglichst hoch anzugeben, indem ein Teil des reinen Beförderungsentgelts in diesem Kostenfaktor „versteckt“ wird. § 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsdienste VO soll das Luftverkehrsunternehmen bereits vor Vertragsschluss zwingen, die Preiszusammensetzung endgültig, transparent und nachprüfbar festzulegen (vgl. KG, Urt. 12.8.14, Az. 5 U 2/12, zit. nach juris).
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Demzufolge kann sich die Beklagte vorliegend nachträglich nicht darauf berufen, in dem als „tax“ ausgewiesenen Betrag in Höhe von 464,02 € pro Ticket seien Gebühren enthalten, die als Gegenleistung für die Beförderung anzusehen seien, und damit dem Beförderungsentgelt zuzurechnen seien. Vielmehr ist der gesamte als „tax“ ausgewiesene Betrag in Höhe von 464,02 € pro Ticket zurückzuerstatten.
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Dies ergibt für die streitgegenständlichen 4 Tickets einen Betrag in Höhe von insgesamt 1856,08 €. Das Amtsgericht hatte bereits einen Teilbetrag in Höhe von 750,40 € (für den Kerosinzuschlag) und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 576,08 € (Steuern/Gebühren) zugesprochen gehabt. Es verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 529,60 €.
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Weitere Ansprüche stehen dem Kläger dagegen nicht zu.
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Zutreffend hat das Amtsgericht befunden, dass eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 35 € pro Ticket angefallen sei, und dass diese nicht an den Kläger auszukehren sei.
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Unbeachtlich ist, dass die Rechnung des Vermittlers („…“) einen „Preis“ über 385,00 € pro Ticket ausweist. Dem steht die interne Abrechnung zwischen dem Vermittler und der Beklagten als Luftfahrtunternehmen gegenüber, wonach eine „Airfare“ über 350 € ausgewiesen ist. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die Differenz über 35 € die Vermittlungsgebühr ausmache. Dies ist auch schlüssig. Zwischen dem Vermittler und der Beklagten wurde ein um 35 € geringerer Preis vereinbart. Der von dem Vermittler dem Kläger in Rechnung gestellte Betrag enthielt eine Vermittlungsgebühr über 35 €, die der Kläger dem Vermittler schuldete. Ob dieser Betrag – wie vom Kläger bezweifelt – tatsächlich wirksam vereinbart wurde, kann dahinstehen. Auch kann dahinstehen, wer letztlich diesen Betrag entrichtet hat. Allein entscheidend ist, da es sich bei diesem Betrag nicht um eine ersparte Aufwendung der Beklagten handelt, die an den Kläger herauszugeben wäre. Die Vermittlungsgebühr wurde erhoben und beglichen, ob zu Recht, ist unbeachtlich. Zumindest war diese Gebühr nicht Bestandteil des Beförderungspreises, welcher Grundlage des Rückzahlungsanspruchs des § 649 BGB ist.
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Schließlich muss sich die Beklagte hinsichtlich des Fluges von Zürich nach Miami (…) (nur diese eine Teilstrecke der Gesamtbeförderung ist in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich) keine ersparten Aufwendungen bzw. einen anderweitigen Veräußerungserlös anrechnen lassen.
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Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die infolge des Rücktritts frei gewordenen Tickets für den Flug von Zürich nach Miami (…) nicht an Dritte weiterveräußern konnte.
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Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).
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Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden.
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Wenn zwischen Kündigung und planmäßigem Abflug noch ein größerer Zeitraum, etwa von mehreren Wochen bis Monaten, liegt, kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit einer vollen Auslastung seiner Fluggeräte kalkuliert, davon ausgegangen werden, dass die Flugtickets nach der Stornierung an Dritte zu einem Entgelt „weiterverkauft“ werden konnten, welches zumindest dem ursprünglich geschuldeten Entgelt entspricht (es handelt sich nicht um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB; da der ersatzweise Abschluss eines Flugbeförderungsvertrages allerdings regelmäßig als „Weiterverkauf“ bezeichnet wird, soll dieser Begriff auch vorliegend verwendet werden). Lediglich dann, wenn die Kündigung erst unmittelbar vor dem Abflug erfolgt, etwa wenn der Fluggast nicht zum Check-in erscheint, kann davon ausgegangen werden, dass ein „Weiterverkauf“ tatsächlich nicht mehr möglich war (vgl. LG Frankfurt, Urt. 6.6.14, Az. 2-24 S 152/13; Urt. 13.8.15, Az. 2-24 S 22/15).
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Vorliegend lag zwischen der Kündigung (am 22.4.2015) und dem gebuchten Flug (am 23.5.2015) noch ein genügend großer Zwischenraum, der einen „Weiterverkauf“ ermöglicht hätte.
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In einem solchen Fall kann vom Luftfahrunternehmen gefordert werden, darzulegen, ob der freigewordene Platz wieder zum „Verkauf“ angeboten wurde. Auch kann gefordert werden, vorzutragen, ob das Fluggerät voll besetzt war.
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Für den Fall, dass danach sämtliche Plätzte „verkauft“ werden konnten, steht fest, dass das Luftfahrunternehmen auch für den jeweils streitgegenständlichen Platz ein Entgelt erzielen konnte. Durch § 649 BGB soll eine doppelte Befriedigung des Luftfahrunternehmens vermieden werden. Wenn der jeweils streitgegenständliche Platz anderweitig gewinnbringend genutzt werden konnte, besteht kein gerechtfertigter Anspruch, auch von dem Fluggast, der den Beförderungsvertrag gekündigt hatte, das Entgelt zu verlangen.
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Wenn dagegen feststeht, dass das jeweilige Fluggerät nicht vollkommen ausgelastet war, d.h. wenn zumindest ein Platz frei geblieben war, kann davon ausgegangen werden, dass der jeweils streitgegenständliche Platz nicht „weiterverkauft“ werden konnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass kein bestimmter, konkretisierter Platz „verkauft“ wird. Vielmehr erlangt der Fluggast einen allgemeinen Beförderungsanspruch auf irgend einem Platz auf einem bestimmten Flug in einer bestimmten Beförderungsklasse. Solange letztlich zumindest ein einziger Platz frei geblieben ist, kann mangels der Möglichkeit der Zuordnung einzelner Plätze nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um den Platz handelte, der infolge der streitgegenständlichen Stornierung wieder frei geworden war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Buchungen, die nach dem Rücktritt erfolgt sind, ausschließlich die Plätz betrafen, die ohnehin noch frei waren, und nicht den streitgegenständlichen, infolge des Rücktritts wieder frei gewordenen Platz (vgl. zuletzt LG Frankfurt, Urt. 22.12.2016, Az. 2-24 S 72/16). Dies wäre nur dann anders, wenn zeitlich nach der Stornierung des jeweils streitgegenständlichen Platzes das Fluggerät zwischenzeitlich komplett ausgebucht war, und erst danach infolge der Stornierung durch andere Fluggäste wieder Plätze frei geworden sind. Lediglich in diesem Fall stünde fest, dass es sich bei dem bzw. den frei gebliebenen Plätze nicht um den bzw. die Plätze handelt, die infolge des Rücktritts des jeweiligen Klägers frei geworden sind. Allerdings ist diese zeitliche Zuordnung faktisch unmöglich. Zumindest kann dies nicht von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen gefordert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Flugtickets nicht ausschließlich bei dem Luftverkehrsunternehmen gebucht werden können, sondern auch über eine Vielzahl von Vermittlern und Buchungssystemen, sodass es für das Luftverkehrsunternehmen nicht möglich ist, eine zeitliche Abfolge der einzelnen Buchungen zu rekonstruieren.
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Diese ständige Rechtsprechung der Kammer ist dahingehend zu präzisieren, dass der Vortrag des Luftfahrtunternehmens, irgendein Platz sei auf dem betreffenden Flug frei geblieben, nicht ausreichend ist für die Annahme, dass der infolge der Kündigung frei gewordene Platz nicht anderweitig habe „veräußert“ werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob in der Beförderungsklasse („first class“, „business class“, „economy class“) des jeweils streitgegenständlichen, gekündigten Beförderungsvertrags letztlich noch Plätze unbelegt waren. Für den Fall, dass die streitgegenständliche Beförderungsklasse (z.B. „economy class“) voll belegt war, allerdings in einer anderen Klasse (z.B. „first class“) noch Plätze frei geblieben waren, ist dennoch davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen einen anderweitigen Erlös erzielt hat, der anzurechnen ist. Dies beruht auf der Tatsache, dass – streng nach dem Wortlaut des § 649 S. 2 BGB – geprüft werden muss, ob das Luftfahrtunternehmen „durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft“ etwas erworben hat, das es anzurechnen gilt. Dies bedeutet, dass darauf abzustellen ist, ob das Luftfahrtunternehmen die geschuldete – und vom Fluggast später gekündigte – Leistung nunmehr durch einen neuen Beförderungsvertrag mit einem Dritten gewinnbringend nutzen konnte. Zu prüfen ist, welche Leistung konkret geschuldet war. Bei einem Luftbeförderungsvertrag erwirbt der Fluggast den Anspruch auf Beförderung auf einem bestimmten Flug in einer bestimmten Beförderungsklasse. Diese zeichnet sich primär durch ein bestimmtes Platzangebot und ein bestimmtes Serviceangebot aus. Innerhalb dieser Beförderungsklasse hat der Fluggast regelmäßig die freie Platzwahl. Deshalb ist darauf abzustellen, ob das Luftfahrtunternehmen einen Dritten anstatt des ursprünglichen Fluggastes in dieser Beförderungsklasse befördert hat.
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Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist dagegen nicht auf die sog. Tarifklasse oder Buchungsklasse abzustellen. Das Luftfahrtunternehmen muss nicht darlegen, ob ein Platz in der jeweils gebuchten Tarif- oder Buchungsklasse frei geblieben war. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die alleine entscheidende Frage, ob das Luftfahrtunternehmen „durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft“ etwas erworben hat, ausschließlich darauf an, ob es einen Dritten entgeltlich in der ursprünglich geschuldeten Beförderungsklasse befördert hat. Die Höhe des Entgelts für die Beförderung in einer bestimmten Beförderungsklasse mag von verschiedenen Faktoren abhängen, insbesondere vom Buchungszeitpunkt, die zu sog. Tarifklassen oder Buchungsklassen zusammengefasst werden können. Auch können Nebenleistungen das Entgelt beeinflussen, wie die Möglichkeit zur kostenlosen Umbuchung, für zusätzliche Verpflegungs- oder Serviceleitungen, für eine bestimmte Platzwahl etc. Für die entscheidende Frage nach dem Kern und dem Wesen der vertragscharakteristischen Leistung ist es aber unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt identisch geblieben ist, insbesondere ob infolge einer späteren Buchung oder infolge der Zubuchung von Nebenleistungen der Ticketpreis angestiegen ist. Falls der infolge der Kündigung frei gewordene Platz letztlich anderweitig „veräußert“ werden konnte, muss sich das Luftfahrtunternehmen selbstverständlich das im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Entgelt ggf. höhere Entgelt der Folgebuchung anrechnen lassen. Solange aber die vertragliche Hauptleistungspflicht identisch bleibt, nämlich die Beförderung in einer bestimmten Beförderungsklasse, die sich primär durch die Ausmaße und den Komfort der Sitze definiert, („first class“, „business class“, „economy class“), führt die Vergütung von Nebenleistungen oder die infolge des Buchungszeitpunktes differenzierte Berechnung der Höhe des Beförderungsentgeltes nicht dazu, dass es sich um nicht vergleichbare Leistungen handelt. Würde man alleine die Tatsache, dass das Beförderungsentgelt nicht gleich bleibt, zum Anlass nehmen, von verschiedenen Leistungen zu sprechen, führte dies zu dem nicht interessengerechten Ergebnis, dass sich ein Luftfahrtunternehmen in nahezu jedem Falle einen alternativ erzielten Gewinn anrechnen lassen müsste, selbst wenn das Fluggerät nicht ausgelastet war. Es ist allgemein bekannt, dass der Angebotspreis innerhalb einer Beförderungsklasse („first class“, „business class“, „economy class“) durch komplexe Algorithmen anhand von verschiedenen Parametern, und insbesondere anhand des Buchungszeitpunktes und der bis dahin festgestellten Auslastung, elektronisch errechnet wird. Dies hat zur Folge, dass der Angebotspreis innerhalb einer Beförderungsklasse ständig variiert. Diese Unterschiede in der Preisgestaltung können jedoch nicht zu dem Ergebnis führen, dass es sich infolge der Einmaligkeit eines Preises um jeweils unterschiedliche Leistungen handelt. Es bleibt dabei, dass die Höhe des vereinbarten Entgelts bzw. die Vereinbarung von kostenpflichtigen Nebenleistungen nichts daran ändert, dass es sich bei der geschuldeten Beförderung in einer bestimmten Klasse um dieselbe „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ i.S.d. § 649 S. 2 BGB handelt.
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Festzuhalten bleibt, dass das Luftfahrtunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hat, über welche Beförderungsklassen („first class“, „business class“, „economy class“) das jeweils streitgegenständliche Fluggerät verfügte, über welches Kontingent die streitgegenständliche Beförderungsklasse verfügte, und wie viele Plätze letztlich in der streitgegenständliche Beförderungsklasse belegt waren.
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Steht danach fest, dass infolge der nicht vollen Auslastung des Fluggerätes der streitgegenständliche Platz innerhalb der konkreten Beförderungsklasse nicht „weiterverkauft“ wurde, d.h. dass das Luftfahrunternehmen tatsächlich keinen anderweitigen Erlös erzielen konnte, hat das Luftfahrtunternehmen darzulegen, dass es sich zumindest um einen Weiterverkauf bemüht hat, d.h. dass es den Weiterverkauf nicht böswillig unterlassen hat i.S.d. § 649 BGB. Insoweit dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast allerdings nicht überspannt werden. Es muss der Vortrag genügen, dass der frei gewordene Platz wieder in das Buchungssystem aufgenommen worden ist, d.h. dass der frei gewordene Platz erneut buchbar war. Da es im eigenen wirtschaftlichen Interesse eines Luftfahrunternehmens liegt, dass seine Fluggeräte möglichst ausgelastet sind, kann davon allerdings regelmäßig ausgegangen werden. (vgl. zuletzt LG Frankfurt, Urt. 22.12.2016, Az. 2-24 S 72/16).
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Danach ist im vorliegenden Fall die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Fluges von Zürich nach Miami (…) ihrer Darlegungslast nachgekommen.
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Die Beklagte hat anhand eines Kabinenplanes des eingesetzten Flugzeugtyps konkret dargelegt, dass der streitgegenständliche Flug über Plätze in der „first class“, „business class“ und „economy class“ verfügt habe, und dass die vom Kläger gebuchten Plätze solche der „economy class“ gewesen seien. Von einer maximalen Kapazität von 183 Plätzen in der „economy class“ seien tatsächlich lediglich 157 Plätze gebucht, und letztlich nur 148 Plätze belegt gewesen. Dies bedeutet, dass die streitgegenständliche Buchungsklasse nicht ausgebucht war.
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Soweit der Kläger dies im Schriftsatz vom 8.3.2017 bestreitet, ist das Bestreiten zum einen unsubstantiiert bzw. infolge widersprüchlichen Vortrages unbeachtlich. Im Schriftsatz vom 18.2.2017 nämlich lässt er vortragen: „Wie die Beklagte selbst einräumt, sind von den 157 gebuchten Passagieren tatsächlich nur 148 Passagiere tatsächlich geflogen (…)“. Weiter lässt er vortragen, „dass die Beklagte unbestritten zwei Tage vor Abflug den Flug (…) zu einem Preis von 3.188,00 € in der Tarifklasse Economy Flex angeboten hat“. Dies bedeutet, dass auch nach dem Klägervortrag unmittelbar vor dem Abflug des streitgegenständlichen Fluges noch Plätze in der streitgegenständlichen Buchungsklasse „economy class“ frei gewesen sind. Wie bereits dargelegt, ist es unbeachtlich, ob diese Plätze zu einem anderen Tarif angeboten wurde, etwa zu dem Tarif „Economy Flex“. Allgemein bekannt ist, dass sich das Tarifmodell „Economy Flex“ sowohl bei der Beklagten, als auch bei der code-share Partnerin, der …, dadurch definiert, dass Plätze in der „economy class“ zur Verfügung gestellt werden und sich der höhere Preis lediglich durch die kostenlose Möglichkeit der Umbuchung bzw. Stornierung rechtfertigt.
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Darüber hinaus hätte es nach den – bereits dargestellten – allgemeinen Grundsätzen dem beweisbelasteten Kläger oblegen, unter Beweis zu stellen, dass die Behauptung der Beklagten, in der „economy class“ seinen noch Plätze frei geblieben, unzutreffend sei, d.h. dass die Beklagte doch einen anderweitigen Erlös erzielt habe. Dem kam der Kläger nicht nach. Das bloße Bestreiten genügte insoweit nicht.
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Alles in allem bleibt festzuhalten, dass die Beklagte die infolge des Rücktritts des Klägers frei gewordenen Tickets für den Flug von Zürich nach Miami (…) nicht an Dritte „weiterveräußern“ konnte, und damit keinen anderweitigen, anzurechnenden Erlös erzielen konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit der sog. Baumbach’schen Kostenformel.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.